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Amtsgericht Düsseldorf Urteil vom 12.07.2006 - 25 C 1317/06 - Zur Rechtsnatur eines umfassenden Internet-System-Vertrages
 

 

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AG Düsseldorf v. 12.07.2006: Zur Rechtsnatur eines umfassenden Internet-System-Vertrages und zur Vorleistungspflicht des Kunden


Das Amtsgericht Düsseldorf (Urteil vom 12.07.2006 - 25 C 1317/06) hat entschieden:
Bei einem Dienstleistungsvertrag zwischen einem Webbüro und einem Kunden ist eine Vertraglaufzeit von 3 Jahren keine unangemessene Benachteiligung des Kunden und daher nicht wegen Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam. Eine unangemessene Benachteiligung kann nur angenommen werden, wenn sie nicht durch berechtigte Interessen des Verwenders gerechtfertigt ist und die Laufzeit zu einer nicht hinnehmbaren Einschränkung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit des Kunden führt. Bei einem umfassenden Internet-System-Vertrag über Webseitenentwurf und -bau sowie Hosting und Linkbuilding rechtfertigt allein die erhebliche Leistung des Dienstleisters zu Beginn des Vertragsverhältnisses durch Erstellung der Internetpräsenz bereits eine mehrjährige Laufzeit, damit diese Kosten amortisiert werden können.




Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung der Vergütung aus einem Internet-System-Vertrag in Anspruch.

Am 15.02.2005 schloss der Beklagte für seine geschäftliche Tätigkeit als Vermögensverwalter und Hausvermittler mit der Klägerin einen "Internet-System-Vertrag" mit einer Laufzeit von 36 Monaten im Tarif "Classic und Premium-Eintrag ... AG" zu einem monatlichen Entgelt von 87,00 € brutto zuzüglich 114,84 € Anschlusskosten (Bl. 16 d.A.). Darüber hinaus ist eine halbjährliche Zahlungsweise abgesprochen.

Nach den rückseitigen AGB ist die Vergütung jährlich im Voraus, erstmalig bei Vertragsabschluss zu zahlen. Ausweislich der Leistungsbeschreibung ist Gegenstand der Leistung der Klägerin die Domain-Recherche und -Registrierung, die Beratung und Zusammenstellung der Webdokumentation durch einen Webdesigner der Klägerin beim Kunden vor Ort, die Erstellung einer Internetpräsenz mit Start- und Präsentationsseite, bis zu 5 Produktseiten, 1 Kontaktseite, e-mail-Link und bis zu 5 e-mail-Adressen, die Aktualisierung von Inhalten bis zu drei mal jährlich, die Anmeldung der Internetpräsenz in 30 Suchmaschinen und schließlich das Hosting auf Servern der Klägerin sowie die Betreuung über eine Hotline. Die zu erstellenden Seiten und sonstige Produkte bleiben nach den AGB im Eigentum der Klägerin, dem Kunden steht insoweit nur ein Nutzungsrecht zu. Mit Schreiben vom 22.02.2005 kündigte der Beklagte den Vertrag innerhalb der 14-Tage-Frist. Die Klägerin stimmte dieser Kündigung ausweislich ihres Schreibens vom 23. März 2005 (Blatt 74 f. d.A.) nicht zu. Stattdessen versandte sie am 13.04.2005 die Rechnung betreffend den Zeitraum 15.02.2005 bis 15.02.2006 in Höhe von 1.158,84 EUR und buchte sogleich diesen Betrag vom Konto des Beklagten ab.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.05.2005, auf welches der Beklagte mit Schreiben vom 26.06.2005 (Blatt 37 d.A.) antwortete, forderte die Klägerin den Beklagten zur Zahlung der Jahresrechnung auf und berechnete die anwaltlichen Kosten bei einem Streitwert von 1.158,84 EUR in Höhe von 130,50 EUR, die ebenfalls zu zahlen seien.

Bereits außergerichtlich verteidigte sich der Beklagte mit seinem Schreiben vom 26.06.2005 dahingehend, dass ihm vom Mitarbeiter der Klägerin, dem Zeugen ..., ein 14-tägiges Rücktrittsrecht zugesichert worden sei.

