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Werbemaßnahmen von Ärzten, Zahnärzten, Kliniken und Heilpraktikern

Werbemaßnahmen von Ärzten, Zahnärzten, Kliniken und Heilpraktikern




Gliederung:


- Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Verfassungsgerichtsbarkeit
-   Internetauftritte
-   Handel mit Patientendaten
-   Werbung für verschreibunspflichtige Medikamente
-   Werbung für Diätprodukte
-   Werbung mit ausländischen Titeln
-   Werbung für ärztliche Fernbehandlung /-diagnose
-   Werbung mit Abbildungen
-   Werbung mit Preisen und Garantie
-   Freiumschlag für Versandapotheke und Gutschein vom Arzt
-   Werbefinanzierte kostenlose Arzneimitteldatenbank
-   Ärztliche Verweisung
-   Augenarztwerbung
-   Facharztwerbung (Titel / „...-Zentrum“)
-   Heilpraktikerwerbung
-   Klinikwerbung
-   Medizinische Fußpflege
-   Zahnarztwerbung
-   Arztbewertung im Internet



Einleitung:


Über das verfassungsrechtliche Spannungsfeld zwischen der Werbung und Berufsausübung der Ärzte hat das OVG Münster (Urteil vom 22.06.2005 - 13t A 53/03.T)ausgeführt:

   Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind Werbeverbote für Ärzte grundsätzlich gerechtfertigt, sie dürfen aber nicht in unverhältnismäßiger Weise in das Grundrecht auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) eingreifen. Dies ist hier in bezug auf die zuletzt genannte Regelung (§ 27 Abs. 1 Satz 2 BO a.F. i.V.m. Kapitel D I Nr. 3 BO a.F.) der Fall; die Bestimmung ist unwirksam und kann daher als Grundlage für eine Berufspflichtverletzung des Beschuldigten nicht herangezogen werden. Demgegenüber ist das Verbot berufswidriger Werbung (§ 27 Abs. 1 Satz 3 und 4 BO a.F., wortgleich mit § 27 Abs. 3 Satz 1 und 2 BO n.F.) verfassungsrechtlich unbedenklich.

Das Werbeverbot für Ärzte soll dem Schutz der Bevölkerung dienen. Es soll das Vertrauen der Patienten darauf erhalten, dass der Arzt nicht aus Gewinnstreben bestimmte Untersuchungen vornimmt, Behandlungen vorsieht oder Medikamente verordnet. Die ärztliche Berufsausübung soll sich nicht an ökonomischen Erfolgskriterien, sondern an medizinischen Notwendigkeiten orientieren. Das Werbeverbot beugt einer gesundheitspolitisch unerwünschten Kommerzialisierung des Arztberufs vor, die einträte, wenn der Arzt Werbemethoden verwendete, wie sie in der gewerblichen Wirtschaft üblich sind.

Dem Arzt ist allerdings nicht jede, sondern lediglich solche Werbung verboten, die keine interessengerechte und sachangemessene Information darstellt. Dem Arzt ist neben der auf seiner Leistung und seinem Ruf beruhenden Werbewirkung eine Reihe von Ankündigungen mit werbendem Charakter unbenommen: Er darf rechtmäßig erworbene Titel führen, seine Tätigkeit z.B. durch ein Praxisschild nach außen kundtun und auch durch Zeitungsanzeigen werben, sofern diese nicht nach Form, Inhalt oder Häufigkeit übertrieben wirken.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Werbung

Werbemaßnahmen von Ärzten, Zahnärzten, Kliniken und Heilpraktikern

Werbung von Zahnärzten und Zahnkliniken

Stichwörter zum Thema Wettbewerb

Die Rechtsprechung zur Abgrenzung von Arzneimitteln, Heilmitteln, Kosmetika und Nahrungsergänzungsmitteln

Rechtsprechung zu einzelnen Substanzen im Arznei- und Lebensmittelrecht

Rechtsprechung zu einzelnen Geräten und/oder Behandlungsformen in der Kosmetik und in der Medizin

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Allgemeines:


OLG München v. 15.07.1999:
Ob eine heilmittelrechtlich relevante Produktwerbung vorliegt, bestimmt sich nach dem Gesamteindruck der Werbung. Sie liegt grundsätzlich dann nicht vor, wenn die Werbung keinen Hinweis auf eine bestimmte Behandlungsmethode oder eine bestimmte Therapie vermittelt.

