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OLG München Urteil vom 02.04.1998 - 6 U 4798/97 - Zur Markenrechtsverletzung einer bekannten Frauenzeitschrift durch Registrierung eines gleichlautenden Domain-Namens für das Internet

OLG München v. 02.04.1998: Zur Markenrechtsverletzung einer bekannten Frauenzeitschrift durch Registrierung eines gleichlautenden Domain-Namens für das Internet


Das OLG München (Urteil vom 02.04.1998 - 6 U 4798/97) hat entschieden:

  1.  Aufgrund einer Marke, die die Dienstleistungsbereiche "Verbreitung von Informationen über Netze, Online-Dienste" umfaßt, kann die Unterlassung der Eintragung einer Internet-Domain und der Verzicht auf eine bestehende Internet-Domain verlangt werden.

  2.  Zur unlauteren Ausnutzung einer bekannten Marke durch Eintragung eines Domain-Namens für eine Homepage im Internet.

  3.  Zur Beurteilung einer Marke als "bekannte Marke" iSd MarkenG § 14 Abs 2 Nr 3 ohne Demoskopie im Einzelfall.




Siehe auch
Domainrecht
und
Markenrecht


Tatbestand:


Die Klägerin zu 1) und die Klägerin zu 2), ein 100 %iges Tochterunternehmen der Klägerin zu 1), sind Mitglieder der Burda-Gruppe. Die 14tägig erscheinende Frauenzeitschrift ... wird seit 1948 von Unternehmen der Burda-Gruppe herausgegeben.

Bis zum 31.12.1994 erschien die ... im Verlag der Klägerin zu 1), die Inhaberin der jeweils am 18.01.1980 angemeldeten und am 20.10.1980 eingetragenen Marken ... und ... für Druckschriften, Zeitungen und Zeitschriften, Bücher, Veröffentlichung und Herausgabe von Druckschriften, Zeitungen und Zeitschriften und Büchern ist.

Seit dem 01.01.1995 erscheint die Frauenzeitschrift ..." mit einer derzeitigen durchschnittlichen verkauften Auflage von 630.452 Exemplaren im Verlag der Klägerin zu 2). Die Klägerin zu 2) hat am 08.04.1995 die Wortmarke ... angemeldet für folgende Waren: Mit Informationen versehene maschinell lesbare Datenträger aller Art und Software, insbesondere Digital- und Analogaufzeichnungsträger mit z.B. Kultur- und Wissenschafts- und industriellen bzw. technischen Informationen; programmierbare Floppy-Disketten, ROM-Video-Cassetten, Compact-Disks und Chip-Disks sowie Ton-/Bild- und Videoaufzeichnungsträger insbesondere zur Präsentation von z.B. Kultur-, Sport- und Wissenschaftsinformationen und industriellen bzw. technischen Informationen; Chip-Karten, soweit in Klasse 9 enthalten; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation und einer Informationsbank, Vermittlung von Informationen an Dritte, Verbreitung von Informationen über drahtlose oder leistungsgebundene Netze, Produktion und Verbreitung von Hörfunk und Fernsehsendungen; Online-Dienste und Online-Sendungen; Up-dating bzw. Aktualisierungs-Service für CD-ROM und andere Datenträger. Die Eintragung im Markenregister erfolgte am 26.07.1996.

Ende 1995 beantragte die Klägerin zu 2) bei dem Network-Information-Center (DE-NIC) der ... ihr den Internet-Namen ... zuzuteilen, was im Hinblick auf die bereits erfolgte Zuteilung des Namens ... die Beklagte abgelehnt wurde. Die Reservierung durch die Beklagte erfolgte am 10.10.1995, die Zuteilung an sie am 11.12.1995.

Über diese Internetadresse werden von der Beklagten bisher keine Informationen oder Dienstleistungsangebote verbreitet. Bei Anwahl der Adresse erscheint die "Homepage" der Beklagten (vgl. Anl. K 10). Darin heißt es unter "Die Partnervermittlung im WWW": "Dies ist die Seite für alle, die auf unkomplizierte Weise einen Partner suchen. Wir arbeiten im Moment sehr angestrengt an unserer Partnerdatenbank, bitte schauen Sie in wenigen Tagen doch noch mal rein!"

