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Landgericht München Urteil vom 06.04.2020 - 3 O 909/19 - Zum Umfang des Anspruchs auf Kopien nach Art. 15 Abs.3 DSGVO

LG München v. 06.04.2020: Zum Umfang des Anspruchs auf Kopien nach Art. 15 Abs.3 DSGVO


Das Landgericht München (Urteil vom 06.04.2020 - 3 O 909/19) hat entschieden:

   Art. 15 Abs. 3 S. 1 DSGVO ist so zu verstehen, dass unter die Vorschrift sowohl persönliche Informationen wie Identifikationsmerkmale (z.B. Name, Anschrift und Geburtsdatum), äußere Merkmale (wie Geschlecht, Augenfarbe, Größe und Gewicht) oder innere Zustände (z.B. Meinungen, Motive, Wünsche, Überzeugungen und Werturteile) fallen als auch sachliche Informationen wie etwa Vermögens- und Eigentumsverhältnisse, Kommunikations- und Vertragsbeziehungen und alle sonstiger Beziehungen der betroffenen Person zu Dritten und ihrer Umwelt. Auch solche Aussagen, die eine subjektive und/oder objektive Einschätzung zu einer identifizieren oder identifizierbaren Person liefern, weisen einen Personenbezug auf.




Siehe auch
Datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch des Betroffenen
und
Stichwörter zum Thema Datenschutz


Tatbestand:


Die Klägerin begehrt mit der Klage von den Beklagten Schadensersatz aufgrund fehlerhafter Aufklärung im Zusammenhang mit dem Erwerb von … Die Beklagte zu 1) war seit dem Jahr 1997 als Finanzberaterin für die Klägerin tätig. In dieser Funktion beriet sie die Klägerin umfassend hinsichtlich ihrer Kapitalanlagen und Versicherungen. Ab dem Jahr 2015 erbrachte sie diese Beratungstätigkeit nicht mehr im eigenen Namen, sondern unter der Beklagten zu 2), deren alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin sie ist.

In dieser Eigenschaft war die Beklagte zu 1) mit den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Klägerin vertraut und entwarf für diese ein auf deren finanzielle Verhältnisse abgestimmtes Anlagekonzept. Dieses Konzept bestand aus mehreren Bausteinen (Wertpapiere und Sachwertinvestments) und wurde über die Jahre aufgrund der beruflichen und damit finanziellen Entwicklung der Klägerin immer wieder angepasst.

Im Rahmen dieser Tätigkeit empfahl und vermittelte die Beklagte zu 1) der Klägerin erstmals im Jahr 2004 den Erwerb von …. In der Folge zeichnete die Klägerin bis zum Jahr 2018 mindesten 45 derartige Container Beteiligungen unter Einbindung der Beklagten zu 1) bzw. der Beklagten zu 2). Ein Container Investment ohne Einbindung der Beklagten zu 1) bzw. der Beklagten zu 2) tätigte die Klägerin zu keinem Zeitpunkt, obwohl ihr entsprechende Angebote unmittelbar durch die … zugeschickt wurden. Gegenstand der Klage sind lediglich 18 Verträge mit der… … bzw. der…, welche zwischen dem 18.02.2013 und dem 20.02.2018 abgeschlossen wurden (Anlagen K 1 - K 5, K 8 - K 13 und K 28 - K 34). Die 27 Verträge vor diesem Zeitraum konnten vollständig abgewickelt werden.

Das zunächst über mehrere Jahrzehnte erfolgreich betriebene Geschäftsmodell der… geriet irgendwann in Schieflage. Bis zur Anmeldung der Insolvenz im Jahr 2018 wurde das Geschäftsmodell deshalb zumindest ab dem Jahr 2013 als reines Schneeballsystem betrieben, wobei die Neuanleger kein Eigentum mehr an etwaigen Containern erwarben und ihr eingezahltes Kapital lediglich dazu verwendet wurde, Mietauszahlungen an Altanleger vorzunehmen.

Dem Abschluss der ersten Container Beteiligung im Jahr 2004 ging eine persönliche Beratung der Beklagten zu 1) voraus, in welchem sie der Klägerin das Anlagemodell vorstellte und mitteilte, dass andere Kunden mit diesem Investment bisher sämtliche Mietzahlungen regelmäßig erhalten hätten. In diesem Zusammenhang gab die Beklagte zu 1) an, dass die Klägerin Eigentümerin der jeweiligen Container würde und ein entsprechendes Zertifikat erhalten könne. Gleichzeitig wies sie die Klägerin auf das Totalverlustrisiko und andere Risiken hin. Über die Jahre verselbstständigte sich die Abwicklung der Container Investments dann soweit, dass den Zeichnungen teilweise nur ein kurzes Telefonat oder eine E-Mail vorausging, in welcher die Klägerin angab, wie viele Container sie aus welchem Angebot erwerben möchte. Die Beklagte zu 1) überwachte jedoch stets den Verlauf der Container Investitionen und informierte die Klägerin anlassbezogen über anstehende Auszahlungen, Rückkaufoptionen und Neuangebote.

Mit E-Mail vom 08.12.2008 empfahl die Beklagte zu 1) der Klägerin, „keine Veränderungen an Deinem Depot vorzunehmen und auch nicht weitere Container zu erwerben, da wir eine Streuung Deines Depots anstreben“ (Anlage B 3). Auch in der Folge riet die Beklagte zu 1) der Klägerin wiederholt dazu, im Interesse eines breit gestreuten Anlagekonzeptes mehr in Wertpapiere und weniger in Container zu investieren. Trotz dieser Hinweise kam sie dem Wunsch der Klägerin nach weiteren Container Beteiligungen stets nach. Die Klägerin forderte die Beklagten jeweils mit Schreiben vom 11.10.2018 erfolglos auf, ihr den Aufwand für die gegenständlichen Verträge, mithin die Kaufpreise zu erstatten, Zug-um-Zug gegen Übertragung aller Rechte aus diesen Verträgen (Anlagen K 7 und K 14). Ferner forderte die Klägerin die Beklagten jeweils mit Schreiben vom 11.04.2019 auf, ihr gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO Kopien aller vorhandenen personenbezogenen Daten der Klägerin zu überlassen. Die Beklagte zu 1) befindet sich in Besitz zahlreicher Telefonnotizen und Schreiben mit Bezug zur Beratungstätigkeit gegenüber der Klägerin (vgl. Schriftsatz der beklagten Parteien vom 6.3.2019, S. 3). Auf ihre Aufforderung erhielt die Klägerin eine Aufstellung der gespeicherten Personendaten, jedoch keine weitergehenden Kopien oder Dokumente (Anlage K 25).

