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OVG Münster v. 26.06.2008: Die Verwendung eines farblichen Schildes mit dem MAC®-Logo und der Umschrift „Geprüfte Qualitätsstandards“ unterhalb des eigentlichen Praxisschildes einer Zahnarztpraxis, das seinerseits von zentraler Bedeutung für die Herstellung des Erstkontakts zwischen Zahnarzt und Patient ist, ist als berufswidrig anzusehen. Eine sachangemessene Patienteninformation kann dem Schild nicht zuerkannt werden.
Das OVG Münster (Beschluss vom 26.06.2008 - 13 A 1712/06) hat entschieden:
Die Verwendung eines farblichen Schildes mit dem MAC®-Logo und der Umschrift „Geprüfte Qualitätsstandards“ unterhalb des eigentlichen Praxisschildes einer Zahnarztpraxis, das seinerseits von zentraler Bedeutung für die Herstellung des Erstkontakts zwischen Zahnarzt und Patient ist, ist als berufswidrig anzusehen. Eine sachangemessene Patienteninformation kann dem Schild nicht zuerkannt werden.
Gründe:
I.
Die Kläger betreiben eine zahnärztliche Gemeinschaftspraxis in C.. Etwa Mitte 2002 stellten sie vor dem Praxisgebäude folgendes Schild auf:
[folgt die Abbildung]
Die Firma MAC ® mit Sitz in F., die im November 2007 ihren Namen in U. geändert hat, arbeitet im Rahmen von Franchise-Verträgen mit verschiedenen Zahnärzten zusammen, die sich dem von der Firma angebotenen Qualitätsmanagement- System, das u.a. in einem Systemhandbuch der Firma erläutert wird, unterwerfen. Die Kläger haben das MAC®-Logo u.a. auch auf dem Briefbogen der Gemeinschaftspraxis und auf ihrer Homepage verwendet.
Der Kläger zu 1. hatte zuvor ein ähnliches Schild mit dem „MAC®“-Logo, aber einer anderen Umschrift, aufgestellt. Bezüglich des Schildes wurde ihm durch Urteil des Berufsgerichts für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Münster vom 3. September 2003 – 18 K 2918/01.T – wegen Berufsvergehens ein Verweis erteilt und eine Geldbuße auferlegt.
Durch Bescheid vom 2. März 2004, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2004, untersagte die Beklagte den Klägern unter Anordnung der sofortigen Vollziehung, das „MAC®“-Logo in jeder Form der Ankündigung – insbesondere auf Briefbögen, Praxisschildern, Vordrucken, Stempeln, aber auch bei sonstigen Ankündigungen (z.B. Homepage) – zu führen. Das „MAC®“-Logo stelle eine berufswidrige Werbung dar, weil damit keine interessengerechte, sachangemessene Information verbunden sei. Es handele sich bei dem Logo um einen bloßen Blickfang mit schlagwortartigen, plakativen und letztlich nichtssagenden Angaben, der durch den erkennbaren Bezug zu einer weltweit bekannten Restaurantkette für ein besonders preisgünstiges oder „billiges“ Leistungsangebot und für vermeintlich günstigere Konditionen als bei anderen Zahnärzten stehe. Das Logo sei auch irreführend.
Der Antrag der Kläger auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Untersagungsverfügung blieb in zwei Instanzen erfolglos (VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 2. April 2004 – 7 L 560/04 –, OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2004 – 13 B 888/04 –, juris).
Wegen des weiteren Sachverhalts nimmt der Senat gem. § 130b Satz 1 VwGO, der auch bei Beschlüssen nach § 130a VwGO anwendbar ist,
vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 1999 – 8 C 12.98 –, NVwZ 2000, 73f; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: September 2007, § 130a Rdn. 13; Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 130a Rdn. 47; OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Januar 2008 – 13 A 5238/04 –, vom 13. August 2007 – 13 A 2840/04 – und vom 5. Februar 2007 – 13 A 1714/04 –,
Bezug auf den Tatbestand des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 8. März 2006 und macht sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu Eigen.
Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, an das der Rechtsstreit vom Verwaltungsgericht Münster verwiesen worden war, die Klage gegen die genannten Untersagungsbescheide unter Bezugnahme auf die drei bezeichneten Gerichtsentscheidungen abgewiesen. Es handele sich um berufswidrige Werbung. Die sich bei dem fraglichen Logo aufdrängende Assoziation zu einer Restaurantkette mit einem preiswerten oder billigen Angebot sei geeignet, die Zahnärzteschaft als solche in einem zweifelhaften Licht erscheinen zu lassen und das Vertrauen des Patienten in den Zahnarztberuf zu untergraben. Das Logo sei wegen Mehrdeutigkeit auch irreführend.
Mit der – vom Berufungsgericht zugelassenen – Berufung machen die Kläger geltend, das Urteil des Verwaltungsgerichts verkenne die verfassungsrechtlichen Maßstäbe für eine berufsrechtskonforme Außendarstellung bzw. Werbung von Freiberuflern. Zahnärzten sei Werbung grundsätzlich erlaubt und auch die Verwendung von Logos gestattet. Die inhaltliche Aussagekraft des Logos sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Das MAC®-Logo stelle keinen bloßen Blickfang dar, sondern enthalte eine für Patienten interessengerechte und sachlich angemessene Information über Maßnahmen der Qualitätssicherung in der Praxis. Diese Sichtweise vertrete auch das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in einem Urteil von April 2006. Für Versicherte der U1. -Krankenkasse enthalte das MAC®-Logo zudem eine zusätzliche Aussage im Rahmen eines Sondervertrages zur Parodontitis-Prophylaxe. Der Schriftzug „Geprüfte Qualitätsstandards“ auf dem Logo weise darauf hin, dass ihre Zahnarztpraxis der Zertifizierung durch die MAC®-AG unterliege. Die Änderung des Namens der MAC®-AG in U. habe keine prozessualen Auswirkungen für dieses Verfahren und führe nicht zu seiner Erledigung.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie macht geltend, bei dem MAC®-Logo handele es sich um berufswidrige Werbung der Kläger, weil das Logo Zahnärzte in die Nähe von Unternehmen wie z.B. McDonalds rücke, deren Ziele primär gewinnorientiert ausgerichtet seien. Der Schriftzug „Geprüfte Qualitätsstandards“ deute für einen informierten Patienten darauf hin, dass er nach solchen Behandlungsstandards behandelt werde, die allgemein als Behandlungsstandards gelten würden. Darin liege eine Täuschung des Patienten. Der Sondervertrag der MAC®-AG mit der U1. -Krankenkasse sei für die Bewertung des fraglichen Logos unerheblich.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt ihrer Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im übrigen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten.
II.
Im Rahmen des entsprechenden Ermessens entscheidet der Senat über die Berufung der Kläger durch Beschluss nach § 130a VwGO, weil er sie einstimmig für unbegründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält. Einer Entscheidung nach dieser Norm steht nicht entgegen, dass das Verwaltungsgericht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1983 – 9 C 15.83 –, DVBl. 1983, 1014, und vom 22. Januar 1998 – 2 C 4.97 –, DVBl. 1998, 795; Schoch/Schmidt-Aßmann/ Pietzner, VwGO, Stand: 2007, § 130a Rdnr. 3; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 130a Rdnr. 4.
Eine Entscheidung nach § 130a VwGO ist nur dann nicht angezeigt, wenn die Rechtssache außergewöhnlich große Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufweist. Zudem ist eine mündliche Verhandlung in einem verwaltungsgerichtlichen Berufungsverfahren regelmäßig dann nicht geboten, wenn im Wesentlichen nur Rechtsfragen zu entscheiden sind.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 – 6 C 28.03 –, BVerwGE 121, 211, Beschlüsse vom 15. Dezember 2005 – 6 B 70.05 –, juris, vom 25. September 2003 – 4 B 68.03 –, NVwZ 2004, 108 und vom 12. März 1999 – 4 B 112.98 –, DVBl. 1999, 987.