Außerdem richtete die Beklagte in gleicher Weise Homepages unter ... ein.

Jeder am Internet angeschlossene Rechner besitzt eine ihn eindeutig identifizierende Adresse. Diese wird in der Weise gebildet, daß sich an eine "Top-Level-Domain" (nach links) der "Domain"-Name anschließt. Die Top-Level-Domain-Namen werden von ... in den USA vergeben. Unterhalb der Top-Level-Domain ist die Registrierung von Domain-Namen an unterschiedliche Stellen delegiert, für die Top-Level-Domain ".de" (Deutschland) an das Network-Information-Center (DE-NIC) der ... Jeder Domain-Name von DE-NIC wird nur einmal nach dem Prioritätsprinzip vergeben. Die Domain-Adresse kann durch sog. "Sub-Domains" weiter untergliedert werden.

In der Zeitschrift ... werden unter anderem unter der Überschrift "..." Kontakte zwischen Frauen vermittelt. Diese als "..." bezeichnete Vermittlung ist unter der Adresse "http://www...." im Internet erreichbar, worauf in der Zeitschrift hingewiesen wird.

Die Klägerinnen haben geltend gemacht, in der Benutzung des Domain-Namens "..." durch die Beklagte im geschäftlichen Verkehr liege eine Verletzung ihrer Rechte am Titel und an den Marken .... Der Domain-Name erfülle die Funktion der geschäftlichen Identifizierung eines Wirtschaftsunternehmens, auch wenn es sich dabei um keine Marke und geschäftliche Bezeichnung im herkömmlichen Sinn handle. Der Name "..." habe sich aufgrund der langjährigen Benutzung nicht nur als Titel der Zeitschrift, sondern auch als unterscheidungskräftiges Zeichen für die heute von der Klägerin zu 2) produzierte Ware durchgesetzt. Die hohe Verkehrsdurchsetzung ergebe sich aus dem fast 50-jährigen Bestehen des Titels, der hohen Auflage und des hohen Verbreitungsgrades. So werde die Zeitschrift gegenwärtig von 3,5 Millionen Lesern gelesen. Aufgrund dieser Verkehrsdurchsetzung komme dem Titel Namensqualität im Sinne von § 12 BGB zu.

Daneben sei die Verwendung des Domain-Namens ..." auch geeignet, die Adressaten irrezuführen. Eine nicht unerhebliche Zahl der PC-Nutzer werde davon ausgehen, daß es sich um ein besonderes Dienstleistungsangebot der Zeitschrift ..." bzw. des diese Zeitschrift herausgebendes Verlages handle. Da es sich bei der "..." um eine Frauenzeitschrift handle, könne der Betrachter der "Homepage" der Beklagten durchaus auf den Gedanken kommen, die Zeitschrift habe ihr redaktionelles Angebot um eine Kontaktvermittlung erweitert. Dies liege schon deshalb nicht fern, weil in jüngster Zeit eine Vielzahl von Zeitschriften dazu übergegangen seien, Informationen und Dienstleistungsangebote Online zu verbreiten.

Der Beklagten sei es aber auch ohne das Bestehen einer Verwechslungsgefahr untersagt, den Namen..." zu benutzen, weil die Benutzung die Unterscheidungskraft des Titels und der Marken der Klägerinnen beeinträchtige und ihre Wertschätzung bei den Lesern der Frauenzeitschrift ... in unlauterer Weise ausnutze. Da der Name ..." weder aus der eigenen Firma oder einer eigenen Marke der Beklagten abgeleitet sei, noch diese sonstige Rechte an dem Namen habe, könne sich die Beklagte auch nicht darauf berufen, den Namen in lauterer Art und Weise zu benutzen. Dies erfolge allein, um den Zugang der Klägerinnen unter diesem Namen zu verhindern.

