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Führen eine Gemeinde und eine natürliche Person einen identischen Namen, ist ein Streit über die Berechtigung, eine entsprechende .de-Domain zu führen, nach den Grundsätzen der Gleichnamigkeit zu entscheiden. Dabei gilt zunächst auch für bekanntere Namensträger der Prioritätsgrundsatz, ein Vorrang geschäftlicher vor privaten Interessen ist nicht anzuerkennen. Daneben kann das Schutzbedürfnis bezüglich Firmen gewerblich tätiger Unternehmen nicht ohne weiteres mit dem Schutzbedürfnis von Städten an ihrem Namensrecht gleichgesetzt werden. Gebrauchen beide Parteien redlich den Namen, so ist bei der erforderlichen Interessenabwägung entscheidend darauf abzustellen, dass das Prioritätsprinzip dann durchbrochen wird, wenn der Erstinhaber die domain durch eigenes Verschulden - wie Nichtzahlung der Gebühren - verliert.
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