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Landgericht Düsseldorf Urteil vom 28.07.2011 - 7 O 311/10 - Kündigung eines Internet-Systems-Vertrags

LG Düsseldorf v. 28.07.2011: Kündigung eines Internet-Systems-Vertrags und Anforderungen an die Darlegung eines Vergütungsanspruchs


Das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 28.07.2011 - 7 O 311/10) hat entschieden:

   Bei einem Internet-System-Vertrag, der insgesamt als Werkvertrag einzuordnen ist, steht dem Kunden grundsätzlich das Recht zur sog. freien Kündigung nach § 649 S. 1 BGB zu. Macht der Auftragnehmer einen Vergütungsanspruch nach § 649 S. 2 BGB geltend, so trifft ihn eine sekundäre Darlegungslast. Er hat konkret unter Offenlegung seiner Vertragskalkulation vorzutragen, welcher Anteil der für die Mindestvertragslaufzeit insgesamt vereinbarten Vergütung auf die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen entfällt. Dazu muss er im Einzelnen ausführen, wie sich die einzelnen Beträge zusammensetzen und welche konkreten Einzelpositionen davon erfasst sind.




Siehe auch Der Internet-System-Vertrag - Wesen, Kündigung und Vergütung und Internet-Service-Provider-Verträge


Tatbestand:


Die Klägerin macht Entgeltansprüche aus einem Internet-​System-​Vertrag geltend.

Der Beklagte betreibt unter der Firmenbezeichnung "Wxxx Befestigungsteile" ein Handelsgewerbe.

Am 13.03.2008 unterzeichnete der Beklagte bei einem Gespräch mit dem Mitarbeiter der Klägerin, Herrn K., den aus der Anlage K 1 (Bl. 18 GA) ersichtlichen Internet-​System-​Vertrag Premium Plus CMS, ohne die Vertragsurkunde zuvor durchzulesen. Die Vertragsurkunde weist ein monatliches Entgelt in Höhe von € 280,00 zzgl. Mehrwertsteuer sowie eine Anschlussgebühr in Höhe von € 199,00 auf. Die Vertragslaufzeit wurde auf 36 Monate festgelegt.

Am 27.05.2008 fand eine Besprechung mit dem Webdesigner (Herr H.) der Klägerin statt. Die Pläne wurden letztlich nicht umgesetzt. Das Entgelt für das erste Jahr ist von der Klägerin eingezogen worden. Mit Schreiben vom 15.05.2009 forderte sie den Beklagten erfolglos zur Zahlung des Entgeltes für das zweite Vertragsjahr bis zum 25.05.2009 auf.

Die Klägerin trägt vor:

Der Mitarbeiter der Klägerin, Herr K., habe den Beklagten über sämtliche Vertragsinhalte aufgeklärt. Er sei mit ihm die Leistungsbeschreibung durchgegangen und habe diese auch übergeben. Von kostenlosen Leistungen habe er nicht gesprochen.

Als Kaufkunde hätte der Beklagte für ein mit dem streitgegenständlichen Vertrag vergleichbares Angebot erhebliche Mehraufwendungen aufzubringen gehabt. So würde die Internetpräsenz vergleichbaren Formats für neun Seiten € 5.800 sowie je weitere Seite weitere € 200 kosten. Dazu kämen noch Kosten für die Domainregistrierung, die Domaingrundgebühr, die Vergütung der Suchmaschinenoptimierung sowie die Kosten für das Hosting.

Sie habe sämtliche Vertragspflichten vollumfänglich erfüllt, insbesondere habe sie eine Internetpräsenz für den Beklagten entsprechend seinen Wünschen erstellt.

Bis zur Kündigung zum 03.08.2010 seien folgende Kosten angefallen: Zu Beginn des Vertragsverhältnisses seien ihr durch Abschluss des Vertrages Vertriebskosten in Höhe von € 1.980,00 entstanden. Zudem habe sie für die EDV-​Erfassung sowie die Allgemeinen Verwaltungstätigkeiten einen Betrag in Höhe von € 157,00 für Personal- und Materialkosten kalkuliert. Einen Betrag in Höhe von € 124,00 habe sie für die Recherche nach der Domain, die Einrichtung der Domain und die Einrichtung der Email-​Postfächer kalkuliert. Beide Kostenpositionen seien bis zur Kündigung auch entstanden. Für den Webtermin habe sie einen Betrag in Höhe von € 243,00 und für die Erstellung der Webseite einen Betrag in Höhe von € 1.874,00 kalkuliert, die ebenfalls bis zur Kündigung angefallen seien. Hinsichtlich der laufenden Kosten habe sie mit monatlichen Kosten in Höhe von € 4,23 für das Service Center, in Höhe von € 4,78 für die Betreuung durch den Support und mit € 20,42 für den Aktualisierungsservice kalkuliert. Bis zu dem von ihr zum 03.08.3010 angenommenen Kündigungszeitpunkt habe sie nur hinsichtlich der laufenden Kosten € 206,01 erspart.

