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Landgericht Berlin Urteil vom 22.03.2011 - 15 O 488/10 - Soft-Laser-Therapie zur Raucherentwöhnung

LG Berlin v. 22.03.2011: Irreführende Werbung für eine Soft-Laser-Therapie zur Raucherentwöhnung


Das Landgericht Berlin (Urteil vom 22.03.2011 - 15 O 488/10) hat entschieden:

  1.  Die Bewerbung eines Softlaser-Gerätes zur Unterstützung der Raucherentwöhnung muss sich an den für gesundheitsbezogene Werbeangaben geltenden Maßstäben messen lassen, da diese Werbeaussage von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht nur in Bezug zu einer bestimmten Lebensweise ("Lifestyle-Problem") gesetzt wird, sondern vielmehr dahin verstanden wird, dass mithilfe der angepriesenen Softlaser-Behandlung einem Verhalten entgegengewirkt werden kann, das der Gesundheit anerkanntermaßen abträglich ist.

  2.  Werbende Anpreisungen auf diesem Gebiet sind deshalb grundsätzlich nur dann zulässig, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entsprechen.

  3.  Die Werbeaussagen sind insoweit irreführend, als mit ihr Funktionsweisen (Stimulation verschiedener Punkte am Körper, die mit dem Rauchverhalten in Verbindung stehen) und Wirkungen des bei der Softlaser-Therapie eingesetzten Geräts ("ist einfach und lässt das Bedürfnis zu rauchen, entfallen"), beschrieben werden, die auch nach dem Vortrag des Werbenden, den insoweit mindestens eine erhöhte sekundäre Darlegungslast trifft, nicht von belastbaren Erkenntnissen getragen werden.

  4.  Darüber hinaus gilt die Methode im Bereich der Raucherentwöhnung insgesamt nicht als wissenschaftlich abgesichert.




Siehe auch Rechtsprechung zu einzelnen Geräten und/oder Behandlungsformen in der Kosmetik und in der Medizin und Stichwörter zum Thema Gesundheitsprodukte


Tatbestand:


Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs, gehört.

Die Beklagte bietet Unterstützung bei der Raucherentwöhnung unter Anwendung einer sog. Softlaser-​Behandlung an. Am 10. Juni 2010 ließ die Beklagte in der Zeitung " …" eine Anzeige veröffentlichen, mit der sie für eine "…® Raucherentwöhnung mittels Softlaser" warb. Wegen der Einzelheiten wird auf die von dem Kläger als Anlage K 2 in Ablichtung vorgelegte Werbeanzeige Bezug genommen.

Mit Abmahnscheiben vom 10. Juni 2010 (Anlage K 2) beanstandete der Kläger mehrere Aussagen aus der Werbeanzeige als irreführend und forderte die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Nachdem die Beklagte dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, nahm der Kläger die Beklagte mit einem auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichteten Antrag vom 2. Juli 2010 vor dem Landgericht Berlin zum Geschäftszeichen: 15 O. 396/10 auf Unterlassung der von ihm beanstandeten Werbeaussagen in Anspruch. Das Landgericht Berlin gab dem Antrag mit Beschluss vom 09. Juli 2010 statt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss der Kammer (Blatt 18 – 21 der Beiakten) Bezug genommen. In der Folge forderte der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 27. Juli 2010 (Anlage K 5) vergeblich zur Abgabe einer Abschlusserklärung auf. Mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kläger sein Unterlassungsbegehren im Wege der Hauptsacheklage weiter.

Der Kläger trägt vor, bei der von der Beklagten beworbenen Softlaser-​Behandlung werde mit schwachem, niedrig energetischen Licht gearbeitet, mit dem verschiedene Körperbereiche bestrahlt würden. Softlaser würden zur Behandlung unterschiedlichster Beschwerden eingesetzt. Seine Wirksamkeit sei jedoch bisher nicht wissenschaftlich belegt, so dass die Kosten für eine Softlasertherapie regelmäßig auch nicht von den Krankenkassen oder der Beihilfe übernommen würden.

In der bisherigen wissenschaftlichen Literatur fänden sich keine belastbaren Belege dafür, dass der Einsatz von Softlaser an Körperzellen oder Zellorganen Veränderungen hervorrufe oder chemische Reaktionen auslöse, die geeignet sein könnten, einen bestimmten Behandlungserfolg zu bewirken. Dies gelte auch, soweit die Behandlung mittels Softlaser durch punktuelle Bestrahlung einzelner Hautbereiche der aus der traditionellen chinesischen Medizin bekannten Akupunktur angenähert sei. Denn auch insoweit sei bisher nicht belegt, dass die Bestrahlung bestimmter Punkte am Körper irgendeinen Einfluss auf das Rauchverhalten haben könne.

Der Kläger ist der Auffassung, mit den von ihm angegriffenen Werbeaussagen werde bei den angesprochenen Verkehrskreisen die unzutreffende Vorstellung geweckt, dass es sich bei der von der Beklagten beworbenen Softlaser-​Methode um eine wissenschaftlich abgesicherte Behandlungsmethode handele, bei der der Behandlungserfolg gesichert und mühelos zu erreichen sei. Auch hinsichtlich der angegebenen Wirkungsweise und des angepriesenen Therapieerfolgs seien die Werbeaussagen irreführend. Die angegriffenen Werbeaussagen verstießen zudem gegen Vorschriften des HWG.

Soweit die Beklagte eine Studie vorlege, mit der die der Softlaser-​Behandlung im Bereich der Raucherentwöhnung zugeschriebenen Wirkungen belegt werden sollten, erfülle diese schon mangels ordnungsgemäßer Publikation nicht die an einen wissenschaftlichen Beleg zu stellenden Anforderungen.