OVG Münster v. 22.06.2005:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind Werbeverbote für Ärzte grundsätzlich gerechtfertigt, sie dürfen aber nicht in unverhältnismäßiger Weise in das Grundrecht auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) eingreifen. Demgegenüber ist das Verbot berufswidriger Werbung verfassungsrechtlich unbedenklich. Das Werbeverbot für Ärzte soll dem Schutz der Bevölkerung dienen. Es soll das Vertrauen der Patienten darauf erhalten, dass der Arzt nicht aus Gewinnstreben bestimmte Untersuchungen vornimmt, Behandlungen vorsieht oder Medikamente verordnet. Die ärztliche Berufsausübung soll sich nicht an ökonomischen Erfolgskriterien, sondern an medizinischen Notwendigkeiten orientieren. Das Werbeverbot beugt einer gesundheitspolitisch unerwünschten Kommerzialisierung des Arztberufs vor, die einträte, wenn der Arzt Werbemethoden verwendete, wie sie in der gewerblichen Wirtschaft üblich sind.

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Verfassungsgerichtsbarkeit:


BVerfG v. 14.07.2011:
Um mit der Bezeichnung "Zahnärztehaus" - auch in Verbingung mit einer Ortsbezeichnung - zulässigerweise werben zu dürfen, ist es nicht erforderlich, dass in dem Gebäude mehrere rechtlich voneinander unabhängige Zahnarztpraxen betrieben werden; vielmehr genügt hierfür auch eine zahnärztliche Gemeinschaftrspraxis (Zahnärztehaus).

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Internetauftritte:


LG Trier v. 30.12.1997:
Mit der Darstellung seiner Praxis im Internet handelt ein Zahnarzt - ohne Rücksicht darauf, ob dies seiner Absicht entspricht - "zu Zwecken des Wettbewerbs" im Sinne des § 1 UWG, weil er damit Benutzer dieses Datennetzes als Patienten gewinnen oder erhalten kann; darauf, ob ihm dies tatsächlich gelingt, kommt es nicht an. Ein scheinbar Absolutheit beanspruchendes Werbeverbot ist als "Verbot berufswidriger Werbung" zu verstehen.

BGH v. 09.10.2003
Bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung einer von einem Arzt in seinem Internetauftritt gemachten Mitteilung ist zu berücksichtigen, dass diese niemandem unverlangt als Werbung aufgedrängt, sondern nur von denjenigen Internetnutzern wahrgenommen wird, die an entsprechenden Informationen interessiert sind. Das vom werbenden Arzt zu beachtende Sachlichkeitsgebot verlangt von diesem nicht, sich auf die Mitteilung nüchterner Fakten zu beschränken. Vielmehr ist, da darüber hinausgehende Angaben ebenfalls zu dem auch emotional geprägten Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient beitragen können, eine "Sympathiewerbung" zulässig, soweit durch sie nicht der Informationscharakter in den Hintergrund gedrängt wird (Arztwerbung im Internet).

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Handel mit Patientendaten:


BGH v. 09.11.2021
Der "Verkauf eines Patientenstamms" einer Arztpraxisn verstößt gegen berufsrechtliche Standesvorschriften und ist - anders als der Verkauf einer Arztpraxis im Ganzen - rechtlich nicht möglich.

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Werbung für verschreibunspflichtige Medikamente:


Gesundheitspräparate, Arzneimittel, Medizinprodukte, Heilmittel, Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel und Kosmetikartikel im Internet

OLG Frankfurt am Main v. 31.08.2006:
Das Recht eines Arztes auf werbliche Selbstdarstellung steht dem Verbot einer Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel nicht entgegen, wenn der Arzt in einer Anzeige neben anderen Behandlungsmethoden eine "Faltenbehandlung mit Botox" aufführt (Botox).