Die Klägerin behauptet, die Beklagte zu 1) habe vor der Empfehlung von … keine erforderliche Plausibilitätsprüfung durchgeführt und auch nicht darauf hingewiesen, dass eine solche Prüfung unterblieben ist. Eine solche Prüfung hätte auch nicht durchgeführt werden können, da der Beklagten zu 1) keine ausreichenden Informationen zur wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Konzeptes zur Verfügung standen. Hätte die Beklagte zu 1) die erforderliche Plausibilitätsprüfung durchgeführt, so hätte diese ergeben, dass weder die verkaufte Anzahl an Container tatsächlich vorhanden war noch die erzielten Mieteinnahmen für die Auszahlung an die Käufer ausreichten. Ferner habe die Beklagte zu 1) die Anlage als ein „sicheres Sachwertinvestment“ bezeichnet, bei dem keinerlei praktische Risiken bestehen. Tatsächlich sei an den Containern jedoch kein Eigentum erworben worden. Auch sei ein „garantiertes Miet- oder Agenturverhältnis“ beworben worden, welches ebenso wenig gewährleistet war wie eine Mietausfallversicherung. In der einschlägigen Fachpresse seien ab dem Jahr 2014 erheblichen Bedenken gegen gegenständlichen Containeranlagen geäußert worden. Auch darauf habe die Beklagte zu 1) die Klägerin nicht hingewiesen.

Ferner behauptet die Klägerin, dass die Beratung der Beklagten zu 1) bzw. der Beklagten zu 2) kausal für den Abschluss jeder einzelnen Container Beteiligung gewesen sei. Ohne das Vertrauen in die Angaben der Beklagten hätte sie diese Verträge nicht geschlossen. Sie habe vor jedem Vertragsschluss Kontakt mit der Beklagten zu 1) aufgenommen und dahingehend Rücksprache gehalten, ob bei der Entscheidung etwas zu berücksichtigen sei oder ob etwas gegen die Entscheidung spreche. Im Übrigen hätte die Klägerin ohne die irreführende Darstellung ihr Vermögen statt in … in eine Immobilie in München investiert, sodass ihr ein entgangener Gewinn zustehe.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass zwischen ihr und der Beklagten zu 1) seit dem Jahr 2004 ein Anlageberatungsverhältnis mit entsprechenden fortlaufenden Aufklärungspflichten bestand. Dies zeige sich unter anderem daran, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) jährlich mindestens 2 persönliche Gespräche stattgefunden, bei denen die Entwicklung der vorhandenen Anlagen, die wirtschaftliche Situation der Klägerin, ihre aktuellen Vorstellungen sowie die Anlage weiteren Kapitals erörtert wurden. Selbst wenn die Beklagte zu 1) jedoch als bloße Anlagevermittlerin tätig geworden wäre, hätte sich aus diesem Rechtsverhältnis zumindest die Pflicht zur Durchführung einer Plausibilitätsprüfung ergeben.

Sie meint ferner, bei der Berechnung des Schadens seien die erhaltenen Auszahlungen aus den erfolgreich abgewickelten Verträgen nicht in Abzug zu bringen. Es habe sich nicht um eine einheitliche Anlageentscheidung gehandelt. Ferner beabsichtige der Insolvenzverwalter, diese Auszahlungen anzufechten (Anlage K 35). Schließlich sei der Gewinn allenfalls nach Steuer in Abzug zu bringen, mithin in Höhe von 69.235,41 €.

Mit Schriftsatz vom 16.09.2019 (Bl. 76/87 d.A.) hat die Klägerin die Klage erweitert um zusätzliche Schadensersatzansprüche aus später abgeschlossenen Kauf- und Verwaltungsverträgen mit den… sowie um einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO.

Die Klägerin beantragt zuletzt,

  1.  Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 87.536 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.10.2018 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche der Klägerin aus den Kauf- und Verwaltungsverträgen der Klägerin mit der … vom 18.12.2013 über 14.980 €, vom 07.05.2013 über 24.530 €, vom 18.11.2013 über 20.566 €, vom 18.04.2014 über 15.360 € und vom 14.09.2014 über 12.100 €.

  2.  Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 1) mit der Annahme der Abtretung alle Ansprüche der Klägerin aus den Kauf- und Verwaltungsverträgen der Klägerin mit der … vom 18.12.2013 über 14.980 €, vom 07.05.2013 über 24.530 €, vom 18.11.2013 über 20.566 €, vom 18.04.2014 über 15.360 € und vom 14.09.2014 über 12.100 € im Verzug befindet.

  3.  Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin zu Erstattung der vorprozessualen Anwaltskosten der Klägerin weitere 2.554,93 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

  4.  Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin 265.930,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.10.2018 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche der Klägerin aus den Kauf- und Verwaltungsverträgen der Klägerin mit der … vom 16.12.2015 über 40.530 €, vom 03.08.2016 über 15.960 €, vom 18.10.2016 über 30.150 €, vom 10.11.2016 über 32.160 € und vom 23.12.2016 über 8.220 € sowie alle Ansprüche der Klägerin aus den Kauf- und Verwaltungsverträgen der Klägerin mit der … vom 08.10.2015 über 21.500 €, vom 18.04.2016 über 13.790 €, vom 11.04.2017 über 20.960 €, vom 21.08.2017 über 26.730 €, vom 20.09.2017 über 15.620 €, vom 06.12.2017 über 15.290 €, vom 19.12.2017 über 13.900 € und vom 20.02.2018 über 11.120 €.

  5.  Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 2) mit der Annahme der Abtretung alle Ansprüche der Klägerin aus den Kauf- und Verwaltungsverträgen der Klägerin mit der… vom 16.12.2015 über 40.530 €, vom 03.08.2016 über 15.960 €, vom 18.10.2016 über 30.150 €, vom 10.11.2016 über 32.160 € und vom 23.12.2016 über 8.220 € sowie alle Ansprüche der Klägerin aus den Kauf- und Verwaltungsverträgen der Klägerin mit der… vom 08.10.2015 über 21.500 €, vom 18.04.2016 über 13.790 €, vom 11.04.2017 über 20.960 €, vom 21.08.2017 über 26.730 €, vom 20.09.2017 über 15.620 €, vom 06.12.2017 über 15.290 €, vom 19.12.2017 über 13.900 € und vom 20.02.2018 über 11.120 € im Verzug befindet.

  6.  Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin zu Erstattung der vorprozessualen Anwaltskosten der Klägerin weitere 3.161,83 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

  7.  Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Kopien aller personenbezogenen Daten - insbesondere in Form von Telefonnotizen, Aktenvermerken, Protokollen, E-Mails, Briefen und Zeichnungsunterlagen für Kapitalanlagen - auszuhändigen, die sich in ihrem Besitz befinden.

Die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) beantragen Klageabweisung.

Die Beklagten sind der Auffassung, die Klageerweiterung sei unzulässig. Ein Fall des § 264 Nr. 2 ZPO liege nicht vor.