Nach diesen Kriterien ist eine Entscheidung nach § 130a Satz 1 VwGO nicht ausgeschlossen. Die Sache ist im Tatsächlichen klar und die Entscheidung hängt vorrangig von einer Bewertung im Rechtlichen ab. Ein außergewöhnlich hoher Schwierigkeitsgrad kommt der Entscheidung nicht zu. Dass durch eine mündliche Verhandlung ein höheres Maß an Sicherheit in der Entscheidungsfindung erreicht werden kann, ist nicht erkennbar.
Die Beteiligten sind zu der Entscheidungsform nach § 130 VwGO unter Mitteilung des voraussichtlichen Entscheidungsergebnisses gehört worden.
III.
Die Berufung der Kläger ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 2. März 2004 und 22. Juni 2004 sind rechtmäßig.
Für eine gerichtliche Entscheidung zur Zulässigkeit des MAC®-Logos einschließlich der zugehörigen weiteren Angaben besteht trotz der im November 2007 vollzogenen Namensänderung der MAC®-AG in U. weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis. Die Namensänderung betrifft eine nicht unmittelbar in diesem Verfahren beteiligte Firma und hat insoweit nur sekundäre Auswirkungen zu der vorrangig streitgegenständlichen Frage, ob den Klägern in Zusammenhang mit der Namensnennung jener Firma eine berufswidrige Werbung vorzuhalten ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich der Inhaber der Firma MAC, Dr. K., in der Vergangenheit massiv für den Erhalt gerade des Firmenschildes bei den Klägern eingesetzt hat (vgl. FOCUS Nr. 19, 2004, S. 14). Die gerichtliche Entscheidung betrifft unmittelbar ausschließlich die konkreten Verfahrensbeteiligten und nicht auch die auf Seiten der Kläger im Hintergrund agierende und am Ausgang des Verfahrens interessierte Firma MAC®-AG oder U.. Zudem haben die Kläger anlässlich der Namensumbenennung von MAC®-AG in U. mitgeteilt, dass eine erneute Nutzung und Verwertung des früheren Namens MAC® nicht ausgeschlossen sei und durchaus wieder in Betracht komme. Eine Erledigung des Rechtsstreits in Folge der Namensänderung der bei den Klägern im Hintergrund stehenden Firma ist daher nicht eingetreten.
Die den Klägern das Führen des MAC®-Logos untersagende Verfügung hat ihre gesetzliche Grundlage in § 6 Abs. 1 Nr. 6 des Heilberufsgesetzes NRW – HeilBerG – vom 9. Mai 2000 (GV. NRW S. 403), das jetzt in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20. November 2007 (GV. NRW S. 572) gilt. Danach überwacht die Heilberufskammer die Erfüllung der Berufspflichten der Kammerangehörigen und kann sie u.a. die notwendigen Maßnahmen zur Beseitigung berufsrechtswidriger Zustände treffen; hierzu kann sie auch belastende Verwaltungsakte erlassen. Da es sich bei der zukunftsgerichteten Untersagungsverfügung um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt und für dessen Beurteilung regelmäßig die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz maßgebend ist, ist in Verbindung mit dem Heilberufsgesetz dementsprechend auch die am 3. Februar 2006 in Kraft getretene Berufsordnung der Beklagten vom 19. November 2005 (MBl. NRW S. 42), jetzt geltend in der Fassung vom 8. Dezember 2007 (MBl. NRW 2008, 82), – BO 2005 – zu berücksichtigen, während zum Zeitpunkt der angefochtenen Bescheide die Berufsordnung der Beklagten vom 11. Mai 1996 (MBl. NRW S. 1668), u.a. mit der die maßgebende Bestimmung des § 20 betreffenden Änderung vom 12. Mai 2001 (MBl. NRW S. 1373) – BO 1996/2001 – und den späteren – hier nicht relevanten – Änderungen galt. Im Materiellen besteht bezüglich der maßgebenden Bestimmungen kein entscheidender Unterschied, weil beispielsweise § 21 BO 2005 weitgehend dem früheren § 20 BO 1996/2001 entspricht bzw. im jetzigen § 21 BO 2005 von der Rechtsprechung in der Vergangenheit entwickelte Kriterien für die (Un-)Zulässigkeit von Werbung normiert sind. Die Bewertung der Untersagungsverfügung ausschließlich nach der Berufsordnung von 1996, an die wegen Artikel V Abs. 2 der Berufsordnung 2005 gedacht werden könnte, ist nicht relevant, weil ein (nicht) verjährender Berufsrechtsverstoß nicht in Frage steht.
