1. |
den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, geschäftlich handelnd an der Außenfassade des Praxisgebäudes I in N mit der Angabe "Augenabteilung am St. G" zu werben, wie nachfolgend ersichtlich geschehen,
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2. |
für jeden Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot gemäß Ziffer 1. dem Beklagten ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten anzudrohen,
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3. |
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 246,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.08.2015 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.
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