Die Bezeichnung „Heilsteine“ stellt im Kontext mit Werbung für die angeblichen krankheitsvorbeugenden und/oder krankheitslindernden und/oder krankheitsheilenden Wirkungen von Steinen eine unzulässige Werbeangabe im Sinne von §§ 3, 4 Nr. 11UWG i.V.m. 3 S. 2 Nr. 1 HWG und/oder § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UWG dar. Die verbotswidrige Werbung im Internet begründet zumindest eine Erstbegehungsgefahr für eine kerngleiche Verletzungshandlung in anderen Werbemedien.
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„... 1. es zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd im Rahmen der eigenen Angebotspräsentation im Internet, insbesondere unter der URL: www. ....de,
...“ |
die Beklagte zu verurteilen,
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„Heilwirkung auf den Körper ... Hilft bei Bluthochdruck. Fördert die Durchblutung und stabilisiert Blutdruck, Kreislauf und beruhigt das Nervensystem. Lindert Kopfschmerzen, Rückenschmerzen, Gliederschmerzen und Bandscheibenprobleme. Lindert Unterleibsbeschwerden, Menstruationsbeschwerden und starke Schmerzen bei Monatsblutung. Bergkristall hat ... heilende Wirkung gegen krebsartige Wucherungen.“ (Anlage K 2); „Heilende Wirkung auf den Körper ... Hilfreich ist der Zitrin auch bei Diabetes. ... Für Unterleibsbeschwerden und Entzündungen des Magens wird der Zitrin auch gern zusammen mit Bernstein eingesetzt. Der Zitrin ... ist ein gutes Mittel gegen stressbedingte Unruhe und nervöse Körperzuckungen.“ (Anlage K 3). |
„Wirkt vorbeugend und reinigend auf die Adern, Blutgefäße und Herzkranzgefäße. ...Bergkristall hat vorbeugende ... Wirkung gegen krebsartige Wucherungen.“
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