Die Klägerin hat angekündigt im Wege des Urkundsprozesses zu beantragen,

   den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von € 4.336,90 zuzüglich Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von € 3.998,40 seit dem 14.03.2009 sowie aus einem Betrag in Höhe von € 338,50 seit dem 26.05.2009 zu zahlen.

Sie hat von dem Urkundsprozess Abstand genommen. Mit dem Beginn des dritten Vertragsjahres beantragt sie nunmehr,

   den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von € 8.335,30 zuzüglich Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von € 3.998,40 seit dem 14.03.2009, aus einem Betrag in Höhe von € 3.998,40 seit dem 14.03.2010 sowie aus einem Betrag in Höhe von € 338,50 seit dem 26.05.2009 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

   die Klage abzuweisen.

Hilfsweise beantragt er widerklagend,

   festzustellen, dass der Klägerin aus einem Internet-​System-​Vertrag vom 13.03.2008, Vertragsnummer 33890, keine weiteren Forderungen gegen ihn zustehen.

Er trägt vor:

Ihm sei eine kostenlose Internetpräsenz versprochen worden. Lediglich für das Hosting hätten Kosten entstehen sollen. Der Mitarbeiter der Klägerin habe zudem zugesichert, dass es sich um ein besonders günstiges Angebot für Referenzkunden handele. Er habe eine "Internetpräsenz der Luxusklasse" sowie eine ständige Präsenz auf der ersten Seite bei google versprochen, was für den Beklagten wichtig gewesen sei und nur deswegen habe er den Vertrag abgeschlossen. Die Klägerin führe aber ausschließlich Referenzkunden.

Da die Vertragsurkunde die mündlichen Zusagen nicht enthalte, sei keine Einigung über alle vertragswesentlichen Punkte getroffen worden.

Er habe die Klägerin zur Erstellung der "Internetpräsentation der Luxusklasse" mehrfach aufgefordert, da die ersten Vorschläge der Klägerin zur Interneterstellung völlig inakzeptabel gewesen seien. U.a. mit Schreiben vom 08.08.2008 und 01.09.2008 habe er Rückzahlungsansprüche geltend gemacht und die Anfechtung des Vertrages erklärt – was unstreitig ist.

Der Vertragsschluss sei nicht hinreichend bestimmt. Maßgeblich sei die Erstellung einer kostenlosen Internetpräsenz, für die eine individuelle Gestaltung und Programmierung der Homepage des Beklagten erforderlich sei. Die zu erbringenden Leistungen der Klägerin seien aber in der Vertragsurkunde insoweit nicht hinreichend bestimmt.

Der Vertrag sei zudem sittenwidrig, da die Kosten weit über dem lägen, was andere Anbieter für die vergleichbare Leistung verlangen würden. Für die Aufrechterhaltung einer Internetpräsenz würde die Firma small-​budget-​media € 12,90 brutto/pro Monat verlangen.

Die vereinbarte Vorleistungspflicht sei unwirksam.

Die Klägerin habe die Internetpräsenz nicht entsprechend seinen Wünschen und Vorgaben ordnungsgemäß erbringen können, obwohl er ihr umfangsreiches Informationsmaterial zur Verfügung gestellt habe.

Der Beklagte hat mit Schreiben vom 19.06.2008 (Bl. 132 GA) den "Ausstieg" aus dem Vertrag und mit Schriftsatz vom 05.01.2010 (Bl. 80 GA) vorsorglich erneut die Kündigung des Vertrages erklärt.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.





Entscheidungsgründe:


I.

Die Klage ist unbegründet.

1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung in Höhe von € 8.335,30 gemäß § 631 Abs. 1 BGB.

