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BGH v. 14.03.2006: Eine Telekopie der Erklärung nach § 12 Abs. 3 VVG genügt nicht dem Schriftformerfordernis. Die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG beginnt erst mit dem Zugang des vom Aussteller unterzeichneten Originals zu laufen
Der BGH (Urteil vom 14.03.2006 - VI ZR 335/04) hat entschieden:
Eine Telekopie der Erklärung nach § 12 Abs. 3 VVG genügt nicht dem Schriftformerfordernis. Die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG beginnt erst mit dem Zugang des vom Aussteller unterzeichneten Originals zu laufen.
Zum Sachverhalt: Der Kläger begehrt von den beklagten Versicherungsunternehmen jeweils als Teilschuldner die Versicherungsleistung aus einem Yachtkaskoversicherungsvertrag in Höhe von 1.850.000 US-Dollar wegen des Verlustes seines Schiffes.
Den Yachtkaskoversicherungsvertrag schlossen die Parteien mit Versicherungsschein vom 29. Mai 1998 für den Hochseekatamaran des Klägers. Am 1. November 1998 geriet der Katamaran in Brand und versank im karibischen Meer. Die Beklagten lehnten die Versicherungsleistung per Telefax am 22. Juni 1999 unter Hinweis darauf ab, dass sie nach § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei würden, wenn der Kläger den Anspruch nicht innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend mache. Das Original des Ablehnungsschreibens erhielt der Anwalt des Klägers am 23. Juni 1999.
Am 15. Dezember 1999 ging die Klage ohne Unterschrift des damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers beim Landgericht ein. Am 20. Dezember 1999 überwies dieser den vom Gericht unter Mitteilung des Aktenzeichens angeforderten Gerichtskostenvorschuss in Höhe von 42.015 DM. Die Justizkasse verbuchte den Betrag am 23. Dezember 1999. Nach Hinweis wurde die fehlende Unterschrift am 7. Januar 2000 nachgeholt.
Die Beklagten machen geltend, sie seien wegen der nicht rechtzeitigen Klageerhebung nach § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG sowie wegen der Verletzung von Rettungsobliegenheiten bei der Bekämpfung des Brandes von der Leistung frei.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihr Ziel der Klageabweisung weiter.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 3. März 2004 ( IV ZR 458/02 VersR 2004, 629) das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage wegen Versäumung der sechsmonatigen Klagefrist gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG abgewiesen.
Auf die Verfassungsbeschwerde des Klägers, mit der er unter anderem die Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG rügte, hat das Bundesverfassungsgericht dieses Urteil mit Beschluss vom 22. Oktober 2004 ( 1 BvR 894/04 VersR 2004, 1585) aufgehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.
Aus den Entscheidungsgründen:
"... Nach Auffassung des Berufungsgerichts begann die Frist zur Klageerhebung gemäß § 12 Abs. 3 VVG nicht schon mit der Übermittlung des Ablehnungsschreibens per Telefax am 22. Juni 1999 zu laufen, sondern erst mit dem Zugang des Originalschreibens am 23. Juni 1999. Die vorherige Übermittlung per Telefax habe die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform nicht erfüllt. Wegen des Unterschrifterfordernisses für eine wirksame Klageerhebung im Anwaltsprozess sei die Einreichung der nicht unterschriebenen Klageschrift als unwirksame Prozesshandlung anzusehen. Allerdings sei der Eingang des Gerichtskostenvorschusses durch die Buchung am 23. Dezember 1999 ein eindeutiges Indiz dafür, dass die nicht unterschriebene Klageschrift mit dem Wissen und Wollen des im Briefkopf genannten Rechtsanwalts und nicht nur versehentlich bei Gericht eingereicht worden sei. Die gerichtliche Geltendmachung sei deshalb noch innerhalb der Sechsmonatsfrist im Sinne des § 12 Abs. 3 VVG erfolgt.
...
Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
1. Auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Oktober 2004 ( 1 BvR 894/04 VersR 2004, 1585 ff.) begegnet allerdings keinen rechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht die Klagefrist gemäß § 12 Abs. 3 VVG für gewahrt hält.
a) Entgegen der Auffassung der Revision war die Klagefrist nicht bereits vor Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses abgelaufen. Die Frist zur Klageerhebung gemäß § 12 Abs. 3 VVG wurde nämlich nicht schon mit der Übermittlung des Ablehnungsschreibens der Beklagten am 22. Juni 1999 per Telefax, sondern erst mit dem Zugang des Originals am 23. Juni 1999 in Lauf gesetzt.
