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OLG Hamburg Urteil vom 27.01.2000 - 3 U 195/99 - Irreführende Werbung für Eigenhaartransplantationen

OLG Hamburg v. 27.01.2000: Wettbewerbsverstoß durch irreführende Werbung für Eigenhaartransplantationen


Das OLG Hamburg (Urteil vom 27.01.2000 - 3 U 195/99) hat entschieden:

   Die Werbung für Haartransplantationen verstößt gegen HWG Art 1 § 11 Nr 5 Buchst b (juris: HeilMWerbG), wenn außerhalb der Fachkreise mit der bildlichen Darstellung der behandelten Personen vor und nach der Durchführung der Haartransplantation geworben wird.




Siehe auch Haarausfall - Eigenhaartransplantation und Werbung für Medikamente, Heilmittel und medizinische Behandlungen


Tatbestand:


Die Parteien bieten Leistungen im Bereich der Eigenhaartransplantation an.

Die Antragsgegnerin warb für die von ihr angebotenen Haartransplantationen mit dem Prospekt "F A T". Der Prospekt enthält Abbildungen von Patienten vor und nach den Haartransplantationen (vgl. im einzelnen Anlage AS 2).

Nach Auffassung der Antragstellerin verstößt die Werbung der Antragsgegnerin gegen § 11 Nr. 5 b) HWG. Sie hat am 12. April 1999 eine einstweilige Verfügung erwirkt, durch die der Antragsgegnerin unter Strafandrohung verboten worden ist,

   im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken für Haartransplantationen in Printmedien (gedruckte Werbebroschüren und Infoblätter eingeschlossen) außerhalb der Fachkreise mit der bildlichen Darstellung der behandelten Personen vor und nach der Durchführung der Haartransplantation zu werben, insbesondere wie nachfolgend einkopiert:

   (es folgen zwei Abbildungen)



Dagegen hat die Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt, mit dem sie vor allem geltend macht, dass das HWG nicht anwendbar sei, weil es allein um kosmetische Maßnahmen gehe.

Durch Urteil vom 4. August 1999 hat das Landgericht seine einstweilige Verfügung bestätigt. Auf das Urteil wird Bezug genommen.

Gegen das Urteil wendet sich die Antragsgegnerin mit der Berufung.


Entscheidungsgründe:


Die Berufung der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg.

Das Landgericht hat zu Recht seine einstweilige Verfügung vom 12. April 1999 bestätigt.

Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu gemäß §§ 1 UWG, 11 Nr. 5 b) HWG. Auf die zutreffende Begründung des Landgerichts wird Bezug genommen. Das Vorbringen der Antragsgegnerin im Berufungsverfahren gibt dem Senat lediglich Veranlassung zu folgenden zusammenfassenden und ergänzenden Ausführungen:

Die beanstandete Werbung, die sich an den allgemeinen Verkehr wendet, befasst sich mit der Behandlung der männlichen Glatze durch Eigenhaarverpflanzung. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG ist das Heilmittelgesetz anwendbar. Der Senat schließt sich der überzeugenden Begründung des OLG München in seinem rechtskräftig gewordenen Urteil vom 11. März 1999 (Anlage AS 1) an, das der Antragstellerin eine entsprechende Werbung verboten hat.



Die Werbung der Antragsgegnerin bezieht sich auf die Beseitigung von Körperschäden im Sinne der genannten Vorschrift. Ein Körperschaden ist eine dauernde Abweichung von der normalen körperlichen Beschaffenheit. Der völlige oder teilweise Haarausfall ist, obwohl die meisten Männer mit zunehmenden Alter darunter "leiden", als anomaler Körperzustand anzusehen, ohne dass es darauf ankommt, ob der Haarausfall anlage-​, alters- und/oder krankheitsbedingt ist. Die Haartransplantation erfolgt unter Anwendung heilkundlicher Erkenntnisse (vgl. allgemein zu diesem Erfordernis: Doepner, Heilmittelwerbegesetz, Rdrn. 81 zu § 1 HWG); sie ist kein rein kosmetischer Eingriff.

Der Einwand der "unclean hands" greift nicht durch. Bei dem Verstoß der Antragstellerin geht es um eine Werbung, die in zeitlichem Zusammenhang mit dem gegen sie ergangenen Urteil des OLG München steht. Sie mag noch in der Lage gewesen sein, die Anzeige vom 1. April 1999 zu ändern oder zu verhindern. Jedenfalls handelt es sich nur um einen "Auslauffall". Schon deshalb scheidet ein Rechtsmissbrauch aus. Die Antragstellerin verlangt von der Antragsgegnerin nur das, was ihr selbst verboten worden ist.

Die Berufung der Antragsgegnerin ist demnach zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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