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Landgericht Hamburg (Urteil vom 21.08.2008 - 327 O 204/08 - Zum Unterlassungsanspruch gegenüber der Behauptung der Heilwirkung von Steinen

LG Hamburg v. 21.08.2008: Zum Unterlassungsanspruch gegenüber der Behauptung der Heilwirkung von Steinen


Das Landgericht Hamburg (Urteil vom 21.08.2008 - 327 O 204/08) hat entschieden:

   Die Bezeichnung „Heilsteine“ stellt im Kontext mit Werbung für die angeblichen krankheitsvorbeugenden und/oder krankheitslindernden und/oder krankheitsheilenden Wirkungen von Steinen eine unzulässige Werbeangabe im Sinne von §§ 3, 4 Nr. 11UWG i.V.m. 3 S. 2 Nr. 1 HWG und/oder § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UWG dar. Die verbotswidrige Werbung im Internet begründet zumindest eine Erstbegehungsgefahr für eine kerngleiche Verletzungshandlung in anderen Werbemedien.

Siehe auch
Gesundheitsprodukte
und
Stichwörter zum Theme Onlinehandel mit verschiedenen Produkten

Zum Sachverhalt:


Die Klägerin nahm die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.

Die Beklagte betreibt einen Internetshop unter der Domain www. ....de. Die Beklagte bietet dort - neben Schmuck aller Art - sog. „Heilsteine“ an.

Aus wissenschaftlicher Sicht bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sog. „Heilsteine“ Krankheiten vorbeugen, lindern oder heilen können.

Auf die Abmahnung der Klägerin vom 08.10.2007 gab die Beklagte am 12.11.2007 eine eingeschränkte strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung folgenden Inhalts ab:

   „...

1. es zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd im Rahmen der eigenen Angebotspräsentation im Internet, insbesondere unter der URL: www. ....de,

   Steinen konkrete krankheitsvorbeugende und/oder krankheitslindernde und/oder krankheitsheilende Wirkung ohne Hinweis auf einen bislang fehlenden wissenschaftlichen Nachweis bestimmter Heilwirkungen zuzuschreiben.

...“



Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass es irreführend sei, Steinen krankheitsvorbeugende und/oder krankheitslindernde und/oder krankheitsheilende Wirkungen zuzuschreiben. Die angegriffene Werbung der Beklagten verstoße gegen §§ 5 Abs. 2 Nr. 1, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. 3 Nr. 1, Nr. 2a) HWG. Durch die abgegebene Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sei die Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt.

Nach teilweiser Klagerücknahme beantragte die Klägerin zuletzt,

   die Beklagte zu verurteilen,

   es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250 000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahre, zu unterlassen,

   im Wettbewerb handelnd Steinen krankheitsvorbeugende und/oder krankheitslindernde und/oder krankheitsheilende Wirkung zuzuschreiben und die Steine in diesem Zusammenhang als „Heilsteine“ zu bezeichnen, und zwar auch dann, wenn im Internet auf den fehlenden wissenschaftlichen Nachweis bestimmter Heilwirkungen hingewiesen wird.


Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie vertrat die Auffassung, dass die Vorschriften des HWG nicht auf die beworbenen Steine anwendbar seien, da es sich weder um Arzneimittel noch Medizinprodukte oder sonstige Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 1 HWG handele. Die Werbung sei auch nicht irreführend, da der zu dem Internetangebot der Beklagten Gelangende zumindest esoterisch interessiert sein dürfte und an dieser Stelle keine umfassende Auseinandersetzung mit dem Thema „Heilsteine“ erwarte.

Die Klage war erfolgreich.




Aus den Entscheidungsgründen:


"I.

Die Klägerin hat einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte gemäß §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. 1 Abs. 1 Nr. 2, 3 S. 2 Nr. 1 Heilmittelwerbegesetz (HWG) (1.) und §§ 8 Abs. 1, 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG (2.) in dem tenorierten Umfang. Aufgrund der teilweisen Klagerücknahme in der mündlichen Verhandlung vom 03.07.2008 war über den darüber hinausgehenden, ursprünglich angekündigten Antrag in der Sache nicht mehr zu entscheiden.

1. Der Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten, es zu unterlassen, Steinen krankheitslindernde und/oder krankheitsheilende Wirkungen zuzuschreiben, beruht auf §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. 1 Abs. 1 Nr. 2, 3 S. 2 Nr. 1 Heilmittelwerbegesetz (HWG).