aa) Gemäß § 12 Abs. 3 VVG beginnt die Frist zur Klageerhebung mit der schriftlichen Ablehnung des vom Versicherungsnehmer erhobenen Anspruchs durch den Versicherer. Hierfür ist eine die Anforderungen der gesetzlichen Schriftform (§ 126 BGB) erfüllende Mitteilung erforderlich, denn die Ablehnung eines Anspruchs auf Versicherungsschutz nach § 12 Abs. 3 VVG ist eine rechtsgeschäftsähnliche Willensäußerung, für die die Vorschriften über das Wirksamwerden von Willenserklärungen entsprechend gelten (vgl. BGH Urteil vom 9. Februar 1977 IV ZR 25/75 VersR 1977, 442, 443; a.A. wegen des bloßen Klarstellungszweckes des Verweigerungsschreibens des Betriebsrats bei einer geplanten Einstellung nach § 99 Abs. 3 BetrVG BAG NJW 2003, 843, 844). Demnach ist auch § 126 BGB entsprechend anzuwenden (vgl. OLG Koblenz VersR 2002, 175; Bruck/Möller, VVG, 8. Aufl., § 12, Anm. 26 f.; Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 12, Rn. 31, § 34a, Rn. 5; Römer in Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 12, Rn. 49; Schimikowski, Versicherungsvertragsrecht, 3. Aufl., S. 232, Rn. 388). Das Schriftformerfordernis erfüllt sowohl für den Erklärenden als auch für den Erklärungsempfänger Klarstellungs- und Beweisfunktion (vgl. BGHZ 24, 308, 316 f.). Das Ablehnungsschreiben darf beim Versicherungsnehmer keine Zweifel darüber aufkommen lassen, was ihm droht, wenn er seinen Anspruch nicht innerhalb von sechs Monaten geltend macht. Dieser ist deshalb über die Folgen der nicht rechtzeitigen Klageerhebung im Ablehnungsschreiben gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 VVG klar und deutlich zu belehren (vgl. BGH Urteil vom 19. September 2001 IV ZR 224/00 VersR 2001, 1497, 1498). Da der Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf die Versicherungsleistung ohne weiteres einbüßt, wenn er ihn nicht innerhalb der Sechsmonatsfrist gerichtlich geltend macht, sollen Zweifel und Unklarheiten auch hinsichtlich der Frage, ob das Schreiben der Form nach den gesetzlichen Anforderungen genügt, nicht entstehen können.
bb) Erfolglos sucht die Revision ihre abweichende Auffassung auf die Rechtsprechung zur Wahrung von Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen durch Einsatz fernmeldetechnischer Übertragungsmittel unter anderem Telekopien (vgl. BGHZ 121, 224, 230 m.w.N.) zu stützen. Diese soll den Rechtsuchenden zur Wahrung ihrer Rechte die volle Ausnutzung der Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen auch unter Zuhilfenahme der modernen Nachrichtenübermittlungstechnik ermöglichen. Hieraus kann jedoch nichts hergeleitet werden, was den oben erörterten Schutzzweck der Schriftform nach § 12 Abs. 3 VVG wegen der materiellrechtlichen Folgen des Ablehnungsschreibens betrifft.
cc) Demzufolge muss die Erklärung nach § 12 Abs. 3 VVG, die dem Versicherungsnehmer zugeht, gemäß § 126 Abs. 1 BGB eigenhändig vom Aussteller durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sein. Eine Telekopie enthält keine eigenhändige Unterzeichnung. Die Unterschrift ist nur vom Original übernommen. Dieses bleibt beim Absender. Eine Telekopie genügt deshalb nicht dem Schriftformerfordernis (vgl. BGHZ 121, 224, 228 ff.).
Genügte demnach das Telefax der Beklagten vom 22. Juni 1999 dem Schriftformerfordernis nicht, so begann die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG erst mit dem Zugang des Originals am 23. Juni 1999 zu laufen.
b) Diese Frist wurde dadurch gewahrt, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 15. Dezember 1999 eine wenn auch nicht unterschriebene Klageschrift einreichte und nach telefonischer Anforderung den Gerichtskostenvorschuss in Höhe von 42.015 DM am 20. Dezember 1999 an die Gerichtskasse überwies. Der Betrag wurde am 23. Dezember 1999 gutgeschrieben, so dass vor Ablauf der Sechsmonatsfrist jedenfalls hinreichend sicher zu erkennen war, dass mit der eingereichten Klageschrift gegen die Beklagten Klage erhoben werden sollte und nicht nur versehentlich ein Entwurf zu Gericht gelangt war. Dagegen spricht vor allem auch die Höhe des erbrachten Vorschusses. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung genügte jedenfalls diese Klageerhebung dem Zweck des § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG, möglichst schnell eine zuverlässige Feststellung der für den Versicherungsfall maßgeblichen Tatsachen zu sichern und auf diese Weise die Klärung zu ermöglichen, ob die Deckungsablehnung des Versicherers rechtens ist (vgl. BVerfG VersR 2004, 1585, 1586 m.w.N.). Für die Wahrung der materiellen Frist des § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG kommt es deshalb nicht mehr darauf an, dass die Klageschrift am 7. Januar 2000 nachträglich vom Prozessbevollmächtigten unterschrieben worden ist und erst damit die Erfordernisse für eine ordnungsgemäße Klageschrift nach dem Prozessrecht erfüllt worden sind (ständige Rechtsprechung, so BGHZ 22, 254, 256, 257; 92, 251, 254 ff.; vgl. auch Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 21. Aufl., § 253, Rn. 143; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 130, Rn. 58; MünchKomm-ZPO/Lüke, 2. Aufl., § 253, Rn. 22 und 164 f.). ..."
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