Der Internet-​System-​Vertrag ist wirksam zustande gekommen, jedoch hat der Beklagte die Kündigung gemäß § 649 S. 1 BGB erklärt, ohne dass die Klägerin einen Anspruch nach § 649 S. 2 BGB schlüssig dargelegt hat.

a) Die Klägerin ist Vertragspartner des Internet-​System-​Vertrages geworden. Das Bestreiten des Beklagten im Hinblick auf die fehlende Handelsvertretervollmacht der Mitarbeiterin der Klägerin ist unerheblich. Die Klägerin hat durch ihr Verhalten den Vertrag jedenfalls genehmigt.

b) Der Internet-​System-​Vertrag, den der Bundesgerichtshof als Werkvertrag eingeordnet hat (vgl. NJW 2010, 1449 ff.), ist auch hinreichend bestimmt.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der streitgegenständliche Vertrag nicht mangels Bestimmtheit der gegenseitigen Leistungen unwirksam. Das Bestimmtheitserfordernis ist als Voraussetzung eines wirksamen Vertragsabschlusses gewahrt, wenn die Vereinbarungen der Parteien bezüglich der sog. essentialia negotii - also der wesentlichen Vertragspunkte, die dem vorgenommenen Rechtsgeschäft seinen rechtlichen Charakter geben - eine objektiv verständliche Regelung enthalten (Kramer in Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage, § 145 BGB Rn 4 m.w.N.). Das ist hier schon in der mit "Internet-​System-​Vertrag” überschriebenen Vertragsurkunde der Fall. Danach obliegt dem Beklagten eine Vergütungspflicht, die neben einmalig anfallenden Anschlusskosten in Höhe von 199 € netto für eine Laufzeit von 36 Monaten ein monatliches Entgelt in Höhe von 280 € netto zuzüglich Mehrwertsteuer umfasst. Die Fälligkeit dieser Vergütung ergibt sich unmittelbar aus § 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Auch die Leistungspflichten der Klägerin sind in der Vertragsurkunde objektiv verständlich geregelt. Denn dem Vertragstext ist zu entnehmen, dass die Klägerin verpflichtet sein sollte, eine Internet-​Website nach den Vorgaben der Klägerin zu erstellen, die diese während einer Laufzeit von 36 Monaten zu nutzen berechtigt sein sollte. Dass diese Nutzung über den Server der Klägerin erfolgen sollte, ergibt sich aus Ziffer I. der Vertragsurkunde, in der festgelegt ist, dass die Klägerin sich verpflichtet, der Beklagten den erstellten Internetauftritt "zur Nutzung zur Verfügung" zu stellen. Damit enthält der Internet-​System-​Vertrag alle für einen Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB vertragstypischen Leistungspflichten.



Weitergehende Regelungen mussten mit Blick auf das Bestimmtheitserfordernis in der Vertragsurkunde nicht festgelegt werden. Insbesondere bedurfte es zur Wirksamkeit des Vertragsabschlusses nicht der Einbeziehung der Leistungsbeschreibung "Euroweb Premium", so dass dahinstehen kann, ob diese tatsächlich übergeben worden ist. Die Leistungsbeschreibung stellt lediglich eine nähere Konkretisierung der der Klägerin obliegenden Leistungsverpflichtung dar. Die Hauptleistungspflicht der Klägerin ist dagegen – wie ausgeführt – bereits in der Vertragsurkunde hinreichend dahingehend bestimmt, dass die Klägerin als Ergebnis ihrer Tätigkeit die Herbeiführung eines Erfolgs schuldet, der in der auf einen bestimmten Zeitraum festgelegten Abrufbarkeit einer von ihr für den Beklagten erstellten Website im Internet besteht. Angesichts des auf den genannten Erfolg bezogenen Vertragszwecks kommt den weiteren Leistungen der Klägerin, die dem Vertrag Züge eines Dauerschuldverhältnisses verleihen, kein entscheidendes Gewicht zu.

