Die Werbung für Haartransplantationen verstößt gegen HWG Art 1 § 11 Nr 5 Buchst b (juris: HeilMWerbG), wenn außerhalb der Fachkreise mit der bildlichen Darstellung der behandelten Personen vor und nach der Durchführung der Haartransplantation geworben wird. |
im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken für Haartransplantationen in Printmedien (gedruckte Werbebroschüren und Infoblätter eingeschlossen) außerhalb der Fachkreise mit der bildlichen Darstellung der behandelten Personen vor und nach der Durchführung der Haartransplantation zu werben, insbesondere wie nachfolgend einkopiert:
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