Voraussetzung eines Anspruches der Klägerin auf Schadensersatz aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO, der im nationalen Recht unmittelbar Anwendung findet und andere Anspruchsgrundlagen nicht ausschließt (Nemitz, in: Ehmann/Selmayr, DSGVO, 2. Auflage, Art. 82 Rn. 7), ist ein Verstoß gegen die DSGVO und ein hierdurch verursachter Schaden, was die anspruchsstellende Partei darzulegen und zu beweisen hat. |
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. |
Die Klage wird abgewiesen. |