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OLG Düsseldorf Urteil vom 22.12.2016 - I-15 U 39/16 - Führung der Bezeichnung "Heilpraktiker für Psychotherapie"

OLG Düsseldorf v. 22.12.2016: Zur Führung der Bezeichnung "Heilpraktiker für Psychotherapie"


Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 22.12.2016 - I-15 U 39/16) hat entschieden:

   Die Bezeichnung "Heilpraktiker für Psychotherapie" ist irreführend und durchaus zur Täuschung im geschäftlichen Verkehr geeignet, weil ein Teil des Verkehrs sie als Zusatzqualifikation und nicht als Einschränkung versteht. Die Bezeichnung "Heilpraktiker für Psychotherapie" ist unklar, weil sie offen lässt, ob der Verwender nur eingeschränkt für das Gebiet der Psychotherapie als Heilpraktiker zugelassen ist oder ob er über die normale Zulassung als Heilpraktiker hinaus über eine entsprechende Zusatzqualifikation verfügt.

Im Rahmen des § 3a UWG ist jedoch anerkannt, dass der Tatbestand des Verstoßes gegen eine Marktverhaltensregelung ausscheidet, wenn die zuständige Verwaltungsbehörde einen wirksamen Verwaltungsakt erlassen hat, der das beanstandete Marktverhalten ausdrücklich erlaubt. Dies ist der Fall, da der Oberbürgermeister dem Betroffenen im Rahmen der Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ausschließlich im Gebiet der Psychotherapie in einem Bescheid aufgegeben hat, die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker (Psychotherapie)" zu verwenden.



Siehe auch Werbemaßnahmen von Ärzten, Zahnärzten, Kliniken und Heilpraktikern und Stichwörter zum Thema Werbung


Gründe:


A.

Der Kläger ist ein eingetragener Verein zur Förderung gewerblicher Interessen, dem über 800 Verbände und Körperschaften sowie mehr als 1.200 Unternehmen angehören. Mitglieder sind u. a. der D. e. V., die UH e. V., die N. sowie die PX.

Der Beklagte verfügt über eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des Heilpraktikergesetzes, die Heilkunde ausschließlich im Gebiet der Psychotherapie auszuüben (Anlage B 1). Nach dieser vom Oberbürgermeister der Stadt K. am 25.10.2005 erteilten Erlaubnis, ist bei der Berufsausübung die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker (Psychotherapie)" zu führen.

Der Beklagte wirbt auf seiner Internetseite "www.....de" mit der Bezeichnung "Heilpraktiker für Psychotherapie", wobei wegen der konkret angegriffenen Gestaltung auf die im Antrag des Klägers eingeblendeten Screenshots Bezug genommen wird.

Mit Schreiben vom 25.06.2015 mahnte der Kläger den Beklagten wegen dieser Bezeichnung ab und forderte ihn vergeblich zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Für die Abmahnung ist ihm ein Aufwand von 246,10 Euro entstanden.

Der Kläger hat vorgetragen, der angesprochene Verkehr verstehe die Werbung so, dass der Beklagte ohne Einschränkung als Heilpraktiker zugelassen sei und über eine Zusatzqualifikation "für Psychotherapie" verfüge. Dies sei wegen der tatsächlich bestehenden eingeschränkten Zulassung als Heilpraktiker für den Bereich der Psychotherapie irreführend. Die Bezeichnungen "Heilpraktiker für Psychotherapie" und "Heilpraktiker (Psychotherapie)" seien nicht gleichbedeutend, so dass die Werbung auch nicht wegen Übereinstimmung mit der Erlaubnis gerechtfertigt sei. Zumindest sei eine Irreführung im Kontext der konkreten Verletzungsform gegeben, indem der Beklagte nach der Darstellung auf seiner Internetseite unter der Überschrift "Behandlungsverfahren – Photon-​Therapie" mit medizinischen Geräten tätig sei, die zur Behandlung dort aufgeführter physischer Krankheiten eingesetzt werden. Auf diese Weise vermittle er den Eindruck, dass er alle genannten Erkrankungen als Heilpraktiker behandle und über die normale Zulassung als Heilpraktiker hinaus eine Zusatzqualifikation für Psychotherapie besitze. In diesem Sinne verstehe der Verkehr daher auch die Bezeichnung "Heilpraktiker für Psychotherapie". Das gelte ebenso für die weitere Internetseite mit dem Impressum, indem dort unter dieser Bezeichnung einschränkungslos auf eine erteilte "Heilpraktikererlaubnis für Deutschland" hingewiesen wird.