Der Kläger beantragt,

  I.  es der Beklagten bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer, zu untersagen im geschäftlichen Verkehr für eine Soft-​Laser-​Therapie zu werben mit den Angaben:

  1.  "Gründe, um mit dem Rauchen aufzuhören, gibt es viele. Doch wer lange Jahre geraucht hat, braucht oft Unterstützung, um aufzuhören. Doch was hilft, wenn Willenskraft allein nicht ausreicht? Vielen hilft dabei die spezielle Anwendung mit einem Softlaser. In (...) Raucherzentrum (...) diese erprobte Methode an.",

  2.  "Das Prinzip der …® Raucherentwöhnung mittels Softlaser ist einfach und wird bereits in ca. 70 Filialen in Deutschland, Österreich, der Schweiz, Schweden und in Spanien angeboten.",

  3.  "Mit Hilfe eines schmerzfreien Softlasers werden verschiedene Punkte am Körper stimuliert, die mit dem Rauchverhalten in Verbindung stehen. Dadurch kann oft bereits nach einer Sitzung die Lust auf den blauen Dunst genommen werden.",

  4.  "Das Besondere: Oft reicht schon eine Behandlung, um aus Rauchern dauerhaft Nichtraucher zu machen.",

  5.  "Die Softlaser-​Methode wird in den USA und Kanada bereits seit mehr als 20 Jahren erfolgreich angewendet.",

  6.  "In Deutschland hat …® seit 2006 umfangreiche und sehr positive Erfahrungen gesammelt: ‘Tausende Raucher haben mit unserer Hilfe aufgehört zu rauchen’.",

  7.  "Nach unserer Erfahrung liegt die Quote bei circa 80 Prozent",

  8.  "Beispielsweise TV Star ...  der bereits vor vier Jahren durch die …®-​Methode aufhörte zu rauchen. Er schaffte es von 70 Zigaretten auf Null.",

sofern dies geschieht wie in Anlage K 1 wiedergegeben.

sowie


  II.  die Beklagte zu verurteilen, an ihn 166,60 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 22.09.2010 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

   die Klage abzuweisen.

Die Beklagte stellt die Prozessführungsbefugnis des Klägers in Abrede.

Sie macht ferner geltend, sie werde mit dem von ihr beworbenen "Raucher-​Coaching" nicht im Bereich der Heilbehandlung tätig. Rauchen sei vielmehr ein bloßes "Lifestyle-​Problem". Der Einsatz der Softlaserbehandlung sei nicht als Ausübung von Heilkunde anzusehen und stelle im Übrigen nur eine Komponente des von ihr angebotenen "Raucher-​Coachings" dar.

Die Beklagte behauptet unter Berufung auf zwei von ihr vorgelegte Veröffentlichungen (Anlagen B 1 und B 2) die Wirksamkeit der Akupunktur und der Lasermethode sei im Bereich der Raucherentwöhnung belegt. In den Niederlanden und in Österreich würden die Kosten einer Raucherentwöhnung mithilfe von Laser zum Großteil von den Krankenkassen übernommen.

Bei der von der Beklagten entwickelten Softlasermethode würden bis zu 45 Akupunkturpunkte angestrahlt. Hierbei wirke das Laserlicht auf Rezeptoren ein, die bei der Zufuhr von Nikotin zum menschlichen Körper gesättigt würden. Die Stimulation dieser Rezeptoren führe dazu, dass bei der Raucherentwöhnung auftretende Entzugserscheinungen nicht mehr wahrgenommen oder aber spürbar gelindert würden. Hierdurch falle es dem Raucher leichter, die erste Zeit der Entwöhnung ohne Rückfall zu überstehen.

Die Beklagte habe im Jahre 2009 3117 Erstbehandlungen und im Jahre 2010 3827 Erstbehandlungen mittels Softlaser durchgeführt. Im Jahre 2010 hätten 78,5% ihrer Kunden eine ihnen angebotene kostenlose Nachbehandlung nicht in Anspruch genommen. Mit Rücksicht hierauf sei davon auszugehen, dass ein Großteil ihrer Kunden schon nach einer Behandlung entwöhnt gewesen sei. Eine in den Niederlanden veröffentlichte Studie habe ergeben, dass die Erfolgsquote beim Einsatz der Softlaserbehandlung für die Raucherentwöhnung bei 32,1% liege (Anlage B 15).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze und die von ihnen zu den Akten gereichten Unterlagen verweisen.





Entscheidungsgründe:


Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

I.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der von ihm angegriffenen Werbeaussagen in dem im Tenor zu Ziffer I wiedergegebenen Umfange aus §§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 4 Nr. 11 UWG i. V. m. §§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 lit. a),  11 Abs. 1 Nr. 3 HWG gegen die Beklagte zu.

1. Der Kläger ist als rechtsfähiger Verband im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 UWG berechtigt, im eigenen Namen einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte geltend zu machen, wenn ihm eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben und deren Interessen durch die beanstandete Zuwiderhandlung berührt werden, sofern er nach seinen personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande ist, seine satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen. Letzteres wird von der Beklagten nicht infrage gestellt.

Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 09. November 2010 (Blatt 30 der Akten) bestritten hat, dass mit den an sie gerichteten Abmahnungen die Interessen von Mitgliedern des Klägers wahrgenommen würden, lässt ihr Vorbringen nicht mit der gebotenen Deutlichkeit erkennen, unter welchem konkreten Gesichtspunkt sie sich gegen die Aktivlegitimation bzw. Prozessführungsbefugnis des Klägers wenden will. So hat sie insbesondere nicht in Abrede gestellt, dass dem Kläger eine hinreichende Zahl von Unternehmen angehöre, die ebenfalls Leistungen und Produkte aus dem Bereich der Gesundheitsvorsorge anbieten. Dass die Interessen der Mitglieder des Klägers durch eine unlautere Werbung aus dem Bereich der Gesundheitsvorsorge berührt werden, liegt im vorliegenden Fall auf der Hand.

