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Gleichnamigkeit von Familien- und Unternehmensnamen im Domainrecht

Gleichnamigkeit von Familien- und Unternehmensnamen im Domainrecht




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines



Einleitung:


Nach ständiger Rechtsprechung begründet eine rechtmäßige zeitlich frühere Registrierung eines Domainnamens grundsätzlich einen ausreichenden sachlichen Grund, dass die Domain nicht im Interesse einer gleichlautenden Unternehmens-Domain gelöscht werden muss. Doch es gibt Ausnahmen.




Zu den Fällen, die nach den Grundsätzen der Gleichnamigkeit gelöst werden müssen, gehören auch die Konflikte zwischen Gebiets- und Ortsnamen und gleichlautenden Markenregistrierungen, unabhängig von der Top-Level-Domain (TLD).

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Weiterführende Links:


Domainhandel - Domain-Grabbbing - Domain-Parking

Domainpfändung und Verfügungsuntersagung

Die Denic - Registrar - Domainvergabe - AdminC

Markenrecht für Onlinehändler

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Allgemeines:


OLG München v. 02.04.1998:
Wird die Unternehmenskennzeichnung einer weit verbreiteten Zeitschrift zu einer bekannten Marke, dann kann die Zeitschrift die Benutzung einer Domain unter dem gleichen Namen verbieten lassen (freundin.de).

OLG München v. 12.08.1999:
Die "Reservierung" von Domain-Namen, welche als Wortbestandteil bekannte Firmennamen enthalten, verstößt gegen BGB § 12, sofern kein sachlicher Bezug besteht (rolls-royce.de)..

BGH v. 22.11.2001:
Kommen mehrere berechtigte Namensträger für einen Domain-Namen in Betracht, führt die in Fällen der Gleichnamigkeit gebotene Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen im allgemeinen dazu, dass es mit der Priorität der Registrierung sein Bewenden hat. Nur wenn einer der beiden Namensträger eine überragende Bekanntheit genießt und der Verkehr seinen Internet-Auftritt unter diesem Namen erwartet, der Inhaber des Domain-Namens dagegen kein besonderes Interesse gerade an dieser Internet-Adresse dartun kann, kann der Inhaber des Domain-Namens verpflichtet sein, seinem Namen in der Internet-Adresse einen unterscheidenden Zusatz beizufügen - shell.de.

LG Erfurt v. 31.01.2002:
Führen eine Gemeinde und eine natürliche Person einen identischen Namen, ist ein Streit über die Berechtigung, eine entsprechende .de-Domain zu führen, nach den Grundsätzen der Gleichnamigkeit zu entscheiden. Dabei gilt zunächst auch für bekanntere Namensträger der Prioritätsgrundsatz, ein Vorrang geschäftlicher vor privaten Interessen ist nicht anzuerkennen. Daneben kann das Schutzbedürfnis bezüglich Firmen gewerblich tätiger Unternehmen nicht ohne weiteres mit dem Schutzbedürfnis von Städten an ihrem Namensrecht gleichgesetzt werden. Gebrauchen beide Parteien redlich den Namen, so ist bei der erforderlichen Interessenabwägung entscheidend darauf abzustellen, dass das Prioritätsprinzip dann durchbrochen wird, wenn der Erstinhaber die domain durch eigenes Verschulden - wie Nichtzahlung der Gebühren - verliert (suhl.de).

BGH v. 11.04.2002:
Ist ein Namensträger nach dem Recht der Gleichnamigen verpflichtet, seinen Namen im geschäftlichen Verkehr nur mit einem unterscheidenden Zusatz zu verwenden, folgt daraus nicht zwingend das Verbot, den Namen als Internet-Adresse zu verwenden. Kann der Inhaber eines Unternehmenskennzeichens einem Dritten die Verwendung dieses Zeichens als Domain-Name im geschäftlichen Verkehr verbieten, kommt ein auf Löschung der Registrierung gerichteter Beseitigungsanspruch nur in Betracht, wenn der Dritte kein berechtigtes Interesse vorweisen kann, diesen Domain-Namen außerhalb des sachlichen oder räumlichen Wirkungsfelds des kennzeichenrechtlichen Anspruchs - etwa für private Zwecke oder für ein Unternehmen in einer anderen Branche - zu verwenden - vossius.de.

OLG Hamm v. 01.04.2003:
Dem Firmenschlagwort "Aldi" kommt im Sinne des § 15 Abs. 3 MarkenG überragende Bedeutung im Geschäftsverkehr zu. Die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung der Firma Aldi wird ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise durch die Verwendung der Internetdomain "aldireisen.de" ausgenutzt. Zur Unterscheidung des Domaininhabers von der berühmten Firma hätte es eines weiteren Zusatzes bedurft. Der Zusatz "reisen" reicht insofern nicht aus, denn dieser hat rein beschreibende Funktion (aldireisen.de).

