1. |
Die Vorschrift des § 15 Berufsordnung für Zahnärzte ist auch auf das Angebot eines Zahnarztes anwendbar, das das Bleaching von Zähnen zum Gegenstand hat. Dafür kommt es nicht darauf an, ob die vom Beklagten angebotenen Leistungen so nur von einem Zahnarzt oder auch von einem Kosmetiker etc. erbracht werden können, also ob es sich um Heilbehandlungen handelt. Indem hohe Rabatte von 69 € statt 199 € bei einer Bestellung über die Plattform Groupon gewährt werden, wird der Kunde - der ein Bleaching in der Regel selbst bezahlen muss, weil dies nicht von der Krankenkasse übernommen wird - angelockt, einen „Deal“ abzuschließen. Er wird dazu gedrängt, den Vertrag abzuschließen, weil die Laufzeit des „Deals“ zeitlich eng begrenzt ist. Dadurch ist die Werbung in hohem Maße anpreisend, der Verbraucher wird dazu verführt, allein wegen des extrem günstigen Preises den „Deal“ abzuschließen und sich evtl. nicht ausreichend Gedanken zu machen, ob er die Leistung wirklich in Anspruch nehmen möchte.
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2. |
Ein Angebot eines Zahnarztes bei Groupon zu Festpreisen ist wettbewerbswidrig. Die Vorschriften der Gebührenordnung GOZ sind Marktverhaltensregeln. Handelt es sich um eine Leistung, die nicht in der GOZ durch eine Gebührenziffer geregelt ist, muss diese durch schriftliche Vereinbarung in Form eines Heil- und Kostenplans erfolgen, § 2 Abs. 3 GOZ. Dies ist geschieht nicht bei einem Vertragsschluss über die Internetplattform Groupon, denn der Heil- und Kostenplan muss nach der Gesetzessystematik erstellt werden, bevor der Preis festgesetzt wird. Dies ergibt sich daraus, dass die Vergütung durch den Heil- und Kostenplan festgesetzt wird. Dies setzt aber voraus, dass vor Erstellung des Heil- und Kostenplans eine Untersuchung des jeweiligen Patienten stattfindet, damit der Zahnarzt den Heil- und Kostenplan an den individuellen Bedürfnissen des Patienten ausrichten kann.
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