1. |
die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft zu vollziehen an den Mitgliedern des Verwaltungsrats, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten zu vollziehen an den Mitgliedern des Verwaltungsrates, zu unterlassen, personenbezogene Daten des Klägers zu verarbeiten und diese zu veröffentlichen oder veröffentlichen zu lassen, wie geschehen bei der Verarbeitung von zur Durchführung des Bonusprogramms "Priceless Specials" eingesetzten Vertragsdaten des Klägers anlässlich dessen Teilnahme an dem Bonusprogramm der Beklagten im Jahr 2019;
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2. |
Hilfsweise zum Antrag zu 1.:
die Beklagte zu verurteilen, es bei Meldung eines 1Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft zu vollziehen an den Mitgliedern des Verwaltungsrats, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten zu vollziehen an den Mitgliedern des Verwaltungsrates, zu unterlassen, perso-nenbezogene Daten des Klägers zu verarbeiten, ohne risikoadäquate Maß-nahmen zum Schutz der Daten gegen ihre nicht durch einen gesetzlichen oder vertraglichen Erlaubnistatbestand gedeckte Veröffentlichung zu ergreifen, wie geschehen bei der Verarbeitung von zur Durchführung des Bonusprogramms "Priceless Specials" eingesetzten Vertragsdaten des Klägers anlässlich dessen Teilnahme an dem Bonusprogramm der Beklagten im Jahr 2019;
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3. |
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 8400,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.10,2019 auf 2000,00 € und weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit auf 6400,00 € zu zahlen.
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4. |
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeden Schaden zu ersetzen, der diesem wegen der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten, die von der Beklagten zwecks Durchführung ihres Bonusprogramms mit dem Namen "Priceless Specials" verarbeitet wurden, gern. Antrag zu 1., hilfsweise zu 2. entstanden ist und künftig entsteht;
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5. |
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger im Rahmen einer geordneten Aufstellung Auskunft zu erteilen,
a. |
über Dauer und Umfang der im Antrag zu 1., hilfsweise im Antrag zu 2, genannten Rechtsverletzung sowie
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b. |
über die Identität eingesetzter Dienstleister bei der zugrunde liegenden Verarbeitungstätigkeit;
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6. |
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag von 1029,35 € zzgl, Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.10.2019 zu zahlen.
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