Der Beklagte hat bestritten, dass der Kläger klagebefugt sei und ihm insbesondere Mitglieder angehören, die sich auf demselben örtlichen Markt psychotherapeutisch betätigen. Er hat vorgetragen, dass die Bezeichnung "Heilpraktiker für Psychotherapie" denselben Aussagegehalt besitze wie "Heilpraktiker (Psychotherapie)" und vollständig den behördlichen Vorgaben entspreche. Sie finde zudem im Heilpraktikerwesen allgemeine Verwendung und sei deswegen in breiten Bevölkerungskreisen bekannt, ohne dass es zu Fehlvorstellungen gekommen sei. Die Berufsbezeichnung sei objektiv richtig und nicht irreführend, weil der angesprochene Verkehr zutreffend davon ausgehe, dass er die Voraussetzungen für eine Erlaubnis auf dem Gebiet der Psychotherapie erfülle sowie entsprechendes Fachwissen besitze. Der potentielle Patient habe hingegen nicht die Vorstellung, er verfüge über eine unbeschränkte Heilpraktikererlaubnis oder allgemeine heilkundliche Kenntnisse. Bei einer Gesamtbetrachtung seiner Internetpräsenz bringe er ebenfalls deutlich zum Ausdruck, dass er ausschließlich psychotherapeutisch tätig sei. Die Darstellung zur Photon-​Therapie betreffe einen anderen Streitgegenstand, indem es um eine Werbung mit einer eventuell unzulässigen Behandlung gehe, mit der Klage aber nur die Untersagung der beworbenen Berufsbezeichnung beantragt wird. Selbst wenn man von einer Irreführung ausginge, so wäre diese jedenfalls wettbewerbsrechtlich nicht relevant. Zudem sei die Untersagung eines Hinweises auf eine rechtlich erlaubte berufliche Tätigkeit wegen des Grundrechts der Berufsfreiheit unverhältnismäßig.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 31.03.2016 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei jedenfalls nicht begründet. Der Kläger habe gegen den Beklagten keinen Unterlassungsanspruch wegen Irreführung aus §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG, weil die Beschränkung der erlaubten heilkundlichen Tätigkeit auf das Gebiet der Psychotherapie durch die gewählte Berufsbezeichnung in gleicher Weise zum Ausdruck komme wie durch die die in der Erlaubnis aufgeführte Bezeichnung. Der angesprochene Verkehr nehme aufgrund der Bezeichnung als "Heilpraktiker für Psychotherapie" nicht an, dass der Beklagte neben einer allgemeinen Erlaubnis zur Tätigkeit als Heilpraktiker zusätzlich eine Qualifikation für Psychotherapie besitze. Daher könne ihm auch nicht untersagt werden, diese Berufsbezeichnung im konkret angegriffenen Werbeauftritt zu führen. Selbst wenn auf der Internetseite des Beklagten Behandlungsmethoden und Krankheiten ohne Bezug zur Psychotherapie aufgeführt werden, so führe dies nicht dazu, dass der angesprochene Verkehr aufgrund der angegriffenen Berufsbezeichnung annehme, der Beklagte sei mehr als nur "Heilpraktiker für Psychotherapie". Aussagen über Behandlungsmethoden oder die Behandlung von Krankheiten, die über die dem Beklagten erteilte beschränkte Erlaubnis hinausgehen, habe der Kläger nicht konkret angegriffen.

Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlichen Klageanträge weiterverfolgt.

