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BGH Urteil vom 07.04.2022 - I ZR 217/20 - Die Werbeaussage „Kinderzahnarztpraxis“ ist eine zulässige Werbung einer Zahnarztes"

BGH v. 07.04.2022: Die Werbeaussage „Kinderzahnarztpraxis“ ist eine zulässige Werbung einer Zahnarztes


Der BGH (Urteil vom 07.04.2022 - I ZR 217/20) hat entschieden:

   Das vom Tatgericht ermittelte Verkehrsverständnis, nach dem die angesprochenen Verkehrskreise bei einer Werbung mit der Angabe „Kinderzahnarztpraxis“ erwarten, dass die Ausstattung der Praxis kindgerecht ist und die dort tätigen Zahnärzte für die Belange von Kindern aufgeschlossen sind, aber nicht davon ausgehen, dass diese über besondere fachliche Kenntnisse im Bereich der Kinderzahnheilkunde verfügen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Siehe auch
Werbung von Zahnärzten und Zahnkliniken
und
Werbemaßnahmen von Ärzten, Zahnärzten, Kliniken und Heilpraktikern

Tatbestand:


Die Klägerin, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, übt in ihrem Bezirk die Berufsaufsicht über die Zahnärzte aus. Die Beklagte ist eine im Bezirk der Klägerin niedergelassene Zahnärztin.

Die Klägerin beanstandet die Werbung für die Praxis der Beklagten im Internetauftritt www.....de wegen der Verwendung der Angabe "Kinderzahnarztpraxis". Nach erfolgloser Abmahnung hat sie beantragt,

   die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, geschäftlich handelnd zahnärztliche Leistungen unter der Bezeichnung

   - "Kinderzahnarztpraxis in der -Straße ", wie geschehen in Anlage K 1, K 2 und/oder K 3

und/oder

- "Kinderzahnarztpraxis", wie geschehen in Anlage K 2

zu bewerben und/oder bewerben zu lassen.

Nachfolgend werden die Anlagen K 1 bis K 3 in Auszügen eingeblendet:

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Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


A.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Bezeichnung "Kinderzahnarztpraxis" auf der Internetseite der Beklagten sei nicht irreführend. Die angesprochenen Verkehrskreise verstünden die Angabe so, dass in der Praxis zahnärztliche Leistungen angeboten würden, wie sie in jeder Zahnarztpraxis zu finden seien, aber die Beklagte darüber hinaus eine besondere Bereitschaft mitbringe, Kinder mit ihren besonderen emotionalen Bedürfnissen zu behandeln. Darüber hinaus hätten sie die Erwartung, dass die Praxiseinrichtung kindgerecht sei. Sie hätten aber nicht die Vorstellung, dass die Behandler über besondere fachliche Kenntnisse der Zahnheilkunde verfügten.

Selbst wenn eine auf besondere fachliche Kenntnisse gerichtete Verbrauchererwartung bestünde, wäre die Werbung nicht irreführend, weil die Beklagte substantiiert dargelegt habe, dass sie in einem Maße in der Kinderzahnheilkunde tätig sei, dass ihre fachliche Qualifikation auch einer so verstandenen Erwartung genügte. Die Klägerin habe das Vorbringen der Beklagten zu ihrem beruflichen Werdegang in unzulässiger Weise allgemein mit Nichtwissen bestritten. Ihr müsse der aus dem Werdegang der Beklagten ersichtliche Umstand, dass sie seit 2006 in der Zahnarztpraxis für Kinder bei den tätig sei, wegen ihrer Pflicht zur Anzeige der Tätigkeitsaufnahme bei der Klägerin und ihrer Teilnahme am Notdienst bekannt sein. Zudem habe sie ein Zertifikat über eine Teilnahme an einer qualifizierten Fortbildung im Jahr 2007 vorgelegt.

Ein Unterlassungsanspruch ergebe sich auch nicht wegen eines Verstoßes gegen die Regelungen der Berufsordnung.




B.

Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Der Klägerin steht kein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG gegen die Beklagte zu.

I.

Rechtsfehlerfrei und von der Revision unangegriffen hat das Berufungsgericht die Klägerin für befugt gehalten, als berufsständische Vertretung der Zahnärzte in ihrem Bezirk (vgl. § 1 Nr. 6, § 6 Nr. 6 und 7 HeilBerG NW) von ihren Mitgliedern begangene Wettbewerbsverstöße zu verfolgen (BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - I ZR 114/20, GRUR 2021, 1315 Rn. 9 = WRP 2021, 1444 - Kieferorthopädie, mwN). Dies ergibt sich aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG in der bis zum 30. November 2021 gültigen Fassung und ohne für den Streitfall relevante Änderung aus § 8 Abs. 3 Nr. 4 UWG in der ab dem 1. Dezember 2021 gültigen Fassung.

