1. |
Nach § 34 Abs. 1 BDSG besteht nur ein sogenannter „Basisanspruch“ auf Auskunft über personenbezogener Daten. Die Auskunft ist
(1.) |
hinsichtlich der zur Person des Auskunftsberechtigten gespeicherten Daten einschließlich der Herkunft dieser Daten,
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(2.) |
hinsichtlich etwaiger Empfänger oder der Kategorien von Empfängern (z.B. Adresshändler, Kreditinstitute) an die die Daten des anspruchsberechtigten weitergegeben werden sowie
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(3.) |
hinsichtlich des Zwecks der Speicherung
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zu erteilen.
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2. |
Es besteht kein Anspruch auf Auskunft in einer bestimmten äußerlichen Form. Hat der Auskunftspflichtige zu allen Informationen Angaben gemacht, ist das Auskunftsbegehren erfüllt. Ob die Angaben richtig sind oder der Auskunftsberechtigte an der Vollständigkeit Zweifel hat ist unerheblich, wenn der Auskunftspflichtige angibt, keine weiteren Daten gespeichert zu haben.
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3. |
Nach § 34 BDSG besteht kein Anspruch gegen einen Lebensversicherer hinsichtlich der in Abzug gebrachten Abschluss-/Storno-/Verwaltungs- und Risikokosten sowie der monatlich aufgeschlüsselten, während der Vertragslaufzeit aus dem Versicherungsvertrag gezogenen Nutzungen. Es handelt sich nicht um Daten, die "personenbezogen gespeichert" sind.
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