Zur Begründung führt er unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen an: Entgegen der Ansicht des Landgerichts werde der Hinweis "Heilpraktiker für Psychotherapie" vom angesprochenen Verkehr nicht als Einschränkung verstanden und sei daher irreführend. Das gelte ebenso für die Bezeichnung "Heilpraktiker (Psychotherapie)". Aufgrund des Zulassungsbescheids bestehe zwar ein Rechtfertigungsgrund, dieser sei aber auf die konkret erlaubte Bezeichnung beschränkt und erfasse keine abweichenden Berufsbezeichnungen. Infolgedessen sei die verwendete Bezeichnung "Heilpraktiker für Psychotherapie" bereits generell zur Irreführung geeignet, zumal sie eher auf eine Zusatzqualifikation hinweise als die vorgegebene Bezeichnung. Erst recht gelte dies aus den bereits erstinstanzlich dargelegten Gründen im Kontext der beiden angegriffenen Internetseiten des Beklagten. Da diese als konkrete Verletzungsformen Streitgegenstand seien, seien sie in ihrer Gesamtheit zu beurteilen und die Angaben zur Photon-​Therapie zu berücksichtigen.

Der Kläger beantragt,

  

das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 31.03.2016, Az. 12 O 126/15, abzuändern und den Beklagten zu verurteilen,
  1.  es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,- Euro, ersatzweise von Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, zu unterlassen,

   wie nachstehend wiedergegeben mit dem Hinweis "Heilpraktiker für Psychotherapie" zu werben








  2.  an ihn 246,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

   die Berufung zurückzuweisen.

Er macht unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Sachvortrages geltend, die rechtfertigende Wirkung des Zulassungsbescheids erstrecke sich auf die verwendete Berufsbezeichnung, weil der Verwaltungsakt diese ebenfalls erfasse und auch aus Sicht des angesprochenen Verkehrs keinerlei Unterschied zur erlaubten Bezeichnung bestehe.

Die Angaben in der Rubrik "Photon-​Therapie" seien unbeachtlich, weil ein etwaiger Verstoß nur für einen Unterlassungsanspruch im Hinblick auf die Bewerbung des beanstandeten Behandlungsverfahrens relevant sein könnte, den der Kläger jedoch nicht geltend gemacht habe. Abgesehen davon sei der Text erkennbar nur allgemein beschreibend. Der angesprochene Verkehr verstehe dies deshalb nicht als Hinweis auf seine eigene heilkundliche Tätigkeit. Da er in seinem Internetauftritt deutlich mache, dass er ausschließlich auf dem Gebiet der Psychotherapie tätig werde, beschränke sich vielmehr auch sein Angebot zur Photon-​Therapie erkennbar auf diesen Bereich.

Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass Mitgliedsverbände des Klägers Heilpraktiker bzw. Therapeuten als Mitglied haben, die Psychotherapie ausüben.





B.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

I.

Das Landgericht hat zu Recht einen Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Unterlassung der Bezeichnung "Heilpraktiker für Psychotherapie" aus § 8 Abs. 1 UWG i. V. m. §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG verneint, der durch das Zweite Gesetzes zur Änderung des UWG vom 02.12.2015 keine inhaltliche Änderung erfahren hat (vgl. BGH, WRP 2016, 958 – Freunde finden, Rn. 65). Daher kann – wie das Landgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat – dahinstehen, ob der Kläger gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG prozessführungsbefugt und anspruchsberechtigt ist.

1. Allerdings ist dem Landgericht nicht darin beizupflichten, dass diese Bezeichnung keine Irreführungsgefahr berge. Tatsächlich ist sie durchaus zur Täuschung geeignet, weil ein Teil des Verkehrs sie als Zusatzqualifikation und nicht als Einschränkung versteht.

Nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie u. a. Befähigung oder Zulassung enthält. Dies richtet sich nach dem Verständnis des situationsadäquat aufmerksamen, durchschnittlich informierten und verständigen Mitglieds des angesprochenen Verkehrskreises (BGH, GRUR 2012, 1053 – Marktführer Sport m. w. N.; Bornkamm in: Köhler/Bornkamm, aaO, § 5 UWG Rn. 1.56 m. w. N.). Adressaten der Werbung auf der Internetseite des Beklagten sind potentielle Patienten, die Leistungen eines Heilpraktikers für Psychotherapie in Anspruch nehmen wollen. Der Senat kann aufgrund eigener Sachkunde die Erwartungen dieses Verkehrskreises selbst beurteilen, weil seine Mitglieder über mehrjährige Erfahrung im gewerblichen Rechtsschutz verfügen und daher mit der Feststellung von Verkehrsauffassungen vertraut sind.

