1. |
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die von dem Beklagten vorgenommene Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Klägers im Hinblick auf
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die Verarbeitungszwecke,
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die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden,
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alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der personenbezogenen Daten, soweit diese nicht bei dem Kläger erhoben wurden,
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die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten des Klägers offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden,
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die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten des Klägers gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer,
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das Bestehen eines Rechts des Klägers auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung,
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das Bestehen eines Beschwerderechts des Klägers bei einer Aufsichtsbehörde sowie
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das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Art. 22 Abs. 1 und 4 Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) und, sofern eine automatisierte Entscheidungsfindung besteht, aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für den Kläger
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2. |
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der von dem Beklagten vorgenommenen Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen
Hilfsweise:
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3. |
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die von dem Beklagten vorgenommene Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Klägers betreffend die Datenkategorie E-Mail-Korrespondenz im Zeitraum vom 21.08.2010 bis zum 30. November 2011 im Hinblick auf
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die Verarbeitungszwecke,
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alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der personenbezogenen Daten, soweit diese nicht bei dem Kläger erhoben wurden,
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die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten des Klägers offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden,
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die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten des Klägers gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer
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4. |
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der von dem Beklagten vorgenommenen Verarbeitung sind, in dem nach Antrag zu 3 geltend gemachten Umfang zur Verfügung zu stellen.
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