Die Beklagte zu 1) behauptet, sie habe die Klägerin bereits vor der ersten Anlage in … auf das Risiko hingewiesen, dass Mieter ausbleiben. Ferner habe sie das Angebot der … vor der Beratung im Jahr 2004 einer Plausibilitätsprüfung unterzogen. Zu diesem Zeitpunkt sei nicht erkennbar gewesen, dass Containerfehlbestände existierten und keine ausreichenden Mietzahlungen eingenommen wurden. Anhaltspunkte für eine mangelnde Funktionsfähigkeit des Konzeptes erhaben sich nicht. Eine negative Berichterstattung in der relevanten Fachpresse erfolgte erst deutlich nach dem Jahr 2014. Die Beklagten behaupten ferner, weder die ursprüngliche Beratung noch eine angeblich unterbliebene Risikoaufklärung seien kausal für die gegenständlichen Vertragsschlüsse gewesen. Die Verträge kamen ausschließlich auf Initiative der Klägerin zustande, welche zunächst positive Erfahrungen mit den ersten Verträgen gemacht und in der Folge unmittelbar Angebote von den … erhalten hatte. Auch das ausdrückliche Abraten der Beklagten zu 1) von einem weiteren Containererwerb ab dem Jahr 2008 habe sie nicht abgehalten, immer weiter in Container zu investieren. Es handle sich somit um eine eigenverantwortliche Anlageentscheidung der Klägerin, welche losgelöst von der ursprünglichen Beratung getroffen wurde.

Die Beklagte zu 1) ist der Auffassung, dass hinsichtlich der gegenständlichen Vertragsschlüsse zwischen den Parteien weder ein Anlageberatungsvertrag noch ein Anlagevermittlungsvertrag bestand. Ein unterstellter Dauerberatungsvertrag mit wiederholten Beratungspflichten hätte ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart werden müssen. Aufgrund der eigenverantwortlich getroffenen Anlageentscheidung der Klägerin handle es sich vielmehr um ein reines „execution only“ Geschäft, so dass für die Beklagten keinerlei Aufklärungs- und Hinweispflichten bestanden. Die ursprüngliche Anlageberatung im Jahr 2004 sei im Übrigen anleger- und objektgerecht erfolgt.

Bei der Berechnung eines etwaigen Schadens müssen sich die Klägerin zudem die erhaltenen Mietzahlungen aus den erfolgreich abgewickelten … Verträgen anrechnen lassen, mithin 157.882,04 €. Im Übrigen hätte die Klägerin ohne ein Investment in … die Summe auch nicht in eine Immobilie investiert. Vielmehr habe sie trotz entsprechender Anstrengungen zu keinem Zeitpunkt einen Zuschlag für eine Immobilie erhalten.

Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung. Die Klägerin sei bereits im Jahr 2004 über die Risiken der Kapitalanlage informiert worden, sodass für etwaige Schadensersatzansprüche wegen Aufklärungsfehlern die Verjährung im Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses begann.

Mit Beschluss vom 08.03.2019 hat die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen (Bl. 25/26 d.A.).

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 11.07.2019, 24.10.2019, 19.12.2019 und 26.03.2020 Bezug genommen.




Entscheidungsgründe:


Die Klage ist zulässig, in der Sache jedoch überwiegend unbegründet.

A.

Die Klage ist zulässig.

Insbesondere bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klageerweiterung vom 16.09.2019. Soweit die Klägerin hier erstmals einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO geltend macht, sind auf diese Klageerweiterung die Vorschriften über die Klageänderung entsprechend anzuwenden (MüKoZPO/Becker-Eberhard, 5. Aufl. 2016, ZPO § 263 Rn. 21). Vorliegend erachtet das Gericht die Geltendmachung dieses Anspruchs als sachdienlich iSd § 263 ZPO. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass sich die Beklagten in Besitz der geforderten Unterlagen befinden. Neuer Sachvortrag ist mithin entbehrlich. Ferner steht der neue Anspruch in sachlichem Zusammenhang mit dem bisherigen Streitstoff, so dass die Verbindung geeignet ist, um einen weiteren Prozess zu vermeiden (MüKoZPO/BeckerEberhard ZPO § 263 Rn. 32f.).

B.

Die Klage ist überwiegend unbegründet.

Der Klägerin stehen die geltend gemachten Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten nicht zu. Die Klägerin konnte nicht zur Überzeugung des Gerichts nachweisen, dass zwischen den Parteien jeweils ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen ist (dazu I.). Im Rahmen des jeweils geschlossenen Anlagevermittlungsvertrages ist ein pflichtwidriges Verhalten der Beklagten nicht gegeben (dazu II.). Allein ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO steht der Klägerin gegenüber den Beklagten (dazu IV.).

I.

Die Klägerin hat keine Schadensersatzansprüche wegen etwaiger Pflichtverletzungen aus Anlageberatungsverträgen.

Kennzeichnend für den Anlageberatungsvertrag ist neben der Pflicht des Anlageberaters zur Aufklärung über die zu zeichnende Anlage hinaus die Pflicht zur Abklärung der Anlageziele des Kunden sowie dessen einschlägiges Fachwissen, sog. anlegergerechte Beratung (Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Auflage 2019, § 280 Rn. 48f. m.w.N). Anders als bei der Anlagevermittlung steht daher bei der Anlageberatung das Angebot einer unabhängigen individuellen Beratung im Vordergrund. Bei der Anlagevermittlung hingegen bleibt die Bewertung und Beurteilung der mitgeteilten Tatsachen dem Anleger überlassen. Da sowohl Anlageberatungs- als auch Anlagevermittlungsvertrag in der Regel konkludent abgeschlossen werden, kommt es entscheidend darauf an, mit welchen - für den jeweils anderen - erkennbaren Erwartungen sich die Vertragsparteien gegenübertreten. Ausschlaggebend für die Einordnung als Anlagevermittlung oder Anlageberatung ist der Empfängerhorizont. Es ist darauf anzustellen, wie ein objektiver Dritter in der Lage des Anlegers die Positionen und Funktionen des Finanzdienstleisters verstehen durfte (BeckOGK/Buck-Heeb/Lang, BGB, Stand: 01.07.2019, § 675 Rn. 146f. m.w.N.).

Zur Unterscheidung zwischen Anlagevermittlung und Anlageberatung hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 13.05.1993, III ZR 25/92, Folgendes ausgeführt:

   „Einen Anlageberater wird der Kapitalanleger im allgemeinen hinzuziehen, wenn er selbst keine ausreichenden wirtschaftlichen Kenntnisse und keinen genügenden Überblick über wirtschaftliche Zusammenhänge hat. Er erwartet dann nicht nur die Mitteilung von Tatsachen, sondern insbesondere deren fachkundige Bewertung und Beurteilung. Häufig wünscht er eine auf seine persönlichen Verhältnisse zugeschnittene Beratung, die er auch besonders honoriert. In einem solchen Vertragsverhältnis hat der Berater regelmäßig weitgehende Pflichten gegenüber dem betreuten Kapitalanleger. Als unabhängiger individueller Berater, dem weitreichendes persönliches Vertrauen entgegengebracht wird, muß er besonders differenziert und fundiert beraten. … Dem Anlagevermittler, der für eine bestimmte Kapitalanlage im Interesse des Kapitalsuchenden und auch mit Rücksicht auf die ihm von diesem versprochene Provision den Vertrieb übernommen hat, tritt der Anlageinteressent dagegen selbständiger gegenüber. An ihn wendet er sich in der Regel in dem Bewußtsein, daß der werbende und anpreisende Charakter der Aussagen im Vordergrund steht. Der zwischen dem Anlageinteressenten und einem solchen Anlagevermittler zustande gekommene Vertrag zielt lediglich auf Auskunftserteilung ab. Er verpflichtet den Vermittler zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluß des Interessenten von besonderer Bedeutung sind.“

Nach diesen Maßstäben liegt hier kein Beratungsvertrag vor.