OLG Oldenburg v. 30.09.2003:
Besteht zwischen den um die Berechtigung, eine bestimmte Domain führen zu dürfen, nach Namensalter, Bekanntheitsgrad und wirtschaftlicher Bedeutung wie auch Verschiedenheit des Inhalts (Gemeinde bzw. Privatperson) eine so starke und überragende Position einer Partei gegenüber der anderen, dann ist ein Rekurrieren auf das (subsidiäre) Prioritätsprinzip zur Schaffung von Gerechtigkeit nicht erforderlich (schulenburg.de).

OLG Hamburg v. 06.11.2003:
Die Verwendung einer Bezeichnung in einem Domainnamen deutet nicht notwendigerweise auf eine herkunftshinweisende bzw. unternehmenskennzeichnende Verwendung hin. Steht eine bekannte, als Marke geschützte (Geschäfts)Bezeichnung in der Wahrnehmung des Verkehrs weniger für das Unternehmen selbst, als für eine bestimmte, im Wirtschaftsleben weit verbreitete Voraussetzung für die Kreditvergabe (sog. SCHUFA-Auskunft), so kann eine Verwendung der geschützten Bezeichnung durch ein anderes Unternehmen im Sinne einer "Negativabgrenzung" auch ohne Zustimmung des Markeninhabers markenrechtlich zulässig sein (schufafreie-kredite.de).

BGH v. 22.07.2004:
Durch die Benutzung eines Domainnamens kann ein entsprechendes Unternehmenskennzeichen entstehen, wenn durch die Art der Benutzung deutlich wird, dass der Domainname nicht lediglich als Adressbezeichnung verwendet wird, und der Verkehr daher in der als Domainname gewählten Bezeichnung einen Herkunftshinweis erkennt (soco.de)

BGH v. 09.09.2004:
Grundsätzlich liegt bereits in der durch einen Nichtberechtigten vorgenommenen Registrierung eines Zeichens als Domainname unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain "de" eine Namensanmaßung und damit eine Verletzung des Namensrechts desjenigen, der ein identisches Zeichen als Unternehmenskennzeichen benutzt. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Registrierung des Domainnamens einer - für sich genommen rechtlich unbedenklichen - Benutzungsaufnahme als Unternehmenskennzeichen in einer anderen Branche unmittelbar vorausgeht - mho.de.




BGH v. 23.06.2005:
Haben ein Unternehmen in den alten und ein Unternehmen in den neuen Bundesländern vor der Wiedervereinigung miteinander verwechselbare Bezeichnungen geführt, sind Kollisionsfälle auch dann nach dem Recht der Gleichnamigen zu lösen, wenn eines der beiden Unternehmen einen regional begrenzten Tätigkeitsbereich hatte und der Schutzbereich seines Zeichens am 3. Oktober 1990 deshalb nicht auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt worden ist. Die Gleichgewichtslage zwischen zwei gleichnamigen Zeichen wird nicht notwendig dadurch gestört, dass der Zeicheninhaber mit dem regional begrenzten Tätigkeitsbereich das fragliche Zeichen als Domainname für einen Internetauftritt verwendet, der dazu dient, das Unternehmen und sein Angebot vorzustellen (hufeland.de)

BGH v. 19.07.2007:
Das Halten eines Domain-Namens durch eine juristische Person des Handelsrechts stellt nicht schon deshalb eine Zeichenbenutzung dar, weil die juristische Person stets im geschäftlichen Verkehr handelt. Der Erfahrungssatz, dass der Verkehr einem Zeichen, das durch seine isolierte Verwendung im Geschäftsverkehr zunehmend eine herkunftshinweisende Funktion erhalten hat, auch dann einen stärkeren Herkunftshinweis entnimmt, wenn er dem Zeichen als Bestandteil eines anderen Zeichens begegnet, ist grundsätzlich auch dann anwendbar, wenn es sich bei dem Zeichen um eine von Haus aus beschreibende Bezeichnung handelt (Telekom).

OLG Stuttgart v. 26.07.2007:
Ein Domaininhaber kann keinen Namensschutz nach der Prioritätsregel in Anspruch nehmen, wenn er seinem Namen einen Zusatz hinzufügt, der unter keinem Aspekt seinen berechtigten Interessen entsprechen kann. Die Grundsätze der Prioritätsregel müssen bei Gleichnamigkeit nicht nur bei überragender Bekanntheit zurücktreten, sondern auch dann, wenn dem Domaininhaber keinerlei objektiv schützenwertes Interesse an der Verwendung des Domainnamens zuzubilligen ist (Unternehmungsgruppe).