Die Bezeichnung "Heilpraktiker für Psychotherapie" ist unklar, weil sie offen lässt, ob der Beklagte nur eingeschränkt für das Gebiet der Psychotherapie als Heilpraktiker zugelassen ist oder ob er über die normale Zulassung als Heilpraktiker hinaus über eine entsprechende Zusatzqualifikation verfügt. Ein Teil der Leser der Internetseite wird sie in letzterem Sinne verstehen, indem er eine Parallele zu den Berufsbezeichnungen für Fachärzte zieht, die Ärzte mit einer Zusatzqualifikation für ein bestimmtes Fachgebiet ausweisen, zumal die vom Beklagten verwendete Bezeichnung die Einschränkung der Zulassung nicht ausdrücklich hervorhebt. Dies wäre jedoch für diesen Teil des angesprochenen Verkehrs zur Klarstellung erforderlich gewesen, um dem durch die Bezeichnung hervorgerufenen Eindruck einer Zusatzqualifikation entgegenzuwirken. Die geteilte Verkehrsauffassung wird auch daran deutlich, dass einige Behörden, die sich bei der Bestimmung der zu führenden Berufsbezeichnung ebenfalls mit den Vorstellungen und Erwartungen der potentiellen Patienten befassen, die Bezeichnung "Heilpraktiker, beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie" verlangen (Anlage K 4), während andere Behörden und Gerichte die Bezeichnung "Heilpraktiker für Psychotherapie" oder "Heilpraktiker (Psychotherapie)" empfehlen, vorgeben oder nicht beanstanden (vgl. Anlagen B 1, B 2 und B 8 sowie Beschluss des Niedersächsischen OVG vom 07.02.2011, Az. 8 LA 71/10 m. w. N., Anlage K 3).

2. Gleichwohl ist diese Bezeichnung objektiv richtig, weil sie von der dem Beklagten erteilten Erlaubnis gedeckt ist.




Im Rahmen des § 3a UWG, der § 4 Nr. 11 UWG a. F. inhaltlich nicht geändert hat (BGH, GRUR 2016, 516 – Wir helfen im Trauerfall), ist anerkannt, dass der Tatbestand des Verstoßes gegen eine Marktverhaltensregelung ausscheidet, wenn die zuständige Verwaltungsbehörde einen wirksamen Verwaltungsakt erlassen hat, der das beanstandete Marktverhalten ausdrücklich erlaubt. Solange ein solcher Verwaltungsakt nicht durch die zuständige Behörde oder durch ein Verwaltungsgericht aufgehoben worden oder nichtig ist, ist die Zulässigkeit des beanstandeten Verhaltens einer Nachprüfung durch die Zivilgerichte entzogen (sog. Tatbestandswirkung des Verwaltungsakts, vgl. BGH, GRUR 2015, 1228 – Tagesschau-​App m. w. N.). Diese Wirkung ist im Rahmen des § 5 UWG ebenfalls zu berücksichtigen, und zwar im Streitfall in der Weise, dass die Verwendung der in einer behördlichen Erlaubnis vorgegebenen Berufsbezeichnung eine objektiv richtige Angabe im Sinne dieser Vorschrift darstellt. Denn dem Adressaten wird mit dem Verwaltungsakt auferlegt, diese Bezeichnung zu verwenden. Sie steht daher objektiv mit den Anforderungen der erteilten und wirksamen Erlaubnis im Einklang. So ist es hier, indem der Oberbürgermeister der Stadt K. dem Beklagten mit Bescheid vom 25.10.2005 im Rahmen der Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ausschließlich im Gebiet der Psychotherapie aufgegeben hat, die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker (Psychotherapie)" zu verwenden (vgl. Anlage B 1: "… ist … zu führen").

