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Landgericht Hamburg Urteil vom 17.07.2009 - 324 O 1041/08 - Zur Unzulässigkeit der vorgezogenen Servicegebühren bei Platzen einer Lastschrift
 

 

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Abmahnungen - AGB - Preisanpassungsklauseln - Formularverträge - Textform - Unzulässige AGB-Klauseln - Vertragsabschluss - Webdesign - Wettbewerb


LG Hamburg v. 17.07.2009: Eine AGB-Klausel. wonach eine monatliche Service-Gebühr vorzeitig für die gesamte Restlaufzeit eines Vertrages fällig wird, sofern eine Lastschrift beim Schuldner auch nur einmal infolge einfacher Fahrlässigkeit nicht erfolgreich ist, ist unzulässig, weil dies dem gesetzlichen Leitbild widerspricht, wonach die Vergütung für Dienstleistungen erst nach ihrer Erbringung geschuldet wird.

Das Landgericht Hamburg (Urteil vom 17.07.2009 - 324 O 1041/08) hat entschieden:
Eine AGB-Klausel. wonach eine monatliche Service-Gebühr vorzeitig für die gesamte Restlaufzeit eines Vertrages fällig wird, sofern eine Lastschrift beim Schuldner auch nur einmal infolge einfacher Fahrlässigkeit nicht erfolgreich ist, ist unzulässig, weil dies dem gesetzlichen Leitbild widerspricht, wonach die Vergütung für Dienstleistungen erst nach ihrer Erbringung geschuldet wird.




Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung einer von ihm beanstandeten Klausel in deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Anspruch.

Der Kläger ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG aufgenommener Verbraucherschutzverein. Die Beklagte, deren Sitz in Hamburg ist, bietet ihren Vertragspartnern gegen Entgelt eine Vertragsoptimierung in den Bereichen Strom, Mobilfunk, Festnetz und Versicherungen sowie Rabattleistungen und die Teilnahmemöglichkeit an Gewinnspielen an. Gemäß Ziffer 1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen handelt es sich um einen Vorzugs-Service mit einem innovativem Geldspar- und Gewinnspielangebot. Bei Abschluss von Verträgen verwendet die Beklagte die Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit der streitgegenständlichen Klausel. Unter Ziffer 5 „Vertragslaufzeit und Servicegebühr“ der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist u.a. geregelt:
Falls der Vertrag nicht innerhalb der Widerrufsfrist widerrufen wird, läuft er zunächst zwei Jahre und verlängert sich dann automatisch um jeweils ein Jahr, falls er nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. Eine Kündigung aus wichtigem Grund bleibt jeder Partei vorbehalten. Die Servicegebühr beträgt aktuell EUR 79,90 pro Quartal bzw. EUR 29,90 pro Monat, ist zu Beginn des jeweiligen Leistungszeitraums fällig und wird vom angegebenen Konto eingezogen. Geht eine Lastschrift aus vom Kunden zu vertretenden Gründen zurück, werden die bis zum Ende der Vertragslaufzeit fälligen Servicegebühren sofort fällig.
Für die weiteren Einzelheiten der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird auf deren Kopie gemäß Anlage K2 Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 5.11.2008 mahnte der Kläger die Beklagte wegen der streitgegenständlichen und anderer Klauseln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab. Die Beklagte gab hinsichtlich anderer Klausel eine Unterlassungsverpflichtungserklärung ab, verteidigte jedoch den Bestand der hier angegriffenen Klausel.