Soweit der Beklagte vorträgt, zur erforderlichen Bestimmtheit hätten die Angaben zur individuellen Gestaltung und Programmierung der Homepage des Beklagten festgehalten werden müssen, überzeugt dies nicht. Wie bereits oben geschildert, waren durch das Formular die wesentlichen Leistungspflichten bestimmt. Für einen Vertragsschluss muss nicht jeder Umstand festgehalten werden. Vor allem liegt es hier in der Natur des Vertragsgegenstandes, dass nicht alle Details festgehalten werden müssen.

c) Der Vertragsschluss ist auch nicht nichtig gemäß § 142 BGB.

aa) Eine Anfechtung nach den §§ 119, 121 BGB scheidet aus. Soweit der Beklagte vorträgt, er habe den Vertrag ohne ihn durchzulesen unterschrieben und dabei die Vorstellung gehabt, die mündlichen Zusagen, die der Mitarbeiter der Klägerin nach seinem Vortrag getätigt haben soll, seien Vertragsgegenstand geworden, überzeugt dies nicht. Selbst wenn dieser Umstand einen Irrtum dargestellt hat, da der Beklagte konkrete Vorstellungen hatte, hätte er unverzüglich nach Erhalt der Urkunde und mit der Erkenntnis, dass mündliche Absprachen nach den vertraglichen Regelungen keine Geltung entfalten würden, seine Erklärung anfechten müssen, was er jedoch nicht getan hat.

bb) Weiterhin stützt der Beklagte seine Anfechtungserklärung darauf, dass ihm von dem Mitarbeiter der Klägerin zugesichert worden sei, dass es sich um ein besonders günstiges Angebot für Referenzkunden handele. Er habe eine "Internetpräsenz der Luxusklasse" sowie eine ständige Präsenz auf der ersten Seite bei google versprochen, was für den Beklagten wichtig gewesen sei und nur deswegen habe er den Vertrag abgeschlossen. Die Klägerin führe aber ausschließlich Referenzkunden.

Der Umstand, dass ihm eine ständige Präsenz auf der ersten Seite bei google versprochen worden sei, stellt einen wertbildenden Faktor dar, über deren Vorliegen der Mitarbeiter getäuscht haben könnte. Jedoch fehlt insoweit ein wirksamer Beweisantritt des Beklagten. Die Voraussetzungen für eine Parteivernehmung, der die Klägerin widerspricht, liegen nicht vor.

Auch der Umstand, dass dem Beklagten ein besonders günstiges Angebot zugesichert worden sein soll, würde eine Täuschung darstellen, wenn die Klägerin tatsächlich nur Referenzkunden hätte. Die Klägerin trägt hierzu vor, dass sie auch Kaufkunden habe, die für vergleichbare Leistungen viel höhere Aufwendungen hätten. Der Beklagte hat für seine Behauptung keinen entsprechenden Beweis angeboten.

d) Eine Sittenwidrigkeit des Vertrages ist dem Vortrag des Beklagten nicht zu entnehmen. Dass die Parteien eine kostenlose Internetpräsenz vereinbart hätten und somit das Entgelt nur für die Aufrechterhaltung der Homepage zu leisten gewesen sei, ergibt sich aus der Vertragsurkunde nicht. Der von dem Beklagten erfolgte Vergleich überzeugt demnach nicht, da er nicht die Kosten für vergleichbare Leistungen heranzieht. Weiterer Vortrag des Beklagten zur Sittenwidrigkeit ist trotz Hinweis des Gerichts nicht erfolgt.

e) Eine Unwirksamkeit des Vertrags ergibt sich auch nicht aus § 306 Abs. 3 BGB. Danach ist ein Vertrag unwirksam, wenn das Festhalten an ihm für den Fall, dass einzelne Bestimmungen unwirksam sind und durch gesetzliche Bestimmungen ergänzt werden, eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde. Selbst bei Annahme einer unwirksam vereinbarten Vorleistungspflicht sowie eines unwirksamen Ausschlusses des ordentlichen Kündigungsrechts würden die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften greifen. Das Festhalten an dem dann bestehenden Vertragsinhalt würde aber für den Beklagten keine unzumutbare Härte darstellen.

f) Auf die von dem Beklagten bestrittene Vertragserfüllung der Klägerin kommt es nicht an, denn die Vorleistungspflicht des Beklagten ist wirksam vereinbart. Der Bundesgerichtshof hat in der oben genannten Entscheidung die Wirksamkeit der Vorleistungspflicht des Internet-​System-​Vertrages festgestellt.

Soweit der Beklagte eine Unwirksamkeit der Vorleistungspflicht auf die Kombination mit der Vereinbarung eines Lastschrift-​Abbuchungsverfahrens stützt, sind seine Ausführungen nicht nachvollziehbar. Der unter dem Abschnitt IV des Vertrages gefasste Abbuchungsauftrag ist als Vereinbarung einer Einziehungsermächtigung zu verstehen, die ohne weiteres möglich ist.

