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Datenschutzrechtlicher Schadensersatzanspruch

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Datenschutzrechtlicher Schadensersatzanspruch

Die EU-Datenschutz-Grundverordnung DSGV)

Datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch des Betroffenen

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Allgemeines:


LG Karlsruhe v. 02.08.2019::
Voraussetzung eines Anspruches der Klägerin auf Schadensersatz aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO, der im nationalen Recht unmittelbar Anwendung findet und andere Anspruchsgrundlagen nicht ausschließt (Nemitz, in: Ehmann/Selmayr, DSGVO, 2. Auflage, Art. 82 Rn. 7), ist ein Verstoß gegen die DSGVO und ein hierdurch verursachter Schaden, was die anspruchsstellende Partei darzulegen und zu beweisen hat.

AG Frankfurt am Main v. 10.07.2020:
  1.  Die Beweislast bei einem DSGVO-Schadensersatzanspruch trägt der Kläger. Eine Beweiserleichterung tritt nur hinsichtlich der Kausalität zwischen DSGVO-Verletzung und Schaden ein ein.

  2.  Für einen DSGVO-Schadensersatzanspruch bedarf es einer ernsthaften Beeinträchtigung. Ein bloßes Unbehagen oder ein Bagatellverstoß reicht nicht aus.



LG Hamburg v. 04.09.2020::
Voraussetzung eines Anspruchs auf Schadensersatz aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO, der im nationalen Recht unmittelbar Anwendung findet und andere Anspruchsgrundlagen nicht ausschließt, ist ein Verstoß gegen die DSGVO und ein hierdurch verursachter Schaden, was vom Anspruchsteller darzulegen und zu beweisen ist. - Es bedarf danach zwar keiner schweren Verletzung des Persönlichkeitsrechts, um einen immateriellen Schaden geltend zu machen. Dennoch führt nicht bereits jeder Verstoß gegen die DSGVO zu einer Ausgleichspflicht, denn der Verpflichtung zum Ausgleich eines immateriellen Schadens muss eine benennbar und insoweit tatsächliche Persönlichkeitsverletzung gegenüberstehen.

LG Frankfurt am Main v. 18.09.2020:
Nicht jede Datenschutzrechtverletzung führt automatisch zu einem ersatzfähigen Schaden. Vielmehr muss die Verletzungshandlung auch zu einer konkreten Verletzung von Persönlichkeitsrechten der betroffenen Person geführt haben. Eine weite Auslegung des Schadensbegriffs nach Art. 82 DSGVO, nach dem mit jedem Verstoß ein Schaden begründet wird, widerspricht der Systematik des deutschen Rechts. Die mitgliedsstaatlichen Gerichte sind zu einem überkompensatorischen Strafschadensersatz grundsätzlich nicht verpflichtet; nach dem Äquivalenzgrundsatz wäre ein solcher nur dann erforderlich, wenn die mitgliedstaatliche Rechtsordnung allgemein Strafschadensersatz vorsähe. Das ist jedoch in Deutschland nicht der Fall.

LG Frankfurt am Main v. 26.08.2021:
Die Abfrage der Geschlechtsidentität in einem als solches gekennzeichneten Pflichtfeld verletzt die Rechte einer Person mit nicht binärer Geschlechtsidentität und begründet einen Unterlassungsanspruch. Ein Schaadensersatzanspruch ist hingegen (zur Zeit noch) nicht gegeben, da das in der zögerlichen Umsetzung liegende Fehlverhalten nicht als schwerwiegend genug zu bewerten ist.

OLG Dresden v. 14.03.2023:
Einer juristischen Person stehen datenschutzrechtliche Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche wegen der Verwendung von Daten aus Personalakten ihrer Mitarbeiter nicht zu. - Urlaubslisten eines Unternehmens stellen keine Geschäftsgeheimnisse dar.

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