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Suchmaschinen und Störerhaftung

Störerhaftung durch Suchmaschinenbetreiber




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Snippets
-   Suchmaschinen und Markenrecht



Einleitung:


Zum Umfang der Betreiberpflichten von Suchmaschinenbetreibern hat der BGH (Urteil vom 14.05.2013 - VI ZR 269/12) ausgeführt:

   "Voraussetzung einer Haftung des Betreibers einer Suchmaschine mit entsprechender Hilfsfunktion ist daher ebenso wie bei der Haftung eines Hostproviders wegen der Verbreitung einer in einem Blog enthaltenen Äußerung eines Dritten (vgl. hierzu Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219) eine Verletzung von Prüfungspflichten. Deren Bestehen wie deren Umfang richtet sich im Einzelfall nach einer Abwägung aller betroffenen Interessen und relevanten rechtlichen Wertungen. Überspannte Anforderungen dürfen im Hinblick darauf, dass es sich um eine erlaubte Teilnahme am geschäftlichen Verkehr handelt, nicht gestellt werden. Entsprechend den zur Störerhaftung entwickelten Grundsätzen kommt es entscheidend darauf an, ob und inwieweit dem in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH, Urteile vom 12. Juli 2007 - I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 Rn. 38; vom 10. Oktober 1996 - I ZR 129/94, NJW 1997, 2180, 2181 f. = WRP 1997, 325 - Architektenwettbewerb; Urteil vom 17. Mai 2001 - I ZR 251/99, BGHZ 148, 13, 17 f. - ambiente.de; Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 251 - Internetversteigerung I, vom 17. Dezember 2010 - V ZR 44/10, NJW 2011, 753 Rn. 9 ff., jeweils mwN).




Der Betreiber einer Suchmaschine ist danach grundsätzlich nicht verpflichtet, die durch eine Software generierten Suchergänzungsvorschläge generell vorab auf etwaige Rechtsverletzungen zu überprüfen. Dies würde den Betrieb einer Suchmaschine mit einer der schnellen Recherche der Nutzer dienenden Suchergänzungsfunktion wenn nicht gar unmöglich machen, so doch unzumutbar erschweren. Eine entsprechende präventive Filterfunktion kann zwar für bestimmte Bereiche, wie etwa Kinderpornographie, erforderlich und realisierbar sein, sie vermag jedoch nicht allen denkbaren Fällen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung vorzubeugen. Den Betreiber einer Internet-​Suchmaschine trifft deshalb grundsätzlich erst dann eine Prüfungspflicht, wenn er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Weist ein Betroffener den Betreiber einer Internet-​Suchmaschine auf eine rechtswidrige Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hin, ist der Betreiber der Suchmaschine verpflichtet, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern (vgl. Senatsurteil vom 27. März 2012 - VI ZR 144/11, VersR 2012, 992 Rn. 19)."

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Weiterführende Links:


Suchmaschinen

Stichwörter zum Thema Störer- und Betreiberhaftung

Unterlassungsverpflichtung - Folgenbeseitigung - Löschung in Suchmaschinen

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Allgemeines:


OLG Hamburg v. 20.02.2007:
Zur Störerhaftung des Betreibers einer Suchmaschine für persönlichkeits-rechtsverletzende Texte von Suchergebnissen. Lässt der Text eines Suchergebnisses mehrere Deutungen zu, die nicht insgesamt rechtsverletzend sind, besteht kein Unterlassungsanspruch. Im Unterschied zu Fällen der individuellen Äußerung einer Meinung durch eine Person ist es einer Suchmaschine nicht ohne weiteres möglich, sich künftig eindeutig „auszudrücken“. Hierzu würde es nämlich eines menschlichen Eingriffs in ihr System und gegebenenfalls einer individuellen Überwachung und Korrektur bedürfen, welche dem Wesen einer Suchmaschine fremd ist und angesichts der Fülle der zu verarbeitenden Daten einen außergewöhnlichen Aufwand erfordern würde.




OLG Hamburg v. 11.03.2008:
Es bleibt offen, ob der Betreiber einer Suchmaschine, der durch die Bekanntgabe von Links an der Verbreitung des Inhalts der verlinkten Seiten mitwirkt, als sogenannter „technischer Verbreiter“ einzuordnen ist und damit seine Haftung als Störer in Betracht kommt. Dem Suchmaschinenbetreiber kann aber nicht die Nennung von bestimmten Links in den Suchergebnissen verboten werden, weil die verlinkten Seiten neben möglicherweise rechtswidrigen Inhalten auch rechtmäßige Inhalte enthalten können. Der Unterlassungsanspruch muss sich statt auf Hyperlinks auf bestimmte Äußerungen beziehen.