Die Klägerinnen haben beantragt,

  1.  die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,--, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen,

   den Namen ..." als Domain-Namen im Internet für eine homepage, unter der Dienstleistungen für Partnerschaftsvermittlungen angeboten werden, zu benutzen und/oder unter dem Namen ..." im Geschäftsverkehr Dienstleistungen der Partnerschaftsvermittlung anzubieten;


  2.  die Beklagte zu verurteilen, gegenüber der deutschen Vertretung von ... in Karlsruhe, ... Rechenzentrum (DE-NIC), ... schriftlich auf den Domain-Namen "..." zu verzichten.

Die Beklagte hat beantragt,

   die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat geltend gemacht, sie arbeite intensiv am Aufbau einer Internet-Partnervermittlung, wofür sie sich die Domain-Namen habe reservieren lassen. Die Domains seien bereits im Netz erreichbar. Es sei beabsichtigt, hierunter verschiedene Dienstleistungen im Bereich der Partnervermittlung anzubieten. Die Domain-Namen seien so gewählt, daß in ihnen das jeweilige Angebot deutlich zum Ausdruck komme. Die Domain ... werde sich an jüngere Männer richten, die eine Freundin suchten.

Auch wenn unter der gleichen Top-Level-Domain eine Second-Level-Domain gegenwärtig nur einmal vergeben werde, gebe es eine Vielzahl von Möglichkeiten, identische Domain-Namen im Internet zu benutzen. So könnten beispielsweise identische Second-Level-Domains unter unterschiedlichen Top-Level-Domains ("com", "edu", "org") bestehen. Daneben bestünde die Möglichkeit, denjenigen, die in Unkenntnis der Internetadresse der Klägerin die Homepage der Beklagten angewählt hätten, über einen einzigen Tastendruck (Link) mit den Klägerinnen zu verbinden.

Die Beklagte hat die behauptete Verkehrsdurchsetzung des Titels und der Marken ... in Abrede gestellt.

Die Beklagte hat weiter geltend gemacht, der in § 23 MarkenG zum Ausdruck gekommene Grundsatz, daß der Markeninhaber nicht das Recht habe, einem Dritten zu untersagen, unter seinem Namen und Adresse aufzutreten, sei auch auf die hier in Rede stehende Fallgestaltung zu übertragen. Es sei auch zu berücksichtigen, daß Domain-Namen nicht wie Marken bestimmten Waren oder Dienstleistungen zugeordnet werden könnten.

Die Marken und der Titel der Klägerinnen hätten nur einen sehr geringen Schutzumfang.

Eine Rufausbeutung finde nicht statt, denn die Domain freundin.de richte sich an Männer. Vielen Männern werde die Zeitschrift nicht bekannt sein. Auch die übrigen würden keine Assoziation zur Zeitschrift herstellen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Es hat ausgeführt, für einen Marken- und Titelschutz fehle es an der Ähnlichkeit von Waren/Dienstleistungen/Branchen, weil die Klagemarken sich nicht auf Partnervermittlung bezögen. Sollten bekannte Marken vorliegen, so könne der Beklagten ein sachlicher Grund für die erfolgte Wahl des Domain-Namens nicht abgesprochen werden. Wenn es aufgrund des Prioritätsprinzips der Klägerin zu 1) verwehrt sei, ihre Marken als Internet-Kennung unter der Top-Level-Domain ".de" zu benutzen, so sei dies keine Unlauterkeit, denn es beruhe auf den Gegebenheiten bei der Vergabe von Domain-Namen. Aus wettbewerbsrechtlichen Tatbeständen könne der Unterlassungsanspruch nicht hergeleitet werden, weil eine sittenwidrige Blockierung verbunden mit beabsichtigter Umleitung von Kunden der Klägerinnen nicht vorliege. Für eine Behinderungsabsicht der Beklagten bestünden keine Anhaltspunkte.

Mit ihrer Berufung verfolgen die Klägerinnen ihre Unterlassungsansprüche weiter und führen vertiefend aus, die Klägerin zu 2) habe eine Marke, die den Bereich Online-Dienste abdecke. Die Klägerinnen hätten auch bekannte Marken, die die Beklagte in unlauterer Weise ausnutze und beeinträchtige. Diese wolle gar nicht ernsthaft eigene Einträge, betreibe vielmehr "Domain-Grabbing". Ihre Handlungsweise sei auch wettbewerbsrechtlich unlauter, indem sie den Ruf der Klägerinnen ausnutze; auch werde der Benutzer getäuscht, weil er meine, er käme zur Web-Site der Zeitschrift ... während er kostenträchtig bei der Beklagten lande.

