1. | Wird im geschäftlichen Verkehr ein Doktortitel „Dr. med. dent“ verwendet, der tatsächlich nicht erlangt wurde, so stellt dies eine irreführende Handlung über die Befähigung und Qualifikation des so betitelten Unternehmers dar, wenn dieser als Zahnarzt zahnmedizinische Leistungen anbietet. |
2. | Verwendet ein Zahnarzt den Titel „Dr. med. dent.“ oder auch die Bezeichnung „Dr. dent.“ nicht selbst aktiv, so haftet er u.U. auch für irreführenden Einträge auf Internetseiten Dritter als Täter durch pflichtwidriges Unterlassen. |
3. | Ein Zahnarzt ist aufgrund seiner unternehmerischen Sorgfaltspflicht gemäß § 3 Abs. 2 UWG verpflichtet, ab Kenntnis von den jeweiligen Verletzungshandlungen die ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um dafür Sorge zu tragen, dass die konkreten irreführenden Einträge im Internet entfernt oder korrigiert würden. Duldet er indes über einen Zeitraum von mehreren Monaten, dass Dritte in fehlerhafter und irreführender Weise unter Verwendung des Doktortitels „Dr. med. dent.“ im Internet auf seine Praxis hinweisen und ergreift keinerlei Maßnahmen dagegen, handelt er pflichtwidrig und daher haftungsbegründend. |
4. | Es besteht kein schützenswertes Interesse eines Zahnarztes daran, dass Dritte seine Praxis in irreführender Weise unter Angabe eines Doktortitels bewerben. Im Gegenteil darf nach Treu und Glauben von einem Unternehmer erwartet werden, dass er nicht wissentlich Einträge in Verzeichnissen und auf Internetseiten duldet, die Verbraucher hinsichtlich seiner Qualifikation im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 Nr. 3 UWG in die Irre führen. |
1. | Die Beklagte wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten verurteilt, |
es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Internet die Bezeichnung „Dr. med. dent.“ oder „Dr. dent“ zu verwenden und/oder verwenden zu lassen, sofern sie nicht nachweislich den Titel „Dr. med. dent.“ erworben hat. |
2. | Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 246,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 15.12.2015 zu zahlen. |
3. | Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. |
4. | Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, bezüglich 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,- € und bezüglich 2. und 3. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. |
wie erkannt. |
die Klage abzuweisen. |
„Im Hinblick darauf, dass die Beklagte mit ihrer Internetplattform die ernsthafte Gefahr einer Verletzung des Jugendschutzrechts und damit auch der lauterkeitsrechtlich geschützten Verbraucherinteressen eröffnet hat, kommt unter dem Aspekt der Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht eine Haftung der Beklagten nach § 3 UWG in Betracht […]. Wer durch sein Handeln im geschäftlichen Verkehr die Gefahr schafft, dass Dritte durch das Wettbewerbsrecht geschützte Interessen von Marktteilnehmern verletzen, ist wettbewerbsrechtlich dazu verpflichtet, diese Gefahr im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu begrenzen […]. Im Bereich der deliktischen Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB sind Verkehrspflichten als Verkehrssicherungspflichten in ständiger Rechtsprechung anerkannt […]. Verkehrspflichten hat der Bundesgerichtshof auch bereits im Immaterialgüterrecht sowie der Sache nach im Wettbewerbsrecht angenommen […]. Dieser Rechtsprechung aus unterschiedlichen Rechtsbereichen ist der allgemeine Rechtsgrundsatz gemeinsam, dass jeder, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle schafft oder andauern lässt, die ihm zumutbaren Maßnahmen und Vorkehrungen treffen muss, die zur Abwendung der daraus Dritten drohenden Gefahren notwendig sind. Wer gegen eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht verstößt, ist Täter einer unlauteren Wettbewerbshandlung. […] Eine Handlungspflicht der Beklagten entsteht aber, sobald sie selbst oder über Dritte Kenntnis von konkreten jugendgefährdenden Angeboten erlangt hat. Ab Kenntniserlangung kann sie sich nicht mehr auf ihre medienrechtliche Freistellung von einer Inhaltskontrolle der bei ihr eingestellten Angebote berufen […]. Ist die Beklagte auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden, besteht für sie ein lauterkeitsrechtliches Handlungsgebot. Es ist mit der Lauterkeit des Wettbewerbs nicht zu vereinbaren, wenn die Beklagte bewusst in Kauf nimmt, ihre Umsätze mit Provisionen für Auktionsgeschäfte zu erzielen, die aufgrund von Angeboten abgeschlossen worden sind, die gegen das Jugendschutzrecht verstoßen. (BGH, a.a.O., Rn. 36 und 42, m.w.N.)“ |