Bei einem Internet-System-Vertrag, der insgesamt als Werkvertrag einzuordnen ist, steht dem Kunden grundsätzlich das Recht zur sog. freien Kündigung nach § 649 S. 1 BGB zu. Macht der Auftragnehmer einen Vergütungsanspruch nach § 649 S. 2 BGB geltend, so trifft ihn eine sekundäre Darlegungslast. Er hat konkret unter Offenlegung seiner Vertragskalkulation vorzutragen, welcher Anteil der für die Mindestvertragslaufzeit insgesamt vereinbarten Vergütung auf die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen entfällt. Dazu muss er im Einzelnen ausführen, wie sich die einzelnen Beträge zusammensetzen und welche konkreten Einzelpositionen davon erfasst sind. |
den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von € 4.336,90 zuzüglich Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von € 3.998,40 seit dem 14.03.2009 sowie aus einem Betrag in Höhe von € 338,50 seit dem 26.05.2009 zu zahlen. |
den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von € 8.335,30 zuzüglich Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von € 3.998,40 seit dem 14.03.2009, aus einem Betrag in Höhe von € 3.998,40 seit dem 14.03.2010 sowie aus einem Betrag in Höhe von € 338,50 seit dem 26.05.2009 zu zahlen. |
die Klage abzuweisen. |
festzustellen, dass der Klägerin aus einem Internet-System-Vertrag vom 13.03.2008, Vertragsnummer 33890, keine weiteren Forderungen gegen ihn zustehen. |