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Werbung für Diätprodukte:


Gesundheitspräparate, Arzneimittel, Medizinprodukte, Heilmittel, Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel und Kosmetikartikel im Internet

Die Health-Claims-Verordnung - Bewerbung von Lebensmitteln, insbesondere Nahrungsergänzungsmitteln, mit gesundheitsbezogenen Angaben

OLG Celle v. 02.05.2016:
Wirbt ein Unternehmen für ein Diätprodukt mit gesundheitsbezogenen Aussagen eines approbierten Arztes unter voller Nennung von dessen Namen, dessen Berufsbezeichnung als „medizinischer Wissenschaftler“ und „Ernährungsmediziner“ und unter Beifügung eines Fotos, so stellt dies eine unzulässige Empfehlung i.S.v. Art. 12 Buchst. c HCVO dar. - Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 BOÄ-BW ist es einem Arzt verboten, seinen Namen in Verbindung mit einer ärztlichen Berufsbezeichnung in unlauterer Weise für gewerbliche Zwecke herzugeben oder es zuzulassen, dass von seinem Namen oder beruflichen Ansehen in solcher Weise Gebrauch gemacht wird. (Ärztliche Empfehlung).

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Werbung mit ausländischen Titeln:


LG Düsseldorf v. 18.02.2009:
Die Führung des slowakischen Grades „Dr. práv“ in der abgekürzten Form „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz und ohne Herkunftsbezeichnung ist in allen Bundesländern außer den Ländern Bayern und Berlin unzulässig. Mit der Führung des beanstandeten Grades im Internet verstößt der Betreiber gegen die betreffenden Hochschulgesetze der Länder in Verbindung mit den entsprechenden Bestimmungen des bilateralen Äquivalenzabkommens und damit gegen Regelungen, die zumindest auch dazu bestimmt sind, das Verhalten im Wettbewerb zu regeln.

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Werbung für ärztliche Fernbehandlung /-diagnose:


Ferndiagnose - Fernbehandlung in der Online-Arztwerbung

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Internetauftritte:


Werbung mit Abbildungen:


RA Felix Barth - IT-Recht-Kanzlei - Werbung für Mediziner: Der Arzt und sein Abbild - zur bildlichen Darstellung auf der Homepage und in den Medien

OLG Stuttgart v. 12.11.1999:
Wirbt eine Rehabilitationsklinik nicht nur für ihr Unternehmen als solches, sondern stehen Dienstleistungen wie Verfahren und Behandlungen im Vordergrund, so findet § 11 Nr 4 HWG Anwendung. § 11 Nr 4 HWG will die Beeinflussung durch die suggestive Kraft des Bildes ausschließen. Es kommt daher nicht darauf an, dass das Behandlungspersonal auf dem Werbeprospekt nicht von vorne abgebildet ist und dass ein Blickkontakt zum Patienten nicht stattfindet. Patienten gehören nicht zu den "Fachkreisen" iSv § 2 HWG, auch wenn sie an einer chronischen Erkrankung leiden.

BGH v. 01.03.2007:
Der Tatbestand des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HWG setzt bei verfassungskonformer - enger - Auslegung voraus, dass eine ärztliche oder Klinik-Werbung mit Abbildungen geeignet ist, das Laienpublikum unsachlich zu beeinflussen und dadurch zumindest eine mittelbare Gesundheitsgefährdung zu bewirken.

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Werbung mit Preisen und Garantie:


LG Frankfurt (Oder) v. 08.05.2003:
Die Werbung mit einem Frühlingsrabatt auf kosmetische Operationen durch eine Schönheitsklinik ist nach § 7 HWG unzulässig. Auf die Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden dürfen nach §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 7 Abs. 1 HWG keine Zuwendungen oder sonstige Werbegaben angeboten, angekündigt oder gewährt werden, es sei denn, es handelt sich um geringwertige Kleinigkeiten und handelsübliche Nebenleistungen.

