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Landgericht Erfurt Urteil vom 31.01.2002 - 3 O 2554/0 - Zum Streit um Nutzungsberechtigung an deiner Domain zwischen einer namensgleichen Person und einer Gemeinde (suhl.de)

LG Erfurt v. 31.01.2002: Zum Streit um Nutzungsberechtigung an deiner Domain zwischen einer namensgleichen Person und einer Gemeinde (suhl.de)


Das Landgericht Erfurt (Urteil vom 31.01.2002 - 3 O 2554/01) hat entschieden:

   Führen eine Gemeinde und eine natürliche Person einen identischen Namen, ist ein Streit über die Berechtigung, eine entsprechende .de-Domain zu führen, nach den Grundsätzen der Gleichnamigkeit zu entscheiden. Dabei gilt zunächst auch für bekanntere Namensträger der Prioritätsgrundsatz, ein Vorrang geschäftlicher vor privaten Interessen ist nicht anzuerkennen. Daneben kann das Schutzbedürfnis bezüglich Firmen gewerblich tätiger Unternehmen nicht ohne weiteres mit dem Schutzbedürfnis von Städten an ihrem Namensrecht gleichgesetzt werden. Gebrauchen beide Parteien redlich den Namen, so ist bei der erforderlichen Interessenabwägung entscheidend darauf abzustellen, dass das Prioritätsprinzip dann durchbrochen wird, wenn der Erstinhaber die domain durch eigenes Verschulden - wie Nichtzahlung der Gebühren - verliert.

Siehe auch
Denic
und
Domainrecht

Tatbestand:


Die Klägerin, eine kreisfreie Stadt in Thüringen, verlangt von dem Beklagte die Freigabe der Internet domain "suhl.de".

Die erste Registrierung der domain "suhl.de" erfolgte am 13.08.1996 von der DGW Datennetze GmbH. Die Klägerin machte gegenüber dieser Gesellschaft sofort ihre Rechte an dieser Domain geltend. Eine Registrierung für die Stadt Suhl wurde sodann am 13.08.1996 vorgenommen. Diese Registrierung wurde am 17.11.1997 bei der zuständigen Vergabestelle DENIC e.G. gelöscht. Grund war, dass die Klägerin die Registergebühren nicht bezahlte.

Die Domain wurde daraufhin auf einen Herrn ... registriert. Die Klägerin verhandelte wegen ihrer Rechte mit Herrn ... Dieser sagte dann zu, die domain freizugeben und gab die Domain auch tatsächlich am 06.02.2001 frei. Bei dem Versuch der Klägerin, eine eigene Registrierung zu erhalten, musste diese feststellen, dass der Beklagte unmittelbar nach der Freigabe der Domain als deren Inhaber eingetragen war.

Der in Lübeck wohnhafte Beklagte verfügt derzeit über eine Registrierung der Internetdomain (second-level domain) "suhl" unter der Country Top-Level-Domain "de". Die Domain "suhl.de" ist bei der DENIC e. G. für den Beklagten registriert. Der Beklagte nutzte die Domain zunächst nicht.

Mit Schreiben vom 22.02.2001 stellte die Klägerin einen Antrag auf Einrichtung eines "Dispute-Eintrages (früher Wait)". Ebenfalls mit Schreiben vom 22.2.2001 wendete sich die Klägerin an den Beklagten, um eine einverständliche Übertragung der Domain "suhl.de" auf die Klägerin zu erreichen.

Durch Schriftsatz vom 02.03.2001 zeigten die Beklagtenvertreter dessen Vertretung an und forderte die Klägerin auf, einer wirtschaftlichen Lösung näher zu treten.

Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 19.04.2001 den Beklagtenvertretern ihre Rechtsauffassung dargestellt hatte, baten die Beklagtenvertreter mit Schriftsatz vom 26.04.2001 um Mitteilung der maßgeblichen Rechtsprechungsfundstellen. Dem entsprach die Klägerin mit Schreiben vom 09.05.2001. Die Beklagtenvertreter forderten die Klägerin mit Schriftsatz vom 23.05.2001 auf, ein an den wirtschaftlichen Gegebenheiten orientiertes Angebot zu machen und teilten mit, der Beklagte werde Sorge dafür tragen, dass man bei ihm sofort einen Hinweis auf die Stadt Suhl finden würde.