Aus den Angaben der Klägerin sowie der Beklagten zu 1) im Rahmen ihrer persönlichen Anhörungen im Termin zur mündlichen Verhandlung sowie unter Berücksichtigung des schriftsätzlichen Vortrags der Parteien ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts, dass den streitgegenständlichen Containerkäufen jeweils kein Beratungsvertrag zugrunde lag.

Ein Dauerberatungsvertrag, der es dem Kunden erlaubt, Beratungspflichten wiederholt auf derselben vertraglichen Grundlage abzurufen, hätte zwischen den Parteien ausdrücklich geschlossen werden müssen; er kommt nicht stillschweigend zustande (BGH, Urteil vom 28.4.2015 - XI ZR 378/13). Die insoweit beweisbelastete Klägerin hat weder dargelegt noch bewiesen, dass sie mit den Beklagten einen über einen gewöhnlichen Anlageberatungsvertrag hinausgehenden Dauerberatungsvertrag geschlossen hätte. Allein der Vortrag, die Beklagte zu 1) habe nach dem Verständnis der Klägerin den Auftrag erhalten, die „gesamte finanzielle Situation zu regeln“ (vgl. Protokolls vom 24.10.2019, Bl. 124 d.A.), genügt hierfür jedenfalls nicht.




Aber auch hinsichtlich der gesonderten Vertragsschlüsse zu jedem einzelnen Container Investment ist nicht erkennbar, dass eine umfassende und individuell auf die Klägerin zugeschnittene Beratung unter Berücksichtigung verschiedener Anlagealternativen erfolgt ist.

Ausweislich des Protokolls vom 24.10.2019 (Bl. 121ff. d.A.) gab die Klägerin an, seit dem Jahr 1997 mit der Beklagten zu 1) in geschäftlichem Kontakt gewesen zu sein und aufgrund ihrer Beratungen diverse Anlagen getätigt zu haben. Ein Investment in … habe sie erstmals im Jahr 2004 unternommen, da ihr diese Investition von der Beklagten zu 1) empfohlen worden sei. Sie sei in der Folgezeit zwar direkt von … kontaktiert worden, habe jedoch kein Investment ohne Beteiligung der Beklagten getätigt. Weiter erklärte die Klägerin, sie habe sich etwa einmal im Jahr mit der Beklagten zu 1) getroffen, um ihre gesamte Anlagesituation zu besprechen, und ansonsten anlassbezogen mit der Beklagten zu 1) telefoniert oder E-Mails ausgetauscht. Bei den Treffen habe eine sehr umfassende Beratung stattgefunden, so habe die Beklagte zu 1) ihr beispielsweise in einem Fall empfohlen, über die Errichtung eines Testaments nachzudenken.

Wenngleich die Klägerin mehrfach betonte, keine Investition ohne Empfehlung der Beklagten getätigt zu haben und selbstverständlich immer eine konkrete Beratung durch die Beklagten erwartet zu haben, geht das Gericht im Hinblick auf die streitgegenständlichen Investments nicht von einer Beratungssituation aus. Dabei ist es nach Auffassung des Gerichts durchaus möglich, dass die Beklagte zu 1) während der Geschäftsbeziehung der Parteien und insbesondere vor Abschluss der ersten Containerbeteiligung auch Beratungsleistungen erbracht hat. Hinsichtlich der hier relevanten Investitionen liegt jedoch eine bloße Anlagevermittlung vor, in deren Rahmen die Klägerin gerade nicht die fachkundige Bewertung der Anlage in Bezug auf ihre Person erwarten durfte.

Dafür sprechen bereits die äußeren Umstände. So erfolgte die Kontaktaufnahme - insoweit unbestritten - oftmals initiativ durch die Klägerin unter Bezugnahme auf konkrete Angebote der … und mit dem konkreten Wunsch, weitere Container aus diesen Angeboten zu erwerben. Auch die Tatsache, dass es im Zusammenhang mit den Vertragsschlüssen allenfalls kurze Telefonate oder E-Mails sowie eine postalische Übersendung von Angeboten gab, spricht eher für die Annahme einer Anlagevermittlung denn einer Anlageberatung. Soweit die Initiative von der Beklagten zu 1) ausging, ergibt sich aus der vorgelegten Korrespondenz ebenfalls der Eindruck einer bloßen Anlagevermittlung. So wies die Beklagte zu 1) die Klägerin mit E-Mail vom 31.08.2019 (Anlage K 17) hinsichtlich ihrer Containerinvestitionen auf folgendes hin:

   „Nun sind schon die ersten fünf Jahre seit Deiner ersten Containerinvestitionen vergangen, so dass Du Deinen ersten Rückkaufswert am 26. Oktober 2009 erhalten wirst. Dies zu Deiner Information. Zurzeit bietet … eine Verlängerung der Altverträge an für 3 Jahre zu sehr guten Bedingungen. Du wirst sicher in den nächsten Wochen ein Angebot zur Verlängerung einer erhalten. Solltest Du Dich dafür entscheiden, würde dies besagen, […] Eine Übersicht deiner Containerinvestitionen füge ich dieser Mail bei.“

Vergleichbar formulierte die Beklagte zu 1) im Schreiben vom 28.03.2011 (Anlage K 18) wie folgt:

   „Am 09. Mai 2011 wird Deine Containerinvestitionen des Angebots 1014 zur Rückzahlung fällig in Höhe von € 5.680,00 € plus Restmiete von € 162,24 = € 5.842,24. Es ist nun möglich, für diesen Auszahlbetrag neue Container zu erwerben und zwar des derzeit sehr attraktiven Neucontainerangebots Nummer …. Die Rendite vor Steuern beträgt pro Jahr 6,07% garantiert für 5 Jahre. […] Solltest Du kein weiteres Engagement bei … wünschen, so ist gleichfalls das Formular für den Rückkauf an … zu übersenden. Der Rückkaufsbetrag plus Restmiete wird dann 4 Wochen nachschlüssig auf Dein Girokonto ausbezahlt werden.

Sollte es Fragen zu diesem Procedere geben, so kannst Du mich jederzeit gerne anrufen.“

Auch im Schreiben der Beklagten zu 2) vom 28.07.2017 (Anlage K 22) heißt es in vergleichbarer Weise:

   „beigefügt übersende ich Dir eine aktuelle Übersicht deiner Containerinvestitionen.

