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Ist ein Internetdienstleister nach dem abgeschlossenen Vertrag verpflichtet, für den Besteller eine Internetseite zu erstellen und hierzu die Recherche nach der Verfügbarkeit der angegebenen Wunschdomain und die Gestaltung einer individuellen Internetpräsenz nebst Hosting, Nutzung des Servers und "Vor Ort Beratung" durchzuführen, eine Beratungshotline bereit zu stellen, bis zu dreimal pro Jahr eine Aktualisierung der Inhalte der Internetseite und eine Suchmaschinenoptimierung ohne zusätzliche Kosten durchzuführen, so ist liegt der Schwerpunkt des Vertrages in der Gestaltung, Programmierung und Aktualisierung der individuellen Internetpräsenz, nicht in der Zurverfügungstellung der fertiggestellten Homepage bzw. der Speicherkapazitäten. Auf einen solchen Vertrag ist daher Werkvertragsrecht anzuwenden.
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