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Amtsgericht Düsseldorf Urteil vom 02.09.2009 - 32 C 5799/0 - Vertrag zur Erstellung einer individuellen Internetpräsentation ist Werkvertrag

AG Düsseldorf v. 02.09.2009: Vertrag zur Erstellung einer individuellen Internetpräsentation ist Werkvertrag


Das Amtsgericht Düsseldorf (Urteil vom 02.09.2009 - 32 C 5799/09) hat entschieden:

   Ist ein Internetdienstleister nach dem abgeschlossenen Vertrag verpflichtet, für den Besteller eine Internetseite zu erstellen und hierzu die Recherche nach der Verfügbarkeit der angegebenen Wunschdomain und die Gestaltung einer individuellen Internetpräsenz nebst Hosting, Nutzung des Servers und "Vor Ort Beratung" durchzuführen, eine Beratungshotline bereit zu stellen, bis zu dreimal pro Jahr eine Aktualisierung der Inhalte der Internetseite und eine Suchmaschinenoptimierung ohne zusätzliche Kosten durchzuführen, so ist liegt der Schwerpunkt des Vertrages in der Gestaltung, Programmierung und Aktualisierung der individuellen Internetpräsenz, nicht in der Zurverfügungstellung der fertiggestellten Homepage bzw. der Speicherkapazitäten. Auf einen solchen Vertrag ist daher Werkvertragsrecht anzuwenden.



Siehe auch
Internet-Service-Provider (ISP)
und
ISP-Verträge

Tatbestand:


Die Beklagte verfügte bereits seit dem Jahr 2000 über eine Internetseite, schloss jedoch unter dem 11.07.2008 einen als "Internet-System-Vertrag" bezeichneten Vertrag mit der Klägerin, mit dem die Klägerin sich u.a. verpflichtete eine Internetseite für die Beklagte zu erstellen und während des Vertragszeitraums zur Verfügung zu stellen.

Im Rahmen des Gesprächs zwischen einer Mitarbeiterin der Klägerin und dem Geschäftsführer der Beklagten, Herrn S, das dem Vertragsschluss voraus ging, erklärte die Mitarbeiterin der Klägerin, dass die Klägerin Referenzkunden suche, denen ein besonders günstiges Angebot gemacht werden könne. Für Referenzkunden würden im Gegensatz zu Nichtpartnerunternehmen keine Kosten für die Erstellung der Internetseite und eine Suchmaschinenoptimierung anfallen. Das Angebot gelte nur für die Zeit des Besuchs der Außendienstmitarbeiterin, so dass sich die Beklagte schnell entscheiden müsse. Nach der von der Klägerin erstellten Preisliste würde eine Internetseiten nach dem angeblich Regulären Preis ohne Sonderkonditionen 11.000,00 € kosten, während mit der Beklagten ein Gesamtpreis von 7.662,41 € vereinbart wurde.

Nach dem Wortlaut der Vertragsurkunde war die Klägerin u.a. verpflichtet eine Internetseite für den Beklagten zu erstellen und diese auf ihren Servern zu "hosten". Als Entgelt wurde ein monatlicher Nettobetrag von 130,00 € sowie eine einmalige Anschlussgebühr von 199,00 € netto vereinbart. Weiter vereinbarten die Parteien, dass das Entgelt halbjährlich im Voraus zu erbringen sei. Die Klägerin war nach dem Vertrag u.a. ferner dazu verpflichtet, die Wunschdomain des Klägers für diesen soweit möglich zu registrieren. Die Internetseite sollte nach Durchführung einer Vor-Ort-Beratung bei dem Beklagten erstellt werden. Die Vertragslaufzeit wurde auf 48 Monate festgelegt. Nach Ablauf der Vertragslaufzeit sollten die Urheberrechte auf die Beklagte übergehen. Nach der Leistungsbeschreibung der Klägerin war diese neben der Errichtung der Internetseite zu deren Aktualisierung verpflichtet, wobei bis zu drei Aktualisierungen pro Vertragsjahr ohne zusätzliche Kosten durchzuführen waren. Unter § 8 der AGB der Klägerin wurde als ausschließlicher Gerichtsstand Düsseldorf vereinbart.

Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 28.07.2008 auf, ihr die Domain www. ... .de zu übertragen, was auch geschah. Am 12.08.2008 fand ein Termin zwischen dem Geschäftsführer der Beklagten und einem Herrn F, einem Mitarbeiter der Klägerin statt. In diesem Termin wurde das Layout der zu erstellenden Internetseite besprochen. Am 19.08.2008 teilte der zuständige Webdesigner der Klägerin, Herr R, der Beklagten mit, dass er das Layout für die Internetseite fertiggestellt habe und der Beklagten zur Ansicht schicken werde. Der Entwurf der Internetseite wurde der Beklagten daher noch am 19.08.2008 übersandt. Weiter übersandte die Klägerin eine Email, mit folgendem Wortlaut:

   "das Layout ihrer zukünftigen Internetseite wurde von uns entsprechend der von ihnen gemachten Vorgaben gefertigt .... Sollte ich bis zum 27.08.2008 nichts Gegenteiliges von Ihnen gehört haben, werden wir ihre Webseite unter Verwendung dieses Layouts fertig stellen."

Der Beklagten wurde am 12.09.2008 eine Version der für sie erstellten Internetseite mittels eines Testlinks zugänglich gemacht. Am selben Tag teilte die Klägerin per E-Mail mit, dass die Internetseite im Internet präsentiert werde, wenn die Beklagte bis zum 16.09.2008 nichts Gegenteiliges mitteile.

Mit E-Mail vom 12.09.2008 teilte die Beklagte mit, dass die Internetseite noch nicht freigeschaltet werden solle. Die Darstellung des Logos müsse überarbeitet werden. Einige der auf der Internetseite zu sehenden Produktfotos und Markennamen würden von der ursprünglichen Internetseite stammen und seien noch strittig. Er werde der Beklagten im Laufe der kommenden Woche Bilder von der der Beklagten vorliegenden CD vorschlagen.

Mit Mail vom 15.09.2008 forderte die Klägerin die Beklagte auf, schriftlich zu bestätigen, dass die Internetseite noch nicht online gestellt werden soll. Hierzu solle die Beklagte ein von der Klägerin vorformuliertes Schreiben verwenden auf der es u.a. heißt:

   "... Mir ist auch klar, dass dieser Wunsch nichts daran ändert, dass die Webseite selbst bereits fertig gestellt ist."

Dieses Formular unterzeichnete die Beklagte nicht. Die Klägerin schaltete die Internetseite sodann am 17.09.2008 unter der Adresse www....-...-gmbh.de frei und teilte dies der Beklagten schriftlich mit.

Im Rahmen eines Telefonats vom 19.09.2008 teilte Herr R Herrn S erneut mit, dass die Internetseite freigeschaltet worden sei, da Herr S den ihm übersandten Vordruck nicht zurückgesandt habe. Er sei daher davon ausgegangen, dass die Internetseite den Wünschen der Beklagten entsprach. Mit Fax vom 19.09.2008 bat die Beklagte daher, mit der Veröffentlichung der Internetseite zu warten, bis eine Freigabe erteilt werde. Trotzdem ersetzte die Klägerin die alte Internetseite der Beklagte unter der Adresse www.....de durch die von ihr erstellte Seite.

Die Klägerin stellt unter dem 08.10.2008 das Entgelt für das erste Vertragshalbjahr in Rechnung.

Als die Beklagte am 14.10.2008 erfuhr, dass die Beklagte ihre ursprüngliche Internetseite ersetzt hatte, rief Herr S bei Herr R an und forderte diese auf, die Freischaltung der Internetseite rückgängig zu machen. Diese Aufforderung wiederholte die Beklagte auch mit Schreiben vom selben Tag. Am selben Tag widerrief die Beklagte schriftlich die der Klägerin erteilte Einzugsermächtigung.

Mit Schreiben vom 28.10.2008 teilte die Klägerin mit, dass die Internetseite wieder aus dem Netz genommen worden sei und die ursprüngliche Internetseite der Beklagten wieder online gestellt worden sei.

Ebenfalls am 28.10.2008 zog die Klägerin den Rechnungsbetrag aus der Rechnung vom 08.10.2008 trotz vorherigen Widerrufs der Einzugsermächtigung durch die Beklagte ein. Die Beklagte ließ diesen Betrag zurückbuchen.

