Bestehen zwei getrennte Bekleidungsunternehmen mit identischer Firma (hier: Peek & Cloppenburg KG) seit Jahrzehnten nebeneinander in der Weise, dass ihre Bekleidungshäuser jeweils nur in getrennten Wirtschaftsräumen im Bundesgebiet (NORD und SÜD) betrieben und beworben werden, so kann nach dem Recht der Gleichnamigen verlangt werden, dass das Unternehmen SÜD (mit Sitz in Düsseldorf) bei einer Anzeigenwerbung für den Wirtschaftsraum NORD seine Firmenbezeichnung mit einem klarstellenden Hinweis verwendet, der die durch die Werbeausdehnung in das "fremde" Gebiet gesteigerte Verwechslungsgefahr hinreichend kompensiert. Der Zusatz "Düsseldorf" bei der Firmenbezeichnung reicht dafür nicht aus. |
Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Hamburg, Bremen, Niedersachsen, Ost-Westfalen (mit Münster, Bielefeld und Paderborn), Nord-Hessen, Nord-Sachsen-Anhalt und Ost-Sachsen (mit Dresden und Chemnitz); |
Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen (mit Ausnahme von Ost-Westfalen), Süd-Hessen, Süd-Sachsen-Anhalt, Sachsen (im Westen) und Thüringen. |
Die Stiftung Warentest bestätigt: Es gibt nichts besseres als ein Hemd von Peek & Cloppenburg* |
* Es gibt zwei unabhängige Unternehmen Peek & Cloppenburg mit ihren Hauptsitzen in Düsseldorf und Hamburg. Dies ist ausschließlich eine Werbung der Peek & Cloppenburg KG Düsseldorf mit folgenden Standorten: Aschaffenburg … Wuppertal. |
in Printmedien Anzeigen erscheinen zu lassen, wenn diese mit „Peek & Cloppenburg“ in der Form „Es gibt nichts besseres als ein Hemd von Peek & Cloppenburg“ wie aus der diesem Beschluss beigefügten Anzeige ersichtlich gekennzeichnet sind und in den Bundesländern Schleswig-Holstein, Hamburg, Bremen, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern, im Wirtschaftsraum Nordhessen, gekennzeichnet durch die Städte Kassel und Göttingen, im Wirtschaftsraum Ost-Westfalen, gekennzeichnet durch die Städte Münster, Bielefeld und Paderborn, im Wirtschaftsraum Ostsachsen, gekennzeichnet durch die Städte Dresden und Chemnitz sowie im Wirtschaftsraum des nördlichen Sachsen-Anhalt, gekennzeichnet durch die Stadt Magdeburg, vertrieben werden (es folgt Verbotsanlage: Anzeige in der WELT AM SONNTAG). |
unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die einstweilige Verfügung gemäß der Beschlussverfügung vom 9. Februar 2007 erneut zu erlassen. |