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Zahnarztwerbung - Werbung von Zahnkliniken

Werbung von Zahnärzten und Zahnkliniken




Gliederung:


-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Verfassungsgerichtsbarkeit
-   Zahnarztwerbung im Internet
-   Groupon-Teilnahme
-   Pauschalpreis für Zahnimplantate
-   Werbung mit Titel



Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Werbung

Werbemaßnahmen von Ärzten, Zahnärzten, Kliniken und Heilpraktikern

Stichwörter zum Thema Wettbewerb

Die Rechtsprechung zur Abgrenzung von Arzneimitteln, Heilmitteln, Kosmetika und Nahrungsergänzungsmitteln

Rechtsprechung zu einzelnen Substanzen im Arznei- und Lebensmittelrecht

Rechtsprechung zu einzelnen Geräten und/oder Behandlungsformen in der Kosmetik und in der Medizin

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Allgemeines:


LG Trier v. 30.12.1997:
Mit der Darstellung seiner Praxis im Internet handelt ein Zahnarzt - ohne Rücksicht darauf, ob dies seiner Absicht entspricht - "zu Zwecken des Wettbewerbs" im Sinne des § 1 UWG, weil er damit Benutzer dieses Datennetzes als Patienten gewinnen oder erhalten kann; darauf, ob ihm dies tatsächlich gelingt, kommt es nicht an. Ein scheinbar Absolutheit beanspruchendes Werbeverbot ist als "Verbot berufswidriger Werbung" zu verstehen.

OVG Münster v. 26.06.2008:
Die Verwendung eines farblichen Schildes mit dem MAC®-Logo und der Umschrift „Geprüfte Qualitätsstandards“ unterhalb des eigentlichen Praxisschildes einer Zahnarztpraxis, das seinerseits von zentraler Bedeutung für die Herstellung des Erstkontakts zwischen Zahnarzt und Patient ist, ist als berufswidrig anzusehen. Eine sachangemessene Patienteninformation kann dem Schild nicht zuerkannt werden.

OVG Münster v. 26.09.2008:
Die Verwendung der Bezeichnung "Praxis für Zahnheilkunde und Implantologie" in der Zeitungsanzeige eines Zahnarztes ist irreführend und daher berufswidrig; sie kann durch Ordnungsverfügung der Zahnärztekammer untersagt werden.

OLG Karlsruhe v. 09.07.2009:
Die Werbung eines Zahnarztes, der nicht Facharzt für Kieferorthopädie ist, mit den Bezeichnungen "Zahnarzt für Kieferorthopädie" oder "Fachzahnarzt für Kieferorthopädie" ist irreführend und daher als unlauter unzulässig.

VG Münster v. 07.10.2009:
Erweckt ein Zahnarzt mit seiner Werbung bei dem durchschnittlich informierten aufmerksamen und verständigen Patienten den Eindruck, nur bei ihm bekomme man bestimmte kassenzahnärztliche Leistungen kostenlos, so ist dies als Werbung mit Selbstverständlichkeiten wettbewerbswidrig und gleichzeitig ein Verstoß gegen die Berufspflichten.

OLG Oldenburg v. 10.03.2010:
Weist eine Zahnklinik in einer Werbebroschüre auf "unsere 7-jährige Gewährleistung auf Zahnersatz" hin, so ergibt sich hieraus allein kein selbstständiges Garantieversprechen.

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Verfassungsgerichtsbarkeit:


BVerfG v. 08.12.2010:
Allein die Wahl des Mediums Internet erlaubt schon im Grundsatz nicht, die Grenzen erlaubter Außendarstellung von freiberuflich Tätigen enger zu ziehen. Die Abgabe von Kostenschätzungen durch einen Zahnarzt ohne vorherige persönliche Untersuchung des Patienten über ein Preisvergleichsportal muss keine Verletzung von Berufspflichten sein, wobei auch die Zahlung einer Provision an den Plattformbetreiber unschädlich ist (Zahnarzt Preisvergleichsportal).