II.

Zutreffend und von der Revision ebenfalls unbeanstandet hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Bezeichnung der Praxis der Beklagten auf der Internetseite www. ....de mit der Angabe "Kinderzahnarztpraxis" eine geschäftliche Handlung der Beklagten im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG darstellt.

III.

Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht eine von der Angabe "Kinderzahnarztpraxis" in den Anlagen K 1 bis K 3 ausgehende Irreführungsgefahr gemäß §§ 3, 5 Abs. 1 UWG verneint.

1. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über - nachfolgend aufgezählte - Umstände enthält; hierzu rechnen gemäß Nr. 3 auch solche über die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers. Eine Irreführung liegt vor, wenn das Verständnis, das eine Angabe bei den Verkehrskreisen erweckt, an die sie sich richtet, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, GRUR 2021, 1315 Rn. 12 - Kieferorthopädie, mwN).

2. Das vom Berufungsgericht ermittelte Verkehrsverständnis hinsichtlich der Angabe "Kinderzahnarztpraxis" hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

a) Das Berufungsgericht hat angenommen, für die Beurteilung des Verkehrsverständnisses sei abzustellen auf Eltern, die für ihre Kinder einen Zahnarzt suchten, und auf ältere Kinder, die bereits selbstständig zahnärztliche Leistungen nachfragten oder über den Behandler mitentschieden. Die Mitglieder des erkennenden Senats könnten die Verkehrsauffassung aufgrund eigener Sachkunde und Lebenserfahrung beurteilen.

Die Angabe "Kinderzahnarztpraxis" täusche nicht über die Person oder Befähigung der Beklagten. Die angesprochenen Verkehrskreise verstünden die Angabe so, dass in der Praxis zahnärztliche Leistungen angeboten würden, wie sie in jeder Zahnarztpraxis zu finden seien, aber die Beklagte darüber hinaus eine besondere Bereitschaft mit sich bringe, Kinder mit ihren besonderen emotionalen Bedürfnissen zu behandeln. Darüber hinaus hätten sie die Erwartung, dass die Praxiseinrichtung kindgerecht sei. Sie hätten aber nicht die Vorstellung, dass die Behandler über besondere fachliche Kenntnisse der Zahnheilkunde verfügten, die ein normaler Zahnarzt nicht habe oder die gar erst im Rahmen einer umfassenden Weiterbildung erworben werden müssten, an deren Ende eine staatliche Prüfung stehe.

Maßgeblich sei das Verständnis des Durchschnittsverbrauchers nicht von Facharztbezeichnungen allgemein, sondern im Bereich der Zahnheilkunde. Es sei zweifelhaft, ob ihm bekannt sei, dass auch dort Facharztbezeichnungen als Zusatzqualifikation erworben werden könnten. Ihm sei allenfalls bekannt, dass es eine Spezialisierung im Bereich der Kieferorthopädie gebe, wobei er regelmäßig nicht wisse, ob dies eine Fachzahnarztbezeichnung sei oder nur eine Bezeichnung des Tätigkeitsschwerpunkts. Unabhängig davon habe der Verbraucher, der mit der Bezeichnung "Kinderzahnarztpraxis" konfrontiert werde, als Elternteil zunächst die Problematik vor Augen, dass Zahnarztbesuche mit Kindern schwierig sein könnten. So könne eine Einrichtung, die wenig Spielmöglichkeiten biete, Wartezeiten erschweren und das Erscheinungsbild einer üblichen Arztpraxis wegen früherer, von den Kindern als unangenehm empfundener Arztbesuche zu Abwehrreaktionen führen. Auch könnten bei Kindern in größerem Maße als üblicherweise bei Erwachsenen vertrauensbildende Maßnahmen erforderlich sein. Die Situation eines Zahnarztbesuchs mit Kindern ähnele damit in gewisser Weise der Behandlung sogenannter Angstpatienten, die gerade im zahnärztlichen Bereich solche Praxen aussuchten, die ihre emotionale Disposition besonders berücksichtigten. Den Eltern komme es vor allem auf eine kindgerechte Praxisausstattung und die Aufgeschlossenheit des Zahnarztes an. Dessen fachliche Eignung werde als selbstverständlich vorausgesetzt.