Mit Rechnung vom 09.02.2006 machte die Klägerin den Gebührenzeitraum vom 15.02.2006 bis zum 15.02.2007 in Höhe von 1.044,00 EUR geltend.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Kündigung sei nicht wirksam, da ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart worden sei. Die von dem Beklagten erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung durch den Mitarbeiter Herrn ... weist die Klägerin gemäß § 174 BGB mangels Vorlage einer Vollmacht zurück.

Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 1.680,84 EUR zuzüglich 8 % laufender Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 636,84 EUR seit dem 18.03.2005, aus einem Betrag in Höhe von 522,00 EUR seit dem 15.08.2005 sowie aus einem Betrag in Höhe von 522,00 EUR seit dem 16.02.2006 zu zahlen.

Darüber hinaus wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 522,00 EUR am 15.08.2006 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,

hilfsweise ihm die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren vorzubehalten.
Er ist der Ansicht, ihm stünde ein Rücktrittsrecht zu. Hierzu behauptet er, der Mitarbeiter der Beklagten habe ihm ein Rücktrittsrecht zugesichert, wobei dieser den Eindruck erweckt habe, als gebe sich dieses Rücktrittsrecht ohnehin aus dem Gesetz, so dass eine gesonderte vertragliche Vereinbarung nicht erforderlich sei. Erst auf diese Zusage hin habe er, der Beklagte, den Vertrag unterzeichnet. Während des Gesprächs habe Herr ... mit der Mitarbeiterin der Klägerin, Frau ..., telefonisch gesprochen, um einen Termin mit dem Webdesigner abzustimmen, wobei Frau ... erklärte habe, dass der Termin erst 14 Tage nach Ablauf der Rücktrittsfrist vereinbart werden könne.

Die Klägerin hat ursprünglich die Zahlung von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 75,25 € geltend gemacht.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

I.

Die Klage ist im Urkundsprozess gem. § 592 f. ZPO statthaft.

Grundsätzlich kann jeder Zahlungsanspruch im Urkundsprozess geltend gemacht werden, soweit die anspruchsbegründenden Voraussetzungen mit Urkunden beweisbar, unstreitig oder offenkundig sind.

Nach § 1 der AGB der Klägerin ist das monatliche Entgelt halbjährlich im Voraus, das erste Entgelt mit Vertragsschluss zu zahlen. Die ist unstreitig und durch Vorlage des Originalvertrages belegt. Damit sind die Voraussetzungen des Zahlungsanspruches vorgetragen und urkundlich belegt unabhängig von der rechtlichen Einordnung des Vertrages als Miet-, Werk, Dienstleistungsvertrag oder als (Misch-)Vertrag eigener Art.

Das Gericht hat keine durchgreifenden Bedenken gegen die vertragliche Vorleistungspflicht; solche werden auch nicht von dem Beklagten geltend gemacht. Die Wirksamkeit einer vertraglichen Vorleistungsklausel ist nach § 307 BGB n.F. zu beurteilen. Sie ist gerechtfertigt, wenn für sie ein sachlich berechtigter Grund gegeben ist und keine überwiegenden Interessen des Vertragspartners entgegen stehen. Es liegt auf der Hand, dass die (Vor-)Leistung der Klägerin durch Erstellung der Internetpräsenz zu Vertragsbeginn in wirtschaftlicher Hinsicht den Schwerpunkt der vertraglichen Leistung darstellt (der ungefähre Marktpreis hierfür dürfte mindestens die Hälfte der Vergütung über die gesamte Laufzeit betragen, die Klägerin selbst bietet die bloße Erstellung einer Internetpräsenz ohne laufendes Hosting mit Betreuung und Aktualisierung für knapp 3.000,00 € an). Ist insoweit nicht die Vergütung sichergestellt, riskiert die Klägerin erhebliche Verluste. Dies muss umso mehr gelten, als die Zielgruppe der Klägerin - wie offenbar auch hier- häufig in finanzielle Schwierigkeiten gerät. Überwiegende Interessen der Kunden sind im Hinblick auf die überschaubaren Kosten nicht ersichtlich und insbesondere vorliegend auch nicht dargelegt. Jedenfalls im Laufe des ersten Vertragsjahres kann der Kunde die Güte der Leistung der Klägerin abschätzen und geeignete Maßnahmen ergreifen (z.B.: Klage auf Rückzahlung und/oder Feststellung einer wirksamen Vertragsbeendigung).


