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Die Bezeichnung "Heilpraktiker für Psychotherapie" ist irreführend und durchaus zur Täuschung im geschäftlichen Verkehr geeignet, weil ein Teil des Verkehrs sie als Zusatzqualifikation und nicht als Einschränkung versteht. Die Bezeichnung "Heilpraktiker für Psychotherapie" ist unklar, weil sie offen lässt, ob der Verwender nur eingeschränkt für das Gebiet der Psychotherapie als Heilpraktiker zugelassen ist oder ob er über die normale Zulassung als Heilpraktiker hinaus über eine entsprechende Zusatzqualifikation verfügt.
Im Rahmen des § 3a UWG ist jedoch anerkannt, dass der Tatbestand des Verstoßes gegen eine Marktverhaltensregelung ausscheidet, wenn die zuständige Verwaltungsbehörde einen wirksamen Verwaltungsakt erlassen hat, der das beanstandete Marktverhalten ausdrücklich erlaubt. Dies ist der Fall, da der Oberbürgermeister dem Betroffenen im Rahmen der Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ausschließlich im Gebiet der Psychotherapie in einem Bescheid aufgegeben hat, die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker (Psychotherapie)" zu verwenden.
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