Nachdem die Klägerin die Bezahlung der Rechnung vom 08.10.2008 mehrfach angemahnt hatte und sich die Beklagte darauf berufen hatte, dass eine Abnahme nicht vorliege, drohte sie mit Schreiben vom 13.01.2009 die Sperrung der E-Mail-Konten der Beklagten an, falls diese das vertraglichen Entgelt nicht zahlen werde und sperrte die Konten am 15.01.2009. Mit Schreiben vom 15.01.2009 erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten, dass "die Aktualisierungswünsche an Ihrer Webseite, allerdings erst nach Einhaltung ihrer vertraglichen Verpflichtung"vorgenommen würde.

Die Beklagte forderte die Klägerin mit Schreiben vom 19.01.2008 auf, noch am selben Tag die E-Mail-Konten wieder freizugeben. Da eine Reaktion hierauf nicht erfolgte, erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 21.01.2009 den Vertrag zu kündigen und erklärte die Anfechtung aus allen in Betracht kommenden Gründen.

Die Klägerin behauptet, am 19.08.2008 sei mit der Beklagten besprochen worden, dass diese noch die Bilddateien benennen solle, die auf der Internetseite zu sehen sein sollten. Auch sei vereinbart worden, dass die Beklagte die Texte für die Internetseite übersenden werde, was jedoch nicht geschehen sei.

Im Rahmen eines Telefonats vom 26.08.2008 habe Herr S gegenüber Herrn R erklärt, dass ihm das Layout der Seite gefalle. Herr S habe lediglich darum gebeten, das Logo hinsichtlich der Größe anzupassen.

Die der Beklagten am 12.09.2008 übermittelte Internetseite habe den Vorgaben der Beklagten entsprochen. Es hätte lediglich das von der Beklagten zu übersendende Bild- und Textmaterial gefehlt. Herr S habe erklärt, dieses Material bis zum 25.10.2008 zu übersenden.

Die Klägerin ist der Ansicht, ein Mangel ihrer Leistung liege nicht bereits dann vor, wenn die von der Klägerin erstellte Internetseite der Beklagten nicht gefällt. Ein Mangel könne nur dann vorliegen, wenn die erstellte Webseite von den getroffenen Vereinbarungen abweiche, die die Beklagte jedoch nicht dargestellt habe.

Außerdem habe sich die Beklagte widersprüchlich verhalten, da sie einerseits verlangt habe, die Webseite zu erstellen, anderseits den Vertrag jedoch gekündigt habe.

Die Klägerin beantragt,

   die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 2.322,51 € zuzüglich Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 1.165,01 € seit dem 11.08.2008, aus einem Betrag in Höhe von 928,20 € seit dem 12.01.2009 sowie aus einem Betrag in Höhe von 229,30 € seit dem 02.03.2009 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

   die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, eine Mitarbeiterin der Klägerin habe ihr im Rahmen des Telefonats vom 11.07.2007 mitgeteilt, dass die Internetseite kostenfrei erstellt werde. Sie habe erklärt, dass die Kosten der Neugestaltung der Webseite und diesbezüglichen Beratung 15.000,00 € betragen würden, die der Beklagten erlassen würden. Die Beklagte solle lediglich einen monatlichen Betrag für Pflege und Wartung in Höhe von 250,00 € monatlich bezahlen. Als der Geschäftsführer erklärte, nicht bereit zu sein, monatlich 250,00 € zu zahlen, habe die Mitarbeiterin der Klägerin ein Telefonat geführt, im Rahmen dessen sie erklärte, dass der Beklagte nach ihrer Ansicht eine gute Referenz sei. Nach dem Telefonat habe Frau V dem Geschäftsführer der Beklagten mitgeteilt, dass der Vertrag zu einem monatlichen Entgelt von 130,00 € abgeschlossen werden könne, wenn der Vertrag noch heute unterzeichnet würde. Die Beklagte habe den Vertrag geschlossen, da sie das besonders günstige Angebot als Referenzkunde wahrnehmen wollte.