Am 20.07.2001 konnte man den auf Anlage K14 zur Klageschrift ersichtlichen Text auf der mit "suhl.de" konnektierten Homepage des Beklagten abrufen. Wegen der Einzelheiten des Inhaltes der Homepage wird auf die Anlage K 14 zum Schriftsatz vom 10.01.2002 (Bl. 72 d. A.) verwiesen.

Durch Schriftsatz vom 27.06.2001 zeigten die Klägervertreter die Bevollmächtigung durch die Klägerin an und forderten die Beklagten auf, bis zum 05.07.2001 einen Entschädigungsbetrag zu benennen. Die Beklagtenvertreter reagierten darauf mit Schriftsatz vom 09.07.2001 und forderten die Klägerin auf, ihrerseits ein Angebot zu machen. Diese bot mit Schriftsatz vom 10.07.2001 eine Aufwandsentschädigung von 2.000,00 DM an, der Beklagte ließ durch Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 01.08.2001 75000,00 DM anbieten.

Die Klägerin behauptet:

Die am 17.11.1997 vorgenommene Löschung sei fälschlicherweise geschehen, ohne dass dies der Klägerin zur Kenntnis gelangt sei.

Herr ... habe die Übertragung der Domain zunächst davon abhängig machen wollen, dass die Stadt Suhl mit ihm vertragliche Bindungen über eine Internetgestaltung eingehe.

Im Vertrauen auf die Redlichkeit des Herrn habe die Beklagte keine Veranlassung gesehen, die Domain durch einen Wait-Antrag oder einen Dispute-Antrag zu sichern.

Der Beklagte habe wohl bereits einen Wait-Antrag gestellt.

Herr ... hätte kollusiv mit dem Beklagten zusammengewirkt. Er habe die Klägerin erfolgreich über seine tatsächlichen Absichten getäuscht, nämlich nicht wie mündlich zugesagt, die Domain an die Klägerin freizugeben, sondern diese einem anderen Interessenten, nämlich dem Beklagten, zu verschaffen. Nur durch das Zusammenwirken mit dem bösgläubigen Herrn ... und aufgrund der zeitlichen Koordination des Herrn ... dem Beklagten sei es dem Beklagten gelungen, die erfolgreiche Registrierung der Domain durch die Stadt Suhl zu verhindern.

Sie - die Klägerin - betreibe wie andere Städte eigene Unternehmen und sei auch an solchen beteiligt. Sie sei insoweit wie andere Unternehmen am Geschäftsverkehr beteiligt und verwende dort seit jeher ihren Namen "Suhl" auch als geschäftsmäßige Bezeichnung. Sie sei beispielsweise alleinige ...

Die Klägerin sieht einen Gerichtsstand beim LG Erfurt nach § 140 MarkenG und nach § 32 ZPO als gegeben an.

Sie meint:

Der Beklagte gebrauche die Domain unredlich. Wie in der "Shell"-Entscheidung des Oberlandesgerichtes München sei auch hier die Gleichnamigkeit arrangiert worden.

Die Inhalte der Homepage seien ausschließlich darauf ausgerichtet, auf die Stadt Suhl und den sich abzeichnenden Domainstreit aufmerksam zu machen, diesen in der Öffentlichkeit zu inszenieren, um sich letztlich zu einem hohen Preis die domain abkaufen zu lassen.

Die Klägerin beantragt,

   die Beklagte zu verurteilen, gegenüber der zuständigen Vergabestelle für Internetadressen, derzeit der DENIC e. G., Wiesenhüttenplatz 26, 60329 Frankfurt am Main, die Freigabe der Internet - Domain "suhl.de" zu Gunsten der Klägerin zu erklären.

Die Beklagte beantragt,
   die Klage abzuweisen.

