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| - | Allgemeines |
| 1. | Die Beweislast bei einem DSGVO-Schadensersatzanspruch trägt der Kläger. Eine Beweiserleichterung tritt nur hinsichtlich der Kausalität zwischen DSGVO-Verletzung und Schaden ein ein. |
| 2. | Für einen DSGVO-Schadensersatzanspruch bedarf es einer ernsthaften Beeinträchtigung. Ein bloßes Unbehagen oder ein Bagatellverstoß reicht nicht aus. |