Im Rahmen des Termins vom 12.08.2008 habe der Geschäftsführer der Beklagten Herrn F mitgeteilt, dass man nicht unter Zeitdruck stünde, da die Beklagte über einen funktionieren Internetauftritt verfüge. Eine zügige Erstellung der Internetseite sei weniger wichtig, als ein professioneller und anspruchsvoller Internetauftritt. Herr F habe jedoch erklärt, die Beklagte solle dies mit dem Webdesigner klären, da nach Erstellung beauftragte Änderungen als Aktualisierung gewertet würden.

Herr S habe Herrn F am 12.08.2008 eine CD-Rom mit Bildern gegeben, wobei erklärt worden sei, dass die Fotos vor Einstellung in das Internet noch digital bearbeitet werden müssten. Herr F habe erklärt, dass dies kein Problem sei.

Herr S habe Herrn R am 19.08.2008 angerufen und diesem mitgeteilt, dass er mit dem Logo der Internetseite nicht zufrieden sei. Das Logo passe nicht zur Gestaltung der Internetseite und die Darstellung eines Bohrwerkzeuges sei falsch. Herrn R sei erneut mitgeteilt worden, dass keine Eile bei der Erstellung der Internetseite bestehe. Es solle daher erst ein Grundlayout finalisiert werden.

Herr R habe Herrn S am 20.08.2008 die überarbeitete Internetseiten vorgestellt, die jedoch weiterhin Mängel aufgewiesen hätten, worauf die Klägerin im Rahmen eines Telefonats hingewiesen worden sei. Insbesondere sei der Hintergrund nicht akzeptabel gewesen.

Im Rahmen des zwischen den Parteien am 12.09.2008 geführten Telefonats habe Herr S erklärt, mit der Internetseiten nicht zufrieden zu sein. Vor allem würden sämtliche Bilder und Texte aus der bisherigen Internetseite stammen. Auch habe Herr S erklärt nicht mit dem Layout zufrieden zu sein.

Herr S habe am 14.01.2009 mit dem Geschäftsführer der Klägerin, Herrn P gesprochen, der ihm erklärte habe, dass das Vorgehen der Klägerin mit der Beklagten abgestimmt worden sei. Fehler der Klägerin seien nicht erkennbar.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.





Entscheidungsgründe:


Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Klägerin steht der begehrte Anspruch nicht zu. Der streitgegenständliche Vertrag ist nach Werkvertragsrecht zu behandeln, so dass ein Zahlunganspruch erst ab Abnahme besteht, § 641 BGB. Die Klägerin hat jedoch nicht substantiiert vorgetragen, dass die Beklagte die Leistung der Klägerin abgenommen hat. Im Übrigen hat die Beklagte den Vertrag wirksam beendet. Der Beklagten stand sowohl ein Kündigungsrecht nach § 649 BGB zu, als auch ein Anfechtungsrecht nach § 123 BGB.


I.

Ein Anspruch nach § 631 BGB besteht nicht.

1) Die Klägerin hat zumindest derzeit keinen Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Entgelts aus dem mit dem Beklagten abgeschlossenen Vertrag in Verbindung mit § 535 Abs. 2 BGB oder § 631 Abs. 1 BGB, da der Vertrag nach Werkvertragsrecht zu beurteilen ist und die Klägerin trotz ausdrücklichen Hinweises des Gerichts eine Abnahme der Beklagten nicht vorgetragen hat.

Entgegen der Auffassung der Klägerin finden auf den von den Parteien geschlossene typengemischte Vertrag die Bestimmungen der §§ 631 ff BGB Anwendung, da es sich um einen Vertrag mit überwiegend werkvertraglichem Charakter handelt. Welches Recht bei einem typengemischten Vertrag anzuwenden ist, ist umstritten. Nach einer Ansicht ist das Recht der Hauptleistungspflicht anwendbar. Eine andere Ansicht wendet das Recht an, das für den betreffenden Vertragsbestandteil maßgebend ist und versucht, sich dabei ergebende Gegensätzlichkeiten nach dem mutmaßlichen Parteiwillen auszugleichen (vgl. Palandt – Grüneberg, BGB, 66. Auflage, vor § 311 Rn. 24). Das Gericht folgt der erstgenannten Auffassung, da so für die Parteien leichter zu ermitteln ist, welches Recht auf den Vertrag anzuwenden ist und Widersprüchlichkeiten von vornherein vermieden werden. Hinsichtlich der Frage des anwendbaren Rechts ist daher entscheidend auf den Schwerpunkt des Vertrages abzustellen.