Der Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts.




Entscheidungsgründe:


Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Erfurt örtlich nach §§ 140; 141 MarkenG; 24 II 1 UWG; 32 ZPO zuständig.

Der Kläger stützt seinen Unterlassungsanspruch auf Verletzungen seines Namensrechtes (§ 12 BGB), sittenwidriges domain-grabbing (§ 1 UWG) und auf unbefugten Gebrauch einer Geschäftsbezeichnung (§§ 5; 15 MarkenG).

Zumindest hinsichtlich der letztgenannten Anspruchsgrundlage handelt es sich vorliegend um einen Kennzeichenstreit im Sinne des § 140 I MarkenG (OLG Dresden GRUR 1997, 468). Derartige Kennzeichnungsstreitigkeiten sind in Thüringen nach § 140 II MarkenG in Verbindung mit § 5 I Nr. 6 der Vierten Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten in der ordentlichen Gerichtsbarkeit vom 01.12.1995 (GVBl. 1995, S. 404) dem Landgericht Erfurt zugewiesen. Dies hat zur Folge, dass der von der in Thüringen ansässigen Klägerin vorgetragene Verstoß gegen ihre Geschäftsbezeichnung in die ausschließliche sachliche und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Erfurt fällt.

Zugleich wird durch § 141 MarkenG auch ein Gerichtsstand für den von der Klägerin gerügten Verstoß gegen § 1 UWG begründet. Nach § 141 MarkenG brauchen Ansprüche, welche - wie vorliegend - die im Markengesetz geregelten Rechtsverhältnisse betreffen und auf Vorschriften des unlauteren Wettbewerbs gegründet werden, nicht im Gerichtsstand es § 24 UWG geltend gemacht werden.

Damit können entgegen § 24 UWG auch Ansprüche aus dem UWG beim Gerichtsstand des Kennzeichnungsrechtsstreits geltend gemacht werden. Dieser Fall liegt hier vor.

Für den Anspruch aus § 12 BGB schließlich ist ein Gerichtsstand beim Landgericht Erfurt nach § 32 ZPO gegeben. Danach ist ebenso wie im Rahmen des § 24 II 1 UWG maßgebend, ob der Verstoß im Bezirk des Landgerichts Erfurt begangen wurde.

Über die Frage, wo eine Handlung im Bereich des Internet "begangen" ist, bestehen unterschiedliche Auffassungen. Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits können die Meinungsunterschiede aber dahinstehen, weil nach allen Ansichten eine Begehung im Bezirk des Landgerichts Erfurt anzunehmen ist. Für die ältere Rechtsansicht, nach der eine "Begehung" im Bezirk aller der Gerichte angenommen wird, in denen ein Computer stehe, von dem eine betreffende Homepage abgerufen werden könne (so z.B. OLG Jena OLG-NL 1999, 222, 224), liegt eine Zuständigkeit des Landgerichts Erfurt auf der Hand, weil auch im Bezirk dieses Gerichts derartige Computer stehen. Aber auch die zu § 32 ZPO vertretene Gegenmeinung, nach der es darauf ankommen soll, wo sich der Verstoß bestimmungsgemäß auswirken soll (OLG Bremen OLGR 2000, 179), führt zur Annahme eines Gerichtsstands beim Landgericht Erfurt. Die klagende Stadt ... befindet sich in Thüringen. Die von der Klägerin behaupteten Verstöße treffen zwar zunächst die Stadt ... als Klägerin, wirken sich aber auch darüber hinaus wegen der geographischen Lage und verwaltungsrechtlichen Einbindung der Klägerin im Bundesland Thüringen im gesamten Thüringer Raum und damit auch in Erfurt aus.




Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Ein Unterlassungsanspruch steht der Klägerin nicht zu.

Ein solcher Anspruch aus § 12 Satz 1 BGB scheidet aus.

Wird das Interesse zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte nach dieser Vorschrift von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen.