2. Die hier zu beurteilenden Werbeaussagen sind teils unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Heilmittelwerbung gemäß §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. den Vorschriften des HWG und teils nach §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG als irreführend und unlauter anzusehen.

a) Dabei ist zunächst entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung davon auszugehen, dass die von dem Kläger angegriffenen Werbeaussagen unabhängig davon, ob der Einsatz von Softlasergeräten zur Unterstützung der Raucherentwöhnung als Heilbehandlung im engeren Sinne zu gelten hat oder nicht, als gesundheitsbezogene Werbung anzusehen sind. Denn sie beziehen sich auf ein Verfahren, mit dessen Hilfe Raucher vom Nikotingenuss entwöhnt, mithin eine körperliche und/oder psychische Abhängigkeit von dem Wirkstoff Nikotin beendet werden soll. Da sich das Rauchen – wie allgemein bekannt ist – zudem auch unabhängig von einer den Organismus beeinflussenden Nikotinabhängigkeit – negativ - auf die Gesundheit auswirken kann, werden die von dem Kläger angegriffenen Werbeaussagen von den angesprochenen Verkehrskreisen auch nicht nur allgemein in Bezug zu einer bestimmten Lebensweise ("Lifestyle-​Problem") gesetzt, sondern vielmehr dahin verstanden, dass mithilfe der von der Beklagten angepriesenen Softlaser-​Behandlung einem Verhalten entgegengewirkt werden kann, das der Gesundheit anerkanntermaßen abträglich ist. Die vom dem Kläger angegriffene Werbung muss sich mithin an den für gesundheitsbezogene Werbeangaben geltenden Maßstäben messen lassen.

b) Die von dem Kläger angegriffenen Werbeaussagen der Beklagten fallen ferner in den Anwendungsbereich des HWG.

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG finden die Vorschriften dieses Gesetzes unter anderem Anwendung auf Werbung für "andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstände, soweit sich die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden bei Mensch oder Tier bezieht […]". Der Einsatz von Softlaser-​Geräten zur Unterstützung der Raucherentwöhnung ist als Verfahren oder Behandlung, die der Beseitigung von krankhaften Beschwerden dient, anzusehen. Denn auch die Nikotinabhängigkeit ist eine – wenn auch nicht gesellschaftlich geächtete – Suchterkrankung, die nach den Werbeaussagen der Beklagten mithilfe der Softlaserbehandlung bekämpft werden soll (vgl. hierzu Döpner, HWG, 2. Aufl. 2000, Rdnr. 56 zu § 1 HWG). Auch der Umstand, dass der Gesetzgeber eine Werbung, die sich mit der Nikotinabhängigkeit auseinandersetzt, in der zu lit. A. Ziffer 3. Anlage 1 zu § 12 HWG getroffenen Regelung ausdrücklich vom Laienwerbeverbot ausgenommen hat und der Umstand, dass Raucherentwöhnungsmittel zu den Arzneimitteln im Sinne des HWG zählen, (vgl. Döpner, HWG, 2. Aufl. 2000, Rdnr. 85 zu § 1 HWG) spricht dafür, dass Behandlungen betreffend die Nikotinabhängigkeit grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen. Bei dieser Sachlage müssen sich die von der Beklagten aufgestellten Werbeaussagen auch an den Vorschriften der §§ 3 ff. HWG messen lassen. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 lit. a) HWG ist irreführende Werbung unzulässig. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn Arzneimitteln, Medizinprodukten, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben, oder wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann.

c) Unabhängig hiervon sind bei einer gesundheitsbezogenen Werbung auch im Anwendungsbereich des § 5 Abs. 1 UWG besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Aussagen zu stellen, da mit irreführenden gesundheitsbezogenen Werbeangaben erhebliche Gefahren für das hohe Schutzgut der Gesundheit verbunden sein können (Bornkamm in: Köhler/Bornkamm, 29. Aufl. 2011, Rdnr. 4.181 zu § 5 UWG). Werbende Anpreisungen auf diesem Gebiet sind deshalb grundsätzlich nur dann zulässig, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entsprechen. Werbeaussagen sind mit Rücksicht hierauf insbesondere dann irreführend, wenn bei dem Verbraucher der unzutreffende Eindruck erweckt wird, die beworbene Behandlung sei wissenschaftlich abgesichert und fachlich nicht umstritten. Auch über die Wirksamkeit der Behandlung selbst darf der Verbraucher nicht irregeführt werden (Bornkamm in: Köhler/Bornkamm, 29. Aufl. 2011, Rdnrn. 4.182 ff. zu § 5 UWG).

3. Es ist grundsätzlich Sache des Klägers, diejenigen Tatsachen darzulegen und unter Beweis zu stellen, von deren Vorliegen auf eine unzulässige Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise im Sinne von § § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 lit. a) HWG und/oder § 5 Abs. 1 UWG geschlossen werden soll. Erweckt eine gesundheitsbezogene Werbeaussage jedoch den Eindruck, dass die der Behandlung zugeschriebenen Wirkungen wissenschaftlich abgesichert sind und dass der Verbraucher einen bestimmten Behandlungserfolg erwarten könne, und legt der Kläger schlüssig dar, dass die Wirksamkeit der angewiesenen Behandlungsmethode wissenschaftlich umstritten und ein bestimmter Behandlungserfolg ungewiss ist, so obliegt es dem Beklagten, die Wirksamkeit der von ihm beworbenen Behandlungsmethode und deren wissenschaftliche Absicherung darzulegen und unter Beweis zu stellen (OLG Frankfurt in GRUR-​RR 2005, 394 – 396, zitiert nach juris, dort Randziffer 7). Soweit es mit Rücksicht auf einzelne Werbeaussagen bei der regulären Beweislastverteilung verbleibt, trifft den Beklagten zumindest eine erhöhte sekundäre Darlegungslast, wenn der Kläger die Richtigkeit einer Werbeaussage nachvollziehbar angegriffen hat. So liegt es auch hier. Im Einzelnen gilt Folgendes:

4. Die von dem Kläger angegriffenen Werbeaussagen betreffen die Funktionsweise und Wirkungen des bei der Softlaser-​Therapie eingesetzten Geräts (Stimulation verschiedener Punkte am Körper, die mit dem Rauchverhalten in Verbindung stehen), die therapeutische Wirkung der Softlaser-​Therapie im Bereich der Raucherentwöhnung (lässt das Bedürfnis zu rauchen, entfallen), und die Anerkennung der Therapie und ihrer Wirkungen in Fachkreisen (erprobte Methode, die etwa in den USA seit mehr als 20 Jahren mit Erfolg Anwendung findet, seit 2006 umfangreiche und positive Erfahrungen gesammelt) sowie den zu erwartenden Heilungserfolg (hilft vielen, oft reicht schon eine Behandlung, tausende Raucher mithilfe der Softlaser-​Methode entwöhnt, Erfolgsquote von ca. 80 Prozent).

