Voraussetzung eines Anspruchs auf Schadensersatz aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO, der im nationalen Recht unmittelbar Anwendung findet und andere Anspruchsgrundlagen nicht ausschließt, ist ein Verstoß gegen die DSGVO und ein hierdurch verursachter Schaden, was vom Anspruchsteller darzulegen und zu beweisen ist. - Es bedarf danach zwar keiner schweren Verletzung des Persönlichkeitsrechts, um einen immateriellen Schaden geltend zu machen. Dennoch führt nicht bereits jeder Verstoß gegen die DSGVO zu einer Ausgleichspflicht, denn der Verpflichtung zum Ausgleich eines immateriellen Schadens muss eine benennbar und insoweit tatsächliche Persönlichkeitsverletzung gegenüberstehen. |
1. | Der Beklagte wird unter Abänderung des am 15.11.2019 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von € 808,13 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. |
2. | Der Beklagte wird unter Abänderung des am 15.11.2019 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, den Betrag von € 1.500,-- aber nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. |
die Berufung zurückzuweisen. |