Der Kläger ist der Auffassung, die Klausel
„Geht eine Lastschrift aus vom Kunden zu vertretenden Gründen zurück, werden die bis zum Ende der Vertragslaufzeit fälligen Servicegebühren sofort fällig.“
verstoße gegen § 307 BGB. Ihr Regelungsgehalt führe zu einer völlig einseitigen Vertragsänderung, die gegen den Grundgedanken der gesetzlichen Regelung verstoße. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sähen Fälligkeitszeitpunkte vor, von denen die beanstandete Klausel abweiche. Dem Vertragspartner werde zudem das Insolvenzrisiko der Beklagten aufgebürdet. Die Rechte ihres Vertragspartners, sich legal aus dem Vertrag zu lösen, würden in Folge der Vorfälligkeit einer Vielzahl von Monats- / Quartalsbeträgen erheblich verschlechtert. Selbst die gesetzlichen Bestimmungen für den Verzugsfall sähen keine Vorfälligkeit vor.

Der Kläger beantragt,
der Beklagten zu untersagen, gegenüber Verbrauchern gemäß § 13 BGB die nachfolgende oder eine inhaltsgleiche Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Verträgen über Geldspar- und Gewinnspiel-Angebote zu verwenden oder sich auf diese Klausel zu berufen:

Geht eine Lastschrift aus vom Kunden zu vertretenden Gründen zurück, werden die bis zum Ende der Vertragslaufzeit fälligen Servicegebühren sofort fällig.

Die Klägerin (gemeint ist wohl die Beklagte) beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, dass ihr Service kostenintensiv sei. Nach den ersten drei Monaten der Vertragslaufzeit bestehe selbst bei ordnungsgemäßer Zahlung des Kunden ein Negativsaldo zu ihren Lasten. Ihr Geschäftsmodell basiere zum einen auf einer zweijährigen vertraglichen Bindung des Kunden und zum anderen auf dem Solidarprinzip. Sie müsse neue Kunden werben, um ihre Leistungen zu den bekannten Konditionen anbieten zu können. Die Kundenwerbung könne jedoch nicht finanziert werden, wenn bereits geworbene Kunden ihren vertraglichen Zahlungsverpflichtungen nicht vollumfänglich nachkämen. Triebe sie zunächst nur die erste Quartalsrate bei, so wäre ihr angesichts der hohen Vorleistungen nicht gedient, denn sie müsste darauf hoffen, dass die folgenden Raten vertragsgemäß gezahlt würden. Wäre sie gezwungen, auch die Folgeraten beizutreiben, entstünden überproportional hohe Kosten; es entstünde so auch ein erheblicher Zeitverzug. Es sei zu beachten, dass sie nur im Falle einer Verletzung der vertraglichen Vergütungspflicht die Möglichkeit habe, die Vergütung für die gesamte Vertragslaufzeit fällig zu stellen. Ihre Kunden erhielten die wesentliche Leistung der Vertragsoptimierung mit kostensenkender Wirkung mit Beginn des Vertrages.

Die Beklagte trägt weiter vor, dass in der praktischen Handhabung der Klausel in dem Fall, dass ein Kunde seiner Verpflichtung zur Zahlung der ersten Quartalsrate nicht nachkomme, sie zwar die Gesamtvergütung fällig stelle, im gleichen Schreiben aber darauf hinweise, dass sich der Kunde melden möge, sofern er Zahlungsschwierigkeiten habe.

Für den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.5.2009 Bezug genommen.

Die Beklagte hat mit nicht nachgelassen Schriftsatz vom 26.6.2009 weiter vorgetragen.


Entscheidungsgründe:

I.

Die Klage ist zulässig und begründet.

1. Das Landgericht Hamburg ist gemäß § 6 UKlaG ausschließlich örtlich und sachlich zuständig.

2. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 1, 3, 4 UKlaG zu. Die Klausel „Geht eine Lastschrift aus vom Kunden zu vertretenden Gründen zurück, werden die bis zum Ende der Vertragslaufzeit fälligen Servicegebühren sofort fällig.“ verstößt gegen § 307 Abs.1 S.1, Abs.2 Nr.1 BGB. Sie benachteiligt den Verbraucher unangemessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben.

