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Rechtsprechung zu einzelnen Geräten in der Kosmetik und in der Medizin

Rechtsprechung zu einzelnen Geräten und/oder Behandlungsformen in der Kosmetik und in der Medizin




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines
-   Werbung mit Kundenmeinungen
-   Behandlungsformen und -geräte



Einleitung:


Wenn in der Kosmetik Geräte angewandt, beworben oder vertrieben werden, die eine heilsame Wirkung auf die Gesundheit des Verbrauchers versprechen, müssen die behaupteten Wirkungen wissenschaftlich bewiesen sein. Da auf dem Markt immer wieder mit dubiosen oder unseriösen Studien Werbung betrieben wird, müssen die Gerichte auf Antrag von Verbraucherschutzinstitutionen immer wieder regulierend eingreifen.




Des weiteren wird verwiesen auf:

Gundsatzartikel zum Thema Arzneimittel/Medikamente

Rechtsprechung zur Abgrenzung von Arzneimitteln, Heilmitteln, Kosmetika und Nahrungsergänzungsmitteln

Rechtsprechung zu einzelnen Substanzen


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Allgemeines:


Gesundheitsprodukte

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Werbung mit Kundenmeinungen:


Kundenbeurteilungen - Astroturfing - Kundenmeinungen - Kundenbewertungen

OLG Düsseldorf v. 19.02.2013:
Die Bewerbung von Zahnersatzprodukten mit Äußerungen von Kunden ist irreführend, wenn das Bewertungssystem die gleichwertige Berücksichtigung negativer Bewertungen verhindert und deshalb ein übertrieben positives Bild des Anbieters zeichnet.

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Behandlungsformen und -geräte:


OLG München v. 11.03.1999:
Eine Eigenhaarverpflanzung bei der männlichen Glatzenbildung (Alopecia androgenetica) unterfällt als Heilbehandlung eines Körperschadens dem Heilmittelwerbegesetz.).

OLG Hamburg v. 27.01.2000:
Die Werbung für Haartransplantationen verstößt gegen HWG Art 1 § 11 Nr 5 Buchst b (juris: HeilMWerbG), wenn außerhalb der Fachkreise mit der bildlichen Darstellung der behandelten Personen vor und nach der Durchführung der Haartransplantation geworben wird.

BGH v. 26.09.2002:
Der anlagebedingte (androgene) Haarausfall bei einem Mann ist weder eine Krankheit noch ein Körperschaden i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG. Die Werbung für eine Eigenhaartransplantation mit der Vorher-/Nachher-Abbildung einer behandelten Person unterfällt daher nicht dem Werbeverbot des § 11 Abs. 1 Nr. 5 lit. b HWG (Anlagebedingter Haarausfall).

LG Frankfurt (Oder) v. 08.05.2003:
Die Werbung mit der Extra-Korporalen-Stoßwellentherapie - „Schmerztherapie ESW” - verstößt gegen § 11 Abs. 1 Nr. 6 HWG. Außerhalb von Fachkreisen darf für Behandlungen nicht mit fremd- oder fachsprachlichen Bezeichnungen geworben werden, soweit diese nicht in den allgemeinen deutschen Sprachgebrauch eingegangen sind. Die Extra-Korporale-Stoßwellentherapie bzw, ihre Abkürzung ESW sind jedoch nicht so weit in den allgemeinen deutschen Sprachgebrauch eingegangen, als dass der durchschnittlich interessierte und gebildete Verbraucher, der hier in der Werbung angesprochen wird, mit dem Begriff eine konkrete Vorstellung verbände.

LG Hamburg v. 21.04.2009:
Soweit das Fehlen der wissenschaftlichen Grundlage einer gesundheitsbezogenen Werbeaussage hinreichend substantiiert vorgetragen wurde, ist es -abweichend von den allgemeinen Regeln – Aufgabe des Werbenden, der durch die Verwendung dieser Aussage die in Anspruch genommene therapeutische Wirkung behauptet, die wissenschaftliche Absicherung seiner Werbeangabe zu beweisen bzw. glaubhaft zu machen. Es liegt im Interesse der Allgemeinheit, Angaben auf dem Gebiet des Gesundheitswesens, bei denen die Gefahr von Schäden besonders groß ist, nur zuzulassen, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entsprechen. Es ist unzulässig, den Nagelpilzstift Nailner ® Repair in Deutschland zu bewerben und zu vertreiben.

LG Bayreuth v. 24.06.2009:
Wenn mit der gesundheitsfördernden Wirkung einer Behandlung geworben wird, muss diese wissenschaftlich unumstritten sein. Insofern sind an die Richtigkeit der Werbeaussage strenge Anforderungen zu stellen. Auch für in der Kosmetik verwendete Geräte gilt kein geringerer Anforderungsmaßstab an die wissenschaftlich bewiesene Wirksamkeit als bei medizinischen Heilgeräten. Ein auf der Grundlage von ELOS (Elektro-Optisches-System) funktionierendes Gerät darf nicht als geeignet für die Behandlung von Cellulitis beworben und vertrieben werden.

LG Hildesheim v. 04.11.2009:
Nach § 3 Ziffer 1 HWG ist eine Werbung irreführend und deshalb unzulässig, mit der Verfahren, Behandlungen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkung beigelegt werden, die sie nicht haben. Maßgeblich ist, dass nach der subjektiven Wirkung, welche die Werbemaßnahmen bei den angesprochenen Verkehrskreisen haben, der irreführende Eindruck erweckt wird, dass den Diagnose- und Therapiemethoden eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkung beigelegt wird, die sie nicht haben. Dies trifft auf die sog. "SZ®"-Therapie zu, weil diese jegliche wissenschaftliche Absicherung fehlt.

