1. |
Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, Dokumente und elektronische Daten, die vertrauliche Informationen und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Klägerin aus der Lohnbuchhaltung der Klägerin enthalten, in irgendeiner Weise zu gebrauchen
oder zu verwenden, Dritten mitzuteilen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu
lassen und/oder auf einem zur dauerhaften Speicherung geeigneten Datenträger, insbesondere USB-Sticks, Speicherkarten, Festplatten, CD, DVD, Blu-ray und sonstige
physische Laufwerke, zu speichern, aufzubewahren, zu besitzen und/oder solche
Datenträger Dritten zugänglich zu machen oder zu vervielfältigen.
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2. |
Der Beklagte wird verurteilt, Dokumente und elektronische Daten, die vertrauliche Informationen und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Klägerin aus der Lohnbuchhaltung der Klägerin enthalten, an die Klägerin herauszugeben und auf etwaigen Datenträgern zu löschen.
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3. |
Der Beklagte wird verurteilt, Auskunft darüber zu erteilen, welche Dokumente und/oder elektronische Daten, die vertrauliche Informationen und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Klägerin beinhalten oder darstellen, wie beispielsweise E-Mails mit Daten oder Informationen aus der Lohnbuchhaltung der ehemaligen und/oder aktuellen Arbeitnehmer der Klägerin, sich in seinem Besitz befinden und von dem Beklagten zu welchem Zeitpunkt in welcher Weise verwendet und/oder an welche Dritte weitergegeben worden sind.
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4. |
Der Beklagte wird nach Auskunftserteilung verurteilt, die Richtigkeit und Vollständigkeit der nach dem Antrag zu Ziffer 3. zu erteilenden Auskünfte an Eides statt zu versichern.
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5. |
Der Beklagte wird nach Auskunftserteilung verurteilt, alle Dokumente und/oder
elektronische Daten, die vertrauliche Informationen und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Klägerin beinhalten oder darstellen, wie beispielsweise
E-Mails mit Daten oder Informationen aus der Lohnbuchhaltung der ehemaligen
und/oder aktuellen Arbeitnehmer der Klägerin, an die Klägerin herauszugeben und auf etwaigen Datenträgern zu löschen.
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6. |
Der Beklagte wird nach Auskunftserteilung verurteilt, es zu unterlassen, Dokumente
und/oder elektronische Daten, die vertrauliche Informationen und Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse der Klägerin beinhalten oder darstellen, wie beispielsweise
E-Mails mit Daten oder Informationen aus der Lohnbuchhaltung der ehemaligen
und/oder aktuellen Arbeitnehmer der Klägerin, in irgendeiner Weise zu gebrauchen
oder zu verwenden, Dritten mitzuteilen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu
lassen und/oder auf einem zur dauerhaften Speicherung geeigneten Datenträger,
insbesondere USB-Sticks, Speicherkarten, Festplatten, CD, DVD, Blu-ray und sonstige
physische Laufwerke, zu speichern, aufzubewahren, zu besitzen und/oder solche
Datenträger Dritten zugänglich zu machen oder zu vervielfältigen.
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7. |
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.133,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.
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„Schutzobjekt des § 85 GmbHG ist ein Geheimnis der Gesellschaft, namentlich ein Betriebs oder Geschäftsgeheimnis, das dem Täter in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer, Mitglied des Aufsichtsrats oder Liquidator bekannt geworden ist. Damit wird - anders als mit § 17 UWG - jedes Geheimnis der GmbH erfaßt, gleich ob es einen materiellen oder immateriellen Wert hat (vgl. Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 14. Aufl., § 85 Rdn. 3). Es muß eine Tatsache vorliegen, die im Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb steht und nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt, also nicht offenkundig ist. An der Geheimhaltung muß die GmbH ein berechtigtes Interesse haben. Dieses objektive Interesse ist gegeben, wenn die Bekanntgabe der Tatsache der GmbH möglicherweise einen materiellen oder immateriellen Schaden zufügt, insbesondere ihre Wettbewerbsfähigkeit bedroht oder zu Ansehensminderung und Vertrauensverlust führen könnte (vgl. Lutter/Hommelhoff aaO). Ob außerdem noch der Wille der GmbH, die Tatsache geheimzuhalten, hinzutreten muß (so die h.M., vgl. Hachenburg/ Kohlmann, GmbHG, 8. Aufl., § 85 Rdn. 19 m.w.N.), braucht hier nicht vertieft zu werden, weil bereits der übrige Tatbestand im vorliegenden Fall nicht erfüllt ist.“
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