LG Essen v. 11.02.2009:
Wenn ein Zahnarzt auf seiner Internetseite damit wirbt, die Arbeiten seien deutlich preisgünstiger als im Internet gefertigte Arbeiten, und weiterhin darauf hinweist, dass fünf Jahre Garantie bestehen, ist dies eine Anpreisung, die dem Patienten auf den ersten Blick besonders günstig erscheint. Ein solche Werbung ist unlauter.

LG Köln v. 30.10.2019:
Die Werbung mit einem auf eine ärztliche Leistung anrechenbaren Rabatt ist irreführend, wenn der Rabattbetrag nicht den ganzen Endpreis darstellt. spendieren lediglich einen Teil davon ausmacht.

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Freiumschlag für Versandapotheke und Gutschein vom Arzt:


OLG Düsseldorf v. 17.12.2008:
Die Empfehlung des Arztes gegenüber einem Patienten, seine Verordnung mittels durch die Arztpraxis ausgehändigtem Freiumschlag unter Zusage eines Gutscheins über 5 € an eine bestimmte Versandapotheke zu versenden, stellt eine verbotene „Verweisung“ im Sinne von § 34 Abs. 5 BO dar. Die Abgabe eines Briefumschlags, bei dessen Verwendung ein Gutschein von 5 € ausgekehrt wird, lässt sich zwanglos unter die Vorschrift des § 3 Abs. 2 BO fassen, wonach sowohl die eigene Abgabe von Waren oder anderen Gegenständen als auch die Abgabe durch Dritte unter Mitwirkung der Ärzte verboten ist. Da für diese Vorgehensweise kein sachlicher Grund besteht, liegt ein Wettbewerbsverstoß vor.

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Werbefinanzierte kostenlose Arzneimitteldatenbank:


Arzneimittelwerbung - Werbung für Medikamente, Heilmittel und medizinische Behandlungen

OLG München v. 03.12.2009:
Zur wettbewerbsrechtlichen Beurteilung, wenn ein Datenbankanbieter eine Arzneimitteldatenbank, die Werbung von Pharmaunternehmen enthält, Ärzten kostenlos zur Verfügung stellt.

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Ärztliche Verweisung:


BGH v. 13.01.2011:
Vom Begriff der Verweisung in § 34 Abs. 5 MBO-Ä sind alle Empfehlungen für bestimmte Leistungserbringer erfasst, die der Arzt - ohne vom Patienten darum gebeten worden zu sein - von sich aus erteilt.

Die Qualität der Versorgung kann im Einzelfall einen hinreichenden Grund im Sinne des § 34 Abs. 5 MBO-Ä darstellen, wenn die Verweisung an einen bestimmten Hilfsmittelanbieter aus Sicht des behandelnden Arztes aufgrund der speziellen Bedürfnisse des einzelnen Patienten besondere Vorteile in der Versorgungsqualität bietet. In langjähriger vertrauensvoller Zusammenarbeit gewonnene gute Erfahrungen oder die allgemein hohe fachliche Kompetenz eines Anbieters oder seiner Mitarbeiter reichen dafür nicht aus.

Das Verbot des § 31 MBO-Ä gilt nicht nur, wenn ein Arzt einem anderen Arzt Patienten überweist, sondern auch für Patientenzuführungen an die in § 34 Abs. 5 MBO-Ä genannten Apotheken, Geschäfte oder Anbieter gesundheitlicher Leistungen.

