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OLG Schleswig Beschluss vom 10.06.2010 - 6 U 42/09 - Zur rechtswidrigen Werbung für eine Reise zu Geistheilern mit Heilungsversprechen
OLG Schleswig v. 10.06.2010: Zur rechtswidrigen Werbung für eine Reise zu Geistheilern mit Heilungsversprechen
Das OLG Schleswig (Beschluss vom 10.06.2010 - 6 U 42/09) hat entschieden:
Die Werbung eines Idealvereins für "Therapeutische Reisen" zu den Philippinen verstößt als irreführende Werbung gegen § 3 Nr. 1 Heilmittelwerbegesetz, wenn dort suggeriert wird, dass "Geist-Chirurgie" einen therapeutischen Erfolg bewirkt, obwohl wissenschaftliche Grundlagen dieser Aussage fehlen.
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Gründe:
Der Senat beabsichtigt, die am 2. Dezember 2009 eingelegte Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen I des Landgerichts Lübeck vom 17. November 2009 durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen vor, insbesondere hat die Berufung keine Aussicht auf Erfolg.
Zu Recht hat das Landgericht die einstweilige Verfügung vom 16. Juli 2009, auf die Bezug genommen wird, aufrechterhalten. Das Berufungsvorbringen des Beklagten rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Es gibt dem Senat Anlass zu folgenden ergänzenden Anmerkungen:
Der Kläger hat einen Anspruch auf Unterlassung der hier streitgegenständlichen Werbung für „Geist-Chirurgie als ganzheitliche Heilkunst“, (s. Anzeige in der Zeitschrift ….) gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 3 Nr. 1 HWG, § 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UWG, § 8 UWG.
Die Inserierung stellt eine unlautere geschäftliche Handlung des Beklagten gegenüber Verbrauchern dar, weil sie dazu geeignet ist, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich aufgrund von Informationen zu entscheiden, spürbar beeinträchtigt und damit zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die er - der Verbraucher - anderenfalls nicht getroffen hätte.
Entgegen der Auffassung des Beklagten stellt die Inserierung eine geschäftliche Handlung im Sinne von §§ 3, 2 UWG dar. Zwar besitzt der Beklagte keine Unternehmenseigenschaft, doch ist bei einer entgeltlichen Tätigkeit, die auf die Erzielung einer Gegenleistung gerichtet ist, das Merkmal der geschäftlichen Handlung auch bei Idealvereinen erfüllt. Dies gilt selbst dann, wenn ein solcher Verein z. B. gegenüber den Vereinsmitgliedern unentgeltliche, aber durch den Mitgliedsbeitrag abgedeckte Leistungen erbringt, die auch auf dem Markt gegen Entgelt angeboten werden (vgl. Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm UWG 27. Aufl. § 2 Rn. 24 m.w.N.). Der Beklagte bewirbt mit der Anzeige „Therapeutische Reisen“ zu den Philippinen. Nach der Darlegung des Klägers haben die Reiseteilnehmer für eine 18-tägige Reise 2.280 € zu entrichten. Es heißt im Internetauftritt des Beklagten weiter: „…fast alles inklusive…“, mithin kommen weitere Kosten hinzu. Daneben soll jede Behandlung mit Massage 20,- € kosten. Es ist also nicht von einer Unentgeltlichkeit der Reisen auszugehen. Die Frage, in welchem Umfang ggf. ein Gewinn erzielt wird oder nicht, ist dabei unbeachtlich. Insgesamt ist mit dem Landgericht davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des UWG gegeben sind.
Die angegriffene Anzeige verstößt gegen § 3 Nr. 1 HWG. Entgegen der Ansicht des Beklagten findet das Heilmittelwerbegesetz Anwendung.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 20. März 2007 (Az.: 1 BvR 1226/06; NJW-RR 2007, 1048 ff.) zu „Geistheilern“ dargelegt, dass die Bestimmungen des Heilmittelwerbegesetzes die Grenzen unzulässiger Werbung für Arznei- und andere Mittel zur Behandlung von Krankheiten festlegt. Die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen, die Werbung für medizinische Verfahren und Behandlungen einzuschränken, ist danach gegeben. Eine Privilegierung von als „Geistheiler“ Tätigen gegenüber den Heilberufen der Ärzte oder Heilpraktiker ist unter keinem Gesichtspunkt geboten. Ebenso wie diesen sind auch „Geistheilern“ bestimmte bebilderte Werbeaussagen, suggestive oder irreführende Werbung mit Angaben unhaltbarer Wirksamkeits- oder Erfolgsversprechen verboten. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es im Bereich der „Geistheiler“ an eigenen Fachkreisen im Sinne von § 2 HWG fehlt (vgl. insgesamt BVerfG a.a.O.). Das Schutzbedürfnis der privaten Verbraucher, die den angesprochenen Verkehrskreis der Werbung ausmachen, gebietet eine Einschränkung auch bebilderter Werbeaussagen, die suggestiv und irreführend unhaltbare Wirksamkeits- oder Erfolgsversprechen zum Ausdruck bringen.
Mit der streitbefangenen Anzeige wird für Verfahren und Behandlungen geworben, die sich auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten und Leiden sowie Körperschäden und krankhafter Beschwerden bei Menschen beziehen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG). Nach § 3 Nr. 1 HWG ist eine irreführende Werbung insbesondere dann anzunehmen, wenn Verfahren oder Behandlungen eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen zugeschrieben werden, die sie nicht haben.
