1. | Bei einem „Internet-System-Vertrag“, der die auf einen bestimmten Zeitraum festgelegte Gewährleistung der Abrufbarkeit einer von dem Werkunternehmer für seinen Kunden erstellte und betreue Webseite im Internet zum Gegenstand hat, handelt es sich um einen Werkvertrag (Anschluss BGH, 4. März 2010, III ZR 79/09, NJW 2010, 1449). Dadurch, dass der Werkunternehmer nicht die erstmalige Erstellung, sondern die künstlerische und grafische Bearbeitung einer bereits vorhandenen Internet-Präsentationen seines Kunden vornehmen soll, ändert sich nichts an dieser rechtlichen Einordnung. |
2. | Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Internet-System-Vertrags bestimmte Vorleistungspflicht des Kunden ist gemäß § 310 Abs. 1 BGB jedenfalls dann wirksam, wenn die Klausel gegenüber einem Unternehmer i.S.d. § 14 BGB verwendet wird. Die Vorleistungspflicht des Kunden ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt, da der Werkunternehmer bei einem „Internet-System-Vertrag“ den überwiegenden Teil des von ihm zur Erfüllung seiner Vertragspflichten zu erbringenden Gesamtaufwands, insbesondere die Erstellung und Einrichtung der Webseite, bei Vertragsbeginn tragen muss. |