Die Klägerin ist hinsichtlich des Domainbestandteils "Suhl" namensberechtigt. Obwohl § 12 BGB im ersten Titel des Allgemeinen Teils des BGB über natürliche Personen steht, gilt diese Norm auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts (Palandt-Heinrichs § 12 Rnr. 9) wie die Klägerin. Deren Namensschutz folgt auch aus § 4 der Thüringer Kommunalordnung. Danach führen die Gemeinden ihre bisherigen Namen weiter. Unter den Voraussetzungen des § 5 der Thüringer Kommunalordnung können Gemeinden darüber hinaus auch die Bezeichnung "Stadt" führen, so auch die Klägerin. Allerdings sind derartige Gebietskörperschaften nicht nur mit dem Zusatz - "Stadt" namensrechtlich geschützt, sondern auch die Kurzbezeichnung (OLG Köln GRUR 2000, 798, 799 - "alsdorf.de"), nämlich als namensmäßige Kurzbezeichnung.

Der Schutz des Namens umfasst auch seine Verwendung unter der Top-Level- domain-".de" (OLG Köln a.a.O.). Bei einer domain handelt es sich um eine Adresse des aufgerufenen Computers, auf dem der Adressat seine Homepage abgelegt hat. Diese Adresse besteht in einer Nummernfolge. Um die Adresse besser merkbar zu machen, hat es sich eingebürgert, die Nummernfolge in Buchstaben zu übersetzen. Sind die Buchstaben der Domainbezeichnung mit einem Namen identisch, erzeugt dies bei Internetanwendern regelmäßig die Vorstellung, der Informationsanbieter sei der Träger des verwendeten Namens. Eine domain hat daher eine Namensfunktion wie der in Wort oder Schrift festgehaltene Namen. Benutzt ein Dritter ohne gleiches Namensrecht daher eine domain, die dem Namen eines anderen gleicht, so maßt er sich dessen Namen an.

Unstreitig hat der Beklagte den Namen der Klägerin unter der Top-Level domain".de" verwendet. Dies geschah jedoch nicht unbefugt. Denn auch der Beklagte führt berechtigterweise den Namen ... und hat daher grundsätzlich den gleichen Anspruch auf Benutzung dieses Namens wie die Klägerin, und zwar auch als Teil einer domain.

Der Rechtskonflikt der Parteien ist durch einen Rückgriff auf das Recht der Gleichnamigen zu lösen.

Dabei ist für die Entscheidung maßgeblich, daß keine der Parteien als Kaufmann am Wirtschaftsleben teilnimmt. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang geltend macht, sie betreibe eigene Unternehmen und sei auch an solchen beteiligt, ist dies für die Lösung des Namenskonflikts rechtlich unerheblich. Insoweit hat die Klägerin nur vorgetragen, die sie [...] Bei beiden Gesellschaften handelt es sich aber um rechtlich von der Klägerin selbständige juristische Personen, denen allein die Wahrung ihrer Namens- und Firmenrechte zusteht. Hinsichtlich des Beklagten ist eine gewerbliche Tätigkeit von keiner der Parteien behauptet worden.

Aus der Besonderheit des Umstandes, dass sich hier einerseits eine juristische Person des öffentlichen Rechts und andererseits ein ihr namensgleicher Privatmann gegenüberstehen, folgt zugleich, dass die von den Parteien angeführten Entscheidungen nur zum Teil einschlägig sind. So betrifft die angeführte Entscheidung des Landgerichts Mannheim (GRUR 1997, 377 "Heidelberg") einen Namenskonflikt, bei dem der Beklagte den Namen Heidelberg nicht berechtigt führen durfte. Was in Fällen der Namensgleichheit der Parteien gelten sollte, hat das Landgericht Mannheim ausdrücklich offengelassen. Gleiches gilt für den vom Oberlandesgericht Köln zur Domain "alsdorf.de" entschiedenen Fall (GRUR 2000, 798 ff.).