Die Klägerinnen stellen folgende Berufungsanträge:

  I.  Das Urteil des Landgerichts München I vom 18.07.1997 wird aufgehoben.

  II.  Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgelds bis zu DM 500.000,--, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen,

   den Namen "..." als .de-Domain-Namen im Internet für eine Homepage, unter der Dienstleistungen für Partnerschaftsvermittlungen angeboten werden, zu benutzen und/oder unter dem Namen "..." im Geschäftsverkehr Dienstleistungen der Partnerschaftsvermittlung anzubieten.

  III.  Die Beklagte wird außerdem verurteilt, gegenüber der deutschen Vertretung von ... Karlsruhe, ... schriftlich auf den Domain-Namen ..." zu verzichten.

Die Beklagte beantragt,

   die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte stellt die Bekanntheit der Kennzeichnung der Klägerinnen sowie deren besonderen Ruf, ihre Ausbeutung und Beeinträchtigung in Abrede. Die Beklagte wolle ernsthaft Partnervermittlung betreiben, sehe sich zur Zeit aber durch den Rechtsstreit gehindert, kostenträchtig die Gestaltung der Web-Site vorzunehmen.

Sie sei auch auf einem anderen Dienstleistungs-Gebiet tätig, wie die Klägerinnen; auf jeden Fall könne ihr nicht verboten werden, die für sie notwendigen Angaben, insbesondere ihre "Anschrift", zu benutzen.

Im übrigen wird wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands auf die im Berufungsverfahren von den Parteien bis zum Ende der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.





Entscheidungsgründe:


Die zulässige Berufung der Klägerinnen hat Erfolg. Die Klägerinnen können von der Beklagten die begehrte Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung ... für eine .de-Domain in einer Homepage im Internet, sowie im übrigen für Partnervermittlung, verlangen.

Grundlage hierfür ist für die Klägerin zu 2) deren Titelrecht ..." sowie ihr Markenrecht ..., für die Klägerin zu 1) deren Markenrecht "freundin".

1. Die Klägerin zu 2) verwendet für ihre Zeitschrift seit 01.01.1995 und damit jedenfalls prioritätsälter den Titel ...". Sie hat hieraus ein entsprechendes Kennzeichnungsrecht gemäß § 5 Abs. 3 MarkenG erworben. Der Titel besitzt für eine Zeitschrift eine ausreichende Unterscheidungskraft.

Die Klägerin zu 1) hat kraft Eintragung eine gegenüber der Bezeichnung der Beklagten prioritätsältere Marke ... für unter anderem Zeitschriften, die für sie von der Klägerin zu 2) benutzt wird. Die Klägerinnen können daher für den eingetragenen Warenbereich von Benutzern die Unterlassung verlangen.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte auf einem identischen oder ähnlichen Waren- Dienstleistungs-Bereich benutzt, ob insbesondere die in der Zeitschrift ..." vorhandenen Kontaktanzeigen gegenüber der Partnervermittlung der Beklagten hierzu ausreichen.

Titel bzw. Marke der Klägerinnen kommt nämlich ein erweiterter Schutzbereich gemäß § 15 Abs. 3 MarkenG bzw. § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG zu.

Die bekannte Marke bzw. Bezeichnung im Sinn dieser Vorschriften bedarf nicht mehr so hoher Anforderungen, wie ehemals die "berühmte Marke", um Schutz zu genießen (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 14 Rdnr. 467).

Von festen Quoten kann nicht ausgegangen werden; die Umstände eines jeden Einzelfalls sind zu berücksichtigen. Vorliegend sind einige Umstände, die teilweise vom Landgericht bereits tatbestandlich festgestellt und von der Beklagten nicht weiter bestritten wurden, zugrunde zu legen.