OLG Nürnberg v. 22.06.2008:
Für einen Internet-Suchmaschinenbetreiber besteht grundsätzlich keine Rechtspflicht, die von ihm verlinkten Seiten auf eine etwaige Verletzung des Persönlichkeitsrechts eines Dritten zu überprüfen. Erfolgt jedoch durch den Dritten eine inhaltlich sachlich gehaltene Abmahnung, dann ist es jedenfalls einem der weltweit größten Suchmaschinenbetreiber im Einzelfall zuzumuten, in eine Überprüfung der Abmahnung einzutreten. Bei klaren und eindeutigen Rechtsverstößen ist der Beurteilungsspielraum bei dieser Überprüfung eingeschränkt mit der Folge, dass der Suchmaschinenbetreiber als Störer nach § 1004 BGB zu qualifizieren ist, wenn er die konkret beanstandete Verlinkung auf eine bestimmte Webseite weiter aufrecht erhält.

LG Hamburg v. 19.01.2009:
Es bleibt offen, ob der Betreiber einer Suchmaschine, der durch die Bekanntgabe von Links an der Verbreitung des Inhalts der verlinkten Seiten mitwirkt, als sogenannter „technischer Verbreiter“ einzuordnen ist und damit seine Haftung als Störer in Betracht kommt. Dem Suchmaschinenbetreiber kann aber nicht die Nennung von bestimmten Links in den Suchergebnissen verboten werden, weil die verlinkten Seiten neben möglicherweise rechtswidrigen Inhalten auch rechtmäßige Inhalte enthalten können. Der Unterlassungsanspruch muss sich statt auf Hyperlinks auf bestimmte Äußerungen beziehen.

OLG Hamburg v. 23.10.2009:
Die Betreiberin einer Suchmaschine ist lediglich verpflichtet, auf konkrete Abmahnung hin für Abhilfe zu sorgen, wenn jemand zumindest schlüssig dargelegt, worauf seine Beanstandungen beruhten, so dass es ihr ohne eigene Recherche möglich ist, die Rechtswidrigkeit zu prüfen. Insoweit obliegt es demjenigen, der eine Seite beanstandet, die verlinkte Seite und die darin enthaltenen Textpassagen, die beanstandet werden, zu benennen.

KG Berlin v. 03.11.2009:
Suchmaschinen binden regelmäßig Teile der verlinkten Inhalte in die eigene Trefferliste ein oder bilden Suchergebnisse - teilweise auch gestalterisch verändert - im eigenen Angebot ab. Eine Persönlichkeitsverletzung liegt vor, wenn die verkürzte, zusammenfassende Darstellung im "Snippet" derartig sinnentstellend ist, dass ihr ein eigener Unrechtsgehalt zukommt. In diesen Fällen trifft der "Snippet" trotz seiner automatischen Erstellung eine eigene Aussage, für die der Suchmaschinenbetreiber verantwortlich ist. Den Besonderheiten der Internetsuchmaschinen wird dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass für den Zeitpunkt der Pflichtverletzung nicht bereits auf die Erstellung des Sucheintrags, sondern erst auf die Anzeige des rechtswidrigen Inhalts durch das anwaltliche Mahnschreiben und den Ablauf einer angemessenen Reaktionsfrist abgestellt wird.

OLG Hamburg v. 02.03.2010:
Bei Ergebnissen von Suchmaschinen, die in einem automatisierten Verfahren aus den Texten gefundener Seiten generiert werden, ist der Text des Suchergebnisses jeweils im Zusammenhang mit der Seite zu lesen, der er entstammt. Es ist davon auszugehen, dass die Nutzer von Suchmaschinen von der offensichtlichen Unvollständigkeit des im Suchergebnis gefundenen Texts wissen und sich deshalb ihr Verständnis nur im Kontext mit dem Gesamtbeitrag bilden. Daher kommt eine Haftung des Suchmaschinenbetreibers für Texte, die sich rechtmäßig auf einer Internetseite befinden, allein wegen der Verkürzung des Textes der Suchmaschinenergebnisse in der Überschrift und in einzelnen "Snippets" nicht in Betracht.

LG Hamburg v. 13.08.2010:
Bei der auf einer Internetseite bereitgestellten Suchmaske für eine Datenbank (hier: für medizinische Literatur), die die Suchanfrage auf eine externe Seite weitergeleitet, auf der dann das Suchergebnis generiert und angezeigt, handelt es sich um ein technisches Hilfsmittel zum Auffinden von (hier: medizinischen) Publikationen; mithin um einen elektronischen Fundstellennachweis. Das vom Zufall des jeweiligen Suchwortes abhängige, auf einer externen Seite erfolgende Generieren von Datenbankergebnissen von in einer fremden Datenbank erfassten Publikationen stellt kein Zueigenmachen der Abfrageergebnisse dar, da dem Betreiber der Internet-Seite der jeweilige Inhalt nicht bekannt ist und er mithin die verlinkte Aussage nicht teilen kann.