Die vom Beklagten verwendete Bezeichnung "Heilpraktiker für Psychotherapie" ist zwar nicht exakt wortgleich, aber inhaltlich gleichbedeutend und damit von der erteilten Erlaubnis gedeckt. Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB nach den Grundsätzen zu bestimmen, die auch für die Auslegung von Willenserklärungen gelten. Danach ist der erklärte Wille der erlassenden Behörde maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Bei der Ermittlung dieses objektiven Erklärungswerts ist in erster Linie auf den Entscheidungssatz und die Begründung des Verwaltungsakts abzustellen; darüber hinaus ist das materielle Recht, auf dem der Verwaltungsakt beruht, heranzuziehen (BGH, WRP 2016, 44 – Äquipotenzangabe in Fachinformation). Hier stimmt die erteilte Erlaubnis vom 25.10.2005 mit den Richtlinien zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes NRW gemäß Runderlass des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familien und Gesundheit (Anlage B 2) überein, die gemäß Nr. 5.1.3 i. V. m. Anlage 2 ein entsprechendes Muster vorsehen. Dem Verwaltungsakt ist daher zu entnehmen, dass nach dem Willen der zuständigen Behörde mit der Berufsbezeichnung "Heilpraktiker (Psychotherapie)" auf die Beschränkung der erlaubten Tätigkeit auf das Gebiet der Psychotherapie hingewiesen werden soll. Die vom Beklagten verwendete Bezeichnung "Heilpraktiker für Psychotherapie" unterscheidet sich entgegen der Ansicht des Klägers davon inhaltlich in keiner Weise, sondern stellt lediglich eine semantische Auflösung des Klammerzusatzes dar. Sie weist insbesondere nicht eher auf eine Zusatzqualifikation hin als die vorgegebene Bezeichnung. Der Klammerzusatz kann ferner mündlich ohne Veränderung oder Ergänzung des Aussagegehalts nur durch Heilpraktiker "der oder für" Psychotherapie ausgedrückt werden. Deswegen ist die Erlaubnis aus Sicht des Beklagten objektiv so zu verstehen, dass die von ihm verwendete Formulierung gleichermaßen auf die Einschränkung hinweist. Da er eine in jeder Hinsicht gleichbedeutende Berufsbezeichnung verwendet hat, ergibt sich somit im Wege der Auslegung, dass sie von der erteilten Erlaubnis gedeckt ist.

3. Davon ausgehend ergibt die gebotene Interessenabwägung, dass die verwendete Berufsbezeichnung nicht irreführend ist.

Auch eine objektiv richtige Angabe kann zwar irreführend sein, wenn sie beim angesprochenen Verkehr zu einer Fehlvorstellung führt, die geeignet ist, das Kaufverhalten oder die Entscheidung für die Inanspruchnahme einer Dienstleistung durch die angesprochenen Verkehrskreise zu beeinflussen. In einem solchen Fall, in dem die Täuschung des Verkehrs lediglich auf dem Verständnis einer an sich zutreffenden Angabe beruht, ist jedoch für die Anwendung des § 5 UWG grundsätzlich eine höhere Irreführungsquote als im Fall einer Täuschung mit objektiv unrichtigen Angaben erforderlich; außerdem ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (BGH, GRUR 2000, 73 – Tierheilpraktiker; BGH, WRP 2010, 1024 – Master of Science Kieferorthopädie; BGH, GRUR 2013, 1252 – Medizinische Fußpflege). Bei der Abwägung der maßgebenden Umstände, insbesondere der von einer Werbung mit objektiv richtigen Angaben ausgehenden Auswirkungen, der Bedeutung der Irreführung sowie dem Gewicht etwaiger Interessen der Verbraucher und der Allgemeinheit oder des Werbenden selbst sind auch Wertungen des Gesetzgebers (BGH, GRUR 2000, 73 – Tierheilpraktiker) sowie das verfassungsrechtliche und auch in Erwägungsgrund 6 der Richtlinie 2005/29/EG zum Ausdruck kommende Verhältnismäßigkeitsgebot zu beachten. Mit Blick auf die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG kann deshalb ein uneingeschränktes Verbot unverhältnismäßig sein, das auf die Untersagung eines Hinweises auf eine rechtlich erlaubte berufliche Tätigkeit gerichtet ist (vgl. BGH, WRP 1990, 688 – Krankengymnastik; BGH, GRUR 2013, 1252 – Medizinische Fußpflege; Bornkamm in: Köhler/Bornkamm, aaO, § 5 UWG Rn. 5.154).