OLG Schleswig v. 10.06.2010:
Die Werbung eines Idealvereins für "Therapeutische Reisen" zu den Philippinen verstößt als irreführende Werbung gegen § 3 Nr. 1 Heilmittelwerbegesetz, wenn dort suggeriert wird, dass "Geist-Chirurgie" einen therapeutischen Erfolg bewirkt, obwohl wissenschaftliche Grundlagen dieser Aussage fehlen.

OLG Karlsruhe v. 12.08.2010:
Eine Werbung für einen Schlankheitsgurt mit der Bezeichnung "Slim Belly" ist wettbewerbswidrig, wenn sie dem Verbraucher suggeriert, dass es möglich ist, bei dreimaliger Anwendung des "S. B. " pro Woche während eines Zeitraums von 30 bis 40 Minuten innerhalb von vier Wochen Fettpolster am Bauch abzubauen und hierdurch den Bauchumfang erheblich und nachhaltig zu reduzieren. Die Werbung formuliert ein Wirkversprechen, das weder wissenschaftlich abgesichert noch auch nur ansatzweise medizinisch plausibel begründet ist. Es handelt sich nicht um eine ganzkörperliche Schlankheits- oder Schwitzkur, sondern um eine - Schönheit und Gesundheit fördernde - gezielte Reduktion von Fett an der Problemzone Bauch. (Tschüss Bauch).

LG Berlin v. 22.03.2011:
Werbende Anpreisungen auf dem Gebiet der Raucherentwöhnung sind grundsätzlich nur dann zulässig und nicht irreführend, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entsprechen. Das ist bei der Soft-Laser-Therapie zur Raucherentwöhnung nicht der Fall.




OLG Frankfurt am Main v. 01.03.2012:
Das Einfärben von Zähnen (Zahnbleaching) sowie die Zahnreinigung mit einem Wasserpulverstrahlgerät sind als Ausübung der Zahnheilkunde grundsätzlich approbierten Zahnärzten vorbehalten. Auch einer berufserfahrenen zahnmedizinischen Fachassistentin, die diese Tätigkeiten unter der Aufsicht des Zahnarztes in dessen Praxis ausüben darf, ist es jedenfalls dann untersagt, solche Behandlungsleistungen selbstständig in einem von ihr betriebenen Zahnstudio zu erbringen, wenn dies ohne Zusammenwirken mit einem Zahnarzt geschieht, der vor der Behandlung deren Risiken bei dem Patienten beurteilt hat.(Zahnbleaching und Zahnreinigung).

OLG Hamburg v. 27.06.2013:
Die Werbung mit der Angabe "Testsieger" ist eine unzulässige Alleinstellungsbehauptung, wenn in der Werbung für ein Blutzuckermessgerät nicht darauf hingewiesen wird, dass das beworbene Produkt sich den behaupteten "ersten Platz" im Testergebnis mit weiteren, gleich gut bewerteten Produkten teilt. Die Entscheidung "Schachcomputerkatalog" des BGH (13. Februar 2003, I ZR 41/00, GRUR 2003, 800) steht dieser Annahme nicht entgegen, weil sie den Werbenden nur in solchen Fällen von der Pflicht zum Nachweis seiner Alleinstellung ausnimmt, in denen das in der Werbung verwendete Prädikat - wie vorliegend nicht - tatsächlich vergeben wurde (Spitzentrio).

OLG Hamburg v. 14.11.2013:
Unter dem Aspekt der Irreführung über den Rang eines Qualitätsurteils im Rahmen eines Warentests ist die Werbung für ein Blutzuckermessgerät mit dem Testergebnis "GUT (1,9)" der Stiftung Warentest nicht irreführend, wenn die mit gleicher Note bewerteten Konkurrenzprodukte zwar bessere Punktwerte (1,7 bzw. 1,8) erzielt haben, im Test aber für kein anderes Produkt eine bessere Note (hier: "SEHR GUT") vergeben worden ist. In einem solchen Fall ist die Mitteilung über das Rangverhältnis der Bewertung keine für die Kaufentscheidung des Verbrauchers wesentliche Information im Sinne des § 5a UWG.



OLG Koblenz v. 27.03.2013:
Werden an einem technischen Gerät (hier: Blutdruckmessgerät) technische Veränderungen vorgenommen, stellt es eine Irreführung dar, wenn für die Geräte mit dem Hinweis auf eine Identitätsbescheinigung mit einem Prüfsiegel geworben wird, das nur für das nicht baugleiche Vorgängermodell erteilt wurde, während für die technisch veränderte Ausführung des beworbenen Geräts ein Zertifizierungsverfahren nicht durchgeführt, ein Prüfsiegel nicht erteilt und der Verwendung hierfür sogar ausdrücklich widersprochen wurde.

OLG Koblenz v. 20.01.2016:
Die Bewerbung einer Magnetfeldtherapie mit deren therapeutischer Wirksamkeit ist nach §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG, 3 Satz 2 Nr. 1 HWG unlauter und unzulässig, wenn der damit Werbende diese nicht glaubhaft machen kann. Daran ändert auch der Hinweis „Auch wenn die Wirkung bisher noch nicht wissenschaftlich bestätigt ist“ nichts.

BGH v. 12.01.2017:
Farbige Motivkontaktlinsen ohne Sehstärke fallen nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 3. September 2015, C-321/14, GRUR Int. 2015, 978 Rn. 15 bis 27 - Colena/Karnevalservice Bastian).

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