1. |
die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an den Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, die Internet-Domain ".....com" zu benutzen und/oder benutzen zu lassen;
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2. |
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger unter Vorlage eines nach Zeit, Dauer, Inhalt und Zahl der Tathandlungen gegliederten Verzeichnisses über dem Klageantrag zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe
a. |
der Zugriffszahlen auf die unter der Domain www....com betriebenen Internetseiten,
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b. |
der unter Nutzung der Domain .....com erzielten Umsätze und Gewinne und
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c. |
des Umfangs der unter der Nutzung der Domain .....com betriebenen Werbung,
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jeweils aufgeschlüsselt nach Monaten ab dem 3. Februar 2011;
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3. |
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der diesem durch die in Ziffer 1 des Antrages beschriebenen Handlungen ab dem 3. Februar 2011 entstanden ist und noch entstehen wird;
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4. |
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.744,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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