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BGH Beschluss vom 18.07.1989 - 4 StR 348/89 - Zur Fristwahrung durch Verwendung eines Fernscheibens
 

 

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BGH v. 18.07.1989: Geht ein Telebrief auf der auch für das zuständige Rechtsmittelgericht gedachten gemeinsamen Fernschreibstelle rechtzeitig ein, so wahrt dies die damit einzuhaltende Rechtsmittelfrist

Der BGH (Beschluss vom 18.07.1989 - 4 StR 348/89) hat entschieden:
Geht ein Telebrief auf der auch für das zuständige Rechtsmittelgericht gedachten gemeinsamen Fernschreibstelle rechtzeitig ein, so wahrt dies die damit einzuhaltende Rechtsmittelfrist.




Zum Sachverhalt: Das Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom 3. Januar 1989 wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hat das Landgericht durch Beschluß vom 18. April 1989 als unzulässig verworfen. Gegen diesen dem Angeklagten und seinen Verteidigern nach dem 21. April 1989 zugegangenen Beschluß hat der Angeklagte durch seinen Verteidiger mit dem am 27. April 1989 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz vom 26. April 1989 den Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO gestellt.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Dieser form- und fristgerechte Antrag ist begründet. Der Verteidiger des Angeklagten hat mit Telebrief vom 10. Januar 1989, der am selben Tag bei der angeschriebenen Fernschreibstelle eingegangen ist, Revision gegen das Urteil des Landgerichts vom 3. Januar 1989 eingelegt (Bd. I Bl. 109, 298 d.A.). Die Übermittlung durch Telebrief genügt der Schriftform (Ruß in KK, 2. Aufl. § 314 StPO Rdnr. 13). Der Eingang war auch rechtzeitig. Nach Auskunft des Präsidenten des Landgerichts handelt es sich bei der Fernschreibstelle, bei welcher der Brief eingegangen ist, um eine "gemeinsame Fernschreibstelle" der Justizbehörden in Münster, die auf den vom Landgericht verwendeten Briefkopfbögen als Fernschreibstelle (auch) des Landgerichts angegeben ist. Die Revision des Angeklagten ist deshalb binnen einer Woche nach Verkündung des angefochtenen Urteils, nämlich am 10. Januar 1989 und nicht erst am 11. Januar 1989, wie der Eingangsstempel des Landgerichts auszuweisen scheint, beim Landgericht eingegangen. ..."







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