Das vom Tatgericht ermittelte Verkehrsverständnis, nach dem die angesprochenen Verkehrskreise bei einer Werbung mit der Angabe „Kinderzahnarztpraxis“ erwarten, dass die Ausstattung der Praxis kindgerecht ist und die dort tätigen Zahnärzte für die Belange von Kindern aufgeschlossen sind, aber nicht davon ausgehen, dass diese über besondere fachliche Kenntnisse im Bereich der Kinderzahnheilkunde verfügen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. |
die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, geschäftlich handelnd zahnärztliche Leistungen unter der Bezeichnung
zu bewerben und/oder bewerben zu lassen. |
[folgt eine für die laufende Wiedergabe im Smartphone zu breite Abbildjng, die durch Anklicken in einem neuenn Tab geöffnet wird] |
[folgt eine für die laufende Wiedergabe im Smartphone zu breite Abbildjng, die durch Anklicken in einem neuenn Tab geöffnet wird] |
[folgt eine für die laufende Wiedergabe im Smartphone zu breite Abbildjng, die durch Anklicken in einem neuenn Tab geöffnet wird] |