II.

Die Klage ist auch begründet.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch für das zweite Vertragsjahr gem. §§ 241, 311 bzw. 631, 535 BGB i.V.m. Ziff. II des Vertrages und § 1 der AGB zu.

1. Die monatlichen Beiträge sind in Höhe von insgesamt 1.680,84 EUR nach dem oben gesagten nicht zur beanstandenden Fälligkeitsregelung fällig. Einen Anspruch im Hinblick auf den noch nicht fälligen Betrag von 522,00 EUR kann gemäß §§ 257, 259 ZPO eingeklagt werden, da der Beklagte unmissverständlich die Leistung verweigert hat. Soweit der Beklagte meint, die Regelungen fänden im Urkundsverfahren nicht Anwendung, so ist dem nicht zu folgen. Wie der Beklagte selbst vorträgt, ist Zweck des Urkundsprozesses, dem Kläger zu ermöglichen, schneller als im ordentlichen Verfahren zu einem vollstreckbaren Titel zu gelangen. Das gilt auch für noch nicht fällige Beträge, deren Leistung aber bereits jetzt verweigert wird.

2. Das Vertragsverhältnis ist auch nicht durch Kündigung vom 22.02.2005 beendet.

a) Eine ordentliche Kündigung vor Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit kommt hier nicht in Betracht.

Insbesondere ist die vereinbarte Vertragslaufzeit nicht wegen Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam. Denn die mit drei Jahren vereinbarte Vertragslaufzeit stellt vorliegend keine unangemessene Benachteiligung des Kunden dar. Eine solche kann nur angenommen werden, wenn sie nicht durch berechtigte Interessen des Verwenders gerechtfertigt ist und die Laufzeit zu einer nicht hinnehmbaren Einschränkung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit des Kunden führt. Hier rechtfertigt allein die erhebliche Leistung der Klägerin zu Beginn des Vertragsverhältnisses durch Erstellung der Internetpräsenz bereits eine mehrjährige Laufzeit, damit diese Kosten amortisiert werden können. Ferner hat die Klägerin ein berechtigtes Interesse daran, durch längerfristige Bindung ihren Materialeinsatz zu amortisieren und Planungssicherheit zu erhalten. Überwiegende Belange der Kunden sind hier nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Von einem Unternehmer kann und muss erwartet werden, dass er eine Belastung von ca. 3.000,00 € für drei Jahre und die Kosten/Nutzen-Relation für sein Unternehmen abschätzen kann. Entsprechend sind Laufzeiten für vergleichbare Verträge über die Miete oder Wartung von Telekommunikationsanlagen von 5-10 Jahren in der Rechtsprechung anerkannt worden.

b) Eine außerordentliche Kündigung kommt vorliegend mit Ausnahme des behaupteten arglistigen Verhaltens des Mitarbeiters der Klägerin am 15.02.2005 ebenfalls nicht in Betracht, denn der Beklagte hat Gründe für eine außerordentliche Kündigung nicht vorgetragen, geschweige denn mit den im Urkundsprozess tauglichen Beweismitteln unter Beweis gestellt.

3. Der Zinsanspruch folgt aufgrund der vereinbarten kalendermäßigen Fälligkeit und der Unternehmereigenschaft des Beklagten aus §§ 286 Abs. 2 Nr.1, 288 Abs. 2 BGB.

Nach allem war der Klage stattzugeben und dem Beklagten gem. § 599 Abs. 1 ZPO die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren vorzubehalten.


III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2, 269, 281 Abs. 1ZPO. Die Kläger hat ausweislich ihres Antrags gemäß Schriftsatz vom 11.04.2006 die Klage auf Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren zurückgenommen, da sie im Zahlungsantrag nur noch die in ihren Rechnungen aufgeführten Beträge addierte ohne Berücksichtigung der zunächst geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltkosten. Die geringfügige Zuvielforderung hat jedoch keine Kosten veranlasst.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: bis 12.04.2006 2.278,09 €,
danach 2.202,84 €









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