Die von dem Kläger beanstandeten Werbeaussagen waren in einen in der Zeitung "…" vom 2. Juni 2010 veröffentlichten dreispaltigen Werbetext eingebunden. Die Lauterkeit der mit ihnen vermittelten Werbebotschaft ist daher nicht nur isoliert auf der Basis der verschiedenen angegriffenen Einzelaussagen, sondern unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs zu beurteilen, in den sie in der Werbeveröffentlichung gestellt worden sind.

a) Hiernach ist zunächst festzuhalten, dass maßgebliche Teile der angesprochenen Verkehrskreise eine Werbung, in der die Anwendung eines Softlaser-​Geräts im Bereich der Raucherentwöhnung als "erprobt" und "einfach" als seit "mehr als 20 Jahren in den USA und in Kanada erfolgreich angewandt" und als Gegenstand eines umfangreichen Erfahrungsschatzes der Beklagten angepriesen wird und in der dem Einsatz des Softlaser bestimmte Erfolge bezogen auf das angestrebte Ziel der Raucherentwöhnung zugeschrieben werden, dahin verstehen werden, dass der Nutzen des Einsatzes eines Softlasergerätes im Bereich der Raucherentwöhnung wissenschaftlich abgesichert ist und auch die ihm zugeschriebenen Wirkungen einem gesicherten Erkenntnisstand entsprechen.

Dass es wissenschaftlich abgesichert sei, dass der Einsatz eines Softlasers einen Beitrag zur Raucherentwöhnung leisten kann, hat der Kläger in Abrede gestellt. Der Kläger hat sich hierbei zunächst auf verschiedene Veröffentlichungen, nämlich einen Beitrag der "Stiftung Warentest" zur Bewertung "alternativer Heilmethoden" (Anlage K 6), einen Beitrag aus dem von Pschyrembel herausgegebenen Wörterbuch der Naturheilkunde (Anlage K 7), einen Beitrag aus dem Handbuch "Angewandte Lasermedizin" mit Stand 2004 (Anlage K 8) und eine Stellungnahme eines Sachverständigen vom 30.01.2006 (Anlage K 11) bezogen, aus denen je hervorgeht, dass die Wirksamkeit der Softlasertherapie in verschiedenen Anwendungsbereichen untersucht, ihr Nutzen und ihre Wirkungen bisher jedoch nicht wissenschaftlich abgesichert sind, sondern im Gegenteil als umstritten gelten müssen. Der Kläger hat ferner insbesondere unter Bezugnahme auf einen Beitrag der "Stiftung Warentest" zur Bewertung "alternativer Heilmethoden" (Anlage K 12) geltend gemacht, dass auch die Akupunktur, bei der verschiedene Punkte des Körpers durch einen Reiz stimuliert werden, jedenfalls im Bereich der Raucherentwöhnung als wissenschaftlich umstrittene Form der Behandlung geltend muss, so dass auch die Wirksamkeit des Einsatzes von Softlasern, deren Wirkungsprinzip mit der Stimulation bestimmter Punkte durch Laserstrahlung an die Akupunktur anknüpfen will, im Bereich der Raucherentwöhnung als ungesichert gelten muss.

b) Bei dieser Sachlage ist es Aufgabe der Beklagten darzulegen, aus welchen Gründen davon ausgegangen werden muss, dass die Wirkungsweise und Wirkungen, die dem Einsatz des Softlasers bei der Raucherentwöhnung in ihrer Werbung zugeschriebenen werden, nach wissenschaftlichen Gesichtspunkten als fachlich abgesichert gelten können. Dabei kann sich die Beklagte auf nicht darauf beschränken, allgemeine Erkenntnisse zur Wirkungsweise und Wirksamkeit von Softlaseranwendungen darzulegen. Es bedarf vielmehr der Mitteilung belastbarer Anhaltspunkte dafür, dass die Wirkungsweise und die Wirksamkeit der Anwendung von Softlasergeräten, wie sie die Beklagte zum Einsatz bringt, gerade in Bezug auf die Raucherentwöhnung fachlich abgesichert sind. Es ist ferner Sache der Beklagten, im Einzelnen zu erläutern, welche – von den hier streitbefassten Werbeaussagen erfassten – Wirkungen der Einsatz von Softlaser auf den menschlichen Organismus hat und in welchem Zusammenhang diese Wirkungen mit dem angestrebten und angepriesenen Behandlungserfolg, nämlich der dauerhafte Raucherentwöhnung stehen.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass ein wissenschaftlich fundierter Wirksamkeitsnachweis, soweit es in dem jeweiligen Falle möglich ist, grundsätzlich nur auf der Basis randomisierter, placebokontrollierter Doppelblindstudien mit einer adäquaten statistischen Auswertung, die durch Veröffentlichung in den Diskussionsprozess der Fachwelt einbezogen werden, dargetan werden kann. Entsprechende Maßstäbe sind anzulegen, wenn es um die Wirksamkeit von Geräten und Gerätebehandlungen in gesundheitlicher Hinsicht geht. Eine repräsentative Untersuchung erfordert grundsätzlich eine Heterogenität der Probanden und eine Kontrollgruppe. Die Ergebnisse müssen wissenschaftlich, d. h. mit medizinischen, naturwissenschaftlichen Erkenntnissen, unter Beachtung der als herrschend anzusehenden, gefestigten Auffassung der Fachwelt belastbar sein (LG Berlin (15) in Magazindienst 2010, 763 – 772, zitiert nach juris, dort Randziffer 34 m. w. N.).