Die Klägerin ist nach dem abgeschlossenen Vertrag verpflichtet, für die Beklagte eine Internetseite zu erstellen und hierzu die Recherche nach der Verfügbarkeit der angegebenen Wunschdomain und die Gestaltung einer individuellen Internetpräsenz nebst Hosting, Nutzung des Servers und "Vor Ort Beratung" durchzuführen. Ferner schuldet die Klägerin nach diesem Vertrag die Bereitstellung einer Beratungshotline, bis zu dreimal pro Jahr eine Aktualisierung der Inhalte der Internetseite und eine Suchmaschinenoptimierung ohne zusätzliche Kosten. Der Schwerpunkt des Vertrages liegt in der Gestaltung, Programmierung und Aktualisierung der individuellen Internetpräsenz, nicht in der Zurverfügungstellung der fertiggestellten Homepage bzw. der Speicherkapazitäten. Auf den vorliegenden Vertrag ist daher Werkvertragsrecht anzuwenden.



Bei der Bestimmung des Schwerpunkts des Vertrages ist entscheidend auf den Vertragszweck abzustellen. Soll der Überlassende für einen Erfolg einstehen, spricht dies für die Annahme eines Werkvertrages (BGH NJW-RR 1999, 1204; MüKo – Häublein, BGB, 5. Auflage, vor § 535 Rn. 14). Dies ist vorliegend der Fall. Die wesentliche von der Klägerin zu erbringende Leistung ist die Erstellung und spätere Aktualisierung einer individuellen Internetpräsentation für ihren Vertragspartner. Sowohl bei der Erstellung der Internetseite als auch bei jeder Aktualisierung handelt es sich um eigenständige Erfolge, die von der Klägerin zu erbringen sind. (vgl. zu der Einordnung eines Vertrages über die Erstellung einer Internetpräsentation als Werkvertrag auch Schmidt in Spindler, Vertragsrecht der Internet-Provider, Seite 537; Härting, Internetrecht, 3. Auflage, Rn 373). Dass ein Erfolg geschuldet wird, ergibt sich daraus, dass die Klägerin ihren Vertragspartner eine fertige Internetseite zur Verfügung zu stellen hat. Wenn nur eine Dienstleistung Gegenstand des Vertrages wäre, die Klägerin also nicht dafür einzustehen hätte, dass die Internetseite tatsächlich erstellt wird, würde die Pflicht zur Bereithaltung der Internetseite nicht erfüllt werden können. Die Klägerin schuldet also insgesamt je nach Wunsch ihres Vertragspartners bis zu 13 Erfolge verteilt über den gesamten Vertragszeitraum.

Für die Anwendung des Werkvertragsrechts auf die Frage der Wirksamkeit der Vorleistungspflicht spricht auch die von der Klägerin überreichte Leistungsbeschreibung. Diese beschreibt im Wesentlichen nur die Schritte der Erstellung der Internetseite sowie den Inhalt der Internetseite. Dass die Webseite auf den Servern der Klägerin auch bereitgestellt werden soll, ergibt sich zwar ebenfalls aus der Leistungsbeschreibung. Allein der Umfang der Leistungsbeschreibung, der sich auf die Erstellung der Internetseite bezieht, im Vergleich zu dem Umfang der Leistungsbeschreibung, die sich auf deren spätere Bereitstellung bezieht, spricht jedoch deutlich dafür, dass die Erstellung der Seite als wesentlicher Teil des Vertrages anzusehen ist. Hierfür spricht auch die Argumentation der Klägerin, die richtigerweise vorträgt, dass der Schwerpunkt der Leistungserbringung bei Vertragsbeginn liegt, weil die nach Erstellung der Internetseite zu erbringenden Leistungen von untergeordneter Bedeutung seien.

Im Übrigen wäre die geschuldete Bereithaltung der Internetseite über einen Zeitraum von 4 Jahren ohne die Erstellung der Seite nicht möglich, so dass diese Pflicht nicht als vertragszweckbestimmend anzusehen ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin keine gesonderte Vergütung für die Erstellung der Internetseite geltend macht, sondern nur eine Anschlussgebühr in Höhe von 199,00 € netto erhebt. Allein die von der Klägerin festgelegten Zahlungsmodalitäten, nämlich eine sukzessive Zahlung über einen Zeitraum von 4 Jahren, hat keinen Einfluss darauf, dass die von der Klägerin zu erbringende Hauptleistung die Erstellung der Internetseite ist.