Die Entscheidungen des Oberlandesgerichtes Hamm zur Domain "Krupp.de" (abgedruckt in NJW-RR 1989, 909) und des Oberlandesgerichtes München zur Domain "shell.de" (abgedruckt in BB 1999, 1287) und die darauf ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.11.2001 (Az. I ZR 138/99) betrafen hingegen Fälle von Namensgleichheit, dies jedoch im ausschließlich geschäftlichen Bereich. In beiden Fällen standen Firmen berühmter klägerischer Unternehmen Firmen anderer Unternehmen gegenüber, im Fall des OLG Hamm einer beklagten Online-Agentur, im Falle des Oberlandesgerichts München einem beklagten Mediendienstleister.



Beide Oberlandesgerichte haben in Ihren Begründungen entscheidend auf die überragende Verkehrsgeltung der Klägerfirmen abgestellt, die - so jedenfalls das OLG Hamm - diesen das Recht gebe, zur Erhaltung der Kennzeichnungskraft ihrer Namen keine Namen weiterer Unternehmen dulden zu müssen (OLG Hamm a.a.O. S. 910). Das Oberlandesgericht München hat auch die rein private Nutzung einer Domain untersagt. Der Bundesgerichtshof hat diese Entscheidung in der angeführten, bislang jedoch noch nicht veröffentlichten Entscheidung bestätigt. Ausweislich einer Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofes hat das Gericht entscheidend darauf abgestellt, dass die Interessen der Gleichnamigen gegeneinander abzuwägen seien, dabei gelte zunächst auch für bekanntere Namensträger der Prioritätsgrundsatz, ein Vorrang geschäftlicher vor privaten Interessen sei ebenfalls nicht anzuerkennen. Von diesem Grundsatz sei jedoch im Streitfall wegen der überragenden Bekanntheit der Marke der Klägerin eine Ausnahme zu machen, dies auch, um eine Irreführung der Vielzahl der Kunden der Klägerin zu vermeiden. Der relativ homogene kleinere Bekanntenkreis des Beklagten sei leichter über eine abweichende Bezeichnung zu informieren als der heterogene Kundenkreis der Klägerin.

Die so skizzierte Rechtsprechung der Obergerichte bezüglich Konflikten Namensgleicher im geschäftlichen Bereich ist auf den vorliegenden Fall nicht ohne weiteres übertragbar. Einmal kommt dem Namen der Klägerin keine den angesprochenen Firmen entsprechende Berühmtheit zu. Dabei ist zu beachten, dass auch bekanntere Träger auch historisch begründeter Namen wie die Klägerin grundsätzlich keinen größeren Namensschutz genießen als nahezu unbekannte Namensträger. Vom Namen der Klägerin läßt sich jedenfalls nicht sagen, dass diese einen den Firmen Krupp oder Shell vergleichbaren, weltweiten Bekanntheitsgrad hätte.

Daneben kann das Schutzbedürfnis bezüglich Firmen gewerblich tätiger Unternehmen nicht ohne weiteres mit dem Schutzbedürfnis von Städten an ihrem Namensrecht gleichgesetzt werden.

Grund des Schutzes der überragenden Verkehrsgeltung berühmter Firmen ist, dass diese Firmen für die Unternehmen einen beträchtlichen finanziellen Wert darstellen, der den Wert derartiger Unternehmens maßgeblich mitbestimmt und von dessen Erhaltung in vielen Fällen die wirtschaftliche Existenz des Unternehmens abhängt. Gerade dieser finanzielle Aspekt macht Firmen im Vergleich zu anderen Namen besonders schutzwürdig. Eine vergleichbare Schutzwürdigkeit der Namen öffentlich-rechtlicher Körperschaften besteht dagegen nicht, weil der Name dieser Körperschaften nicht in gleicher Weise kommerzialisiert ist wie der berühmter Firmen.

Letztlich ist der Namenskonflikt im vorliegenden Fall nach den allgemeinen Regeln des Gleichnamigenrechts zu entscheiden. Dort gilt der Grundsatz, dass es niemandem verwehrt ist, unter seinem Namen aufzutreten (BGHZ 29, 256, 263). In derartigen Fällen ist ein sachgerechter Interessenausgleich herbeizuführen.