Du siehst daraus, dass am 19.09.2017 ein Rückkauf in Höhe von € 15.510,00 plus Restmiete von € 607,16 €, also insgesamt € 16.187,16 fällig wird. Solltest Du Dich wieder bei … engagieren wollen, so bitte ich um Deinen Bescheid. Ich lasse Dir dann gerne die entsprechenden Unterlagen zukommen. Andernfalls bitte ich Dich daran zu denken, den Rückkaufvertrag unterzeichnet an … zu gegebener Zeit zu senden, damit die Auszahlung auf Dein Girokonto erfolgen kann.“

Aus diesen sowie allen weiteren vorgelegten Nachrichten, mit welchen die Beklagten sich hinsichtlich einer Container Investition an die Klägerin wandten, ergibt sich ein rein informativer bzw. werbender Charakter der jeweiligen Mitteilung. Eine konkrete Bezugnahme auf die persönliche oder finanzielle Situation der Klägerin erfolgt nicht. Eine konkrete Empfehlung entsprechend dieser Umstände oder angepasst auf die Anlageziele der Klägerin unterbleibt. Die Anlageentscheidung wird ausdrücklich der Klägerin überlassen.

Dies stützt die Angaben der Beklagten, dass die Klägerin die streitgegenständlichen Investitionsentscheidungen eigenverantwortlich traf und lediglich Einzelheiten mit der Beklagten zu 1) abklären wollte. Aus der vorgelegten E-Mail vom 08.12.2008 (Anlage B 3) sowie der informatorischen Anhörung der Beklagten zu 1) ergibt sich, dass diese der Klägerin wiederholt dazu geraten habe, freiwerdendes Kapital nicht in neue Container zu investieren und stattdessen im Interesse einer möglichst breiten Streuung sowie der Liquidität weitere Aktien zu erwerben. Aus ihrer Sicht sei allgemein eine Beimischung mit Containern lediglich im Umfang von 10% bis 20% sinnvoll (Protokoll v. 19.12.2019, Bl. 111 d.A.). Die Klägerin habe jedoch diese Ratschläge stets ignoriert und aufgrund der positiven Erfahrungen weiter in … investieren wollen. Dass es sich hier um ein Anlageverhalten entgegen dem Rat der Beklagten handelte, zeige auch der Umstand, dass von allen Kunden der Beklagten kein einziger prozentual so viel Vermögen in Container investierte wie die Klägerin. Auch das Gericht konnte aufgrund der Angaben und des Auftretens der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlungen den Eindruck gewinnen, dass die Klägerin eine durchaus informierte Person mit konkrete Vorstellungen hinsichtlich ihrer Finanzanlagen ist. Die Angaben werden ferner gestützt durch die diesbezüglichen Angaben der Zeugin G. (Protokoll v. 19.12.2019, Bl. 104ff. d.A.). Die Zeugin schilderte glaubhaft die verselbstständigte Investitionsabwicklung zwischen den Parteien hinsichtlich der Containerkäufer, die oftmals initiative Kontaktaufnahme seitens der Klägerin sowie das entsprechende Abraten der Beklagten zu 1) von weiteren Containerinvestments. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die Zeugen nach wie vor bei der Beklagten zu 2) angestellt ist und somit ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens hat. Ferner erlangte auch das Gericht den Eindruck, dass die Zeugin sich intensiv auf die mündliche Verhandlung vorbereitet hat. Gleichwohl vermochte das Gericht bei ihren Angaben weder inhaltliche Widersprüche zu erkennen noch einen übertriebenen Belastungseifer. Vielmehr schilderte die Zeugin die Abläufe nachvollziehbar und erlebnisbasiert. Die Aussage zeichnete einen lebensnahen Geschehensablauf und passte zur Person der Zeugin.

Für das Gericht stellt sich die Beteiligung der Beklagten an den streitgegenständlichen Investments somit dergestalt dar, dass die Beklagte zu 1) die Angebote der … zwar mit der Klägerin in den Einzelheiten abstimmte und bei Bedarf auf die Klägerin anpasste, jedoch keine individuelle Beratung hinsichtlich des „Ob“ eines Investments in Schiffscontainer leistete. Das Gericht erachtet die Angaben der Beklagten zu 1) sowie der Zeugin … - auch aufgrund des vorgelegten Schriftverkehrs - insofern als glaubhaft, so dass die Klägerin hinsichtlich des Vorliegens eines konkreten Beratungsvertrages für jeden der streitgegenständlichen Verträge beweisfällig geblieben ist.

Diesbezüglich vermag der Klägerin auch keine Umkehr der Beweislast zu helfen. Diese restriktiv zu handhabende Ausnahme von der Beweislastverteilung könnte nur dann überhaupt in Betracht gezogen werden, wenn die Klägerin mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln eine Beratungssituation schlüssig dargelegt hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Für die hier gegenständlichen Vertragsschlüsse trägt auch die Klägerin nicht vor, dass es vor der Zeichnung eine konkrete Beratung durch die Beklagten gegeben habe. Vielmehr gab sie in der mündlichen Verhandlung vom 24.10.2019 an, dass sie sich durchaus eigeninitiativ bei den Beklagten gemeldet habe, wenn sie wieder in…r investieren wollte, und dass den Vertragsabschlüssen in der Regel nur Telefonate oder E-Mails vorausgingen. Ob bei diesen Gesprächen jemals über die konzeptionelle Zusammensetzung der… gesprochen wurde, konnte die Klägerin nicht mehr angeben. Persönliche Treffen mit einer umfassenden Beratung habe es jedoch nur einmal im Jahr gegeben und dies losgelöst von einer konkreten Investitionsentscheidung. Nachdem bereits nach diesem Vortrag den Vertragsabschlüssen kein Beratungsvertrag zugrunde lag, kommt es auf die Frage einer möglichen Beweislastumkehr nicht mehr an.

II.

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen etwaiger Pflichtverletzungen aus Anlagevermittlungsverträgen.

1. Vorliegend ist die Beklagte als Anlagevermittlerin tätig geworden. Ein Anlagevermittlungs- bzw. Auskunftsvertrag kommt zustande, wenn ein Anleger deutlich macht, dass er in Bezug auf eine bestimmte Anlageentscheidung die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen möchte und der Vermittler die gewünschte Tätigkeit aufnimmt (BGH, Urteil vom 11.01.2007 - III ZR 193/05 MüKo/Emmerich, BGB, 8. Auflage 2019, § 311, Rn. 130 m. weiteren Nachweisen). Nach dem schriftsätzlichen und mündlichen Vorbringen ist das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass eine solche Situation vorliegend jeweils gegeben war (dazu bereits oben). Die Klägerin hat mit ihren Nachfragen gegenüber den Beklagten deutlich gemacht, dass sie den Sachverstand der Beklagten zu 1) in bestimmten Punkten in Anspruch nehmen möchte und diese hat sodann ihre Tätigkeit aufgenommen, indem sie jeweils ein Angebot angepasst auf die Wünsche der Klägerin erstellte und dies zusammen mit weiteren Unterlagen an die Klägerin übersandte. Auch die Beklagten scheinen das Vertragsverhältnis in dieser Weise verstanden zu haben, indem sie den Verlauf der Container Investitionen der Klägerin überwachten und diese ausführlich über anstehende Auszahlungen, Rückkaufoptionen und Neuangebote informierten.