Der Begriff der Zuweisung in § 31 MBO-Ä umfasst alle Fälle der Überweisung, Verweisung und Empfehlung von Patienten an bestimmte andere Ärzte, Apotheken, Geschäfte oder Anbieter von gesundheitlichen Leistungen; entscheidend ist allein, dass der Arzt für die Patientenzuführung an einen anderen Leistungserbringer einen Vorteil erhält oder sich versprechen lässt (Hörgeräteversorgung II). - nach oben -






Augenarztwerbung:


Klinikwerbung

LG Münster v. 20.11.2015::
Eine Gemeinschaftspraxis, welche sich in der Nähe eines bestimmten Krankenhauses befindet und dort auch Belegbetten unterhält, darf sich nicht "Augenabteilung am St. G. Hospital" nennen. Dies erweckt den Eindruck, dass die Gemeinschaftspraxis in die Krankenhausstruktur organisatorisch (als Abteilung) eingebunden ist (und damit eine größere Sicherheit als eine ambulante Behandlung in einer Arztpraxis verspricht), was faktisch nicht der Fall ist.

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Facharztwerbung (Titel / „...-Zentrum“):


LG Münster v. 07.02.2008:
Die Führung der Bezeichnung „Männerarzt“ ist mit einem nicht unerheblichen Werbeeffekt verbunden und verstößt gegen die gesetzlichen Facharzt-Bestimmungen, die auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer (sowohl Patienten als auch Mitbewerber) das Marktgeschehen zu regeln (§ 4 Nr. 11 UWG), so dass dieses Verhalten als unlautere Wettbewerbshandlung mit erheblicher Beeinträchtigung der Marktteilnehmer gemäß § 3 UWG unzulässig ist.

VG Düsseldorf v. 19.09.2014:
Die Werbung mit der Bezeichnung „Augenzentrum“ für eine augenheilkundliche Facharztpraxis ist nicht irreführend.

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Heilpraktikerwerbung:


LG Wuppertal v. 31.03.2016:
Es ist nicht irreführend, wenn jemand, dem die Erlaubnis erteilt wurde, die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker (Psychotherapie)" zu führen, sich als "Heilpraktiker für Psychotherapie" bezeichnet.

OLG Düsseldorf v. 22.12.2016:

Die Bezeichnung "Heilpraktiker für Psychotherapie" ist irreführend und durchaus zur Täuschung im geschäftlichen Verkehr geeignet, weil ein Teil des Verkehrs sie als Zusatzqualifikation und nicht als Einschränkung versteht. Die Bezeichnung "Heilpraktiker für Psychotherapie" ist unklar, weil sie offen lässt, ob der Verwender nur eingeschränkt für das Gebiet der Psychotherapie als Heilpraktiker zugelassen ist oder ob er über die normale Zulassung als Heilpraktiker hinaus über eine entsprechende Zusatzqualifikation verfügt.

Im Rahmen des § 3a UWG ist jedoch anerkannt, dass der Tatbestand des Verstoßes gegen eine Marktverhaltensregelung ausscheidet, wenn die zuständige Verwaltungsbehörde einen wirksamen Verwaltungsakt erlassen hat, der das beanstandete Marktverhalten ausdrücklich erlaubt. Dies ist der Fall, da der Oberbürgermeister dem Betroffenen im Rahmen der Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ausschließlich im Gebiet der Psychotherapie in einem Bescheid aufgegeben hat, die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker (Psychotherapie)" zu verwenden.

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Klinikwerbung:


Klinikwerbung - Krankenhauswerbung

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Medizinische Fußpflege:


OLG Hamm v. 03.02.2011:
Es stellt eine Irreführung dar, wenn eine Fußpflegerin, die keine Ausbildung zur Podologin gemacht hat, mit der Bezeichnung "Praxis für medizinische Fußpflege" wirbt. Ein nicht unbedeutender Teil der angesprochenen Verkehrskreise erwartet heute bei einer solchen Bezeichnung, dass die dort erfolgende Behandlung durch einen Podologen, also einen medizinischen Fußpfleger erfolgt.

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Zahnarztwerbung:


Werbung von Zahnärzten und Zahnkliniken

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Arztbewertung im Internet:


OLG Frankfurt am Main v. 08.03.2012:
Ein Arzt, der sich Bewertungen in einem frei zugänglichen Internetportal ausgesetzt sieht, hat keinen Anspruch gegen den Betreiber des Portals auf Löschung des Eintrags.

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