1. | Aufgrund einer Marke, die die Dienstleistungsbereiche "Verbreitung von Informationen über Netze, Online-Dienste" umfaßt, kann die Unterlassung der Eintragung einer Internet-Domain und der Verzicht auf eine bestehende Internet-Domain verlangt werden. |
2. | Zur unlauteren Ausnutzung einer bekannten Marke durch Eintragung eines Domain-Namens für eine Homepage im Internet. |
3. | Zur Beurteilung einer Marke als "bekannte Marke" iSd MarkenG § 14 Abs 2 Nr 3 ohne Demoskopie im Einzelfall. |
1. | die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,--, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen,
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2. | die Beklagte zu verurteilen, gegenüber der deutschen Vertretung von ... in Karlsruhe, ... Rechenzentrum (DE-NIC), ... schriftlich auf den Domain-Namen "..." zu verzichten. |
die Klage abzuweisen. |
I. | Das Urteil des Landgerichts München I vom 18.07.1997 wird aufgehoben. |
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II. | Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgelds bis zu DM 500.000,--, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen,
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III. | Die Beklagte wird außerdem verurteilt, gegenüber der deutschen Vertretung von ... Karlsruhe, ... schriftlich auf den Domain-Namen ..." zu verzichten. |
die Berufung zurückzuweisen. |