Den hiernach an eine nachvollziehbare Darlegung der wissenschaftlichen Absicherung der vom Kläger angegriffenen Werbeaussagen zu stellenden Anforderungen ist mit dem Vortrag der Beklagten hierzu nicht genüge getan.

(1) Soweit sich die Beklagte zum Beleg für die wissenschaftliche Absicherung der Wirkungsweise der Softlasertherapie auf den von ihr als Anlage B1 vorgelegten und in der Zeitschrift Laser Journal 1/2002 veröffentlichten Fachbeitrag bezieht, lassen ihre Ausführungen nicht erkennen, welche Erkenntnisse zur Wirkungsweise der Softlasertherapie aus dieser Veröffentlichung auf die von ihr beworbene Behandlung übertragen werden können. Der von der Beklagten vorgelegte Fachaufsatz befasst sich mit den Auswirkungen von Low Level Laserstrahlung auf biochemische und biomechanische Vorgänge in den bestrahlten Zellen, wobei die Autoren die Ausgangsthese aufstellen, dass die "Applikation von Energie durch LLL-​Strahlung geschädigte Zellen und damit den Organismus regenerieren" könne. Dazu, inwieweit diese Wirkungsweise auch bei dem Einsatz von Softlasergeräten im Zuge der Raucherentwöhnung eine Rolle spielen soll, und dazu, welchen Einfluss eine etwaige Anregung biomechanischer und biochemischer Abläufe in der bestrahlten Zelle auf diejenigen Vorgänge im menschlichen Körper haben soll, die mit der Begründung und mit der Bekämpfung einer Nikotinabhängigkeit in Zusammenhang stehen, trägt die Beklagte indes nichts vor.

Ihrem Vortrag ist ferner nicht zu entnehmen, inwieweit und aufgrund welcher Reaktionen der Fachwelt die von den Autoren des Fachbeitrages vertretene These, derzufolge sich die LLL Strahlung positiv auf die Zellregeneration auswirken soll, trotz der von der Klägerin vorgelegten kritischen Einschätzungen hierzu (Anlagen K 8 und K 11) als wissenschaftlich gesichert gelten kann. Der von der Beklagten vorgelegte Fachaufsatz ist daher weder geeignet, eine fachliche Absicherung der Wirkungen und Wirksamkeit von Softlaser-​Bestrahlungen, noch die Übertragbarkeit der dort gefundenen Ergebnisse auf den Bereich der Raucherentwöhnung zu belegen.

(2) Auch die von der Beklagten als Anlage B 2 in deutscher Übersetzung vorgelegte Studie, die die "Stimulation von Akupunkturpunkten mittels sanfter Lasermethode um das Rauchen aufzugeben" betrifft, ist nicht geeignet, eine wissenschaftliche Absicherung und  Anerkennung der Wirkungen und Wirksamkeit des Einsatzes von Softlasergeräten – und zwar insbesondere nach Maßgabe der von der Beklagten beworbenen Methode - zur Förderung der Raucherentwöhnung zu belegen.

     Dabei ist zunächst festzuhalten, dass sich dem Vortrag der Beklagten schon nicht entnehmen lässt, dass und aus welchen Gründen davon auszugehen sein soll, dass die Akupunkturpunkte, die nach ihrer Darstellung mithilfe der Softlaserbestrahlung stimuliert werden sollen, Einfluss auf die physiologischen Effekte haben, die bei einer Nikotinabhängigkeit mit dem Verzicht auf Nikotin einhergehen. Die von ihr als Anlage B 14 vorgelegte Übersicht über den "Lungen-​Meridian" gibt hierzu nichts her. Dem Vortrag der Beklagten ist ferner nicht mit der gebotenen Deutlichkeit zu entnehmen, welche konkreten Abläufe im Körper dazu führen sollen, dass die Stimulation von Akupunkturpunkten mittels Laserstrahlen Entzugserscheinungen, die mit dem Verzicht auf Nikotin bei zuvor begründeter Abhängigkeit einher gehen können, mildert oder gar beseitigt. Auch aus der von ihr vorgelegten Studie geht dies nicht hervor.

Der Vortrag der Beklagten lässt ferner nicht erkennen, inwieweit die von ihr vorgelegte Studie in einem allgemein anerkannten Fachjournal veröffentlicht worden ist und – sowohl hinsichtlich ihrer Methodik als auch hinsichtlich der gefundenen Ergebnisse –Beachtung in der Fachwelt gefunden hat. Auch dazu, wer die von ihr vorgelegte Studie in Auftrag gegeben hat, trägt die Beklagte nichts vor.

Letztlich ergeben sich aus der Studie selbst Zweifel hinsichtlich der Unabhängigkeit der Untersuchung und hinsichtlich der Belastbarkeit der gefundenen Ergebnisse. So hat ausweislich des unter der Überschrift "Verfahrensweise" beschriebenen Studienablaufes der Zulieferer der Sonden an der Einstellung derselben (und zwar unter Ausschluss der Forscher) mitgewirkt. Aus den "Schlussfolgerungen" der Studie geht sodann hervor, dass die Auswahl der Probanden nicht dazu geeignet war, einen repräsentativen Querschnitt der Bevölkerung abzubilden.

Schließlich lassen sich die Untersuchungen, die der von der Beklagten vorgelegten Studie zugrunde lagen, auch nicht ohne weiteres auf die Bedingungen übertragen, unter denen der von der Beklagten beworbenen Softlaser ihrer Werbung zufolge zum Einsatz kommen sollen.