2. Die Beklagte hat ihre Pflichten aus der Anlagevermittlung jedoch nicht verletzt. Im Vergleich zu einem Anlageberater ist der Pflichtenkreis des Anlagevermittlers reduziert. Er schließt einen Auskunftsvertrag mit dem Anleger und schuldet ihm aus diesem die Mitteilung von Informationen im Sinne der Aufklärung des Anlegers über Eigenschaften und Risiken der Anlage und die Offenlegung von bestimmten, für die Entscheidung des Anlegers relevanten Umständen sowie die Warnung vor bestimmten Gefahren (BeckOGK/Herresthal, BGB, Stand: 01.06.2019, § 311 Rn. 767). Nach der Rechtsprechung des BGH hat der Anlagevermittler das Anlagekonzept, bezüglich dessen er die entsprechenden Auskünfte erteilt, zumindest auf seine wirtschaftliche Tragfähigkeit hin überprüfen. Zudem muss der Vermittler, wenn er die Anlage anhand eines Prospekts vertreibt, seiner Auskunftspflicht nachkommen und im Rahmen der geschuldeten Plausibilitätsprüfung den Prospekt darauf überprüfen, ob er ein schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt gibt und ob die darin enthaltenen Informationen sachlich richtig und vollständig sind.

a. Das Gericht davon aus, dass es vorliegend bereits an einer Aufklärungsbedürftigkeit der Klägerin fehlt. Ausgehend vom jeweiligen Kenntnis- und Erfahrungsschatz ist nach der Rechtsprechung des BGH ein Anleger dann nicht aufklärungsbedürftig, wenn er bereits über ausreichend Kenntnisse und Erfahrungen mit vergleichbaren Geschäften verfügt und dies seinem Gegenüber bekannt ist (u.a. BGH, Urteil vom 27.12.2012 - XI ZR 384/11; BGH, Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 202/13). Davon ist hier auszugehen. Die Klägerin investierte seit dem Jahr 2004 immer wieder unter Beteiligung der Beklagten in Schiffscontainer. Nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien investierte die Klägerin vor den gegenständlichen Vertragsschlüssen insgesamt 27 mal in Container der… Somit verfügte die Klägerin nach Überzeugung des Gerichts bei Abschluss der streitgegenständlichen Verträge über ausreichende Erfahrungen und Kenntnisse, die eine Aufklärungspflicht entfallen lassen. b. Selbst wenn man davon ausginge, dass eine Aufklärungsbedürftigkeit der Klägerin bestand, vermag das Gericht eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht zu erkennen.



aa) Nach Überzeugung des Gerichts haben die Beklagten die Klägerin ordnungsgemäß über die wesentlichen Risiken des Container Investments aufgeklärt.

Die Klägerin beruft sich auf eine fehlende Aufklärung darüber, dass eine durchgängige Vermietung der Container gerade nicht gewährleistet war sowie über den Umstand, dass an den Container letztlich kein Eigentum seitens der Anleger erworben wurde.

Die Beklagte zu 1) gab hierzu an, sie habe die Klägerin darüber aufgeklärt, dass es sich um ein Direktinvestment handelt, bei dem die Container über eine Leasinggesellschaft vermietet werden. Der Investor werde Eigentümer des jeweiligen Containers und würde auf Anfrage ein entsprechendes Zertifikat erhalten. Sie habe darauf hingewiesen, dass Mieter ausbleiben könnten und der Container dann herumstehe. Auch auf das Totalverlustrisiko habe sie hingewiesen und dabei gegenüber der Klägerin deutlich gemacht, dass „der Container weg sein oder nicht mehr verwertbar sein kann“ (Protokoll v. 19.12.2019, Bl. 112 d.A.).

Streitig ist dabei lediglich der Vortrag zum Ausfall der Mieter sowie der entsprechend erteilten Garantien durch…. Ob die Beklagten auf dieses Risiko überhaupt hinweisen mussten, obwohl es sich hier um ein allgemeines Lebensrisiko handelt, kann dabei ebenso dahinstehen wie die Frage, ob die Beklagten diesen Hinweis erteilt haben. Ausweislich der vorgelegten Verträge (dort in Ziffer 2) wurde die Mietzahlung gerade durch … garantiert:

   „... garantiert dem Investor für die Dauer von Jahren (je 365 Tage) einen Tagesmietsatz von € pro Container, das heißt % des Kaufpreises per anno.“

Dieser Garantie ist nach §§ 133, 157 BGB eine schuldunabhängige Einstandspflicht der … bzw. … zu entnehmen, wonach die Gesellschaft den Mietzins auf jeden Fall zahlt, d.h. unabhängig von den tatsächlich erzielten Einnahmen aus der Containervermietung. Der Garantie ist nicht zu entnehmen, dass die …oder die … irgendwelche besonderen Sicherheiten bestellt haben. Es ist prinzipiell auch nicht ungewöhnlich, dass ein Vertragspartner bestimmte Vertragsinhalte garantiert. In diesem Fall hängt die Garantie selbstredend von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Garantiegebers ab. Das Insolvenzrisiko der … bzw. der … wird hiermit aber gerade nicht ausgeschlossen. Auf das Risiko des Ausfalls von … mussten die Beklagten die Klägerin nicht gesondert aufklären, da dieses und die damit einhergehenden Folgen jedem durchschnittlich verständigen Käufer/Anleger bekannt sind. Dies gilt insbesondere für die Klägerin, welche nach eigenen Angaben bei vorangegangenen Investitionen bereits mit einem realisierten Insolvenzrisiko konfrontiert war.

Sofern die Beklagte zu 1) auch nach eigenem Vortrag unzutreffende Angaben hinsichtlich des Eigentumserwerbs machte, ist das Gericht der Ansicht, dass dies für die Beklagte nicht erkennbar war und insoweit auch keine Nachforschungspflicht bestand. Die vorgelegten Kauf- und Verwaltungsverträge sahen in Ziffer 3 explizit vor, dass binnen 90 Tagen nach Kaufpreiszahlung die Eigentumsübertragung erfolgt. Gemäß Ziffer 4 stand es den Investoren frei, eine Aufforderung an … zu stellen, um Eigentumszertifikate der erworbenen Container zu erhalten. Eine im Detail höchst komplexe sachenrechtliche Prüfung der Eigentumsübertragung mittels Surrogat konnte von den Beklagten nicht erwartet werden; eine rechtliche Beratung war weder geschuldet noch zulässig. Vielmehr durften die Beklagten von einer wirksamen Eigentumsübertragung ausgehen, da die … bereits über Dekaden erfolgreich am Markt agierten ohne dass die Problematik des Eigentumserwerbs zu Tage getreten war. Auch auf die Möglichkeit, dass die verkauften Container tatsächlich gar nicht existierten und aus diesem Grund kein Eigentum übertragen werden konnte, mussten die Beklagten nicht hinweisen. Eine Hinweispflicht betreffend das Risiko eines deliktischen Handelns besteht grundsätzlich nicht (BGH, Urteil vom 11.12.2014 - III ZR 365/13).

bb) Das Gericht vermag auch keine Verletzung der Pflicht zur Plausibilitätsprüfung zu erkennen.

