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Internet-System-Vertrag

Der Internet-System-Vertrag - Wesen, Kündigung und Vergütung nach vorzeitiger Beendigung




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Kündigung und Vergütung nach vorzeitiger Beendigung



Einleitung:


Der BGH (Urteil vom 04.03.2010 - III ZR 79/09) führt zum Internet-System-Vertrag aus:

   „Die Qualifizierung des „Internet-System-Vertrags“ als Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff BGB steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Zuordnung von Internet-Verträgen zu den Vertragstypen des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Sie findet ihre maßgebliche Grundlage in dem von den Parteien vereinbarten Vertragszweck, wie er in der vertraglichen Leistungsbeschreibung und dem hieran anknüpfenden Parteiwillen, insbesondere auch in der verobjektivierten Kundenerwartung, zum Ausdruck kommt, und rechtfertigt sich letztlich auch aus einem Vergleich mit Verträgen, die ähnliche Gegenstände betreffen und als Werkverträge anerkannt sind.




(1) Der „Internet-System-Vertrag“ gehört zum Kreis der Internet-Provider-Verträge; unter diesem Oberbegriff wird eine Vielzahl unterschiedlicher Vertragstypen zusammengefasst, bei denen es sich zumeist um atypische oder gemischte Verträge handelt (s. etwa Spindler, CR 2004, 203 f; ders., in: Spindler, Vertragsrecht der Internet-Provider, 2. Aufl., Teil IV Rz. 4 f = S. 240 ff; Klett/ Pohle, DRiZ 2007, 198). Unbeschadet dessen lassen sich einzelne Vertragsgestaltungen im Rahmen der gebotenen Schwerpunktbetrachtung (BGHZ 2, 331, 333; Palandt/Grüneberg aaO vor § 311 Rn. 26) – unter besonderer Berücksichtigung der unter dem Blickwinkel des Auftraggebers gewählten Zielrichtung (Senat, Urteil vom 7. März 2002 – III ZR 12/01 - NJW 2002, 1571, 1573; BGHZ 54, 106, 107) – einem der im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelten Vertragstypen zuordnen.“

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Weiterführende Links:


Internet-Service-Provider-Verträge

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Allgemeines:


LG Düsseldorf v. 24.03.2006:
Ein zwischen Unternehmen abgeschlossener Internet-System-Vertrag über das Fertigen eines Webdesigns für einen Internetauftritt und das Hosten dieses Auftritts ist ein typengemischter Vertrag mit Elementen aus Dienst-, Werk- und Mietvertrag. Weder eine Teilerbringung von Leistungen durch den Auftraggeber noch eine teilweise Fehlerhaftigkeit noch das Nichterreichen von ersten Plätzen in Suchmaschinen berechtigen den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung des Vertrages.




AG Düsseldorf v. 12.07.2006:
Bei einem Dienstleistungsvertrag zwischen einem Webbüro und einem Kunden ist eine Vertraglaufzeit von 3 Jahren keine unangemessene Benachteiligung des Kunden und daher nicht wegen Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam. Eine unangemessene Benachteiligung kann nur angenommen werden, wenn sie nicht durch berechtigte Interessen des Verwenders gerechtfertigt ist und die Laufzeit zu einer nicht hinnehmbaren Einschränkung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit des Kunden führt. Bei einem umfassenden Internet-System-Vertrag über Webseitenentwurf und -bau sowie Hosting und Linkbuilding rechtfertigt allein die erhebliche Leistung des Dienstleisters zu Beginn des Vertragsverhältnisses durch Erstellung der Internetpräsenz bereits eine mehrjährige Laufzeit, damit diese Kosten amortisiert werden können.

AG Düsseldorf v. 02.09.2009:
Ist ein Internetdienstleister nach dem abgeschlossenen Vertrag verpflichtet, für den Besteller eine Internetseite zu erstellen und hierzu die Recherche nach der Verfügbarkeit der angegebenen Wunschdomain und die Gestaltung einer individuellen Internetpräsenz nebst Hosting, Nutzung des Servers und "Vor Ort Beratung" durchzuführen, eine Beratungshotline bereit zu stellen, bis zu dreimal pro Jahr eine Aktualisierung der Inhalte der Internetseite und eine Suchmaschinenoptimierung ohne zusätzliche Kosten durchzuführen, so ist liegt der Schwerpunkt des Vertrages in der Gestaltung, Programmierung und Aktualisierung der individuellen Internetpräsenz, nicht in der Zurverfügungstellung der fertiggestellten Homepage bzw. der Speicherkapazitäten. Auf einen solchen Vertrag ist daher Werkvertragsrecht anzuwenden.