Der Anwendungsbereich des HWG ist eröffnet, da es sich bei den aus den Anlagen K 2 und K 3 ersichtlichen Produktangaben um Werbung für Gegenstände im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG handelt und sich die Werbeaussagen u.a. auf die Beseitigung und Linderung von Krankheiten, Leiden oder krankhaften Beschwerden bei Menschen beziehen.



Die durch die Beklagte angebotenen Steine sind Gegenstände im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG. Gegenstände im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG sind alle Gebrauchsgüter, denen durch den Werbenden therapeutische Wirkungen zugesprochen werden (Doepner, Heilmittelwerbegesetz, 2. Auflage 2000, § 1 Rn. 110). Entgegen der Auffassung der Beklagten beschränkt sich der Anwendungsbereich des HWG nicht allein auf solche Gegenstände, die mit dem Körper des Menschen in Kontakt kommen. Aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für eine derartige Einschränkung. Auch der Sinn und Zweck des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG, der auf den besonderen Schutz der Verbraucher im Bereich der krankheitsbezogenen Werbung gerichtet ist, gebietet keine derartige restriktive Auslegung des Gesetzeswortlauts. Dass die Beklagte den angebotenen Steinen auf ihrer Internetseite u.a. krankheitsbeseitigende und/oder krankheitslindernde Wirkungen beilegt, ergibt sich zweifelsfrei aus den folgenden, in den Anlagen K 2 bzw. K 3 verwendeten Formulierungen für die dort aufgeführten Produktbeispiele:

   „Heilwirkung auf den Körper ... Hilft bei Bluthochdruck. Fördert die Durchblutung und stabilisiert Blutdruck, Kreislauf und beruhigt das Nervensystem. Lindert Kopfschmerzen, Rückenschmerzen, Gliederschmerzen und Bandscheibenprobleme. Lindert Unterleibsbeschwerden, Menstruationsbeschwerden und starke Schmerzen bei Monatsblutung. Bergkristall hat ... heilende Wirkung gegen krebsartige Wucherungen.“ (Anlage K 2);

„Heilende Wirkung auf den Körper ... Hilfreich ist der Zitrin auch bei Diabetes. ... Für Unterleibsbeschwerden und Entzündungen des Magens wird der Zitrin auch gern zusammen mit Bernstein eingesetzt. Der Zitrin ... ist ein gutes Mittel gegen stressbedingte Unruhe und nervöse Körperzuckungen.“ (Anlage K 3).

Ein - die diesbezügliche Wiederholungsgefahr indizierender - Verstoß gegen §§ 4 Nr. 11 UWG i.V.m. 3 S. 2 Nr. 1 HWG liegt vor, da es unstreitig keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass die in den Anlagen K 2 und K 3 konkret aufgeführten Steine (bzw. die sog. „Heilsteine“ allgemein) krankheitslindernde und/oder krankheitsheilende Wirkungen haben.

Der hier vorliegende Verstoß gegen das Verbot der irreführenden Werbung aus § 3 S. 2 Nr. 1 HWG ist gemäß § 4 Nr. 11 UWG unlauter im Sinne von § 3 UWG, da es sich bei § 3 S. 2 Nr. 1 HWG um eine gesetzliche Vorschrift handelt, die nach ihrem Sinn und Zweck gerade dazu bestimmt ist, im Interesse der Verbraucher als Markteilnehmer im Sinne von §§ 4 Nr. 11, 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG das Marktverhalten zu regeln (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Auflage 2006, § 4 UWG Rn. 11 135).

2. Der Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten, es zu unterlassen, Steinen krankheitsvorbeugende Wirkungen zuzuschreiben, beruht auf §§ 8 Abs. 1, 3, 5 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UWG.

Dass die Beklagte den angebotenen Steinen auf ihrer Internetseite u.a. krankheitsvorbeugende Wirkungen beilegt, ergibt sich zweifelsfrei aus den in der Anlage K 2 verwendeten Formulierungen für das dortige Produktbeispiel:

   „Wirkt vorbeugend und reinigend auf die Adern, Blutgefäße und Herzkranzgefäße. ...Bergkristall hat vorbeugende ... Wirkung gegen krebsartige Wucherungen.“




Ein - die Wiederholungsgefahr indizierender - Verstoß gegen §§ 8 Abs. 1, 3, 5 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UWG liegt vor, da es auch diesbezüglich unstreitig ist, dass es keine wissenschaftlichen Anhaltspunkte dafür gibt, dass die in der Anlage K 2 konkret angebotenen Steine (bzw. die sog. „Heilsteine“ allgemein) krankheitsvorbeugende Wirkungen haben.