OLG Hamburg v. 17.01.2008:
Bestehen zwei getrennte Bekleidungsunternehmen mit identischer Firma (hier: Peek & Cloppenburg KG) seit Jahrzehnten nebeneinander in der Weise, dass ihre Bekleidungshäuser jeweils nur in getrennten Wirtschaftsräumen im Bundesgebiet (NORD und SÜD) betrieben und beworben werden, so kann nach dem Recht der Gleichnamigen verlangt werden, dass das Unternehmen SÜD (mit Sitz in Düsseldorf) bei einer Anzeigenwerbung für den Wirtschaftsraum NORD seine Firmenbezeichnung mit einem klarstellenden Hinweis verwendet, der die durch die Werbeausdehnung in das "fremde" Gebiet gesteigerte Verwechslungsgefahr hinreichend kompensiert. Der Zusatz "Düsseldorf" bei der Firmenbezeichnung reicht dafür nicht aus.

BGH v. 30.01.2008:
Aus Familiennamen gebildete geschäftliche Bezeichnungen sind unabhängig von der Häufigkeit des Namens durch § 5 MarkenG geschützt. Die Häufigkeit des Familiennamens beeinflusst nur die Kennzeichnungskraft und damit den Schutzumfang der Bezeichnung.

BGH v. 24.04.2008:
Grundsätzlich verletzt ein Nichtberechtigter, für den ein Zeichen als Domainname unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain „.de“ registriert ist, das Namens- oder Kennzeichenrecht desjenigen, der an einem identischen Zeichen ein Namens- oder Kennzeichenrecht hat. Etwas anderes gilt jedoch regelmäßig dann, wenn das Namens- oder Kennzeichenrecht des Berechtigten erst nach der Registrierung des Domainnamens durch den Nichtberechtigten entstanden ist - Afilias.

OLG Zweibrücken v. 29.05.2008:
Wer in derselben Branche unter seinem Familiennamen einen Geschäftsbetrieb eröffnet, muss alles Erforderliche und Zumutbare tun, um eine Verwechslungsgefahr mit der prioritätsälteren, Bezeichnung eines anderen gleichnamigen Firmeninhabers zu verhindern.

LG Hamburg v. 18.07.2008:
Ein Markeninhaber kann von dem Inhaber einer gleichnamigen Internet-Domain die Unterlassung der Verwendung dieser Domain zur Adressierung eines Internetangebotes verlangen, in dessen Rahmen Dritten die Möglichkeit geboten wird, Werbung für Waren und/oder Dienstleistungen zu betreiben. Der Markeninhaber hat jedoch keinen Anspruch auf Freigabe der Domain.

BGH v. 19.02.2009:
Zur Frage, inwieweit Unternehmen dagegen vorgehen können, dass ihre Geschäftsbezeichnung von Dritten als Domainname registriert und benutzt wird (ahd.de).

LG Mannheim v. 12.05.2009:
An einer das Unternehmenskennzeichnrecht verletzenden Benutzung fehlt es, wenn ein Zeichen ausschließlich zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen und nicht zur Kennzeichnung eines Unternehmens verwendet wird. Es besteht kein allgemeiner Grundsatz, wonach mit dem Betreiben einer Internetpräsenz durch ein Unternehmen unter einer bestimmten Domain eine Nutzung des Domain-Namens zur Kennzeichnung dieses Unternehmens einhergeht. An einer firmenmäßigen Benutzung fehlt es jedenfalls, wenn beschreibende Begriffe als Domain Name registriert werden. Hierdurch werden weder Kennzeichenrechte begründet noch verletzt.

LG Hamburg v. 16.07.2009:
Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen ähnlichen Domainnamen ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft des benutzten Kennzeichens, sodass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft ausgeglichen werden kann und umgekehrt.

LG Köln v. 03.09.2009:
Die Benutzung einer Fantasiebezeichnung, die der Verkehr als Personenname auffasst, als Internetdomain und als eine auf die Herkunft hinweisende Firmenbezeichnung begründet nach dem Prioritätsprinzip das bessere Recht gegenüber einer gleichlautenden später eingetragenen Wortmarke (Joe Snyder).




BGH v. 31.03.2010:
Die Gleichgewichtslage, die zwischen zwei in derselben Branche, aber an verschiedenen Standorten tätigen gleichnamigen Handelsunternehmen besteht, kann dadurch gestört werden, dass eines der beiden Unternehmen das Unternehmenskennzeichen als Internetadresse oder auf seinen Internetseiten verwendet, ohne dabei ausreichend deutlich zu machen, dass es sich nicht um den Internetauftritt des anderen Unternehmens handelt (Peek & Cloppenburg).