Das Recht zum möglichst uneingeschränkten Namensgebrauch gilt jedoch dann nicht, wenn der Namensgebrauch unredlich ist. Indessen liegt jedoch hier kein unredlicher Gebrauch des Namens durch den Beklagten vor. Insbesondere liegt entgegen den Behauptungen der Klägerin ein vom Landgericht Düsseldorf im Fall "EPSON" (GRUR 1988, 159 ff.) als sittenwidrig angesehenes "domain-grabbing" nicht vor. Die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass der Beklagte die domain auf seinen Namen nur deshalb registrieren ließ, um sie an die Klägerin zu verkaufen. Unstreitig hatte der Zeuge ... die Domain freigegeben, wie er dies mit der Klägerin abgesprochen hatte. Eine Übertragung der Domain auf die Klägerin hatte der Zeuge auch nach dem Vortrag der Klägerin nicht versprochen. Insoweit ist eine Täuschung des Zeugen nicht ersichtlich. Hinsichtlich eines kollusiven Zusammenwirkens des Zeugen mit dem Beklagten zur Verschaffung der Domain an letzteren stellt die Klägerin nur Mutmaßungen an, die der Beklagte erheblich mit dem Vorbringen bestritt, die Domain für sich selbst und aus Vorsorge für seine Kinder erworben zu haben. Angesichts dessen hätte es näherer Darlegungen des kollusiven Zusammenwirkens bedurft. Daran fehlt es. Zudem hat die Klägerin ihre vorgetragenen Behauptungen auch nicht unter Beweis gestellt. Weiter ist auch eine Verkaufsabsicht des Beklagten beim Erwerb der Domain nicht dargetan. Denn nicht der Beklagte, sondern die Klägerin hat den ersten Schritt zum Abkauf der Domain mit dem Schreiben vom 22.02.2001 getan. Wenn der Beklagte darauf einging, ist jedenfalls ein sittenwidriges Verhalten darin nicht zu sehen.

Gebrauchen aber beide Parteien redlich den Namen ... so ist bei der erforderlichen Interessenabwägung entscheidend darauf abzustellen, dass die Klägerin bereits Inhaberin der Domain war, diese aber durch eigenes Verhalten, nämlich die Nichtzahlung der Gebühren, wieder verloren hat. Insofern hat die Klägerin durch ein ihr selbst zuzurechnendes Verhalten erst die Nutzung der Domain durch den Beklagten ermöglicht. Ihr Verhalten muss im Rechtsverkehr auch so verstanden werden, als verzichte sie für sich auf eine Nutzung der Namensfunktion einer solchen Domain. Angesichts dessen ist die Klägerin im Vergleich zum Beklagten, der sich um seine rechtzeitige Registrierung gekümmert hatte, nicht schutzwürdig.



In diesem Zusammenhang kann sich die Klägerin schließlich nicht auf den Prioritätsgrundsatz berufen. Dabei ist allerdings für einen Beseitigungsanspruch nach § 12 BGB nicht der Zeitpunkt der Registrierung der Domain, sondern der der Namensannahme maßgeblich (OLG Hamm NJW - RR 1991, 909, 910). Dass die Klägerin ihren Namen früher als der Beklagte angenommen hat, hat sie allerdings nicht vorgetragen. Der Prioritätsgrundsatz bietet darüber hinaus in Fällen der Gleichnamigkeit Privater keinen Maßstab eines angemessenen Interessenausgleichs (OLG Hamm a. a. O.). Hier ist dieser Maßstab vielmehr aus dem oben umschriebenen Verhalten der Parteien in Bezug auf die Sicherung der Domain zu gewinnen.

Auch ein Anspruch aus § 1 UWG ist nicht gegeben. Die Voraussetzungen eines "domaingrabbing" liegen nicht vor. Die Parteien sind auch nicht Wettbewerber.

Schließlich scheidet auch ein Anspruch aus §§ 5; 15 MarkenG aus. Der Name der Klägerin ist keine Geschäftsbezeichnung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 1 ZPO.

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