a) Deswegen ist bei der vorzunehmenden Abwägung maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Beklagte eine gesetzlich nicht untersagte und ihm mit Verwaltungsakt erlaubte Berufsbezeichnung verwendet hat. Es wäre insbesondere im Lichte des Grundrechts der Berufsfreiheit unverhältnismäßig, ihm diesen durch einen wirksamen Verwaltungsakt öffentlich-​rechtlich zugelassenen Hinweis auf seine rechtlich erlaubte Tätigkeit zu versagen. Vielmehr darf er darauf vertrauen, die ihm in dieser Erlaubnis vorgegebene und ebenso eine damit vollständig inhaltlich übereinstimmende Berufsbezeichnung verwenden zu dürfen.

b) Interessen potentieller Patienten, von Wettbewerbern und der Allgemeinheit, welche die verfassungsrechtlich geschützten Interessen des Beklagten überwiegen und den geltend gemachten Unterlassungsanspruch rechtfertigen, bestehen nicht und werden vom Kläger auch nicht angeführt.

Das gilt umso mehr, als der Beklagte ungeachtet der verwendeten Berufsbezeichnung keine Leistungen anbieten oder erbringen darf, die über den Bereich der Psychotherapie hinausgehen. Wirbt er mit unzulässigen, nicht von der Erlaubnis gedeckten Leistungen, so kann ihm dies daher (weiterhin) wettbewerbsrechtlich untersagt werden. Die berechtigten Belange der Verbraucher und von Konkurrenten werden auf diese Weise hinreichend geschützt.

c) Ferner kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass eine Irreführung zumindest im Kontext der beiden mit der Klage angegriffenen Internetseiten des Beklagten gegeben sei.

aa) Ihm ist zwar darin Recht zu geben, dass diese grundsätzlich im Wege einer Gesamtbetrachtung in die Bewertung einzubeziehen sind, ob die verwendete Berufsbezeichnung irreführend ist. Es handelt sich bei diesen Internetseiten um die konkrete Verletzungsform, gegen die sich die Klage richtet, weshalb sie den Lebenssachverhalt darstellen, der – neben dem Antrag – den Streitgegenstand bestimmt. Denn zu dem Lebenssachverhalt zählen alle Tatsachen, die bei einer vom Standpunkt der Parteien ausgehenden natürlichen Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag der Klagepartei zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören. In diesem Sinne ist die konkrete Verletzungsform das bestimmte umschriebene Verhalten, das den Tatsachenkomplex und damit die Beanstandungen umfasst, zu der die konkrete Verletzungsform Anlass geben kann (BGH, GRUR 2013, 401 – Biomineralwasser). Der Streitgegenstand schließt in diesem Fall alle Rechtsverletzungen ein, die durch die konkrete Verletzungsform verwirklicht werden, auch wenn die Klage nur auf bestimmte Rechtsverletzungen gestützt wird (BGH, GRUR 2013, 401 – Biomineralwasser; OLG Köln, WRP 2013, 95; Köhler in: Köhler/Bornkamm, aaO, § 12 UWG Rn. 2.23f).

bb) Die Einbeziehung der konkreten Verletzungsformen führt indes nicht zu einer anderen Beurteilung der verwendeten Berufsbezeichnung und damit auch nicht zu einer Interessenabwägung zu Lasten des Beklagten.

Die angegriffenen Internetseiten enthalten weder aufgrund der Darstellung der "Photon-​Therapie" (Bl. 22 GA) noch der Berufsbezeichnung im Impressum (Bl. 23 GA) zusätzliche zur Täuschung geeignete Angaben, die im Wege der Interessenabwägung dazu führen, die verwendete erlaubte Berufsbezeichnung als irreführend einzustufen. Dabei ist wesentlich zu beachten, dass auch diese beiden vom Kläger angeführten Passagen nicht isoliert, sondern im Gesamtzusammenhang betrachtet werden müssen, indem der gesamte Internetauftritt des Beklagten bei natürlicher Betrachtungsweise zu dem einheitlichen zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehört, so dass der Tatsachenstoff nicht sinnvoll auf verschiedene eigenständige, den Sachverhalt in seinem Kerngehalt verändernde Geschehensabläufe aufgeteilt werden kann (BGH, GRUR 2013, 401 – Biomineralwasser). Denn das Verkehrsverständnis wird entscheidend durch den Gesamteindruck des Internetauftritts geprägt.