BGH v. 04.03.2010:
Ein Internet-System-Vertrag, der die Erstellung und Betreuung einer Internetpräsentation (Website) des Kunden sowie die Gewährleistung der Abrufbarkeit dieser Website im Internet für einen festgelegten Zeitraum zum Gegenstand hat, ist ein Werkvertrag, bei dem unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Vereinbarung einer Vorleistungspflicht des Kunden in den AGB zulässig ist.

LG Dresden v. 20.08.2010:
Bei einem „Internet-System-Vertrag“, der die auf einen bestimmten Zeitraum festgelegte Gewährleistung der Abrufbarkeit einer von dem Werkunternehmer für seinen Kunden erstellte und betreue Webseite im Internet zum Gegenstand hat, handelt es sich um einen Werkvertrag (Anschluss BGH, 4. März 2010, III ZR 79/09, NJW 2010, 1449). Dadurch, dass der Werkunternehmer nicht die erstmalige Erstellung, sondern die künstlerische und grafische Bearbeitung einer bereits vorhandenen Internet-Präsentationen seines Kunden vornehmen soll, ändert sich nichts an dieser rechtlichen Einordnung.

LG Mannheim v. 07.12.2010:
Ein Vertrag, welcher die Entwicklung, das Design, die Leistung eines Projektmanagements, die Koordination darüber hinaus das Serverhosting und Daten-Traffic und einen Wartungsvertrag über weitere Entwicklungsarbeiten beinhaltet hat, ist insgesamt als sogenannter "Internetsystemvertrag" anzusehen, welcher als Werkvertrag im Sinne von § 631 f. BGB zu qualifizieren ist.

BGH v. 24.03.2011:
Der Besteller darf einen Werkvertrag, mit dem sich der Unternehmer für eine Mindestvertragslaufzeit von 48 Monaten zur Bereitstellung, Gestaltung und Betreuung einer Internetpräsenz verpflichtet hat, jederzeit gemäß § 649 Satz 1 BGB kündigen. Der Unternehmer muss zur Begründung seines Anspruchs aus § 649 Satz 2 BGB grundsätzlich vortragen, welcher Anteil der vertraglichen Vergütung auf die erbrachten und nicht erbrachten Leistungen entfällt und darüber hinaus vertragsbezogen darlegen, welche Kosten er hinsichtlich der nicht erbrachten Leistungen erspart hat.

LG Düsseldorf v. 13.05.2011:
Ein Internet-System-Vertrag ist ein Werkvertrag. Mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist davon auszugehen, dass die Pflicht des Kunden, jeweils mit dem Entgelt für ein Vertragsjahr in Vorleistung zu treten, wirksam ist.

BGH v. 08.01.2015:
Bei einem „Internet-System-Vertrag“ mit einer vereinbarten Laufzeit von 48 Monaten, der die Gestaltung der Internet-Präsenz für ein Unternehmen zum Gegenstand hat, genügt der Unternehmer im Falle vorzeitiger und wirksamer Bestellerkündigung seiner Darlegungslast, wenn er den kalkulierten Ablauf des Vertragsverhältnisses skizziert und die voraussichtlich ersparten Aufwendungen, nämlich Fahrtkosten für den Medienberater, Porti, Registrierungskosten und Kosten für Büromaterial, ersparte Hosting-Kosten sowie den ersparten Einsatz freier Mitarbeiter darstellt.

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Kündigung und Vergütung nach vorzeitiger Beendigung:


BGH v. 07.11.1996:
Der Unternehmer hat im Falle der Kündigung eines Pauschalpreisvertrages durch den Besteller seinen Anspruch auf Vergütung für die nicht erbrachte Leistung ua unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen vorzutragen. Dazu hat er die Grundlagen seiner Kalkulation offenzulegen. Gegebenenfalls hat er die maßgeblichen Preisermittlungsgrundlagen nachträglich zusammenzustellen und mit ihnen die ersparten Aufwendungen konkret vorzutragen.