Nach der Rechtsprechung des BGH muss der Anlagevermittler das Anlagekonzept bezüglich dessen er die entsprechenden Auskünfte erteilt, zumindest auf seine wirtschaftliche Tragfähigkeit hin überprüfen, weil andernfalls keine sachgerechten Auskünfte erteilt werden können. Bei nicht ausreichender Plausibilität muss er entweder weitere Nachforschungen anstellen oder zumindest den Kapitalanlageinteressenten über seine Informationslücken unterrichten (OLG Hamm, Urteil vom 03.09.2004 - 25 U 127/03). Unterlässt er eine solche Prüfung des Anlagekonzepts gänzlich, hat er den Interessenten auch darauf hinzuweisen (BGH, Urteil vom 30.03.2017 - III ZR 139/15 m.w.N.).

Dabei kann im Hinblick auf den Schutzzweck der Prüfungs- und Offenbarungspflicht eine unterlassene Plausibilitätsprüfung nur dann zu einer Haftung des Vermittlers führen, wenn die vorzunehmende Prüfung Anlass zu Beanstandungen gegeben hätte, etwa, weil ein Risiko erkennbar geworden wäre, über das der Anleger hätte aufgeklärt werden müssen, oder, weil die Empfehlung der Anlage nicht anleger- und/oder objektgerecht gewesen ist (vgl. BGH, a.a.O. m.w.N.). Entsprechend ist festzustellen, ob eine Untersuchung des Anlagekonzepts und der dazu gehörigen Unterlagen auf Plausibilität durch die Beklagten Anlass zu Beanstandungen gegeben hätte oder ihr in den für die Anlageentscheidung wesentlichen Punkten standgehalten hätte.

Vorliegend bestehen bereits Zweifel, ob die Beklagten angesichts der jahrzehntelangen Erfolgsgeschichte der P& R Gesellschaften überhaupt eine konkrete Plausibilitätsprüfung durchführen mussten. Dies kann jedoch letztlich dahinstehen, dass die Beklagten eine solche Prüfung ohnehin in ausreichendem Umfang vorgenommen haben.

Die Beklagte zu 1) hat angeben, bereits vor der ersten Empfehlung von P & R Containern eine Plausibilitätsprüfung durchgeführt zu haben (Schriftsatz v. 04.10.2019, S. 6). Hinweise auf etwaige Plausibilitätslücken hätten sich zu diesem Zeitpunkt nicht ergeben. Auch die Klägerin vermochte nicht darzulegen, welche konkreten Hinweise sich bereits zu diesem frühen Zeitpunkt ergeben hätten. Insbesondere genügt hierfür nicht der Vortrag, Daten zu Mieteinnahmen und -ausschüttungen bei P & R seien nicht bekannt gewesen. Aus dem Nichtvorliegen dieser Informationen ergibt sich keine fehlende Plausibilität bzw. fehlende wirtschaftliche Tragfähigkeit der Anlage, zumal P& R unstreitig in der Vergangenheit den Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Anlegern nachgekommen war. Ferner kommen als Einnahmequelle neben den bloßen Mieteinnahmen auch Gewinne aus dem Rück- und Weiterverkauf sowie der Finanzierung von Containern in Betracht. Entscheidend für die Prüfung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit der Anlage ist nur, ob die Einnahmen aus sämtlichen Einnahmequellen der P & R Gesellschaften für die Auszahlungen an die Anleger ausreichten. Dass dies nicht der Fall war und woran die Beklagten dies hätten erkennen können, hat die Klagepartei nicht in substantiierter Weise dargelegt.

Auch zum Zeitpunkt der gegenständlichen Vertragsabschlüsse ist für das Gericht ein Verstoß gegen die Pflicht zur Durchführung einer Plausibilitätsprüfung nicht erkennbar. Nach unbestrittenem Vortrag der Beklagten zu 1) habe sie vereinzelt kritische Berichterstattungen über die P& R Gesellschaften ebenso wahrgenommen wie die Insolvenz des Konkurrenten Magellan. Die kritischen Berichterstattungen ab dem Jahr 2017 führte sie darauf zurück, dass andere Vermittler aufgrund eines Zulassungsverfahrens keine Beteiligungen an … mehr verkaufen durften. Nach dem Bekanntwerden der Insolvenz von Magellan habe sie sich unmittelbar an den Geschäftsführer von … gewandt. Dort habe man ihr versichert, dass es sich bei Magellan um ein anderes Konzept handle. Zuletzt habe sie im Dezember 2016 den Geschäftsführer der … persönlich aufgesucht und einen guten Eindruck erhalten. Zudem habe sie jedes Jahr den Rechenschaftsbericht des Wirtschaftsprüfers gelesen und auch hier keine Warnsignale festgestellt (Protokoll v. 19.12.2019, Bl. 110ff d.A.).

Ausgehend von diesem Vortrag ist eine Pflichtverletzung der Beklagten für das Gericht nicht zu erkennen. Zwar ist ein Anlageberater nach der Rechtsprechung des BGH verpflichtet, sich durch Auswertung vorhandener Veröffentlichung in der Wirtschaftspresse aktuelle Informationen über das von ihm empfohlene Anlageprodukt zu verschaffen (vgl. BGH vom 7.10.2008 - XI ZR 89/07). Dazu zählen jedoch nur die Börsenzeitung, die (ehem.) … das …und die … (vgl. BGH, aaO; vom 6.07.1993 - XI ZR 12/93). Die Verpflichtung, kritische Berichte in sämtlichen Brancheninformationsdiensten uneingeschränkt zur Kenntnis zu nehmen und die Anleger unabhängig von der Berechtigung der dort geübten Kritik an einem Anlagemodell auf die Existenz solcher Berichte hinzuweisen, würde zu einer uferlosen, kaum erfüllbaren Ausweitung der Pflichten von Anlageberatern und einer damit einhergehenden weitgehenden Verlagerung des Anlegerrisikos auf den Berater führen (vgl. BGH, aaO).




Folglich musste die Beklagte zu 1) auf kritische Berichterstattung über … in den klägerseits vorgelegten Medien, insbesondere im Finanztest aus dem Jahr 2017 nicht hinweisen. Die Beklagte musste die Berichterstattung in diesen Medien nicht einmal kennen. Soweit sie diese dennoch zur Kenntnis genommen hat, mag dies Anlass für eine erneute Plausibilitätsprüfung gewesen sein. Die Pflicht zu einer solchen anlassbezogenen Plausibilitätsprüfung hat die Beklagte zu 1) jedoch erfüllt, indem sie sich anhand der Rechenschaftsberichte sowie persönlicher Gespräche mit dem Geschäftsführer von der Tragfähigkeit des Konzepts überzeugte. Dass sie hierbei - wie unzählige andere - das betrügerische Schneeballsystem nicht durchschaute, sondern sich auf die ihr erteilten Informationen und Zahlen verließ, lässt keine Pflichtverletzung erkennen. Dies gilt umso mehr als es aus Sicht der Beklagten eine plausible Erklärung für die (zu diesem Zeitpunkt noch vereinzelte) negative Berichterstattung gab.