BVerfG v. 14.07.2011:
Ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit bedarf nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG einer gesetzlichen Grundlage, die ihrerseits den verfassungsrechtlichen Anforderungen an grundrechtseinschränkende Gesetze genügt. Darüber hinaus sind Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie vernünftigen Zwecken des Gemeinwohls dienen und den Berufstätigen nicht übermäßig oder unzumutbar treffen, also dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Werbebeschränkende Vorschriften in ärztlichen Berufsordnungen sind hiernach nur verfassungsgemäß, sofern sie nicht jede, sondern lediglich die berufswidrige Werbung untersagen. Für interessengerechte und sachangemessene, insbesondere das notwendige Vertrauensverhältnis zu Patienten nicht gefährdende Informationen, die keinen Irrtum erregen, muss dagegen im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr Raum bleiben (Zahnärztehaus).

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Zahnarztwerbung im Internet:


BGH v. 09.10.2003:
Die Mitteilung eines Arztes in seinem Internetauftritt, bestimmte Tätigkeitsgebiete stellten seine Praxisschwerpunkte dar, enthält nur die Angabe, er sei auf diesen Gebieten nachhaltig tätig und verfüge deshalb dort über besondere Erfahrungen. Eine Aussage über die Tätigkeitsgebiete und Erfahrungen anderer Ärzte ist damit nicht verbunden. Auch die Mitteilung eines Arztes in seinem Internetauftritt, dass er bestimmte Tätigkeiten durchführt, ist nicht deshalb unrichtig, weil diese Tätigkeiten auch von nahezu jedem anderen Arzt in mehr oder weniger großem Umfang ausgeübt werden oder zumindest ausgeübt werden können (Arztwerbung im Internet).

BGH v. 01.12.2010:
Ein Zahnarzt, der auf einer Internetplattform ein Gegenangebot zu dem Heil- und Kostenplan oder Kostenvoranschlag eines Kollegen abgibt, das der Patient dort eingestellt hat, verstößt weder gegen das berufsrechtliche Kollegialitätsgebot noch gegen das Verbot berufswidriger Werbung. Verpflichtet er sich, dem Betreiber der Internetplattform im Falle des Zustandekommens eines Behandlungsvertrags mit dem Patienten einen Teil seines Honorars als Entgelt für die Nutzung des virtuellen Marktplatzes abzugeben, liegt darin auch kein unzulässiges Versprechen eines Entgelts für die Zuweisung von Patienten. Dementsprechend handelt auch der Betreiber der Internetplattform nicht wettbewerbswidrig. (Zweite Zahnarztmeinung).

OLG Frankfurt am Main v. 01.03.2012:
Das Einfärben von Zähnen (Zahnbleaching) sowie die Zahnreinigung mit einem Wasserpulverstrahlgerät sind als Ausübung der Zahnheilkunde grundsätzlich approbierten Zahnärzten vorbehalten. Auch einer berufserfahrenen zahnmedizinischen Fachassistentin, die diese Tätigkeiten unter der Aufsicht des Zahnarztes in dessen Praxis ausüben darf, ist es jedenfalls dann untersagt, solche Behandlungsleistungen selbstständig in einem von ihr betriebenen Zahnstudio zu erbringen, wenn dies ohne Zusammenwirken mit einem Zahnarzt geschieht, der vor der Behandlung deren Risiken bei dem Patienten beurteilt hat.(Zahnbleaching und Zahnreinigung).

OLG Frankfurt am Main v. 21.07.2016:
Das Angebot von Zahnreinigungs- und Bleachingleistungen durch einen Zahnarzt zu einem Pauschalpreis verstößt gegen die preisrechtlichen Vorschriften der Gebührenordnung für Zahnärzte und ist - da es sich bei diesen Vorschriften um Markenverhaltensregelungen handelt - zugleich unlauter im Sinne von § 3a UWG (Gutschein für Bleaching).

BGH v.07.04.2022:
Das vom Tatgericht ermittelte Verkehrsverständnis, nach dem die angesprochenen Verkehrskreise bei einer Werbung mit der Angabe „Kinderzahnarztpraxis“ erwarten, dass die Ausstattung der Praxis kindgerecht ist und die dort tätigen Zahnärzte für die Belange von Kindern aufgeschlossen sind, aber nicht davon ausgehen, dass diese über besondere fachliche Kenntnisse im Bereich der Kinderzahnheilkunde verfügen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

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Groupon--Teilnahme:


LG Köln v. 21.06.2012:

  1.  Die Vorschrift des § 15 Berufsordnung für Zahnärzte ist auch auf das Angebot eines Zahnarztes anwendbar, das das Bleaching von Zähnen zum Gegenstand hat. Dafür kommt es nicht darauf an, ob die vom Beklagten angebotenen Leistungen so nur von einem Zahnarzt oder auch von einem Kosmetiker etc. erbracht werden können, also ob es sich um Heilbehandlungen handelt. Indem hohe Rabatte von 69 € statt 199 € bei einer Bestellung über die Plattform Groupon gewährt werden, wird der Kunde - der ein Bleaching in der Regel selbst bezahlen muss, weil dies nicht von der Krankenkasse übernommen wird - angelockt, einen „Deal“ abzuschließen. Er wird dazu gedrängt, den Vertrag abzuschließen, weil die Laufzeit des „Deals“ zeitlich eng begrenzt ist. Dadurch ist die Werbung in hohem Maße anpreisend, der Verbraucher wird dazu verführt, allein wegen des extrem günstigen Preises den „Deal“ abzuschließen und sich evtl. nicht ausreichend Gedanken zu machen, ob er die Leistung wirklich in Anspruch nehmen möchte.

  2.  Ein Angebot eines Zahnarztes bei Groupon zu Festpreisen ist wettbewerbswidrig. Die Vorschriften der Gebührenordnung GOZ sind Marktverhaltensregeln. Handelt es sich um eine Leistung, die nicht in der GOZ durch eine Gebührenziffer geregelt ist, muss diese durch schriftliche Vereinbarung in Form eines Heil- und Kostenplans erfolgen, § 2 Abs. 3 GOZ. Dies ist geschieht nicht bei einem Vertragsschluss über die Internetplattform Groupon, denn der Heil- und Kostenplan muss nach der Gesetzessystematik erstellt werden, bevor der Preis festgesetzt wird. Dies ergibt sich daraus, dass die Vergütung durch den Heil- und Kostenplan festgesetzt wird. Dies setzt aber voraus, dass vor Erstellung des Heil- und Kostenplans eine Untersuchung des jeweiligen Patienten stattfindet, damit der Zahnarzt den Heil- und Kostenplan an den individuellen Bedürfnissen des Patienten ausrichten kann.


Pauschalpreis für Zahnimplantate:


LG Bonn v. 21.04.2011:
Ein Zahnarzt, der mit einem Pauschalpreis für Zahnimplantate wirbt, verstößt gegen die Preisvorschriften der GOZ und handelt damit unlauter im Sinne von §§ 3, 4 Nr. 11 UWG. (Zahnimplantate zum Pauschalpreis).

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Werbung mit Titel:


LG Hamburg v. 26.07.2016:

  1.  Wird im geschäftlichen Verkehr ein Doktortitel „Dr. med. dent“ verwendet, der tatsächlich nicht erlangt wurde, so stellt dies eine irreführende Handlung über die Befähigung und Qualifikation des so betitelten Unternehmers dar, wenn dieser als Zahnarzt zahnmedizinische Leistungen anbietet.

  2.  Verwendet ein Zahnarzt den Titel „Dr. med. dent.“ oder auch die Bezeichnung „Dr. dent.“ nicht selbst aktiv, so haftet er u.U. auch für irreführenden Einträge auf Internetseiten Dritter als Täter durch pflichtwidriges Unterlassen.

  3.  Ein Zahnarzt ist aufgrund seiner unternehmerischen Sorgfaltspflicht gemäß § 3 Abs. 2 UWG verpflichtet, ab Kenntnis von den jeweiligen Verletzungshandlungen die ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um dafür Sorge zu tragen, dass die konkreten irreführenden Einträge im Internet entfernt oder korrigiert würden. Duldet er indes über einen Zeitraum von mehreren Monaten, dass Dritte in fehlerhafter und irreführender Weise unter Verwendung des Doktortitels „Dr. med. dent.“ im Internet auf seine Praxis hinweisen und ergreift keinerlei Maßnahmen dagegen, handelt er pflichtwidrig und daher haftungsbegründend.

  4.  Es besteht kein schützenswertes Interesse eines Zahnarztes daran, dass Dritte seine Praxis in irreführender Weise unter Angabe eines Doktortitels bewerben. Im Gegenteil darf nach Treu und Glauben von einem Unternehmer erwartet werden, dass er nicht wissentlich Einträge in Verzeichnissen und auf Internetseiten duldet, die Verbraucher hinsichtlich seiner Qualifikation im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 Nr. 3 UWG in die Irre führen.

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