Es handelt sich um eine bundesweit vertriebene Publikumszeitschrift, vorwiegend, wenn auch nicht ausschließlich, für Frauen, also um einen von vornherein zur weitesten Verbreitung bestimmten Gegenstand. Die Zeitschrift wird seit 1948 herausgegeben und erscheint 14tägig. Sie liegt im normalen Preissegment. Sie hat jüngst eine durchschnittliche verkaufte Auflage von 630.452 Exemplaren. Der Vertrieb geschieht auch über den allgemeinen Zeitschriftenverkauf an Zeitungskiosken. Es sind zwar Konkurrenzzeitschriften vorhanden, auch solche mit größerer Auflage. Die Zeitschrift behauptet sich jedoch seit langem am Markt. Die Benennung hat angesichts der Verhältnisse auf dem Zeitschriftenmarkt durchaus normale Kennzeichnungskraft. Dies alles erlaubt es vorliegend, von einer im Inland bekannten Marke auszugehen, ohne exakte Zahlen mittels Demoskopie ermitteln und angeben zu müssen (vgl. Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 14, Rdnrn. 483 ff).

2. Die Beklagte nutzt die Wertschätzung der bekannten Bezeichnung in unlauterer Weise kennzeichenmäßig aus.

Die Beklagte verwendet die gewählte Internet-Domain kennzeichenmäßig. Es handelt sich nicht allein um eine festliegende Kennung oder Adresse nach Art einer Fernsprechnummer oder geographischen Adresse. Zwar dient die gewählte Buchstabenfolge (nach Aufgabe der früheren Ziffernfolge der Internet-Regeln) datentechnisch als "Adresse" zur Herstellung der Verbindung. Wegen der (relativ) freien Wählbarkeit ist jedoch den Benutzern die Übung bekannt, auch Geschäfts- oder Sachbezeichnungen zu wählen, und damit bereits eine Information zu verbinden. Daher wird eine solche Kennung durchaus kennzeichenmäßig verstanden.

Die Beklagte bietet unter dieser Bezeichnung eine Homepage im Internet an und leitet so Interessenten, die sich an der Bezeichnung der Klägerinnen orientieren, auf ihr eigenes Produkt. Dabei ist davon auszugehen, daß Interessenten nicht nur nach Art eines Schlagworts in einem Katalog oder Lexikon im Internet suchen. Dem Verkehr ist mittlerweile die Übung vieler Unternehmen bekannt, unter ihrer Geschäfts- oder Produktbezeichnung Informations- oder gar Bestellmöglichkeiten zu bieten. Bei Zeitschriften kommt hinzu, daß sich diese geradezu anbieten, über den Bildschirm gelesen zu werden und dabei auch noch durch Hyperlinks ganz einfach zu weiteren Informationen gelangen zu können. So eignen sie sich gut zum Suchen nach dem Zeitschrifteninhalt und insbesondere bezüglich der Zeitschrift ... nach dort enthaltenen Kontaktadressen, wofür diese Zeitschrift in ihrem Print-Medium den Markt neben anderen aufbereitet hat. Die Beklagte macht sich die Erwartung eines Suchenden zunutze, er könne beim Anklicken der Homepage ... die in der Zeitschrift ... enthaltenen gewünschten Kontaktadressen auffinden. Sie nutzt dies zur Präsentation ihrer Partnervermittlung aus, um so ins Geschäft zu kommen.

3. Die Verhaltensweise der Beklagten ist unlauter. Sie kann sich insbesondere nicht auf § 23 MarkenG stützen. Sie hängt sich gerade an die eingeführte Bezeichnung der Klägerinnen an, ohne daß dafür eine Notwendigkeit bestünde. Die Beklagte ist aus sachlichen Gründen nicht genötigt, diese Internet-Adresse zu wählen. Es ist weder ihr (natürlicher) Name, noch ihre Anschrift. Soweit von einer Internet-Adresse gesprochen wird, unterscheidet sie sich von einer geographischen Adresse dadurch, daß sie frei wählbar ist. Die Beklagte selbst zeigt durch die mehreren reservierten Domains, daß sie ausweichen kann und nicht allein auf die Bezeichnung der Klägerinnen angewiesen ist, um ihre Geschäftsinteressen zu verfolgen, daß sie aber ernsthaft gar nicht ausweichen will, der Sperrwirkung wegen, weil sie bisher zwar die Homepages aktivierte, aber keine seit mittlerweile mehr als zwei Jahren mit Inhalt füllte.