(1) Bei dieser Gesamtbetrachtung wecken auch die Angaben zur Photon-​Therapie nicht die Vorstellung, der Beklagte sei allgemein als Heilpraktiker tätig und mit der Bezeichnung "Heilpraktiker für Psychotherapie" werde infolgedessen keine Beschränkung auf dieses Gebiet, sondern eine Zusatzqualifikation zum Ausdruck gebracht.




Maßgeblich dafür sind zunächst der Name der Internetseite "www.....de" und die Informationen auf der Homepage, wonach der Beklagte Hilfe anbietet, "Wenn keine körperlichen Ursachen gefunden werden" und konkreter "bei Problemen mit Angst, Depression, Trauma, Sucht (Raucherentwöhnung), Burnout, Schlafstörungen u. a." (Anlage B 5). Diese Angaben weisen ebenso eindeutig auf eine ausschließlich psychotherapeutische Tätigkeit hin wie die Überschrift auf jeder einzelnen Internetseite "W… … Sucht Trauma Depression" (Bl. 22 f. GA, Anlagen B 5-​7). Unterstrichen wird dies zusätzlich durch die Angaben zum Therapieablauf (Anlage B 6) und zu den Aus- und Weiterbildungen des Beklagten (Anlage B 7), die sich ebenfalls allein auf das Gebiet der Psychotherapie beschränken.

Geprägt von diesem Eindruck wird der durchschnittliche Leser der Internetseite die Angaben zur Photon-​Therapie, die auch Indikationen und Behandlungserfolge außerhalb der Psychotherapie (z. B. Bluthochdruck, Verbrennungen) aufzeigen, lediglich als allgemeine Beschreibung der interdisziplinären Einsatzmöglichkeiten dieses Behandlungsverfahrens und nicht so verstehen, dass der Beklagte eine umfassende Zulassung als Heilpraktiker besitzt oder selbst alle dort genannten Erkrankungen behandelt. Das gilt umso mehr, als sich in seinem gesamten Internetauftritt an keiner Stelle konkrete Angaben zu einer Behandlung durch ihn außerhalb des Gebiets der Psychotherapie finden. Bei dieser Sachlage geht der angesprochene Verkehr davon aus, dass er die Photon-​Therapie als Begleitbehandlung für die dort genannten (auch) psychotherapeutischen Indikationen wie Hyperaktivität bei Kindern, Schlafstörungen, vegetative Störungen, Depressionen und Raucherentwöhnung einsetzt, zumal auf der Internetseite besonders die positive Wirkung auf die Produktion von "Glückshormonen" hervorgehoben wird. Die Angaben über Behandlungserfolge auf anderen Gebieten betrachtet er davon ausgehend als allgemeine Werbung des Beklagten für die Photon-​Therapie, mit der er die interdisziplinäre Eignung des Verfahrens für eine erfolgreiche, bei ihm allein psychotherapeutische Behandlung besonders herausstellt.

(2) Des Weiteren fasst der angesprochene Verkehr den Hinweis im Impressum auf eine "Heilpraktikererlaubnis in Deutschland…" vor allem im Kontext des gesamten Internetauftritts nicht so auf, dass diese unbeschränkt erteilt wurde.

Der Hinweis bezieht sich erkennbar auf die unmittelbar oberhalb davon aufgeführte Berufsbezeichnung "Heilpraktiker für Psychotherapie" und bringt zum Ausdruck, dass dem Beklagten diese Erlaubnis für das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland – und nicht beschränkt auf ein Bundesland, einen Landkreis etc. – erteilt wurde; einen weiteren Aussagegehalt hat er nicht. Sie betrifft nur den räumlichen und nicht den sachlichen Geltungsbereich der Zulassung. Wer die Berufsbezeichnung als Einschränkung auffasst, wird daher aufgrund dieses zusätzlichen Hinweises nicht zu der abweichenden Einschätzung gelangen, die Erlaubnis sei sachlich unbeschränkt, so dass die konkrete Verletzungsform insoweit keine über die als solche unklare, aber erlaubte Berufsbezeichnung hinausgehenden, zur Täuschung geeigneten Angaben enthält. Im Gegenteil wird auch insoweit im Kontext des gesamten Internetauftritts deutlich, dass der Beklagte ausschließlich auf dem Gebiet der Psychotherapie tätig und zugelassen ist.