Nach § 20 Abs. 1 BO 1996/2001 bzw. § 21 Abs. 1 Satz 2 BO 2005 waren/sind einem Zahnarzt berufswidrige Werbung und Anpreisung untersagt. Dies entspricht den Vorgaben der Rechtsprechung zu Art. 12 Abs. 1 GG, der die freie Berufsausübung schützt. Letztere umfasst nicht nur die berufliche Praxis selbst, sondern auch jede Tätigkeit, die mit der Berufsausübung zusammen hängt und ihr dient, und zu der daher auch die berufliche Außendarstellung der Grundrechtsberechtigten einschließlich der Werbung für die Inanspruchnahme ihrer Dienste zählt. Regelungen, die die Berufsausübung beschränken, verletzen dabei den durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierten Schutz nicht, wenn sie durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sind und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Das Werbeverbot für Ärzte/Zahnärzte dient dem Schutz der Bevölkerung und soll das Vertrauen der Patienten darauf erhalten, dass der Arzt nicht aus Gewinnstreben bestimmte Untersuchungen vornimmt, Behandlungen vorsieht oder Medikamente verordnet. Die ärztliche Berufsausübung soll sich nicht an ökonomischen Erfolgskriterien, sondern an medizinischen Notwendigkeiten orientieren. Das Werbeverbot beugt einer gesundheitspolitisch unerwünschten Kommerzialisierung des Arztberufs vor. Es soll eine Verfälschung des (zahn-)ärztlichen Berufsbildes verhindern, die einträte, wenn der (Zahn-)Arzt Werbemethoden verwendete, wie sie in der gewerblichen Wirtschaft üblich sind. Werbebeschränkungen orientieren sich damit letztlich am Rechtsgut des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung.
Als berufswidrig ist eine Werbung anzusehen, wenn sie den Interessen des Gemeinwohls im Hinblick auf die (zahn-)ärztliche Berufsausübung zuwiderläuft. Berufswidrig ist dabei insbesondere eine anpreisende, irreführende herabsetzende oder vergleichende Werbung (vgl. jetzt § 21 Abs. 1 Satz 3 BO 2005 in Anlehnung an § 27 Abs. 3 der Musterberufsordnung 2002), während hingegen für eine interessengerechte und sachangemessene Information, die keinen Irrtum erregt, im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr Raum bleibt.
Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13. Juli 2005 – 1 BvR 191/05 –, NJW 2006, 282 = MedR 2006,107, vom 26. August 2003 – 1 BvR 1003/02 –, NJW 2003, 3470; vom 17. Juli 2003 – 1 BvR 2115/02 –, NJW 2003, 2818; vom 23. Juli 2001 – 1 BvR 873/00 u.a. –, NJW 2001, 2788; und vom 11. Februar 1992 – 1 BvR 1531/90 –, BVerfGE 85, 248; BVerwG, Urteile vom 13. November 1997 – 3 C 44.96 –, DVBl. 1998, 532, und vom 5. April 2001 – 3 C 25.00 –, DVBl. 2001, 1371; BGH, Urteil vom 9. Oktober 2003 – I ZR 167/01 -, NJW 2004, 440; Bahner, Das neue Werberecht für Ärzte, 2. Aufl., S. 217 ff.
Die Abgrenzung zwischen erlaubter sachlicher Information und verbotener berufswidriger Werbung kann dabei nicht generalisierend-abstrakt erfolgen, sondern ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des Grundrechts der Berufsausübungsfreiheit auf der einen Seite und der Sicherung des Werbeverbots auf der anderen Seite auf Grund einer Abwägung im Rahmen des gesamten Lebensvorgangs, in dem die fragliche Werbemaßnahme ihre Wirkung entfaltet, vorzunehmen. Dabei ist auf den Standpunkt der angesprochenen Verkehrskreise und auf das Leitbild eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers und nicht auf die Auffassung des jeweiligen Berufsstandes abzustellen.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Juli 2000 – 1 BvR 547/99 –, MedR 2000, 523; BGH, Urteile vom 8. Juni 2000 – I ZR 269/97 –, MedR 2001, 516 und vom 27. April 1995 – 1 ZR 116/93 –GRUR 1995, 612; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2002 – 9 S 2738/01 –, MedR 2003, 236; OVG NRW, Beschluss vom 10. November 2003 – 13 B 1703/03 –.