Demgegenüber ist es unlauter, gerade durch Wahl der Bezeichnung der Klägerinnen, diesen die Möglichkeit zu nehmen, in einer üblich gewordenen Form einen Internet-Anschluß mittels ihrer Bezeichnung zu erlangen und so einen beachtlichen bereits erworbenen Besitzstand zu verwirklichen. Insofern bestehen Parallelen zu den Fällen einer unlauteren Sperrung einer bevorstehenden Markeneintragung mittels einer eigenen Sperrmarke.

Die Beklagte kann sich nicht auf eine freihaltebedürftige Bezeichnung berufen. Sie benutzt diese Bezeichnung gerade selbst nicht im Rahmen des Freihaltebedürfnisses, sondern schließt durch ihre Reservierung andere von der Benutzung aus. Außerdem bedarf sie dieser Bezeichnung im Rahmen einer gängigen Bezeichnung nicht, um ihren Geschäftsbetrieb und ihre Dienstleistungen zu kennzeichnen.

4. Die Klägerin zu 2) kann von der Beklagten Unterlassung auch aufgrund ihres Markenrechts ... verlangen (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Bei verwechselbaren Zeichen überdecken sich die Dienstleistungs-Bereiche. Die Klägerin zu 2) hat ein Recht, das das Gebiet einer Informationsbank und der Verbreitung von Informationen über Netze, sowie Online-Dienste umfasst. Die Beklagte ist auf dem Partnervermittlungsgebiet im Internet tätig. Gerade die Verwendung der Adresse mit der Second-Level-Domain ... erzeugt eine Verwechslungsgefahr mit den Dienstleistungen der Klägerin zu 2).

Eine befugte Benutzung durch die Beklagte gemäß § 23 MarkenG liegt nicht vor, wie oben bereits ausgeführt.

Die Beklagte kann sich nicht auf eine unlautere Sperrung der Domain durch die Klägerin zu 2) berufen. Die Klägerin zu 2) hat ihre Marke bereits zu einem Zeitpunkt angemeldet, als die Beklagte weder eine Reservierung beim Internet getätigt, noch selbst irgend einen schutzwürdigen Besitzstand hatte.

5. Angesichts der vorliegenden Kennzeichenverletzung im erweiterten bzw. normalen Schutzbereich bedarf es keiner Prüfung der Frage mehr, ob die Beklagte durch die von ihr herbeigeführte und aufrecht erhaltene Sperrung der Homepage-Bezeichnung für die Klägerinnen nicht auch eine allgemeine Wettbewerbsunlauterkeit begeht (§ 1 UWG).

6. Die Klägerinnen können auch verlangen, daß die Beklagte es unterläßt, unter dem Namen ... im Geschäftsverkehr Dienstleistungen der Partnerschaftsvermittlung anzubieten. Sie gehen mit diesem Antrag über die Unterlassung einer Homepage-Bezeichnung hinaus. Jedoch besteht insofern eine Erstbegehungsgefahr, weil die Beklagte sich berühmt, für eine Partnerschaftsvermittlung diese Bezeichnung benutzen zu dürfen. Der Untersagungsgrund liegt in der damit zu begehenden Kennzeichenverletzung.

7. Der Anspruch auf schriftlichen Verzicht gegenüber dem Rechenzentrum (DE-NIC) ist als Beseitigungsanspruch und unselbständiger, den Unterlassungsanspruch ergänzender Anspruch, gegeben (vgl. Ingerl/Rohnke, a.a.O., vor § 14 bis 19, Rdnr. 57).

8. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Wert der Beschwer war gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzen.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 546 Abs. 1 ZPO nicht gegeben sind. Der Rechtsstreit betrifft lediglich einen konkreten Einzelfall ohne grundsätzliche Bedeutung. Das Urteil weicht auch nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder des gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe ab.

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