2. Der Beklagte hat den Internet-​System-​Vertrag aber wirksam nach § 649 S. 1 BGB gekündigt.




a) Mit Schreiben vom 19.06.2009 hat der Beklagte gegenüber der Klägerin die Kündigung erklärt. Der Wille des Beklagten, sich von dem Vertrag zu lösen, wird in dem als "Ausstieg" aus dem Vertrag bezeichneten Schreiben deutlich, sodass entgegen der Ansicht der Klägerin, die auf eine Kündigung zum 03.08.2010 abstellt, bereits zum 19.06.2009 eine Erklärung im Sinne des § 649 BGB vorlag.

b) Da der Internet-​System-​Vertrag nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2010, 1449), der sich die Kammer anschließt, insgesamt als Werkvertrag einzuordnen ist, steht dem jeweiligen Vertragspartner der Klägerin auch grundsätzlich das Recht zur sog. freien Kündigung nach § 649 S. 1 BGB zu.

Das Recht zur freien Kündigung nach § 649 S. 1 BGB haben die Parteien auch nicht vertraglich abbedungen. Dahingehende ausdrückliche Abreden enthält der Vertrag nicht. Sie ergeben sich auch nicht durch Auslegung der Klausel in § 2 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin in Verbindung mit der Regelung zur Vertragslaufzeit von 36 Monaten. Diese Vertragsgestaltung ist darauf gerichtet, eine etwa für möglich gehaltene, fristgebundene ordentliche Kündigung zu verhindern, um das Interesse der Klägerin an der Erfüllung des Vertrages zu sichern. Dieses Interesse besteht darin, ihr den Vergütungsanspruch für die gesamte Vertragslaufzeit zu erhalten, damit sich ihre Aufwendungen für die Durchführung des Vertrages amortisieren. Eine freie Kündigung nach § 649 S. 1 BGB lässt dieses Interesse unberührt. Dem Unternehmer steht nach § 649 S. 2 BGB die Vergütung abzüglich der ersparten Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs zu. Er wird wirtschaftlich dadurch so gestellt, als wäre der Vertrag erfüllt. Es ist deshalb nach objektivem Verständnis kein Grund erkennbar, warum der Unternehmer mit der von ihm gewählten Vertragsgestaltung das freie Kündigungsrecht des Bestellers nach § 649 S. 1 BGB hat ausschließen wollen (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.01.2011, Az. VII ZR133/10).

3. Da sich somit die Kündigung als wirksam erweist, steht der Klägerin ein Vergütungsanspruch nach Maßgabe des § 649 S. 2 BGB zu. Dazu hätte sie die erbrachten und die nicht erbrachten Leistungen darlegen und bezüglich letzterer die ersparten Aufwendungen gegenüberstellen müssen (Palandt-​Sprau, BGB, 69. Aufl., § 649 Rdnr. 11 mit Nachw.). Sache des Beklagten ist es dann, höhere Ersparnisse darzulegen und zu beweisen. Im Fall des § 649 S. 2 BGB trifft den Unternehmer eine sekundäre Darlegungslast, was bedeutet, dass er vor dem Besteller am Zuge ist und eine Abrechnung der vereinbarten Vergütung unter Abgrenzung von erbrachten und nicht erbrachten Leistungen und Anrechnung ersparter Leistungen vorzunehmen hat. Denn allein er ist dazu in der Lage, diesen Vergütungsanteil darzulegen, der sich dann regelmäßig aus der dem Vertrag zugrunde liegenden Kalkulation ergibt, die dem Besteller nicht zugänglich ist. Der Unternehmer hat konkret unter Offenlegung seiner Vertragskalkulation vorzutragen, welcher Anteil der für die Mindestvertragslaufzeit insgesamt vereinbarten Vergütung auf die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen entfällt (Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.01.2011, Az. VII ZR133/10).