Die in der fraglichen Untersagungsverfügung genannten Mitteilungsmedien (wie beispielsweise Briefbögen, Vordrucke, Stempel oder die Homepage) können sich zwar an verschiedene Ansprechpartner, u.a. an Berufskollegen, Apotheken, Zahnkliniken usw., wenden, betreffen aber auch und in erster Linie potentielle Verbraucher/Patienten; dies gilt insbesondere für das vorrangig zu beurteilende MAC®-Schild in Verbindung mit dem eigentlichen Praxisschild der Kläger. Auszugehen ist daher von der Sichtweise potentieller Verbraucher/Patienten. Bereits in Behandlung bei dem betreffenden Zahnarzt stehende Patienten können hingegen nicht (mehr), jedenfalls nicht vorrangig, zu dem betroffenen Verkehrskreis gerechnet werden, weil ihnen der Aussagegehalt des fraglichen Schildes evtl. inzwischen bekannt ist oder sie ihm vor Beginn der Behandlung keine Bedeutung beigemessen haben. Zu dem maßgebenden Personenkreis potentieller Patienten gehören im Grundsatz auch die Mitglieder des erkennenden Senats, die deshalb in eigener Wertung ohne Durchführung einer entsprechenden Umfrage den Aussagewert des Schildes beurteilen können.
Nach den vorgenannten Kriterien ist die Verwendung des farblichen Schildes mit dem MAC®-Logo und der Umschrift „Geprüfte Qualitätsstandards“ unterhalb des eigentlichen Praxisschildes der Kläger, das seinerseits von zentraler Bedeutung für die Herstellung des Erstkontakts zwischen Zahnarzt und Patient ist,
vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2001 – 1 BvR 873/00 u.a. – a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 5. April 2001 – 3 C 25.00 –, a.a.O.; VG München, Urteil vom 11. Juni 2002 – M 16 K 00.4995 –, MedR 2003, 308,
als berufswidrig anzusehen. Eine sachangemessene Patienteninformation kann dem Schild nicht zuerkannt werden.
Der Senat hat den möglichen Aussagewert des fraglichen MAC®-Logos bereits zum Teil in dem vorangegangenen Beschluss vom 29. Juli 2004 im Eilverfahren wiedergegeben. Auch wenn die Wortbestandteile MAC mit großer Wahrscheinlichkeit objektiv dahin gedeutet werden, dass das Schild „irgend etwas mit Zähnen oder Zahnärzten zu tun haben muss“, ist doch davon auszugehen, dass einem großen Teil der Bevölkerung und damit auch einem Großteil potentieller Patienten das fragliche Logo unbekannt ist und diese mit dem Schild „nichts anfangen können“, so dass von ihnen der Aussagewert des Schildes allenfalls als neutral gesehen wird, wenn damit wegen der Bezeichnung „MAC“ nicht sogar ein „Billig“- Eindruck einhergeht. Für diese in Bezug auf das Schild ahnungslosen Personen, die ebenfalls zum Kreis der verständigen Verbraucher zählen, sind mögliche Deutungen in der Weise denkbar, dass das MAC®-Schild auf eine eigenständig in demselben Gebäude untergebrachte Firma hindeuten könnte oder dass beispielsweise auf ein Zahnlabor oder eine Zahntechnikerfirma aufmerksam gemacht werden soll. Das Schild kann aber auch die Vorstellung begründen, dass damit auf eine überregional tätige Zahnarztkette hingewiesen werden soll und als Folge davon den Eindruck erwecken, dass die im eigentlichen Praxisschild genannten Kläger dieser Zahnarztkette angehören und gar nicht als selbstständige Zahnärzte tätig sind. Nicht ausgeschlossen ist wegen des Wortbestandteils „MAC“ auch eine Vorstellung auf eine preisgünstige(re) zahnärztliche Versorgung sowie eine – vom Verwaltungsgericht ebenfalls angeführte – gedankliche Assoziation zu der Schnellrestaurant- Kette „McDonald's“, mit der das Image einer schnellen und preiswerten Bedienung im Fast- Food-Bereich verbunden sein könnte.
So Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 20. März 2001/ 3. April 2001 – 6 U 89/00 –, MedR 2001, 579, aufgegeben durch Urteil vom 28. März 2006/ 11. April 2006 – 6 U 60/05 –, MedR 2007, 41.
Nach Ansicht des Senats ist die gedankliche Verbindung zu der genannten Schnellrestaurant-Kette bei Berücksichtigung des MAC®-Logos in seiner Gesamtheit allerdings nicht naheliegend, so dass auch der Erwägung des Verwaltungsgerichts, die sich insoweit aufdrängende Assoziation sei geeignet, die Zahnärzteschaft als solche in einem zweifelhaften Licht erscheinen zu lassen und das Vertrauen des Patienten in den Zahnarztberuf zu untergraben, keine Bedeutung zukommt. Einer derartigen Assoziation steht schon die Umschrift „Geprüfte Qualitätsstandards“ bei dem MAC®-Logo entgegen, die weder wörtlich noch inhaltlich bei „McDonald's“ gebräuchlich ist. Im Übrigen wird auch ein informierter und verständiger Patient davon ausgehen, dass ein Zahnarzt mit seiner Außendarstellung keine „Negativ“-Werbung betreiben will. An einer auf den potentiellen Patienten negativ wirkenden Werbung, die wohl auch keine Notwendigkeit für die Beklagte zum Einschreiten begründet, hat der betreffende Zahnarzt naturgemäß kein Interesse. Ein potentieller Patient wird demnach das fragliche Schild auch nicht, jedenfalls nicht vorrangig, in Zusammenhang mit einem Negativ-Image sehen, sondern als Hinweis auf „Pluspunkte“, auf die der werbende Zahnarzt hinweisen will. Steht eine zahnärztliche Behandlung an, so kann das fragliche Schild in seiner Gesamtheit den potentiellen Patienten dazu animieren, sich entweder durch Nachfrage in der Zahnarztpraxis oder auf Grund der angegebenen Internetadresse von MAC durch Recherchen im Internet weitere Informationen zu der bezeichneten Institution oder zu der betreffenden Zahnarztpraxis zu beschaffen.
Auch aus der Sicht eines verständigen Patienten ist das in Frage stehende Schild aber, weil mehrdeutig, als irreführend anzusehen.
Vgl. auch Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. Oktober 2001 – 20 U 27/01 –, allerdings zu einem MAC®-Logo mit Hinweis auf eine ISO-Zertifizierung.
Aus dem fraglichen MAC®-Logo mit der Umschrift „Geprüfte Qualitätsstandards“ ist nicht erkennbar, welche besonderen Qualitätsmerkmale der Praxis der Kläger mit diesen Angaben angesprochen und herausgestellt werden sollen. Das kann sich auf eine qualitativ gute handwerkliche Tätigkeit der behandelnden Zahnärzte, auf eine besondere Praxiseinrichtung, auf eine qualitativ hochrangige Ausstattung der Praxis mit Gerätschaften und/oder auf die Verwendung qualitativ höherwertiger Materialien bei Zahnbehandlungen und Zahnersatz beziehen. Was mit „Geprüften Qualitätsstandards“ konkret gemeint ist, ist demnach nicht eindeutig. Auch die im November 2007 erfolgte Änderung des Namens der im Hintergrund der Kläger stehenden Firma von MAC® in U. zeigt die Beliebigkeit der Namensbenennung und lässt erkennen, dass mit dem Namen MAC® ein bestimmter Informationswert nicht verbunden ist und dass es offensichtlich egal ist, wer welche Standards unter welchem Firmennamen entwickelt. Ein Hinweis auf eine rein personenbezogene höherwertige Qualifizierung liegt in dem MAC®-Schild einschließlich der Umschrift „Geprüfte Qualitätsstandards“ nicht. Mit der Umschrift, die wegen der Pluralform auf einen höheren Standard in mehreren Bereichen und auf ein Bündel von Qualitätssicherungsmaßnahmen hindeuten, wird zudem einem Außenstehenden suggeriert, dass in dieser Zahnarztpraxis generell auf einem qualitativ höheren Niveau gearbeitet wird als bei Zahnärzten, die nicht mit diesem Logo ausgestattet sind. Eine derartige Hervorhebung der eigenen Praxis, die im Sinne einer vergleichenden Werbung der Art wirkt, dass in anderen Zahnarztpraxen auf der Grundlage minderer Qualitätsanforderungen behandelt wird, ist aber nicht gerechtfertigt. Zwar liegt es – wie in jedem Berufzweig – auf der Hand, dass auch bei Zahnärzten individuelle Unterschiede in der Durchführung zahnärztlicher Maßnahmen bestehen, der Hinweis auf dem Außenstehenden nicht ohne Weiteres erkennbare „Geprüfte Qualitätsstandards“ ist aber geeignet, die eigene Praxis als „besser“ und „geeigneter“ darzustellen und die Arbeit der Kollegen ohne dieses Logo als „weniger gut“ herabzuqualifizieren. Eine objektive Rechtfertigung für diese Besserstellung besteht nicht, insbesondere dann nicht, wenn sich dem verständigen Patienten die zusätzliche Information erschlossen hat, dass die Kriterien für die bezeichneten „Geprüften Qualitätsstandards“ nicht objektiv und nachvollziehbar von einem externen Gremium entwickelt worden sind, sondern auf einer Wertung durch Zahnärzte der angegebenen Qualitätssicherungs-Institution selbst beruhen, die Qualifizierungsmerkmale – wie hier – in einem Dritten nicht ohne Weiteres zugänglichen Systemhandbuch der Institution niedergelegt sind und die Kontrolle praktisch durch Zahnärzte „aus den eigenen Reihen“ erfolgt.
Vgl. Bahner, a.a.O., S. 250.
Der Hinweis der Kläger auf den seit Juli 2007 geltenden Sondervertrag der Fa. MAC mit der U1. Krankenkasse zur Parodontitis-Prophylaxe ist nicht geeignet, die nach der maßgebenden Sicht eines verständigen Patienten irreführende Wirkung des MAC®-Logos entfallen zu lassen. Diese Möglichkeit ist nur einem kleinen Teil des maßgebenden Personenkreises, nämlich den Mitgliedern der U1. Krankenkasse, zugänglich, kann also die maßgebende Sichtweise der Masse der verständigen Patienten nicht entscheidend beeinflussen. Eine entsprechende Information ihrerseits wird auch nicht durch das MAC®- Logo bewirkt, sondern hauptsächlich durch Informationsmaterial der Krankenkasse erfolgen, so dass das Schild mit dem MAC®-Logo insoweit ohne jede eigene Aussagekraft ist, jedenfalls nicht im Sinne einer eindeutigen Information zu den „Geprüften Qualitätsstandards“ gewertet werden kann.
Das Vorbringen der Kläger, dass beispielsweise die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein Maßnahmen zum ärztlichen Qualitätsmanagement durchführe und sich die Ärztekammer Nordrhein mit der Anbringung des entsprechenden Gütesiegels auf dem Praxisschild einverstanden erklärt habe, führt ebenfalls nicht zu einer anderen Bewertung der Zulässigkeit des MAC®-Logos. Unabhängig davon, dass die Handhabung bestimmter Maßnahmen durch eine andere Heilberufskammer keine „Bindung“ der Beklagten bewirkt, liegt der entscheidende Unterschied zu der hier anstehenden Werbemaßnahme auch darin, dass dem verständigen Patienten durch die entsprechenden Aufkleber signalisiert wird, dass es sich um Qualitätsmaßnahmen unter Aufsicht und nach den Maßstäben der dortigen Kassenärztlichen Vereinigung bzw. Heilberufskammer handelt, während dies bei dem MAC®- Logo gerade nicht der Fall ist und der den Maßstab der Qualitätssicherungsmaßnahmen zu Verantwortende nicht erkennbar ist. Im Übrigen ist das Gütesiegel der Kassenärztlichen Vereinigung bzw. der Heilberufskammer Nordrhein nicht mit der Aufschrift „Geprüfte Qualitätsstandards“ versehen und zudem deutlich kleiner als das hier in Rede stehende MAC®-Logo.
