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Wettbewerb
OLG Bremen v. 29.08.2008: Zur gesonderten Angabe der Überführungskosten im Handel mit Kraftfahrzeugen
Das OLG Bremen (Beschluss vom 29.08.2008 - 2 U 48/08) hat entschieden:
Überführungskosten sind kalkulatorischer Bestandteil des Händler(end)preises, weshalb ihre gesonderte, nicht im Endpreis enthaltene Ausweisung gemäß § 1 Abs. 1 PAngV unzulässig ist. Dass über die Höhe der Überführungskosten nachträglich verhandelt werden kann,ändert hieran nichts.
Gründe:
Die Berufung der Beklagten ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss als unbegründet zurückzuweisen. Zur näheren Begründung verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 17. Juli 2008.
Die von der Beklagten erneut aufgestellte These, § 1 Abs. 2 PAngV sei - soweit es die Angabe von Überführungskosten betrifft - gegenüber § 1 Abs. 1 PAngV das speziellere Gesetz (lex specialis), wäre nur richtig, wenn es sich bei Überführungskosten um Liefer- und/oder Versandkosten i.S. des § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 PAngV handelte. Das ist aber, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 27.07.2007 (Az.: 2 U 34/07) ausgeführt hat, nicht der Fall. Überführungskosten sind - was die Beklagte auch weiterhin zugesteht - kalkulatorischer Bestandteil des Händler(end)preises, weshalb ihre gesonderte, nicht im Endpreis enthaltene Ausweisung gemäß § 1 Abs. 1 PAngV unzulässig ist. Eine andere Bewertung ist nicht etwa deshalb geboten, weil Überführungskosten generell in dem Sinne fakultativ wären, dass der Händler deren Anfall und Höhe aufgrund des Kundenverhaltens nicht vorhersagen könnte (vgl. OLG Schleswig, Urt. v. 23.01.07 - 6 U 65/06 -). Die von der Beklagten dargelegte Variabilität von Überführungskosten, die "frei" - sogar als u.a. Fußmatten und Reinigungskosten enthaltendes "Servicepaket" - kalkuliert werden, ändert nichts daran, dass es sich um Beträge handelt, deren Anfall aus Sicht des Händlers von vornherein, d.h. als fester Bestandteil des Endpreises, feststeht, mögen sie auch nachträglich noch verhandelbar sein. Dies entspricht dem vom OLG Schleswig (a.a.O.) vertretenen Rechtsstandpunkt. Deshalb ist der Senat nicht, wie die Beklagte meint, gem. § 522 II S. 1 Ziff. 3 ZPO an einer Entscheidung im Beschlusswege gehindert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.