Die Erstellung der Internetseite ist auch entgegen der Ansicht der Klägerin nicht nur Mittel zum Zweck der Vermietung dieses Internetauftritts. Insbesondere die Verpflichtung zu Aktualisierungen während der Vertragslaufzeit, aber auch der Umstand, dass der Internetauftritt individuell auf die Bedürfnisse des Vertragspartners der Klägerin zugeschnitten war, grenzt den vorliegend zu beurteilenden Vertrag von Verträgen, mit denen beispielsweise der Aufbau und die Bereitstellung eines Großzeltes oder eines Baugerüsts geschuldet ist, ab. Bei diesen Verträgen, die ebenfalls werkvertragliche und mietvertragliche Elemente enthalten, liegt der Schwerpunkt auf dem Mietrecht (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 13.01.2004, Az: 5 W 21/04; zitiert nach Juris). Allerdings wird dort nur der einmalige Aufbau einer Sache geschuldet, die später gegebenenfalls in veränderter Form erneut genutzt werden kann. Im Gegensatz zu der "Vermietung" eines Großzeltes oder Baugerüsts soll vorliegend eine nur für die Beklagte gedachte und nutzbare Leistung von der Klägerin erbracht werden, die nach Beendigung des Vertragsverhältnisses für die Klägerin nicht mehr brauchbar ist. Es besteht daher für den Vertragspartner der Klägerin ein besonderes Interesse an der Erstellung der Internetseite, dass bei der Errichtung einer weniger individuell auf den Vertragspartner zugeschnittenen Sache nicht in einem vergleichbaren Umfang besteht. Im Gegensatz zu der Errichtung und Zurverfügungstellung eines Zeltes oder Baugerüsts liegt daher im vorliegenden Fall der Schwerpunkt der Leistung nicht auf der Zurverfügungstellung des hergestellten Gegenstandes, sondern in der Erstellung der Internetseite selbst. Hierfür spricht auch, dass die Vermietung eines Baugerüsts oder Zeltes grundsätzlich auch ohne den Aufbau möglich wäre, während die Bereithaltung der Internetseite ohne deren Erstellung nicht möglich wäre. Die Erstellung der Internetseite ist daher nicht nur als Mittel zum Zweck der Vermietung, sondern andersrum die Zurverfügungstellung gegen monatliche Zahlung als besondere Art der Bezahlung der Werkleistung anzusehen.

Gegen eine Anwendung Werkvertragsrechts spricht auch nicht, dass die Internetseite auf Dauer über den Server der Klägerin betrieben werden soll. Zwar stellt die Nutzung dieses Servers eine Gebrauchsüberlassung dar, die für einen Mietvertrag typisch ist. Allerdings handelt es sich hierbei nur um eine gegenüber der Erstellung der Internetseite untergeordnete Leistung, so dass der Schwerpunkt der von der Klägerin geschuldeten Leistung weiterhin im Bereich des Werkvertragsrechts anzusiedeln ist.

Für einen Werkvertrag spricht auch, dass die Beklagte nach Ablauf der Vertragslaufzeit Inhaber der Urheberrechte an der Internetseite werden sollte. Der Übergang von Rechten an der Mietsache entspricht nicht dem typischen Mietvertrag. Dort wird vielmehr nur die Gebrauchsüberlassung auf Zeit geschuldet, während vorliegend eine Übertragung der Rechte an der Internetseite geschuldet ist.



Auf Grund der Beurteilung des streitgegenständlichen Vertrages nach Werkvertragsrecht, bedarf es zur Fälligkeit des Anspruchs der Klägerin einer Abnahme durch die Beklagte.