Daran ändere auch der Umstand nichts, dass ein Zahnarzt mit "Tätigkeitsschwerpunkt Kinderzahnheilkunde" werben könne, weil diese berufsrechtliche Regelung die Verkehrsauffassung nicht beeinflusse. Der Zahnarzt müsse die Ausweisung eines Tätigkeitsschwerpunkts lediglich anzeigen und dabei bestätigen, dass er über besondere Kenntnisse und Fähigkeiten sowie eine nachhaltige mindestens zweijährige Tätigkeit verfüge. Es sei nicht im Einzelnen festgelegt, welche besonderen theoretischen Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich seien und welchen Umfang die Weiterbildung haben müsse. Damit sei die Ausweisung eines Tätigkeitsschwerpunkts nicht geeignet, die Erwartung des Verbrauchers zu prägen, selbst wenn - wovon nicht ausgegangen werden könne - ihm die Regelungen in Grundzügen bekannt wären.

Die Bezeichnung "Kinderzahnarztpraxis" stelle auch deshalb keine Irreführung dar, weil der Bezug zu Kindern allein in der Praxisbezeichnung vorhanden sei und kein personaler Bezug zum Arzt hergestellt werde.

b) Die Ermittlung der Verkehrsauffassung unterliegt nur einer eingeschränkten revisionsgerichtlichen Überprüfung dahingehend, ob das Berufungsgericht den Tatsachenstoff verfahrensfehlerfrei ausgeschöpft hat und die Beurteilung mit den Denkgesetzen und den allgemeinen Erfahrungssätzen in Einklang steht. Da es sich nicht um eine Tatsachenfeststellung im eigentlichen Sinne, sondern um die Anwendung spezifischen Erfahrungswissens handelt, kann ein Rechtsfehler auch darin bestehen, dass die festgestellte Verkehrsauffassung erfahrungswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, GRUR 2021, 1315 Rn. 17 - Kieferorthopädie, mwN).

c) Für die Frage, wie eine Werbung verstanden wird, ist gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 UWG auf die Sichtweise des durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Verbrauchers abzustellen, der zur angesprochenen Gruppe gehört (BGH, Urteil vom 9. September 2021 - I ZR 125/20, GRUR 2021, 1414 Rn. 34 = WRP 2021, 1429 - Influencer II). Gehören die Mitglieder des Gerichts selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen, bedarf es im Allgemeinen keines durch eine Meinungsumfrage untermauerten Sachverständigengutachtens, um das Verkehrsverständnis zu ermitteln (st. Rspr.; vgl. nur BGH, GRUR 2021, 1315 Rn. 18 - Kieferorthopädie, mwN).

Zutreffend hat das Berufungsgericht danach die Sicht durchschnittlicher Eltern, die die Entscheidung über eine zahnärztliche Behandlung ihres Kindes treffen, und älterer (mit)entscheidender Kinder für maßgeblich gehalten. Es ist aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht aufgrund eigener Sachkunde beurteilt hat, wie die angesprochenen Verkehrskreise die von der Klägerin angegriffene Angabe verstehen.

d) Vergeblich rügt die Revision, das Berufungsgericht habe die aus § 13 der Berufsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein (nachfolgend: Berufsordnung) und § 8 der Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein (nachfolgend: Weiterbildungsordnung) folgende Dreiteilung in "einfache" approbierte Zahnärzte, Zahnärzte mit ausgewiesenem Tätigkeitsschwerpunkt und Fachzahnärzte bei der Ermittlung der Verkehrsauffassung nicht berücksichtigt. Das Verkehrsverständnis werde durch diese Dreiteilung geprägt; ohne Begründung habe das Berufungsgericht gemeint, die berufsrechtlichen Regelungen seien darauf ohne Einfluss.