Die von der Beklagten mit ihren Kunden geschlossenen Verträge sind Verträge eigener Art, die im Wesentlichen einen Geschäftsbesorgungscharakter haben. Die Art der Geschäftsbesorgung steht dabei dem Wesen eines Dienstvertrages näher als dem eines Werkvertrages, da die Beklagte im Kern ihrer Tätigkeit kein Werk im Sinne eines Erfolges schuldet. Soweit die Beklagte ihren Kunden Einsparungen und Gewinne garantiert, ist der Vertrag einem eigenständigen Garantievertrag vergleichbar. Sowohl beim Dienst- als auch beim Werkvertrag sieht das Gesetz vor, dass die Vergütung bzw. der Werklohn nach der Leistung der Dienste bzw. nach Abnahme des Werks zu entrichten ist (§§ 614, 641BGB). Von diesem Grundgedanken weicht die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthaltene Regelung ab, da vorgesehen ist, dass die vom Vertragspartner zu entrichtende Servicegebühr jeweils zu Beginn des definierten Leistungszeitraums von einem Quartal oder einem Monat fällig wird. Diese Regelung ist nicht streitgegenständlich. Die beanstandete Klausel beinhaltet nun aber, dass diese Vorleistungspflicht des Kunden sofort fällig werden soll, wenn eine Lastschrift aus vom Kunden zu vertretenden Gründen zurück geht. Sie entfernt sich damit erneut weiter von dem gesetzlichen Leitbild der Vergütungsregelung.

Bei der Frage, ob diese Klausel wirksam ist, gilt im Verbandklageverfahren der Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung (Hefermehl / Köhler / Bornkamm, Unlauterer Wettbewerb-Gesetz, 26. Auflage, § 1 UKlaG Rz. 4). Für die Entscheidung ist damit nicht maßgeblich, wie die Klausel von der Beklagten tatsächlich angewendet wird, sondern wie sie unter Zugrundelegung eines kundenfeindlichen Maßstabs ausgelegt werden kann.

Dem Wortlaut der Klausel nach zu urteilen, reicht es für die sofortige Fälligkeit aller während des Vertragszeitraums anfallender sogenannter Servicegebühren aus, dass vom Konto des Schuldners aus Gründen einfacher Fahrlässigkeit eine einzige Lastschrift nicht sofort eingezogen werden konnte. Das bedeutet konkret, dass der Schuldner auch bei einfacher Fahrlässigkeit im Fall einer monatlichen Zahlungsweise sofort bis zu EUR 687,70 (23 x EUR 29,90) zu zahlen hat, ohne dass er bereits eine entsprechende Gegenleistung erhalten hat. Denn die von der Beklagten zu erbringende Gegenleistung erstreckt sich auf die gesamte Laufzeit des Vertrags. Die sofortige Fälligkeit tritt auch dann ein, wenn der Vertragspartner nur eine einzige Zahlung nicht vertragsgerecht erbracht hat. Damit wird der Vertragspartner über Gebühr belastet. Ihm wird insbesondere entgegen der gesetzlich vorgesehen Risikoverteilung das volle Insolvenzrisiko der Beklagten aufgebürdet, ohne dass ihm im Gegenzug Ansprüche eingeräumt werden. Darüber hinaus wird es dem Vertragspartner infolge der Vorfälligkeit der zu zahlenden Servicegebühren faktisch erschwert, gegebenenfalls vom Vertrag zurückzutreten, ihn zu widerrufen oder zu kündigen. Denn es obliegt dann dem Vertragspartner, dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm für die Zukunft bereits geleisteten Zahlungen rückerstattet werden. Dies birgt die Gefahr, dass der Vertragspartner davon abgehalten werden könnte, seine Rechte geltend zu machen. Schließlich weicht die beanstandete Klausel auch insoweit von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab, als auch die gesetzlichen Bestimmungen für den Verzugsfall keine Vorfälligkeit vorsehen.

Das Vorbringen der Beklagten im nicht nachgelassenen Schriftsatz gibt keinen Grund zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.


II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S.1, 2 ZPO.

Der Festsetzung des Streitwerts liegt § 3 ZPO zugrunde.







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