Die Werbeanzeige des Beklagten erzielt bei dem angesprochenen Verkehrskreis die Wirkung, die angepriesene Behandlung führe zu außergewöhnlichen Behandlungserfolgen. Der Senat ist in der Lage, Feststellungen zur Verkehrsauffassung aus eigener Sachkunde zu treffen, da seine Mitglieder zu dem angesprochenen Publikum gehören. Auszugehen ist von den Vorstellungen des durchschnittlich informierten, aufmerksamen, verständigen und kritisch prüfenden Durchschnittsverbrauchers. Dabei ist nicht jede Aussage isoliert zu betrachten, vielmehr müssen diese im Gesamtkontext der Werbung gesehen werden. Entscheidend ist, wie die Werbung als Ganzes wirkt, nicht aber, wie der Verkehr die einzelnen aus dem Zusammenhang gelösten Sätze verstünde, wenn ihm diese isoliert präsentiert würden.
Es heißt in der Anzeige u. a., dass ein Forschungsprojekt durchgeführt werde, „um die außergewöhnlichen Erfolge dortiger HeilerInnen zu dokumentieren und denen zu helfen, die bisher auf ihrem Gesundheitsweg nicht weiter kamen“ … „So sind die Behandlungen immer schmerzlos, ohne Narkose, ohne befürchtete Nebenwirkungen, bei wenig Blutverlust und werden in wenigen Minuten durchgeführt“… „Die tieffrommen katholischen HeilerInnen auf den Philippinen sind hellsichtig und können die Ursachen erkennen, bevor sie die Störfelder, Tumore oder Fremdeinflüsse schmerzlos aus dem Körper ziehen“… „Sie gehen jetzt einen anderen Weg zu Ihrem Ziel, der Heilung“.
Damit wird in Verbindung mit dem Foto in der Werbeanzeige deutlich, dass es um chirurgische Eingriffe, die nicht allein im spirituellen Bereich ihre Wurzeln haben, gehen soll. Nachrangig sind Überlegungen zu meditativen Vorgängen, Gebeten, Beichten und Heilungs-Gottesdiensten als Voraussetzung, dass überhaupt eine Heilung geschehen kann. Die einschränkenden Erklärungen des Beklagten, dass es bei den angebotenen Reisen zu den Philippinen darum gehe, wieder Hoffnung und Lebensmut zu geben, erschließen sich nicht als Werbebotschaft aus der Anzeige.
Vielmehr wird mit den genannten Erklärungen suggeriert, dass die „Behandlungen“ einen therapeutischen Erfolg bewirkten. Der Kläger hat dazu substantiiert dargelegt, dass dem tatsächlich nicht so sei. Vielmehr würden Behandlungen nur vorgespiegelt. Die Ahnungslosigkeit der Patienten werde bewusst ausgenutzt. Auf das weitere Vorbringen des Klägers wird verwiesen.
Grundsätzlich ist bei der Feststellung einer irreführenden Werbung der Unterlassungskläger darlegungs- und beweisbelastet für die Unrichtigkeit der gerügten Werbebehauptung. Dieser allgemeine prozessrechtliche Grundsatz gilt auch im Wettbewerbsprozess. Dem Kläger als Unterlassungsgläubiger kommen allerdings dort Darlegungs- und Beweiserleichterungen zugute, wo es um die Aufklärung von Tatsachen geht, die in den Verantwortungsbereich des werbenden Beklagten fallen und der Kläger nicht die erforderliche Einsichtsmöglichkeit in die Geschehensabläufe hat, die der Werbeaussage zugrunde liegen. Demgegenüber steht der Beklagte den hier berühmten Geschehensabläufen näher; er trägt vor, dass der Vorstandsvorsitzende seit rund 13 Jahren die „Behandlungen“ mitverfolge und zum Teil daran mitgewirkt habe. Der Kläger hat aber nachvollziehbar dargelegt, dass wissenschaftliche Grundlagen der gesundheitsbezogenen Werbeaussage des Beklagten fehlen. Damit ist es an dem Beklagten, die wissenschaftliche Absicherung seiner Werbeangabe darzulegen und auf das Bestreiten des Klägers zu beweisen (vgl. Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm UWG, 27. Aufl. § 5 Rn. 3.28 m. w. N.). Die in Kopie zur Akte gereichten „eidesstattlichen Erklärungen“ mehrerer Reiseteilnehmer zu den Philippinen werden dem Gebot, die Behandlungsweise näher darzulegen und die „außergewöhnlichen Erfolge“ zu belegen, nicht gerecht.
Danach sind die Anträge in Bezug auf die Werbeanzeige auch nicht zu weit gefasst, sondern der Anzeigentext führt zu einer irreführenden Werbung, die der Beklagte zu unterlassen hat.
Daneben kann der Beklagte auch nicht erfolgreich rügen, dass auf seinen Antrag hin das Landgericht den anberaumten Verhandlungstermin nicht verlegt hat. Nach § 227 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO haben einstweilige Verfügungsverfahren die Vermutung der Beschleunigungsbedürftigkeit auf ihrer Seite. Eine Entscheidung über die Verlegung eines Verhandlungstermins ist zudem nach § 227 Abs. 4 Satz 3 ZPO unanfechtbar.
Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 10.000 € festzusetzen.
Es besteht für die Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen , sofern der Beklagte nicht im Kosteninteresse die Berufung vorher zurücknimmt.