OLG Frankfurt am Main v. 05.08.2010:
Der Schutz eines auch als Domainname verwendeten Unternehmenskennzeichens beginnt mit der tatsächlichen Benutzungsaufnahme des Domainnamens, nicht bereits mit dessen Registrierung. Eine Vorverlagerung der Priorität auf den Registrierungszeitpunkt ist auch dann nicht geboten, wenn die Benutzungsaufnahme der Registrierung alsbald nachfolgt; insoweit sind die vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 9. September 2004, I ZR 65/02, GRUR 2005, 430 - mho - entwickelten Grundsätze zur Sperrwirkung der Domain-Registrierung im Rahmen der Interessenabwägung bei § 12 BGB auf die Frage der Entstehung des Unternehmenskennzeichenschutzes nicht übertragbar.

BGH v. 28.09.2011:
Der Eigentümer einer Liegenschaft, die im allgemeinen Sprachgebrauch des maßgeblichen Verkehrs mit dem bürgerlichen Namen einer Familie bezeichnet wird, kann diese Bezeichnung ungeachtet der Zustimmung der Namensträger für die Liegenschaft oder einen damit verbundenen Geschäftsbetrieb (weiter-)verwenden, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse besteht (Landgut Borsig).

OLG Hamm v. 25.07.2013:
In der Benutzung eines Domainnamens kann eine kennzeichenmäßige Verwendung liegen, wenn der Verkehr darin keine bloße Adressbezeichnung, sondern den Hinweis auf das Unternehmen oder auf die betriebliche Herkunft von Waren oder Dienstleistungen sieht. Domainnamen, die zu einer aktiven, im geschäftlichen Verkehr verwendeten Homepage führen, kommt in der Regel neben der Adressfunktion eine kennzeichnende Funktion zu. Unter Kennzeichnungskraft versteht man die Eignung eines Zeichens, sich dem Publikum aufgrund seiner Eigenart und seines ggfls. durch Benutzung erlangten Bekanntheitsgrades als Marke einzuprägen, d.h. als Herkunftshinweis erkannt, in Erinnerung behalten und wiedererkannt zu werden. Die Frage, ob eine Verwechselungsgefahr vorliegt, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles umfassend zu beurteilen.

LG Bochum v. 31.08.2015:
Bei zwei Unternehmen, die unter demselben Familiennamen firmieren und im selben Ort ansässig und derselben Branche tätig sind, erzeugt die Hinzufügung eines kaum gebräuchlichen Vornamens bei der prioritätsjüngeren Firma einen ausreichende Unterscheidung der Unternehmen; ein nur mit einem Buchstaben abgekürzter Vorname als Zusatz ist nicht ausreichend.

BGH v. 24.03.2016:
Der Registrierung eines aus einem bürgerlichen Namen bestehenden Domainnamens durch einen Treuhänder kommt im Verhältnis zu Gleichnamigen die Priorität zu, wenn für alle Gleichnamigen eine einfache und zuverlässige Möglichkeit besteht zu überprüfen, ob die Registrierung des Namens als Domainname im Auftrag eines Namensträgers erfolgt ist oder ob der Namensträger die Eintragung nachträglich genehmigt hat, bevor der gleichnamige Prätendent - etwa im Wege eines Dispute-Eintrags bei der DENIC - den Domainnamen beansprucht (Festhaltung an BGH, Urteil vom 8. Februar 2007, I ZR 59/04, BGHZ 171, 104 - grundke.de). (grit-lehmann.de) - Wird zu dem Zeitpunkt, in dem ein gleichnamiger Prätendent erstmals Ansprüche auf den Domainnamen anmeldet, unter dem Domainnamen im Internet lediglich der Hinweis "Hier entsteht eine neue Internetpräsenz" angezeigt, rechtfertigt dies nicht die Annahme, dass die Registrierung des Domainnamens im Auftrag des Namensträgers erfolgt ist.




OLG Frankfurt am Main v. 29.09.2016:
In der Registrierung eines Domainnamens kann die Verletzung eines - zugleich als Name geschützten - fremden Unternehmenskennzeichens liegen. Auf den Umstand, dass der Domainname vor Begründung des Unternehmenskennzeichenrechts registriert worden ist, kann sich der Domaininhaber im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung dann nicht berufen, wenn die Domain von vornherein zur Verwendung für das Unternehmen vorgesehen war.

LG Berlin v. 27.02.2017:
Dem Land Berlin steht gegen den Inhaber der Domain berlin.com kein Unterlassungsanspruch zu. Es liegt keine unberechtigte Namensanmaßung vor, wenn der Disclaimer auf der Webseite ausdrücklich darauf hinweist, dass die Website nicht vom Land Berlin betrieben wird und aufgrund der konkreten Gestaltung der Website auch nicht der Anschein erweckt wird, es handele sich um die offizielle Seite des Landes Berlin.

BGH v. 28.06.2018:
Markenrechtsverletzung durch Verwendung der Domain „keine-vorwerk-vertretung.de“ für einen Online-Shop der auch kompatible Produkte anderer Hersteller und Fremdprodukte vertreibt.

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