LG Düsseldorf v. 27.08.2010:
Wird in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu einem Internet-System-Vertrag das freie Kündigungsrecht des Bestellers ausgeschlossen, so ist der Ausschluss mit den wesentlichen Grundgedanken des § 649 S. 1 BGB nicht zu vereinbaren und benachteiligt den Besteller unangemessen.

LG Mannheim v. 07.12.2010:
Bei Internet-System-Verträgen führt die Annahme von Kündigungsfristen in analoger Anwendung des § 580 Abs. 2 BGB zu einer sachgerechten und interessengerechten Regelung. Die Situation bei der Beendigung eines Vertrages mit Softwareerstellung bzw. Anpassung, Überlassung und Zurverfügungstellung von Speicherkapazitäten ist der Situation, wie sie bei Überlassung von Geschäftsräumen besteht, vergleichbar. Gemäß § 580 a Abs.2 BGB ist spätestens zum dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahres zu kündigen.

BGH v 27.01.2011:

  1.  Der Besteller darf einen Werkvertrag, mit dem sich der Unternehmer für eine Mindestvertragslaufzeit von 36 Monaten zur Bereitstellung, Gestaltung und Betreuung einer Internetpräsenz verpflichtet hat, jederzeit gemäß § 649 Satz 1 BGB kündigen. Dieses Kündigungsrecht wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Vertrag ein außerordentliches Kündigungsrecht vorsieht.

  2.  Die Bemessung der nach § 649 Satz 2 BGB zu zahlenden Vergütung orientiert sich nicht an den vereinbarten Zahlungsmodalitäten, wie etwa Ratenzahlungen. Maßgebend ist der Betrag, der dem auf die erbrachten Leistungen entfallenden Teil der vereinbarten Vergütung entspricht.

BGH v. 24.03.2011:
Der Besteller darf einen Werkvertrag, mit dem sich der Unternehmer für eine Mindestvertragslaufzeit von 48 Monaten zur Bereitstellung, Gestaltung und Betreuung einer Internetpräsenz verpflichtet hat, jederzeit gemäß § 649 Satz 1 BGB kündigen.

LG Düsseldorf v. 28.07.2011:
Bei einem Internet-System-Vertrag, der insgesamt als Werkvertrag einzuordnen ist, steht dem Kunden grundsätzlich das Recht zur sog. freien Kündigung nach § 649 S. 1 BGB zu. Macht der Auftragnehmer einen Vergütungsanspruch nach § 649 S. 2 BGB geltend, so trifft ihn eine sekundäre Darlegungslast. Er hat konkret unter Offenlegung seiner Vertragskalkulation vorzutragen, welcher Anteil der für die Mindestvertragslaufzeit insgesamt vereinbarten Vergütung auf die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen entfällt. Dazu muss er im Einzelnen ausführen, wie sich die einzelnen Beträge zusammensetzen und welche konkreten Einzelpositionen davon erfasst sind.



BGH v. 28.07.2011:
Der Unternehmer kann seinen Anspruch auf Vergütung nach einer freien Kündigung des Werkvertrags nur dann auf die Vermutung in § 649 S. 3 BGB stützen, wenn er den Teil der vereinbarten Vergütung darlegt, der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfällt. Denn dieser Teil und nicht die gesamte vereinbarte Vergütung ist Bemessungsgrundlage für die Pauschale von 5%.

LG Essen v. 16.12.2016:
Bestimmen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmers, dass die Laufzeit des Vertrags 48 Monate beträgt und dass der Vertrag nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann, ist darin ein Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts zu sehen. Dieser Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts erfasst auch die so genannte freie Kündigung des Bestellers nach § 649 S. 1 BGB.

Der Ausschluss der freien Kündigung ist aber mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren, denn grundsätzlich bestehen das Recht zur freien Kündigung nach § 649 S. 1 BGB und zur Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund nach § 314 BGB nebeneinander. Somit stellt der Ausschluss der freien Kündigung eine unangemessene Benachteiligung des Bestellers i.S.v. §§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB dar.

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