Der Anspruch eines Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber auf Auskunftserteilung gem. Art. 15 Abs. 1 DSGVO auf personenbezogene Leistungs- und Verhaltensdaten kann im Einzelfall durch überwiegende berechtigte Interessen Dritter an einer Geheimhaltung beschränkt sein. Ob diese Interessen einer Auskunftserteilung entgegenstehen, ist durch eine Interessenabwägung im konkreten Einzelfall zu klären. |
1. | Die Abmahnung der Beklagten im Schreiben vom 31. März 2017 ist unwirksam und aus der Personalakte zu entfernen. |
2. | Die Abmahnung der Beklagten im Schreiben vom 24. Mai 2017 ist unwirksam und aus der Personalakte zu entfernen. |
3. | Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Einsicht in die BPO Akte Fall AL-2014-00008 zu gewähren. |
4. | die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen über die zu seiner Person gespeicherten Daten und die Herkunft dieser Daten hinsichtlich der Leistung und des Verhaltens des Klägers seit 1. Januar 2013, soweit diese sich nicht aus der Personalakte des Klägers bei der Beklagten ergeben. |
5. | Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 23. Oktober 2017 zum 30. April 2018 nicht beendet wird. |
6. | Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorstehenden Klageantrages Ziffer 5 in der Funktion Leiter „Legal Projekt: Trends und faktische Entwicklungen“, hilfsweise in der Funktion Leiter „Legal EADS & Projekte“ weiter zu beschäftigen. |
die Klage abzuweisen. |
den Auflösungsantrag zurückzuweisen. |
1. | Das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart, Az. 17 Ca 4075/17 vom 19. Dezember 2017 wird abgeändert. |
2. | Die Klage wird insgesamt abgewiesen. |
3. | Hilfsweise wird beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart, Az. 17 Ca 4075/17 vom 19. Dezember 2017 zu ändern und das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aufzulösen. |
1. | Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. |
2. | Das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 19. Dezember 2017 Az. 17 Ca 4075/17 wird in Tenor Ziffer 6 abgeändert. |
3. | Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen über die zur Person des Klägers gespeicherten Daten und die Herkunft dieser Daten, soweit sich diese nicht aus der Personalakte des Klägers bei der Beklagten ergeben. |
die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen. |
3. | Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über die von ihr verarbeiteten und nicht in der Personalakte des Klägers gespeicherten personenbezogenen Leistungs- und Verhaltensdaten des Klägers zu erteilen, im Hinblick auf
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4. | Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Kopie seiner personenbezogenen Leistungs- und Verhaltensdaten, die Gegenstand der von ihr vorgenommenen Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen. |
die Anschlussberufung zurückzuweisen. |