Da die Klägerin nicht vorgetragen hat, dass die Beklagte die Leistung der Klägerin abgenommen hat, besteht der geltend gemachte Anspruch auf Werklohn zumindest derzeit nicht, § 641 BGB. Die Beklagte durfte die Abnahme der Internetseite auch verweigern. Nach § 640 Abs. 1 S. 2 BGB kann die Abnahme nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigert werden. Die Abnahmeverweigerung der Beklagten beruht jedoch darauf, dass diese mit dem Layout der Internetseite nicht einverstanden war. Hierbei handelt es sich nicht um einen unwesentlichen Mangel der Seite. Entgegen der Ansicht der Klägerin stellt eine den Anforderungen an das Layout nicht genügende Internetseite zumindest dann einen Mangel der Werkleistung dar, wenn es sich nicht um ganz unerhebliche Änderungswünsche des Vertragspartners der Klägerin handelt. Der Klägerin ist zwar recht zu geben, dass sich aus dem Vertrag nicht unmittelbar ergibt, dass die Internetseite nach den Wünschen des Vertragspartners zu erstellen ist. Dass die Seite jedoch entsprechend dieser Wünsche zu programmieren ist, ergibt sich mittelbar aus der Tatsache, dass eine Beratung und Besprechung über den Inhalt der Internetseite durchzuführen war. Dies wäre nicht erforderlich, wenn die Klägerin die Internetseite nach ihrem eigenen Belieben erstellen dürfte, worauf die Ansicht der Klägerin hinauslaufen würde. Dies entspricht jedoch nicht den vertraglichen Vorgaben, so dass eine nicht den Wünschen des Vertragspartners der Klägerin entsprechende Internetseite als nicht abnahmefähig anzusehen ist, wenn es sich nicht um unwesentliche Änderungswünsche handelt.

2) Dem Anspruch der Klägerin steht auch die von der Beklagten erklärte Kündigung entgegen. Die Beklagte durfte bis zur Vollendung des Werkes nach § 649 BGB kündigen. Das Werk war nach dem zuvor Gesagten zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht vollendet worden, so dass ein Kündigungsrecht bestand.

Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Kündigung im Widerspruch zu dem Wunsch der Beklagten stand, die Internetseite zu erstellen, da die Beklagte die Kündigung erst aussprach, nachdem sie auf Grund des vorherigen Verhaltens der Klägerin davon ausgehen musste, dass diese ihrer vertraglichen Verpflichtung nicht nachkommen würde und die Internetseite nicht ordnungsgemäß erstelle würde.




Das Kündigungsrecht wurde auch nicht wirksam durch § 2 Abs. 1 S. 1 der AGB der Klägerin ausgeschlossen. Diese Klausel verstößt gegen § 307 BGB und entfaltet daher keine Wirksamkeit. Der Ausschluss des Kündigungsrechts nach § 649 BGB stellt für den Vertragspartner eine unangemessene Benachteiligung dar (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 2000, 166), da dieser seiner Entscheidungsfreiheit hinsichtlich der Beendigung des Vertrages beraubt wird, während der Unternehmer durch die Bestimmung des § 649 BGB ausreichend geschützt ist.

3) Im Übrigen stand der Beklagten auch ein Anfechtungsrecht zu, so dass der Vertrag nach § 142 Abs. 1 BGB nichtig war.

Eine arglistige Täuschung der Beklagten im Sinne des § 123 BGB ergibt sich daraus, dass die Klägerin der Beklagten mitteilte, dass sie als Referenzkunde im Vergleich mit den üblicherweise von der Klägerin verlangten Preisen ein besonders günstiges Angebot erhielt.

