|
Autohandel
- Energieverbrauchskennzeichnung
- Preisangaben
- Preisangaben im Autohandel
- Preisanpassungsklauseln
- Preisanfechtung
- Preissuchmaschinen
- Preiswerbung
- Produkte
- Sternchenhinweise
- Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer
- Versandkosten
- Webdesign
- Werbung
- Wettbewerb
OLG Schleswig v. 23.01.2007: Zur Pflicht, im Autohandel auch die Überführungskosten in den Endpreis einzubeziehen
Das OLG Schleswig (Urteil vom 23.01.2007 - 6 U 65/06) hat entschieden:
Eine Internet-Werbung für die Vermittlung von Neuwagen mit Endpreisen, in denen Überführungskosten nicht enthalten sind, ist geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber nicht unerheblich zu beeinträchtigen und verstößt gegen die §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, 1 Abs. 1 S. 1 PAngV.
Gründe:
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Die zulässige Berufung der Verfügungsklägerin (Klägerin) hat in der Sache Erfolg.
Die Klägerin hat einen Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 UWG gegen die Verfügungsbeklagte (Beklagte). Die Werbemaßnahmen der Beklagten im Internet verstoßen in der veröffentlichten Form (Ablichtung Bl. 68 d.A. als Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung des Landgerichts vom 19. September 2006) gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV (1.). Der Verstoß ist nicht unerheblich im Sinne des § 3 UWG (2.).
1. Die Preisangabenverordnung stellt eine Marktverhaltensregelung zum Schutze der Verbraucher im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar. Die Preisangaben sollen durch eine sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit und Preisklarheit gewährleisten und durch optimale Preisvergleichsmöglichkeiten die Stellung der Verbraucher gegenüber den Unternehmen stärken und fördern (Hefermehl/ Köhler /Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., PAngV, Vorb., Rn. 5 mit Rechtsprechungsnachweisen). Für die Frage, welcher Endpreis anzugeben ist, kommt es auf die Verkehrsauffassung an. Die angesprochenen Verkehrskreise, zu denen auch die Mitglieder des Senates gehören, verstehen eine Werbung mit Preisangabe im Falle eines zu überführenden Autos als Endpreis einschließlich der Überführungskosten. Kosten für Fracht, Umrüstung und TÜV-Vorführung sind bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise keine zusätzlichen Kosten, wenn sie in der Regel anfallen (vgl. BGH GRUR 1983, 443; Urteil vom 16.12.1982 – 1 ZR 155/80 – Rn. 28, 31 bei JURIS). Eine gesonderte, nicht im Endpreis enthaltene Ausweisung von Überführungskosten, also solcher Beträge, die für die Überführung vom Hersteller zu demjenigen Autohändler in Rechnung gestellt werden, bei dem sich der Kunde das Fahrzeug abholt, ist unzulässig (vgl. Hefermehl/ Köhler /Bornkamm aaO, § 1 PAngV, Rn. 2), worüber die Parteien grundsätzlich auch nicht streiten.
Etwas anderes kann nur gelten, wenn es sich bei den im Anzeigentext erwähnten Überführungskosten um solche Beträge handeln würde, deren Anfall nicht von vornherein feststeht.
Nach der mündlichen Verhandlung ist der Senat nicht von der Behauptung der Beklagten überzeugt, es handele sich um fakultative Kosten, deren Anfall und Höhe sie aufgrund des Kundenverhaltens nicht vorhersagen könne.
Zweifel bestehen bereits deshalb, weil die verwendete Internetseite (…) darauf nicht hinweist. Einem unbefangenen Beobachter wird vielmehr der Eindruck vermittelt, er müsse diesen Betrag in jedem Falle bezahlen. Sollten aber diese Kosten aus Sicht des Verbrauchers vermeidbar sein, läge auch im Interesse der Beklagten nichts näher, als den Verbraucher auf diese Möglichkeit hinzuweisen und dadurch sein Interesse zu erhöhen.
Weiter hat die Klägerin überzeugend darauf hingewiesen, dass die sogenannten Überführungskosten hier wie bei den Herstellern der Marken Audi und Mercedes-Benz selbst dann anfallen, wenn der Kunde das Fahrzeug am Herstellungsort abholt. Der von der Klägerin bestrittene Einwand der Beklagten, im Falle der Volkswagenwerke AG sei dies anders, ist nicht erheblich. Denn sichere Schlüsse auf die Gepflogenheiten der Opel AG, der Herstellerin des in Rede stehenden Fahrzeuges, lassen sich daraus nicht ziehen.
Gegen die Behauptung der Beklagten und für die Darstellung der Klägerin spricht weiter, dass die Internetdarstellung mit der Formulierung „Preis zzgl. EUR 495 für ÜF/Bereitst.“ sogenannte Bereitstellungskosten ausweist, was besonders nahe legt, dass der Betrag dem Käufer auch dann in Rechnung gestellt wird, wenn er das Fahrzeug am Herstellungsort abholt. Die Erläuterung der Beklagten, bei Bereitstellungskosten handele es sich um Kosten für Fußmatten und ähnliches Zubehör, kann der Senat nicht nachvollziehen.
Die Last der Darlegung und Glaubhaftmachung trifft die Beklagte als die Partei, die einen von den oben dargestellten Grundsätzen abweichenden Ausnahmefall für sich in Anspruch nimmt.
2. Der Verstoß der Beklagten ist nicht unerheblich im Sinne des § 3 UWG. Nach dieser Vorschrift sind Wettbewerbshandlungen unzulässig, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer nicht unerheblich zu beeinträchtigen. Mit dieser Formulierung „soll die Verfolgung von lediglich Bagatellfällen ausgeschlossen werden. Dementsprechend ist die Schwelle auch nicht hoch anzusetzen“ (Begr RegE UWG zu § 3, BT-Drucks. 15/1487 S. 17).
Um eine Bagatelle handelt es sich hier nicht. Die mit 495.- EUR angesetzten Überführungskosten können in der Erstauflistung im Internet ein Fahrzeug in einer günstigeren oder teureren Preisklasse, die üblicherweise in Tausenderbeträgen abgestuft sind, erscheinen lassen. Diesem „Ranking“ kommt aus Sicht des Verbrauchers jedenfalls nicht unerhebliche Bedeutung zu. Der in den Endpreis einzubeziehende Mehrbetrag von 495,-- EUR kann zu einem Rangunterschied von 30 Positionen in den einschlägigen Auflistungen im Internet und damit zu einer deutlich früheren Wahrnehmung durch den Verbraucher führen.
Darüber hinaus entspricht der Betrag von 495,-- € im beanstandeten Fall etwa 3 % des Kaufpreises, so dass schon deshalb die Annahme eines ganz geringfügigen Verstoßes ausscheidet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
|