aa) Nach § 13 Abs. 3 Berufsordnung können Tätigkeitsschwerpunkte nur personenbezogen ausgewiesen werden, sofern besondere Kenntnisse und Fähigkeiten sowie eine nachhaltige mindestens zweijährige Tätigkeit in dem fachlich anerkannten Teilbereich nachgewiesen werden. Dem ausgewiesenen Tätigkeitsschwerpunkt ist nach § 13 Abs. 5 Berufsordnung in derselben Schriftgröße der Zusatz "Tätigkeitsschwerpunkt" voranzustellen; die Schriftgröße der Namens- und Berufsangaben darf hierbei nicht überschritten werden. Die Bezeichnung "Fachzahnarzt/Fachzahnärztin" darf demgegenüber nur führen, wer hierfür die Anerkennung der Zahnärztekammer aufgrund einer Prüfung nach Ableistung einer dreijährigen Weiterbildungszeit erhalten hat; sie wird ausschließlich in den Fachgebieten "Kieferorthopädie", "Oralchirurgie" und "Öffentliches Gesundheitswesen" vergeben (§ 33 Satz 1, § 35 Abs. 1 und 2 Satz 2, §§ 36, 39, 42 HeilBerG NW; § 1 Abs. 2, §§ 2, 6 Abs. 2, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 16 Abs. 1 Weiterbildungsordnung). bb) Das Berufungsgericht hat die für Zahnärzte bestehende Möglichkeit, einen Tätigkeitsschwerpunkt auszuweisen, in seine Überlegungen einbezogen. Nach der Rechtsprechung des Senats kann die Verkehrsauffassung durch Rechtsvorschriften grundsätzlich in der Form beeinflusst werden, dass sie den bestehenden Normen entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 2009 - I ZR 220/06, GRUR 2009, 970 Rn. 25 = WRP 2009, 1095 - Versicherungsberater; BGH, Urteil vom 4. Juli 2019 - I ZR 161/18, GRUR 2020, 299 Rn. 17 = WRP 2020, 317 - IVD-Gütesiegel; BGH, GRUR 2021, 1315 Rn. 21 - Kieferorthopädie, mwN). Dies ist jedoch nicht zwingend, sondern bedarf der Prüfung im Einzelfall.-

Soweit die Revision - ohne das näher zu belegen - darauf verweist, dass sich die Zahnärzte ganz überwiegend an das sie betreffende Berufsrecht hielten und dies von der Klägerin streng überwacht werde, stellt sie danach nur eine notwendige, aber keine hinreichende Bedingung für die Annahme einer durch Rechtsvorschriften geläuterten Verkehrsauffassung dar (vgl. hierzu auch BGH, GRUR 2021, 1315 Rn. 21 - Kieferorthopädie). Da es sich um komplexe Regelungen für ein eng begrenztes Berufsfeld handelt, ist es weder erfahrungswidrig noch aus anderen Gründen rechtlich zu beanstanden, dass das Berufungsgericht eine (durchgängige) Prägung des Verkehrsverständnisses durch die berufsrechtlichen Regelungen im Streitfall abgelehnt hat.