Ein Anfechtungsgrund nach § 123 Abs. 1 BGB liegt vor. Voraussetzung einer Anfechtung nach § 123 BGB ist eine vorsätzliche Täuschung der Gegenseite. Eine solche Täuschung ergibt sich aus der Tatsache, dass die Mitarbeiterin der Klägerin im Rahmen des Vertragsschlusses gegenüber der Beklagten erklärte, der mit ihr abgeschlossene Vertrag erfolge zu besonders günstigen Konditionen, da die für den Beklagten zu erstellende Internetpräsentation als Referenzseite der Klägerin dienen sollte. Es ist jedoch gerichtsbekannt, dass zumindest ein Großteil der von der Klägerin abgeschlossenen Verträge, nämlich sämtliche Verträge die das Gericht bislang zu sehen bekommen hat, sich hinsichtlich des Entgelt in einem Rahmen zwischen 130,00 € und 250,00 € bewegen und für die von der Klägerin zu erbringenden Sonderleistungen wie eine Suchmaschinenoptimierung oder gesonderte Erstellungskosten kein weiteres Entgelt zu zahlen sind. Sämtliche dem Gericht bekannte Verträge entsprechen im Wesentlichen dem Vertrag mit der Beklagten geschlossenen Vertrag, wobei die Klägerin in Parallelprozessen zumindest teilweise erklärt hat, dass den fraglichen Verträgen keine Sonderkonditionen für Referenzkunden zu Grunde liegen würden. Das der Beklagten unterbreitete Angebot war also nicht als besonders günstiges Angebot für ein Partnerunternehmen anzusehen, sondern bewegte sich zumindest im Rahmen dessen, was die Vertriebsmitarbeiter der Klägerin üblicherweise anbieten. Der Beklagte wurde also vorgespiegelt ein besonders günstiges Angebot zu erhalten, was tatsächlich nicht der Fall war. Hieraus ergibt sich eine arglistige Täuschung der Beklagten (vgl. OLG Hamm NJW-RR 93, 628; AG Düsseldorf 32 C 6293/08).

Durch die Erklärung der Mitarbeiterin der Klägerin V, die der Klägerin zuzurechnen ist, wurde bei dem Beklagten eine Fehlvorstellung darüber hervorgerufen, dass der ihm angebotene Vertrag zu besonders günstigen Konditionen erfolgen sollte. Eine solche Täuschung war offensichtlich auch beabsichtigt und zumindest mitursächlich für den Vertragsschluss durch den Beklagten. Für eine solche Mitursächlichkeit spricht bereits ein Anscheinsbeweis (vgl. Palandt – Heinrichs, BGB, 66. Auflage § 123 Rn. 24), den die Klägerin nicht zu erschüttern vermochte. Von einem Anscheinsbeweis ist auszugehen, wenn die Täuschung nach der Lebenserfahrung geeignet ist, die Erklärung zu beeinflussen. Dies war vorliegend der Fall.

Der Vorsatz der Mitarbeiterin der Klägerin V hinsichtlich der Täuschung ergibt sich bereits daraus, dass diese angegeben hat, einen besonders günstigen Vertrag zu schließen, obwohl sie dem Vertrag dieselben Vertragsbedingungen wie üblicherweise zu Grunde gelegt haben. Da somit die Voraussetzungen einer Anfechtung vorlagen, ist der Vertrag auch als von Anfang an nichtig anzusehen.




II.

Der Klägerin stehen auch keine Ansprüche aus § 632a BGB, § 642 BGB oder § 649 S. 2 BGB zu. Auch diese Vorschriften sind nach dem zuvor Gesagten auf den vorliegenden Vertrag anwendbar, da der Schwerpunkt der Leistung der Klägerin in der Erstellung eines Werkes liegt. Der Klägervortrag ist jedoch hinsichtlich der vorgenannten Ansprüche nicht schlüssig. Trotz Hinweises des Gerichts im Rahmen der mündlichen Verhandlung, dass der Vertrag gegebenenfalls nach Werkvertragsrecht zu beurteilen ist, hat die Klägerin weder zu einem Anspruch auf Zahlung von Abschlagszahlungen noch zu einem Vergütungsanspruch nach Kündigung oder einem Anspruch wegen einer unterlassenen Mitwirkungspflicht des Bestellers ergänzend vorgetragen. Sie hat trotz entsprechender Darlegungslast (vgl. Palandt – Sprau, BGB, 66. Auflage, § 632 a Rn. 8, § 642 Rn. 5, § 649 Rn. 7) weder konkret vorgetragen, welches Entgelt für möglicherweise erbrachte Teilleistungen anzusetzen wäre, noch hat sie zu den ersparten Aufwendungen ausgeführt. Den vorgenannten Ansprüchen stünde im Übrigen die wirksame Anfechtung des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages entgegen.


III.

Der Klägerin steht auch kein Anspruch nach § 812 BGB wegen einer Bereicherung der Beklagten zu, da die Klägerin auch nicht zu dem Umfang einer solchen Bereicherung vorgetragen hat.


IV.

Mangels Anspruchs in der Hauptsache steht der Klägerin weder der geltend gemachte Zinsanspruch noch der Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB zu.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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