(3) Doch selbst wenn man davon ausginge, dass er im Rahmen der Darstellung der Photon-​Therapie eigene Behandlungen außerhalb der Psychotherapie bewirbt und anbietet, so würde dies nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Auch eine unzulässige, weil nicht von der Erlaubnis gedeckte Bewerbung von Behandlungen, die allein einem uneingeschränkt zugelassenen Heilpraktiker oder einem Arzt vorbehalten sind, hätte im Rahmen der Interessenabwägung nicht zur Folge, dass der Beklagte die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker für Psychotherapie" zu unterlassen hat.



Die Werbung mit Behandlungsverfahren, die über die erteilte eingeschränkte Erlaubnis hinausgehen, mag zwar dazu führen, dass ein größerer Teil des angesprochenen Verkehrs diese Bezeichnung als Zusatzqualifikation auffasst. Ungeachtet der Frage, ob damit die erforderliche höhere Irreführungsquote für objektiv richtige Angaben erreicht wird (siehe oben), fällt die Abwägung der Interessen im Ergebnis gleichwohl nicht anders aus, weil eine Überschreitung der Zulassung nichts daran ändert, dass die verwendete Bezeichnung erlaubt ist, weil sie mit der erteilten Erlaubnis gleichbedeutend ist. Letzteres zeigt sich wiederum daran, dass bei der exakten Berufsbezeichnung "Heilpraktiker (Psychotherapie)" die Vorstellung des angesprochenen Verkehrs keine andere wäre. Der Grund hierfür ist, dass der Kern dieses unlauteren Verhaltens nicht die verwendete Berufsbezeichnung ist, sondern darin besteht, Behandlungen zu bewerben, für die keine Zulassung besteht. Ein solcher Wettbewerbsverstoß könnte dem Beklagten indes durch einen Unterlassungsantrag untersagt werden, der auf die Überschreitung der Zulassung abstellt. Da demzufolge eine andere Möglichkeit besteht, dieses unlautere Verhalten zu unterbinden als ein Verbot der erlaubten Berufsbezeichnung, ist der Verkehr wegen der Bedeutung von Art. 12 Abs. 1 GG und aus Gründen der Verhältnismäßigkeit darauf zu verweisen.

4. Der Kläger hat eine Unterlassung der Bewerbung von Behandlungen, die nicht von der erteilten eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis gedeckt sind, nicht beantragt.

Ein darauf bezogenes Unterlassungsgebot kann auch nicht etwa deswegen ausgesprochen werden, weil maßgeblicher Lebenssachverhalt der konkrete Internetauftritt des Beklagten ist. Selbst wenn ihm im Rahmen dieses Internetauftritts eine Überschreitung der Zulassung vorgeworfen werden könnte, so ist dies gleichwohl nicht Streitgegenstand. Dieser wird nicht allein aus dem zugehörigen Lebenssachverhalt, sondern auch aus dem Antrag gebildet. Ein unlauteres Verhalten, das sich zwar ebenfalls aus dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex ergibt, aber nach dem Antrag nicht verboten werden soll, ist nicht streitgegenständlich. Die konkrete Verletzungsform ist somit beschränkt auf das Verhalten, dessen Unterlassung mit dem Antrag begehrt wird. Der Kläger greift mit seinem Klageantrag allein die Werbung mit dem Hinweis "Heilpraktiker für Psychotherapie" und nicht eine Überschreitung der Zulassung an. Auf diese Weise begrenzt er den Streitgegenstand auf all diejenigen Verstöße, die sich aus der beanstandeten Bezeichnung ergeben können. Eine unzulässige Bewerbung von Behandlungen außerhalb des Gebiets der Psychotherapie ist davon ausgehend etwas anderes, was nicht beantragt und damit nicht vom Streitgegenstand erfasst ist.

Nach alledem hat der Kläger gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Unterlassung der verwendeten Berufsbezeichnung und infolgedessen ebenso wenig auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten, da er diese Bezeichnung zu Unrecht abgemahnt hat.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Es besteht keine Veranlassung, gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO die Revision zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.

III.

Der Streitwert wird im Einklang mit der nicht angegriffenen Festsetzung des Landgerichts gemäß § 51 Abs. 2 GKG auf 22.000,- Euro festgesetzt.

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