3. Der Anspruch der Klägerin umfasst neben dem Verbot, Steinen krankheitsvorbeugende und/oder krankheitslindernde und/oder krankheitsheilende Wirkungen beizulegen, zusätzlich das Verbot, die Steine in diesem konkreten Zusammenhang als „Heilsteine“ zu bezeichnen. Die Bezeichnung „Heilsteine“ stellt im Kontext mit Werbung für die angeblichen krankheitsvorbeugenden und/oder krankheitslindernden und/oder krankheitsheilenden Wirkungen von Steinen - wie aus den Anlagen K 1 bis K 4 ersichtlich - eine unzulässige Werbeangabe im Sinne von §§ 3, 4 Nr. 11UWG i.V.m. 3 S. 2 Nr. 1 HWG und/oder § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UWG dar.

4. Die Irreführungsgefahr ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil etwa nur „aufgeklärte“ Verbraucher mit dem Internetangebot der Beklagten in Berührung kommen würden. Die diesbezügliche Behauptung der Beklagten erscheint als reine Spekulation, die jeglicher Tatsachengrundlage entbehrt.

Schon aufgrund der hier gewählten Verlinkung des Internetshops über die Suchmaschine „Google“ unter den Adwords „ ... Heilsteine“ widerspricht es jeder Lebenswahrscheinlichkeit, dass die durch die Beklagte behauptete Selektion hinsichtlich des angesprochenen Verkehrskreises erfolgt. Dass jeder Schmuckinteressierte esoterische Vorkenntnisse hat, behauptet die Beklagte selbst nicht.

5. Die aufgrund der festgestellten Verletzungshandlungen (vgl. obige Ausführungen unter Ziffer I.1. und I.2.) vermutete Wiederholungsgefahr wurde nicht dadurch ausgeräumt, dass die Beklagte am 12.11.2007 die als Anlage K 6 eingereichte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben hat. Dies deshalb, weil der der Klägerin rechtlich zustehende Unterlassungsanspruch dem Umfang nach weiter reicht als die durch die Beklagte abgegebene Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung.

Die Beklagte hat entgegen der Auffassung der Beklagten nicht nur einen Unterlassungsanspruch, der sich auf das Werbemedium „Internet“ beschränkt. Die verbotswidrige Werbung im Internet begründet zumindest eine Erstbegehungsgefahr für eine kerngleiche Verletzungshandlung in anderen Werbemedien. Dass es von vornherein ausgeschlossen ist, für einen Internetshop auch außerhalb des Internets zu werben, behauptet die Beklagte selbst nicht. Allein die Behauptung der Beklagten, dass die Werbung im Internet am effektivsten ist, schließt jedenfalls nicht aus, dass die Beklagte zukünftig - ggf. gerade unter dem Eindruck eines Verbots der maßgeblichen Werbung im Internet - auch (oder ggf. nur noch) außerhalb des Internets entsprechende Werbeangaben tätigt.



Im Übrigen schränken auch die Zusätze: „Steinen konkrete krankheitsvorbeugende ...“ [Hervorhebung durch das Gericht] und „ohne Hinweis auf einen bislang fehlenden wissenschaftlichen Nachweis bestimmter Heilwirkungen zuzuschreiben“ den Unterlassungsanspruch der Klägerin in rechtlich nicht gebotener Weise ein.

Die Beschränkung auf konkrete Wirkungen ist rechtlich nicht geboten, weil es in gleicher Weise irreführend im Sinne von § 3 S. 2 Nr. 1 HWG bzw. § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG wäre, wenn den beworbenen Steinen in allgemeiner Weise krankheitsvorbeugende und/oder krankheitslindernde und/oder krankheitsheilende Wirkungen zugesprochen werden würden.

Die Beschränkung des Verbotes darauf, dass nur die Werbung der Beklagten erfasst sein soll, die keinen Hinweis darauf enthält, dass es für krankheitsbezogene Wirkungen der Steine keinen wissenschaftlichen Nachweis gibt, ist deshalb nicht rechtlich geboten, weil der entsprechende Hinweis nicht geeignet ist, die Irreführungsgefahr durch die hier in Rede stehenden Angaben auszuräumen. Dies deshalb, weil dieser Hinweis den unrichtigen Eindruck erweckt, dass die beworbenen Steine die zugesprochenen Wirkungen auslösen und es insoweit nur an einem wissenschaftlichen Nachweis fehlt. Dies widerspricht jedoch in unvereinbarer Weise der unstreitigen Tatsache, dass es noch nicht einmal Anhaltspunkte dafür gibt, dass die beworbenen Steine krankheitsvorbeugende und/oder krankheit

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