Es stellt eine Irreführung dar, wenn eine Fußpflegerin, die keine Ausbildung zur Podologin gemacht hat, mit der Bezeichnung "Praxis für medizinische Fußpflege" wirbt. Ein nicht unbedeutender Teil der angesprochenen Verkehrskreise erwartet heute bei einer solchen Bezeichnung, dass die dort erfolgende Behandlung durch einen Podologen, also einen medizinischen Fußpfleger erfolgt. |
die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu werben mit "Praxis für medizinische Fußpflege", wie dies in der Zeitschrift H1 H1 in der Ausgabe vom 04. 02. 2010 auf Seite 19 geschehen ist, ohne eine der Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 PodG zu erfüllen. |
die Klage abzuweisen. |
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Münster vom 08.07.2010 es der Beklagten bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verbieten,
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die Berufung zurückzuweisen. |