cc) Soweit das Berufungsgericht seine Begründung zusätzlich darauf gestützt hat, dass in § 13 Abs. 3 Berufsordnung nicht im Einzelnen festgelegt sei, welche "besonderen theoretischen Kenntnisse und Fähigkeiten" für das Ausweisen eines Tätigkeitsschwerpunkts zu erwerben seien und welchen Umfang die Weiterbildung hierfür haben müsse, ist auch das nicht zu beanstanden. Die Revision zeigt nicht auf, dass das Berufungsgericht insoweit relevantes Vorbringen der Klägerin übergangen hätte; stattdessen versucht sie lediglich, ihre eigene Beurteilung des Verkehrsverständnisses an die Stelle der des Berufungsgerichts zu setzen, ohne einen Rechtsfehler aufzuzeigen. Unabhängig davon verhält sich das Argument der Revision, die Klägerin überwache das Vorliegen besonderer Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen ihrer berufsrechtlichen Aufsicht, nicht zur Begründung des Berufungsgerichts, die am geringen Konkretisierungsgrad der berufsrechtlichen Regelung mit Blick auf die theoretischen Anforderungen für die Ausweisung eines Tätigkeitsschwerpunkts ansetzt. Nichts Anderes gilt, soweit die Revision ergänzend auf die praktischen Anforderungen hierfür verweist. dd) Entgegen der Ansicht der Revision hätte das Berufungsgericht auch nicht zu dem Ergebnis kommen müssen, dass der Verkehr aufgrund der Werbung der Beklagten mit der Angabe "Kinderzahnarztpraxis" ohne Hinweis auf einen bloßen Tätigkeitsschwerpunkt erwarte, sie sei Fachzahnärztin. (1) Mit Blick auf die Angaben "Kieferorthopädie" und "(Zahnarzt-)Praxis für Kieferorthopädie" hat der Senat zwar entschieden, dass ein erheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise zu der Vorstellung gelangt, dass der damit werbende Zahnarzt eine von der zuständigen Berufsaufsicht anerkannte Weiterbildung im Fachgebiet Kieferorthopädie mit bestandener Prüfung absolviert habe. Dem Durchschnittsverbraucher sind Facharzt- und Fachzahnarztbezeichnungen zwar nicht fremd; er kennt dementsprechend auch den Begriff "Fachzahnarzt für Kieferorthopädie" und noch mehr die gebräuchlichere Abkürzung "Kieferorthopäde". Darunter stellt er sich einen Zahnarzt vor, der eine von der zuständigen Berufsaufsicht anerkannte Weiterbildung im Fachgebiet der Kieferorthopädie mit bestandener Prüfung absolviert hat. Vertiefte Gedanken zur Dauer und zum Inhalt einer solchen Weiterbildung macht sich der Durchschnittsverbraucher hingegen nicht. Er weiß auch nicht, dass das für Ärzte grundsätzlich bestehende Verbot, außerhalb ihres Fachgebiets tätig zu werden, für Zahnärzte nicht gilt (vgl. §§ 33, 41 Abs. 1, § 51 Abs. 1 HeilBerG NW), und kieferorthopädische Leistungen daher auch durch approbierte Zahnärzte erbracht werden dürfen, die nicht dazu berechtigt sind, die Bezeichnung "Fachzahnarzt für Kieferorthopädie" oder "Kieferorthopäde" zu führen. Deswegen geht ein erheblicher Teil der Verbraucherinnen und Verbraucher mangels Kenntnis der Besonderheiten des zahnärztlichen Berufsrechts davon aus, nur ein Fachzahnarzt für Kieferorthopädie oder Kieferorthopäde dürfe kieferorthopädische Leistungen erbringen, und hält den mit den Angaben "Kieferorthopädie" und "(Zahnarzt-)Praxis für Kieferorthopädie" werbenden Zahnarzt für einen solchen Fachzahnarzt (vgl. BGH, GRUR 2021, 1315 Rn. 28 f. - Kieferorthopädie).

(2) Daraus folgt jedoch nicht, dass die von der Angabe "Kinderzahnarztpraxis" angesprochenen Verkehrskreise zu der Vorstellung gelangen müssen, die dort tätigen Zahnärzte seien Fachzahnärzte, was auch die irrige Annahme einschließt, es gebe einen Fachzahnarzt für Kinderzahnheilkunde. Für die Beurteilung des Streitfalls ist es auch ohne Bedeutung, ob der Verkehr - wie das Berufungsgericht angenommen hat - regelmäßig nicht zwischen einer Fachzahnarztbezeichnung und einem Tätigkeitsschwerpunkt im Gebiet der Kieferorthopädie unterscheidet oder - wie der Senat entschieden hat - sich ohne Rücksicht auf die Begrifflichkeiten unter einem Kieferorthopäden einen Zahnarzt vorstellt, der eine von der zuständigen Berufsaufsicht anerkannte Weiterbildung im Fachgebiet der Kieferorthopädie mit bestandener Prüfung absolviert hat (vgl. BGH, GRUR 2021, 1315 Rn. 28 - Kieferorthopädie).

Entscheidend ist vielmehr die Frage, ob die angesprochenen Verkehrskreise über das Gebiet der Kieferorthopädie hinaus - insbesondere im Bereich der Kinderzahnheilkunde - von der Existenz solcher Fachzahnarztbezeichnungen ausgehen und daher entsprechende Zuordnungen vornehmen. Es ist nicht erfahrungswidrig, dass das Berufungsgericht dies verneint hat. Vor diesem Hintergrund ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht gemeint hat, der Begriff "Kinderzahnarztpraxis" löse bei den angesprochenen Verkehrskreisen nicht die Vorstellung einer besonderen fachlichen Qualifikation aus; vielmehr erwarteten sie eine kindgerechte Praxisausstattung und für die Belange von Kindern aufgeschlossene Zahnärzte, während sie deren fachliche Eignung als selbstverständlich voraussetzten.

