1. | Kosmetische Mittel sind Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die ausschließlich oder überwiegend dazu bestimmt sind, äußerlich am Körper des Menschen oder in seiner Mundhöhle zur Reinigung, zum Schutz, zur Erhaltung eines guten Zustandes, zur Parfümierung, zur Veränderung des Aussehens oder dazu angewendet zu werden, den Körpergeruch zu beeinflussen. |
2. | Für die Abgrenzung von Kosmetika zu den Lebensmitteln ist "die Bestimmung des Produkts maßgeblich, so wie sie einem durchschnittlich informierten Verbraucher gegenüber in Erscheinung tritt. Diese "Bestimmung" - der Verwendungszweck - erschließt sich aus der stofflichen Zusammensetzung des Präparats, seiner Aufmachung und Darreichungsform und aus der Art seines Vertriebs. |
3. | Ein "Antikaries-Bonbon" ist ein Kosmetikum und kein Lebensmittel. |
die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd, wie nachstehend wiedergegeben, für das Produkt W mit dem Hinweis zu werben, "Das Anti-Karies Bonbon" und/oder "Das Anti-Karies Bonbon für die ganze Familie" und/oder "Mit Xylit für Kariesschutz" und/oder "Der patentierte Dispenser für garantierte Frische und Karies-Schutz" |