Für eine willkürliche Inanspruchnahme der Kläger auf Beseitigung des fraglichen Schildes bestehen vor dem Hintergrund des Vorbringens der Beklagten im Schriftsatz vom 19. Juli 2007 und angesichts der fehlenden weiteren Konkretisierung des Vorwurfs durch die Kläger, die Beklagte würde auch bei anderen Zahnärzten in ihrem Zuständigkeitsbereich das MAC®-Logo dulden, keine verifizierbaren Anhaltspunkte.
Der Gemeinwohlbelang, der im Rahmen des Art. 12 Abs. 1 GG die Untersagung des Führens des „Mac „-Logos und insbesondere die Beseitigung des entsprechenden Schildes vor der Praxis der Kläger rechtfertigt, besteht – wie bereits im Beschluss des Senats vom 29. Juli 2004 – 13 B 888/04 – ausgeführt – darin, dass der Öffentlichkeit, d.h. den Patienten, nur die Informationen durch Zahnärzte/Ärzte „zugemutet“ werden sollen, die ihnen eine mögliche Hilfe bei deren Auswahl sein können, und dass dementsprechend Informationen, die diesbezüglich statt Klarheit (weitere) Verunsicherung bewirken, unterbleiben sollen. Des Weiteren ist ein die Beschränkung des Art. 12 Abs. 1 GG rechtfertigender Gemeinwohlbelang darin zu sehen, dass im Rahmen der beruflichen Außendarstellung keine auf besondere Vorzüge der eigenen Zahnarztpraxis in Form „Geprüfter Qualitätsstandards“ hinweisende Werbung erfolgen soll, wenn damit zugleich ein geringeres Qualitätsniveau bei anderen Zahnarztpraxen suggeriert wird. Dies begründet die Berechtigung der Heilberufskammern, die u.a. die Qualitätssicherung im Gesundheitswesen zu fördern und für die Erhaltung eines hochstehenden Berufsstandes zu sorgen haben (vgl. § 6 Abs. 1 HeilberG), zur Sicherung dieser Qualität, zu der auch eine sachangemessene und nicht irreführende Patienteninformation gehört, damit nicht in Einklang stehenden Angaben von Ärzten/Zahnärzten zu begegnen. Dies gilt auch im Hinblick auf die Vermeidung eines Nachahmungseffekts, der nicht schon deshalb entfällt, weil es nicht jedem, sondern nur dem nach „Mac „-Regeln zertifizierten Zahnarzt erlaubt ist, das „Mac „-Logo zu führen, sondern der auch darin besteht, dass Zahnärzte unzulässige und damit berufswidrige Werbung betreiben und eine solche generell unterbleiben soll.
Ebenso wie das Verwaltungsgericht hat auch der Senat keine rechtlichen Bedenken gegen die Androhung der Ersatzvornahme bezüglich der Entfernung des Zusatzschildes mit dem MAC®-Logo unter dem Praxisschild und gegen die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5 000,00 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung. Die Zwangsmittel entsprechen den §§ 57 ff. VwVG NRW. Die Höhe der Zwangsgeldandrohung liegt im Rahmen des § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW und ist vor dem Hintergrund, dass das früher vorhandene MAC®-Schild, das Gegenstand der Entscheidung des Berufsgerichts für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Münster vom 3. September 2003 war, durch das jetzt in Frage stehende Schild ersetzt, also seitens der Kläger nicht auf die Anbringung des/eines Werbeschildes verzichtet wurde, auch nicht unverhältnismäßig.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und – wegen der hinsichtlich des zuständigen Gerichts unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung im Widerspruchsbescheid – aus § 155 Abs. 4 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG und entspricht der üblichen Wertfestsetzung des Senats in vergleichbaren Verfahren.
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