(3) Es ist ebenfalls nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den von der Revision gewünschten Schluss nicht aufgrund des Umstands gezogen hat, dass im Bereich der Humanmedizin eine Weiterbildung zum Facharzt für Kinderheilkunde möglich ist. Die Revision zeigt nicht auf, dass das Berufungsgericht insoweit in den Tatsacheninstanzen gehaltenen Vortrag der Klägerin übergangen hätte. Soweit sie vorbringt, den angesprochenen Verkehrskreisen sei dieser Umstand bekannt und sie hielten eine mit der Angabe "Kinderzahnarztpraxis" werbende Zahnärztin daher für eine Fachzahnärztin, versucht sie erneut in revisionsrechtlich unzulässiger Weise, ihre eigene Verkehrsauffassung an die Stelle der des Berufungsgerichts zu setzen.

Die Beurteilung desselben Berufungssenats (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 7. April 2022 - I ZR 5/21, Rn. 34 - Kinderzahnärztin), es liege nicht ganz fern, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Unterschiede zwischen Fachärzten und Fachzahnärzten nicht kennten und daher den Kinderzahnarzt mit dem selbstverständlich als Facharzt qualifizierten Kinderarzt gleichsetzten, steht hierzu nicht im Widerspruch. Es ist möglich, dass die angesprochenen Verkehrskreise zwar - über den Begriff "Kieferorthopäde" hinaus - grundsätzlich keine Vorstellung über die Existenz von Facharztbezeichnungen im Bereich der Zahnmedizin haben, durch die Verwendung des Begriffs "Kinderzahnärztin" in der Verbindung mit dem Begriff "Kieferorthopädin" aber eine Assoziation zur "Kinderärztin" als einer ihnen bekannten Facharztbezeichnung im Bereich der Humanmedizin herstellen.

e) Ohne durchgreifenden Erfolg beanstandet die Revision auch die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Bezeichnung "Kinderzahnarztpraxis" stelle keinen personalen Bezug zu den dort tätigen Zahnärzten her.

aa) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht den von der Klägerin als Anlage K 3 vorgelegten Ausdruck einer von ihr beanstandeten Seite des Internetauftritts www. .de, in dem sich die Beklagte als "niedergelassene Kinderzahnärztin" und "leitende Kinderzahnärztin" bezeichnet, nicht unter Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) übergangen. Anders als in ihrer Abmahnung hat die Klägerin die Anlagen K 1 bis K 3 in den Tatsacheninstanzen allein wegen der Verwendung der Angaben "Kinderzahnarztpraxis in der -Straße " und "Kinderzahnarztpraxis" beanstandet. Dies ergibt sich aus ihren Anträgen und auch aus dem Klagevorbringen. Ein Kläger ist auch dann, wenn er - wie vorliegend - auf die konkrete Verletzungsform Bezug nimmt, gehalten, die von ihm beanstandeten Irreführungsaspekte zu benennen und substantiiert hierzu vorzutragen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2017- I ZR 78/16, GRUR 2018, 431 Rn. 16 = WRP 2018, 413 - Tiegelgröße).

bb) Ebenfalls ohne Erfolg rügt die Revision die Beurteilung des Berufungsgerichts als erfahrungswidrig, der Verkehr erwarte von einem Kinderzahnarzt keine fachliche Qualifikation, die über die eines einfachen Zahnarztes hinausgehe. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Klägerin mit ihrer Klage nicht die Verwendung der Bezeichnung "Kinderzahnarzt" oder "Kinderzahnärztin", sondern die Werbung mit der Angabe "Kinderzahnarztpraxis" angegriffen hat.



cc) Nichts Anderes folgt aus dem Vorbringen der Revision, die angesprochenen Verkehrskreise übertrügen ihre Erfahrung mit Kinderärzten, von denen sie eine besondere Qualifikation für die Behandlung von Kindern erwarteten, auf eine "Kinderzahnarztpraxis". Der Durchschnittsverbraucher wisse, dass sich Milchzähne von den Zähnen der Erwachsenen deutlich unterschieden, und gehe daher nicht davon aus, dass jeder Zahnarzt schon aufgrund seiner Approbation über die bestmögliche Qualifikation zur Behandlung von Kindern verfüge. Auch diesbezüglich setzt die Revision ihre eigene Beurteilung des Verkehrsverständnisses an die Stelle der des Berufungsgerichts, ohne einen Rechtsfehler aufzuzeigen. Im Übrigen konzediert sie selbst, dass die für einen Kinderzahnarzt erforderliche besondere fachliche Qualifikation in Umfang und Komplexität nicht mit einer fachzahnärztlichen Weiterbildung zu vergleichen ist und es deswegen in diesem Gebiet keine Fachzahnarztbezeichnung gibt, sondern nur ein Tätigkeitsschwerpunkt ausgewiesen werden kann. Vor diesem Hintergrund versteht es sich nicht von selbst, dass die Werbung eines einfachen approbierten Zahnarztes mit der Bezeichnung "Kinderzahnarzt" die Erwartung des Verkehrs nach der für die Behandlung von Kindern erforderlichen Qualifikation enttäuschen soll. Zudem bleibt im Vagen, was die Revision in diesem Bereich als "bestmögliche", die Verkehrserwartung nicht enttäuschende Qualifikation ansieht. Auch ein Zahnarzt, der einen "Tätigkeitsschwerpunkt Kinderzahnheilkunde" ausweist, dürfte eine solche Erwartung angesichts der Vielzahl weiterer Qualifikationsangebote - einschließlich der Möglichkeit, mehrere Qualifikationen zu kombinieren - nicht erfüllen.