Dies wird bereits dadurch deutlich, dass die Beklagte mit der von dem Kläger angegriffenen Werbung einen Behandlungserfolg für den Regelfall schon nach der ersten Anwendung verspricht, während die von der Beklagten vorgelegte Studie auf der Grundlage von insgesamt vier Behandlungen mittels Softlaserbestrahlung aufgestellt worden ist. Die Stufe macht ferner deutlich, dass der Einsatz von Softlaser geeignet sein kann, einen Beitrag zu der Entwöhnung motivierter Personen zu leisten, während die von der Beklagten aufgestellten Werbeaussagen nur dahin verstanden werden können, dass der gewünschte Erfolg, nämlich die Nikotinentwöhnung, allein dem Einsatz der Softlasertechnik geschuldet sein soll. Insoweit hat die Beklagte zwar geltend gemacht, dass der Einsatz dieser Technik nur Bestandteil des von ihr angebotenen Raucher-​Coachings sei. Dies geht jedoch auch der hier in Rede stehenden Werbung, mit der die Wirkungen des Einsatzes des Softlasers hervorgehoben werden, nicht hervor. Die Beklagte lässt ferner offen, ob die im Zuge der von ihr angebotenen Behandlung bestrahlten Akupunkturpunkte den für die Studie ausgewählten entsprechen, und ob das dort eingesetzte Gerät und das von ihr eingesetzte in technischer Hinsicht vergleichbar sind.



(3) Soweit sich die Beklagte in ihrer Werbung darauf bezogen hat, dass die Softlaser-​Methode in den USA und in Kanada bereits seit mehr als 20 Jahren erfolgreich angewendet werde, kann auch aus ihrem Vortrag hierzu nicht auf das Vorhandensein wissenschaftlich abgesicherter Erkenntnisse zu den Wirkungsweisen und Wirkungen, die dem Einsatz des Softlasers bei der Raucherentwöhnung zugeschrieben werden, geschlossen werden. Aus dem von ihr beispielhaft vorgelegten Screenshot (Anlage B 16), der wohl ebenfalls als Produktwerbung aufzufassen ist, geht vielmehr hervor, dass gegenwärtig eine Studie aufgelegt werden soll, mit deren Hilfe die Wirksamkeit der Softlaser-​Methode erst noch untersucht werden soll.

Hiernach ist eine fachliche Absicherung der Wirkungen und Wirksamkeit des Einsatzes der von der Beklagten beworbenen Softlaserbehandlung im Zusammenhang mit der Raucherentwöhnung nicht nachvollziehbar belegt.

Die von dem Kläger angegriffenen Werbeaussagen sind daher bereits insoweit irreführend als mit ihnen bei den angesprochenen Verkehrskreisen die Vorstellung geweckt wird, dass die in der Werbung geschilderten Wirkungsweisen und Wirkungen wissenschaftlich abgesichert sind. Dies ist jedenfalls hinsichtlich der im Tenor zu I wiedergegebenen Werbeaussagen zu Ziffer 1), 5) und 6) der Fall.

c) Die von dem Kläger angegriffenen Werbeaussagen sind ferner – unabhängig von der fehlenden fachlichen Absicherung des Einsatzes der Softlaser-​Methode im Bereich der Raucherentwöhnung insgesamt – insoweit irreführend, als mit ihr Funktionsweisen (Stimulation verschiedener Punkte am Körper, die mit dem Rauchverhalten in Verbindung stehen) und Wirkungen des bei der Softlaser-​Therapie eingesetzten Geräts (ist einfach und lässt das Bedürfnis zu rauchen, entfallen), beschrieben werden, die auch nach dem Vortrag der Beklagten, die insoweit mindestens eine erhöhte sekundäre Darlegungslast trifft, nicht von belastbaren Erkenntnissen getragen werden. Denn die Beklagte hat bereits nicht nachvollziehbar dargetan, auf welchen konkreten im Zusammenhang mit der Raucherentwöhnung gewonnenen Erkenntnissen die von ihr getroffene Aussage fußt, es ließen sich am Körper bestimmte Punkte feststellen, die mit dem Raucherverhalten in Verbindung stehen und die mithilfe einer Laserbestrahlung derart stimuliert werden könnten, dass das Bedürfnis des Rauchers, seiner Nikotinabhängigkeit nachzugeben, entfällt. Aus diesem Grunde ist auch die Aussage, die Softlaser-​Raucherentwöhnung beruhe auf einem "einfachen Prinzip", die von dem Verbraucher in der Gesamtschau der von der Beklagten aufgestellten Werbeaussagen nur dann verstanden werden kann, dass die nachfolgend beschriebene Funktionsweise der Softlaser-​Methode auf gesicherten und jedermann einleuchtenden Erkenntnissen beruht, geeignet, bei den angesprochenen Verkehrskreisen Fehlvorstellungen betreffend Funktionsweise und Wirkungen der Softlaser-​Methode hervorzurufen. Hiernach sind auch die im Tenor zu I unter Ziffer 2) und 3) aufgeführten Werbeaussagen irreführend soweit sie sich auf das der Anwendung der Softlaser-​Methode zugrunde liegende Wirkprinzip beziehen.

d) Auch soweit der Kläger mit der vorliegenden Klage verschiedene Aussagen der Beklagten angreift, mit der diese der von ihr beworbenen Behandlung einen bestimmten Therapieerfolg beimessen will, ist es mit Rücksicht darauf, dass die Methode im Bereich der Raucherentwöhnung insgesamt nicht als wissenschaftlich abgesichert gelten kann, Sache der Beklagten mitzuteilen, auf welche Erkenntnissen sie ihre Angaben zu den zu erwartenden Therapieerfolgen stützt.

(1) Dies gilt zunächst für diejenigen Werbeaussagen, mit denen dem Verbraucher der Eindruck vermittelt wird, schon eine einzige Anwendung mit dem Softlaser könne dazu führen, dass eine Nikotinabhängigkeit dauerhaft überwunden wird, wobei die Beklagte dadurch, dass sie angibt, dass ein derartiger Erfolg "oft" zu verzeichnen sei, auch den Eindruck hervorruft, dass dieser Erfolg in einer nennenswerten Zahl von Fällen und nicht nur in Einzelfällen zu verzeichnen ist.