Die Klägerin hat trotz des Hinweises der Kammer den Vergütungsanspruch nicht durch den erforderlichen Umfang dargetan. Die Klägerin hat lediglich unter Heranziehung von für den streitgegenständlichen Vertragstyp "Euroweb Premium" kalkulierten Beträgen, die auch in dem konkreten Fall angefallen sein sollen, einzelne Kostenpositionen zu erbrachten Leistungen und ersparten Aufwendungen dargelegt. So seien der Klägerin für die von ihr erbrachten Leistungen folgende Kosten entstanden: Zu Beginn des Vertragsverhältnisses seien ihr durch Abschluss des Vertrages Vertriebskosten in Höhe von € 1.980,00 und entstanden. Zudem habe sie für die EDV-​Erfassung sowie die Allgemeinen Verwaltungstätigkeiten einen Betrag in Höhe von € 157,00 für Personal- und Materialkosten kalkuliert. Einen Betrag in Höhe von € 124,00 habe sie für die Recherche nach der Domain, die Einrichtung der Domain und die Einrichtung der Email-​Postfächer kalkuliert. Beide Positionen seien bis zur Kündigung auch entstanden. Für den Webtermin habe sie einen Betrag in Höhe von € 243,00 und für die Erstellung der Webseite einen Betrag in Höhe von € 1.874,00 kalkuliert, die ebenfalls bis zur Kündigung angefallen seien. Hinsichtlich der laufenden Kosten habe sie mit monatlichen Kosten in Höhe von € 4,23 für das Service Center, in Höhe von € 4,78 für die Betreuung durch den Support und mit € 20,42 für den Aktualisierungsservice kalkuliert. Bis zu dem von ihr zum 03.08.3010 angenommenen Kündigungszeitpunkt habe sie nur hinsichtlich der laufenden Kosten € 206,01 erspart.

Solche Angaben genügen jedoch nicht. Die Klägerin hätte im Einzelnen ausführen müssen, wie sich die einzelnen Beträge zusammensetzen und welche konkreten Einzelpositionen davon erfasst sind. Wenn diese Beträge im Rahmen der Geschäftsgründung kalkuliert worden sind, so hätte es nahegelegen entsprechende Aufstellungen vorzulegen. Hinsichtlich der Personalkosten fehlt es an Angaben zu dem konkreten Arbeitseinsatz sowie zu den Stundensätzen. So ist nicht dargelegt, wieviel Zeit der Webdesigner konkret bei dem Beklagten eingesetzt hat und wie hoch die dafür der Klägerin entstandenen Personalkosten sind. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Kosten des Webtermins, die Kosten der Domaineinrichtung, und die Kosten für die Erstellung der Internetpräsenz stets gleich sein sollen. Es hängt von der jeweiligen Gestaltung der Internetpräsenz ab, wie hoch der Aufwand für ihre Erstellung und damit die Personalkosten sind. Es bedarf einer auf den konkreten Fall bezogenen Berechnung. Dies ist schon deshalb zweifelhaft, weil sich die Fahrtkosten des Webdesigners zu den einzelnen Kunden und der Arbeitsaufwand je nachdem, ob schon Internetauftritte vorhanden sind oder nicht, danach unterscheiden dürften.



Auch der Vortrag der Klägerin zu ersparten Aufwendungen genügt den Anforderungen nicht. Hinsichtlich der verbleibenden Vertragslaufzeit, die sie ohnehin falsch ansetzt, fehlt wiederum die inhaltliche und betragsmäßige Darstellung der einzelnen Beträge bezogen auf den konkreten Fall.

Ohne konkrete auf den Einzelfall bezogene Angaben ist eine Überprüfung für den Beklagten nicht möglich.

Soweit die Klägerin für die von ihr kalkulierten Beträge die Vorlage eines Gutachtens ihres Wirtschaftprüfers als Beweis anbietet, ist das Beweismittel zum einen nicht hinreichend konkret bezeichnet und zum anderen ist nicht erkennbar, welcher konkreter Inhalt sich daraus ergeben soll. Die generell kalkulierten Beträge interessieren zudem nicht, sofern die keinen Bezug zu dem konkreten Einzelfall aufweisen.

Auch die Regelung in § 649 Satz 3 BGB verhilft der Klägerin nicht zum Erfolg. Diese Vorschrift gilt nicht für den vorliegenden Vertrag, da er vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde (Art. 229 § 19 Abs. 1 EGBGB).

4. Mangels Zahlungsverpflichtung besteht auch kein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen bzw. Rechtsanwaltskosten.

5. Auf die Hilfswiderklage kommt es nach den obigen Ausführungen nicht an.

6. Der Schriftsatz des Beklagten vom 01.04.2011, der nach Ablauf der nachgelassenen Schriftsatzfrist eingegangen ist, gab keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbs. ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 S. 1, 2 ZPO.

Streitwert:
bis zum 10.09.2010: € 4.336,90
ab dem 10.09.2010: € 8335,30

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