dd) Soweit die Revision darüber hinaus bemängelt, das Berufungsgericht ziehe selbst eine Parallele zur Behandlung von Angstpatienten und weise auf das Erfordernis eines kindgerechten Umgangs hin, hat sie nicht besondere Kenntnisse aus dem Bereich der Zahnheilkunde, sondern der Psychologie benannt, vor allem aber praktische Fertigkeiten im Bereich der Gesprächsführung und des zwischenmenschlichen Umgangs. Mit der Annahme, den angesprochenen Verkehrskreisen sei auch die Aufgeschlossenheit des Zahnarztes für die Belange von Kindern wichtig, hat das Berufungsgericht zwar einen personalen Bezug des Begriffs "Kinderzahnarztpraxis" festgestellt. Die Klägerin hat in den Tatsacheninstanzen allerdings nicht geltend gemacht, dass es der Beklagten an einer solchen Aufgeschlossenheit fehle, und hieraus insbesondere keinen Irreführungsaspekt abgeleitet.

3. Es bedarf daher keiner Prüfung, ob auch die ergänzende Begründung des Berufungsgerichts rechtsfehlerfrei ist, nach der die angegriffene Werbung auch bei Annahme einer mit dem Begriff "Kinderzahnärztin" assoziierten besonderen Qualitätserwartung aufgrund der von der Beklagten dargelegten Fortbildung und Tätigkeit im Bereich der Kinderzahnheilkunde nicht irreführend ist. Es kommt auch nicht auf die Frage an, ob die Bezeichnung "Kinderzahnarztpraxis" als objektiv zutreffende Angabe (vgl. BGH, GRUR 2021, 1315 Rn. 31 - Kieferorthopädie, mwN) zulässig ist.

IV.

Ebenfalls ohne Erfolg rügt die Revision, dass das Berufungsgericht auch eine Irreführungsgefahr nach §§ 3, 3a UWG, § 15 Abs. 1 Berufungsordnung verneint hat.

1. Das Berufungsgericht hat angenommen, ein Unterlassungsanspruch ergebe sich auch nicht wegen eines Verstoßes gegen die Berufsordnung, weil die Beklagte der Bezeichnung nicht den Begriff Tätigkeitsschwerpunkt vorangestellt habe. In der Berufsordnung sei nur positiv geregelt, dass besondere Qualifikationen als Tätigkeitsschwerpunkt ausgewiesen werden könnten. Welche Rechtsfolgen sich daraus ergäben, wenn der Zusatz "Tätigkeitsschwerpunkt" unterbleibe - insbesondere bei einer nicht personenbezogenen, sondern praxisbezogenen Werbung - regle die Berufsordnung nicht. Daraus folge auch nicht zwangsläufig eine Irreführung im Sinne der Berufsordnung, zumal der Begriff der Irreführung dort nicht definiert und somit auf den allgemeinen Irreführungsbegriff des UWG zurückzugreifen sei. Jedenfalls müsse eine an sich nicht wettbewerbswidrige Werbung zulässig sein, wenn unter Abwägung mit der Berufsfreiheit ein legitimes Patienteninteresse an einer entsprechenden Bezeichnung bestehe. Dies sei vorliegend angesichts des Informationsbedürfnisses der Eltern und Kinder der Fall.