Die Beklagte kann sich zum Beleg für die von ihr aufgestellte These zunächst nicht mit Erfolg auf die von ihr vorgelegte Pressemitteilung (Anlage B 15) betreffend eine von der Radebaud-​Universität in Nijmegen/Niederlande veröffentlichte Studie zu der "Lasertherapie von Prostop" stützen. Denn dieser Mitteilung ist nicht zu entnehmen, dass sich der in ihr proklamierte Behandlungserfolg je schon aufgrund und nach einer einzigen Laserbestrahlung eingestellt haben soll. Hinzu kommt, dass der vorgenannten Pressemitteilung nichts zu den Bedingungen, unter denen diese Studie durchgeführt worden ist, und zu ihren Ergebnissen im Einzelnen zu entnehmen ist. Auch die als Anlage B 12 vorgelegten "Stationsauswertungen" der Beklagten sind nicht geeignet, die von ihr aufgestellte Aussage betreffend den Therapieerfolg zu belegen. Denn die Beklagte hat offenbar keine Erhebungen dazu durchgeführt, wie viele Personen tatsächlich nach der ersten Behandlung nicht wieder zu rauchen begonnen hatten. Aus dem Umstand, dass sich 21,49% aller Erstbehandelten in die von der Beklagen innerhalb eines Jahres angebotene kostenlose Nachbehandlung begeben haben mögen, kann allenfalls der Schluss gezogen werden, dass die Erstbehandlung jedenfalls bei diesen Personen nicht dauerhaft von Erfolg gekrönt gewesen ist. Aus welchen Gründen (Therapieerfolg, Enttäuschung über die Methode der Beklagten, Aufgabe der Entwöhnungsbemühungen, persönliche Hinderungsgründe etc.) die übrigen 78,51% nicht mehr bei der Beklagten in Erscheinung getreten sind, kann hingegen nur gemutmaßt werden. Schließlich geht nicht einmal die von der Beklagten als Anlage B 2 vorgelegte Studie von einem dauerhaften Therapieerfolg nach nur einer Softlaser-​Behandlung aus. Dort waren die Probanden vielmehr in den Genuss von drei bis vier Softlaser-​Anwendungen gekommen.

Lässt sich hiernach nicht feststellen, dass den Anpreisungen der Beklagten betreffend den Erfolg der Softlaser-​Methode nach nur einer Anwendung belastbare Erkenntnisse über den Behandlungserfolg zugrunde liegen, so sind auch diese Aussagen geeignet, bei den Verbrauchern unzutreffende Vorstellungen betreffend die Therapiechancen zu wecken. Dies ist insbesondere bei der im Tenor zu Ziffer I 4. wiedergegebenen Werbeaussage der Fall.




(2) Soweit die Beklagte die weiter angegriffenen Werbeaussagen, denen zufolge die Behandlung "vielen" helfe, "tausende Raucher" mithilfe der von ihr angebotenen Softlaser-​Therapie entwöhnt worden seien und die Erfolgsquote nach ihren Erfahrungen bei "ca. 80 Prozent" liege, auf eigene statistische Erhebungen stützen will, hat sie diese (von den Stationsauswertung für die Monate Januar bis Oktober 2010 abgesehen) nicht zu den Akten gereicht. Hinzu kommt, dass auch diese Zahlen nur auf der von ihr erfassten Quote der zur Nachbehandlung Erschienenen fußen und völlig offen ist, aus welchen Gründen diejenigen, die nicht zu einer Nachbehandlung erschienen sind, dieses Angebot nicht in Anspruch genommen haben. Hiernach bestehen auch dafür, dass den Angaben der Beklagten betreffend den Erfolg der von ihr angebotenen Softlaser-​Anwendung insgesamt belastbare Erhebungen zugrunde liegen, keinerlei Anhaltspunkte, so dass auch diese geeignet sind, bei den angesprochenen Verkehrskreisen unzutreffende Vorstellungen betreffend den zu erwartenden Behandlungserfolg hervorzurufen.

Dies betrifft die im Tenor zu I wiedergegebenen Werbeaussagen zu Ziffer 1) ("vielen hilft"), zu Ziffer 6) ("tausende Raucher") und zu Ziffer 7).

e) Wegen der von dem Kläger angegriffenen Werbeaussage zu Ziffer 8 (TV-​Schauspieler) wird auf die Ausführungen der Kammer in der Beschlussverfügung vom 09. Juli.2010 zum Geschäftszeichen: 15 O 396/10 Bezug genommen, an denen auch in Ansehung der Klageerwiderung festzuhalten ist.

5. Soweit die Beklagte ferner geltend macht, einzelne der begehrten Unterlassungsgebote gingen zu weit, weil bestimmte Sätze oder Satzteile für sich genommen nicht zu beanstandende Aussagen enthielten, geht diese Auffassung grundsätzlich fehl. Denn die Werbeaussagen sind grundsätzlich so in den Tenor aufzunehmen, dass die vom Verbot umfasste Aussage auch in ihrem Gesamtzusammenhang verständlich wird. Dies gilt insbesondere für die im Tenor zu Ziffer I. 1. wiedergegebene Werbeaussage.

Anders liegt es jedoch, soweit der Kläger dem zweiten Halbsatzes der im Antrag unter Ziffer I. 2) aufgeführten Werbeaussage, dem zufolge die von der Beklagten beworbene Methode "in ca. 70 Filialen in Deutschland, Österreich, der Schweiz, Schweden und in Spanien angeboten" wird, unter Bezugnahme auf § 11 Abs. 1 Nr. 2 HWG eine eigenständige Bedeutung beimessen und diesen – wie im Termin zur mündlichen Verhandlung erörtert - daher unabhängig von der irreführenden Angabe, die Softlasermethode sei "einfach" untersagt wissen will.