Zusammenfassend kann das Gericht eine Verletzung Pflichtverletzung aus dem Anlagevermittlungsvertrag, insbesondere eine Verletzung der Plausibilitätsprüfungspflicht durch die Beklagte nicht erkennen. Eine gesonderte Hinweispflicht der Beklagten hätte dann bestanden, wenn die Beklagte etwa positive Kenntnisse von der Problematik des Eigentumserwerbs bzw. vom Vorliegen eines Schneeballsystems gehabt hätte. Dies behauptet die Klägerin jedoch nicht.

Somit ist ein Schadensersatz bereits dem Grunde nach nicht gegeben, so dass sich Ausführen zur Höhe sowie zur Frage der Verjährung erübrigen.

III.

Mangels gegebenen Schadensersatzansprüchen war die Klage auch hinsichtlich der geltend gemachten Feststellungsanträge sowie der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten abzuweisen.

IV.

Der Klägerin steht gegen die Beklagten jedoch nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO ein Anspruch auf Kopien der personenbezogener Daten zu, welche bei den Beklagten noch vorhanden sind.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagten sich in Besitz von Telefonnotizen, Aktenvermerken und ähnlichen Aufzeichnungen über die Korrespondenz mit der Klägerin im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Beklagten befinden. Bei diesen Aufzeichnungen handelt es sich nach Überzeugung des Gerichts um personenbezogene Daten iSd Art. 4 Nr. 1 DSGVO. Demnach haben die Beklagten gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO der Klägerin eine Kopie dieser personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen.

Nach Art. 15 DSGVO hat jede betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie u.a. ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten sowie auf eine entsprechende Kopie dieser Daten. Der Begriff der „personenbezogenen Daten“ ist nach der Legaldefinition in Art. 4 Nr. 1 DSGVO weit gefasst und umfasst alle Informationen, die sich auf eine identifizierbare natürliche Person beziehen.

Im Detail sind Inhalt und Reichweite der Auskunftsansprüche nach Art. 15 DSGVO sowohl in der Literatur als auch in der Rechtsprechung bislang hochumstritten (vgl. zum Ganzen näher Wybitul/Brams NZA 2019, 672 ff.). Einer extensiven Ansicht zufolge sind der betroffenen Person vom Verantwortlichen sämtliche von ihm oder in seinem Auftrag gespeicherten und/oder verarbeiteten personenbezogenen Daten in der bei ihm vorliegenden Rohfassung - hierin liegt der Unterschied zu Art. 20 DSGVO - als Kopie zu übermitteln, da Art. 15 Abs. 3 S. 1 DSGVO einen eigenständigen Anspruch auf Datenkopie vermittle. Nach der restriktiven Gegenansicht regelt die Vorschrift lediglich eine besondere Form der Auskunft, weswegen der Informationsgehalt von Art. 15 Abs. 3 S. 1 DSGVO nicht weitergehen könne als der von Absatz 1. Der Anspruch richte sich somit als… zur Auskunft darauf, die in Absatz 1 umfassten Daten als Kopie mitzuteilen. Dieser restriktiven Ansicht scheint bislang auch das BayLDA zu folgen (vgl. TB des BayLDA 2017/2018 v. 22.3.2019, 46 f.).

Nach Überzeugung des Gerichts kann Art. 15 Abs. 3 S. 1 DSGVO nur so verstanden werden, dass unter die Vorschrift sowohl persönliche Informationen wie Identifikationsmerkmale (z.B. Name, Anschrift und Geburtsdatum), äußere Merkmale (wie Geschlecht, Augenfarbe, Größe und Gewicht) oder innere Zustände (z.B. Meinungen, Motive, Wünsche, Überzeugungen und Werturteile) fallen als auch sachliche Informationen wie etwa Vermögens- und Eigentumsverhältnisse, Kommunikations- und Vertragsbeziehungen und alle sonstiger Beziehungen der betroffenen Person zu Dritten und ihrer Umwelt. Auch solche Aussagen, die eine subjektive und/oder objektive Einschätzung zu einer identifizieren oder identifizierbaren Person liefern, weisen einen Personenbezug auf (vgl. OLG Köln, Urt. v. 26.07.2019 - 20 U 75/18).



Soweit die Beklagte den Begriff der personenbezogenen Daten auf die bereits mitgeteilten Stammdaten begrenzt sehen möchte und meint, eine weitergehende Pflicht zur Auskunft über vorhandene Vermerke Telefonaten und sonstigen Gesprächen bestehe nicht, ist ein entsprechendes Verständnis mit dem der DSGVO zugrundeliegenden weit gefassten Datenbegriff nicht in Einklang zu bringen. Für eine solche Einschränkung bieten weder der Wortlaut noch der Telos einen Anhaltspunkt. Art. 15 DSGVO bildet zusammen mit Art. 13 und Art. 14 DSGVO einen ganz wesentlichen Bestandteil der Betroffenenrechte, indem sie diesen ein Höchstmaß an Transparenz vermittelt und eine Rechtmäßigkeitskontrolle ermöglicht. Diese Bedeutung hat der europäische Normgeber in Erwägungsgrund 63 deutlich zum Ausdruck gebracht:

   „Eine betroffene Person sollte ein Auskunftsrecht hinsichtlich der sie betreffenden personenbezogenen Daten, die erhoben worden sind, besitzen und dieses Recht problemlos und in angemessenen Abständen wahrnehmen können, um sich der Verarbeitung bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. Dies schließt das Recht betroffene Personen auf Auskunft über ihre eigenen gesundheitsbezogenen Daten ein, etwa Daten in ihren Patientenakten, die Informationen wie beispielsweise Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Befunde der behandelnden Ärzte und Angaben zu Behandlungen oder Eingriffen enthalten.“

Vor dem Hintergrund, dass es durch die Entwicklung der Informationstechnologie mit ihren umfassenden Verarbeitungs- und Verknüpfungsmöglichkeiten keine belanglosen Daten mehr gibt (so bereits BVerfG, Urteil vom 15.12.1983, Az. 1 BvR 209/83 - zitiert nach juris), kann Art. 15 DSGVO die vorgesehenen Betroffenenrechte nur dann gewährleisten, wenn eine entsprechend weite Auslegung erfolgt. Soweit damit in Gesprächsvermerken oder Telefonnotizen Aussagen der Klägerin oder Aussagen über die Klägerin festgehalten sind, handelt es sich hierbei ohne weiteres um personenbezogene Daten, welche zu beauskunften sind und über welche der Klägerin eine Kopie zur Verfügung zu stellen ist.

Unter Zugrundelegung dessen ist der bestehende Auskunftsanspruch durch die Beklagte bislang nicht voll erfüllt worden. Denn durch die Beklagte zur Verfügung gestellt worden sind lediglich die bei ihr vorgehaltenen Stammdaten.

C.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

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