Ein Anspruch des VN oder des Versicherten auf Übermittlung einer Kopie des im Auftrag des Berufsunfähigkeitsversicherers über seinen Gesundheitszustand eingeholten medizinischen Gutachtens folgt als Nebenpflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und dem in Art. 1 und 2 GG garantierten Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung; der Anspruch war auch schon vor dem Inkrafttreten des Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung (Auskunftsrecht der betroffenen Person über personenbezogene Daten) am 25.5.2018 begründet und besteht grundsätzlich auch dann, wenn der Versicherungsnehmer das Gutachten nicht zur gerichtlichen Wahrnehmung seiner Interessen gegenüber dem Versicherer benötigt. |