Denn der vorzitierte Satzteil stellt sich entgegen der von dem Kläger vertretenen Auffassung nicht als eine nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 HWG unzulässige Werbung mit Angaben betreffend die fachlich empfohlene Anwendung der von der Beklagten angebotenen Raucherentwöhnungsmethode dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt das in § 11 Nr. 2 HWG enthaltene Verbot bestimmter Werbeaussagen entscheidend darauf ab, dass der Werbende in der Werbeaussage nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise eine fachliche Autorität in Anspruch nimmt, aufgrund deren er die Anwendung des Arzneimittels empfiehlt (BGH in GRUR 1998, 498 – 500, zitiert nach juris, dort Randziffer 45). Der vorzitierte Satzteil kann indes – auch in der Gesamtschau mit den übrigen Werbeaussagen - nicht dahin verstanden werden, dass die Beklagte mit dem Hinweis darauf, dass die Softlasermethode in insgesamt ca. 70 Filialen angeboten werde, eine fachliche Empfehlung für die Anwendung der Softlaser-​Raucherentwöhnung in Anspruch nehmen will. Bei der Mitteilung, die Softlaser-​Raucherentwöhnung werde von ca. 70 Filialen angeboten, handelt es sich vielmehr um eine allgemein gehaltene Darstellung der Verfügbarkeit und des Markterfolges der Methode, die nicht unter § 11 Abs. 1 Nr. 2 HWG zu fassen ist (vgl. hierzu Döpner, HWG, 2. Aufl. 2000, Rdnr. 21 zu § 11 HWG). Da die Klägerin auch keine anderweitigen Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit dieser Werbeaussage aufgezeigt hat, war die Klage insoweit abzuweisen.



6. Die nach § 8 Abs. 1 S. 1 UWG für den Unterlassungsanspruch weiter erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch die bereits geschehene Verletzungshandlung indiziert und hätte nur die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung oder einer Abschlusserklärung im Nachgang zu dem vor der Kammer geführten einstweiligen Verfügungsverfahren ausgeräumt werden können.

II.

Dem Kläger steht ferner ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten in Höhe eines Betrages von 166,60 € aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG gegen die Beklagte zu.

1. Nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG kann der Kläger die Kosten der vorprozessualen Abmahnung erstattet verlangen, wenn die Abmahnung begründet und berechtigt war. Dies ist der Fall, wenn der mit der Abmahnung geltend gemachte Unterlassungsanspruch im Zeitpunkt der Abmahnung bestanden hat und die Abmahnung erforderlich gewesen ist, "um dem Schuldner einen Weg zu weisen, den Gläubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen" (Bornkamm in: Köhler/Bornkamm, 29. Aufl. 2011, Rdnrn. 1.80 zu § 12 UWG). So lag es hier.

a) Zunächst ist aus den bereits genannten Gründen davon auszugehen, dass dem Kläger im Zeitpunkt der Abmahnung grundsätzlich ein auf Unterlassung der Verwendung der von ihm beanstandeten Werbeaussagen gerichteter Anspruch gegen die Beklagte zugestanden hat., so dass die Abmahnung in der Sache begründet gewesen ist. Auch der Umstand, dass das von dem Kläger begehrte Verbot einzelner Werbeaussagen nach nochmaliger Prüfung geringfügig zu beschränken gewesen ist, ändert an der Erstattungsfähigkeit des vom Kläger beanspruchten Betrages nichts. Denn der Anspruch des Klägers auf Erstattung der Kosten der Abmahnung ist nicht auf den Ersatz der Kosten eines Rechtsanwaltes gerichtet, die regelmäßig nur nach dem Gebührenstreitwert zu erstatten sind, der für eine zu Recht beanspruchte Forderung anzusetzen ist, sondern auf Erstattung der durch die Abmahnung verursachten Personal- und Sachkosten, die pauschaliert geltend gemacht werden können. Mit Rücksicht hierauf ist anerkannt, dass eine angemessene Kostenpauschale selbst dann in voller Höhe zu ersetzen ist, wenn die Abmahnung im Einzelfall nicht in vollem Umfang begründet ist (Sosnitza in: Piper/Ohly/Sosnitza, 5. Aufl. 2010, Rdnr. 23 zu § 12 UWG und Bornkamm in: Köhler/Bornkamm, 29. Aufl. 2011, Rdnr. 1.99 zu § 12 UWG je m. w. N.).

b) Die an die Beklagte gerichtete Abmahnung hatte vorliegend auch die Funktion, der Beklagten Gelegenheit zu geben, einen Streit über die Zulässigkeit der vom Kläger beanstandeten Werbeaussagen durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungserklärung beizulegen und so ein kostenträchtiges Gerichtsverfahren über den vom Kläger geltend gemachten Unterlassungsanspruch zu vermeiden (vgl. hierzu BGH in GRUR 2010, 354, 355, Tz. 8). Sie lag damit im wohlverstandenen Interesse der Beklagten und ist zur Streitbeilegung erforderlich gewesen. Die Voraussetzungen für einen gegen die Beklagte gerichteten Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten liegen damit vor.

c) Einwände gegen die Höhe der vom Kläger veranschlagten Kostenpauschale hat die Beklagte nicht erhoben. Sie erscheint mit Rücksicht auf in vergleichbaren Fällen zugesprochene Beträge auch nicht unangemessen, § 287 ZPO (Bornkamm in: Köhler/Bornkamm, 29. Aufl. 2011, Rdnr. 1.98 zu § 12 UWG).

d) Der Anspruch des Klägers auf Zahlung von Zinsen auf die Kosten der vorprozessualen Rechtsverfolgung folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. § 288 Abs. 2 BGB findet auf Abmahnkosten keine Anwendung, weil es sich bei diesen nicht um eine Entgeltforderung, d. h. um ein Forderung im Rahmen eines Austauschgeschäfts, handelt, mit der Folge, dass die Abmahnkosten nur zum Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen sind (Bornkamm in: Köhler/Bornkamm, 29. Aufl. 2011, Rdnr. 1.100a zu § 12 UWG).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.

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