2. Auch diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Die Vorschriften der Berufsordnung, die das Führen akademischer Titel und Grade sowie die Information und Werbung durch Zahnärzte regeln, sind Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG (zur Berufsordnung der Bayerischen Zahnärzte vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2021 - I ZR 126/19, GRUR 2021, 746 Rn. 51 = WRP 2021, 604 - Dr. Z). Dies gilt insbesondere für das eigenständige Irreführungsverbot gemäß § 15 Abs. 1 Berufsordnung, das auf Grundlage des § 32 Satz 2 Nr. 10 HeilBerG NW erlassen worden ist und eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG darstellt (vgl. BGH, GRUR 2021, 1315 Rn. 54 - Kieferorthopädie).

b) Für das Irreführungsverbot nach § 15 Abs. 1 Berufsordnung gelten dieselben Maßstäbe wie im Rahmen des Irreführungsverbots nach § 5 Abs. 1 UWG (vgl. BGH, GRUR 2021, 1315 Rn. 54 - Kieferorthopädie).

c) Entgegen der Ansicht der Revision enthält die Berufsordnung kein Verbot von Qualitätshinweisen außerhalb der von ihr eröffneten Möglichkeiten, Tätigkeitsschwerpunkte auszuweisen und Fachzahnarztbezeichnungen zu erwerben.

aa) Für die Beurteilung des Streitfalls ist dieses Argument der Revision bereits deswegen nicht relevant, weil das Berufungsgericht bei der Angabe "Kinderzahnarztpraxis" nicht von einer auf die (zahnärztliche) Qualifikation bezogenen Behauptung ausgegangen ist.

bb) Unabhängig davon hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, dass die Berufsordnung kein explizites Verbot der Werbung mit einer qualifikationsbezogenen Bezeichnung im Bereich der Kinderzahnheilkunde ohne Hinzufügung des Begriffs "Tätigkeitsschwerpunkt" enthält und einem solchen Ansinnen - unabhängig von der einfachrechtlichen Auslegung des Irreführungstatbestands nach § 15 Abs. 1 Berufsordnung - auch verfassungsrechtliche Erwägungen entgegenstünden.

(1) Die nach Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsausübungsfreiheit eines Zahnarztes umfasst auch das Recht zu einer berufsbezogenen und sachangemessenen Werbung, soweit sie nicht irreführend ist (vgl. BVerfG, NJW 2011, 2636, 2637 [juris Rn. 61 und 65]; NJW 2011, 3147 Rn. 21; BVerfGK 19, 335, 339 [juris Rn. 21], jeweils mwN).

(2) Daher trifft bereits die Annahme der Revision nicht zu, die Berufsordnung enthalte einen Numerus clausus der zulässigen Angaben zur fachlichen Qualifikation. Vielmehr ist das Gesundheitswesen - und auch die Zahnmedizin - von einer gewissen Vielfalt und Unübersichtlichkeit der Spezialisierungen geprägt; neben den von der Klägerin vergebenen Bezeichnungen gibt es beispielsweise auch Masterstudiengänge an Hochschulen, die zu entsprechenden Abschlüssen führen (vgl. BGH, Urteil vom 18. März 2010 - I ZR 172/08, GRUR 2010, 1024 Rn. 28 = WRP 2010, 1390 - Master of Science Kieferorthopädie; BGH, GRUR 2021, 1315 Rn. 51 - Kieferorthopädie). Dies führt nicht zu einer Vernachlässigung des Patientenschutzes. Soweit ein Zahnarzt mit Angaben zu seiner Qualifikation wirbt, muss er die angesprochenen Verkehrskreise hinreichend über seine tatsächliche Qualifikation aufklären. Aufgrund der gewissen Vielfalt und Unübersichtlichkeit der Spezialisierungen im Gesundheitswesen kann im Übrigen bei seltener vorkommenden Angaben wie "Master of Science Kieferorthopädie" erwartet werden, dass sich der Verkehr über deren Bedeutung informiert (vgl. BGH, GRUR 2010, 1024 Rn. 28 - Master of Science Kieferorthopädie; GRUR 2021, 1315 Rn. 37 und 51 - Kieferorthopädie).

(3) Danach dringt die Revision mit ihrem Argument nicht durch, die Zulassung einer Werbung mit qualifikationsbezogenen Behauptungen ohne Hinweis auf einen Tätigkeitsschwerpunkt unterlaufe den Schutzzweck des § 13 Berufsordnung. Die in der Berufs- und Weiterbildungsordnung geregelten Qualifikationen sind durch den Irreführungstatbestand hinreichend vor einer Aushöhlung durch die Verwendung dort nicht geregelter qualifikationsbezogener Bezeichnungen geschützt. Eine Irreführung liegt im Streitfall aber - wie ausgeführt - nicht vor.

C.

Danach ist die Revision mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

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