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Bei der Beurteilung, ob ein Arzneimittel vorliegt, handelt es sich um eine Rechtsfrage, ebenso auch bei der Bewertung, ob - auf entsprechender naturwissenschaftlicher Tatsachengrundlage - eine pharmakologische Wirkung in diesem Kontext zu bejahen ist. Der Begriff "pharmakologische Wirkung" stellt sich als eine primär auch rechtlich zu fassende Schlussfolgerung aus den rein tatsächlich zu beurteilenden Umständen dar, ob und welche Körperbeeinflussungen durch das betreffende Erzeugnis herbeigeführt werden. Der in wässriger Lösung angebotene Zimtextrakt "E" ist ein Arzneimittel.
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