BGH v. 14.05.2013:
Nimmt ein Betroffener den Betreiber einer Internet-Suchmaschine mit Suchwortergänzungsfunktion auf Unterlassung der Ergänzung persönlichkeitsrechtsverletzender Begriffe bei Eingabe des Namens des Betroffenen in Anspruch, setzt die Haftung des Betreibers die Verletzung zumutbarer Prüfpflichten voraus. Der Betreiber ist grundsätzlich erst verantwortlich, wenn er Kenntnis von der rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts erlangt. Weist ein Betroffener den Betreiber auf eine rechtswidrige Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hin, ist der Betreiber verpflichtet, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern.

OLG Köln v. 13.10.2016:
Enthält die Ergebnisliste einer Suchmaschinenanfrage Links zu Internetseiten, deren Inhalte das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzten, haftet der Betreiber der Internetsuchmaschine nur dann als mittelbarer Störer, wenn er gegen seine (reaktive) Prüf- bzw. Sperrpflicht verstoßen hat. Diese reaktive Prüf- und Sperrpflicht des Suchmaschinenbetreibers wird nicht bereits durch jeden Hinweis auf eine Rechtsverletzung ausgelöst, vielmehr ist ein Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung erforderlich. - Das Inkenntnissetzungsschreiben des Betroffenen muss daher so detailliert über den Sachverhalt informieren, dass die Informationen den Suchmaschinenbetreiber bei der ihm obliegenden Prüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu dem offensichtlichen Ergebnis führen, dass die Persönlichkeitsrechte des Betroffen durch die mit den Links nachgewiesenen Seiten rechtswidrig verletzt werden.




OLG Celle v. 29.12.2016:
Bei der gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BDSG erforderlichen Abwägung ist einerseits das Interesse des Betreibers der Suchmaschine zu berücksichtigen, der Öffentlichkeit die Nutzung des Internets zu ermöglichen bzw. zu erleichtern, andererseits das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen, insbesondere sein Interesse, davon verschont zu bleiben, dass ihn betreffende Veröffentlichungen im Internet aufgefunden werden. Zwar kann sich der Suchmaschinenbetreiber selbst nicht auf die Presse- und Meinungsfreiheit berufen. Jedoch ist jedenfalls dann, wenn der Suchmaschinenbetreiber einen zulässigerweise veröffentlichten Beitrag der Presse verlinkt, in die Abwägung neben seiner eigenen Berufsfreiheit und der Informationsfreiheit der Internetnutzer auch die Presse- und Meinungsfreiheit des für den Inhalt des verlinkten Beitrags Verantwortlichen mit einzustellen. Denn hierdurch wird das Allgemeininteresse an der Verfügbarkeit der Information erhöht.

OLG Dresden v. 07.01.2019:
Die Geltendmachung von Löschungsansprüchen gegen einen Suchmaschinenbetreiber fällt in den Anwendungsbericht der Datenschutzgrundverordnung. Ob die in der Ergebnisliste dokumentierte Datenverarbeitung erforderlich ist, ist anhand einer umfassenden Abwägung im Einzelfall zu bestimmen.
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Snippets:


Stichwörter zum Thema Urheberrecht und Urheberschutz

LG Berlin v. 19.02.2016:
Ein marktbeherrschender Betreiber einer Suchmaschine (hier: Google) diskriminiert ein Presseunternehmen nicht, indem er nur von Presseunternehmen, die ihre Leistungsschutzrechte zur Wahrnehmung auf eine Verwertungsgesellschaft übertragen haben, eine Einwilligungserklärung in die kostenlose Nutzung von Snippets und Vorschaubildern, die bei Eingabe eines Suchwortes zu dem Presseunternehmen erscheinen, verlangt.

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Suchmaschinen und Markenrecht:


Markenrecht

Amazon-Suchmaschine und Markenrechtsverletzungen

BGH v. 04.02.2010:
Gibt ein Unternehmen in einer bestimmten Zeile seiner Internetseite, von der es weiß, dass eine Internetsuchmaschine (hier: Google) auf die dort angegebenen Wörter zugreift, zusammen mit seiner Produktkennzeichnung eine Bezeichnung an, die mit der Marke eines Dritten verwechselbar ist, ist es dafür verantwortlich, dass die Internetsuchmaschine die Kennzeichen zusammen als Treffer anführt (Power Ball).

OLG Hamm v. 13.09.2012:
Benutzt ein Dienstleister das Kennzeichen eines Unternehmens im Text einer Google Adwords Anzeige, um im Auftrag eines anderen Unternehmens User auf eine vom Dienstleister betriebenen Suchmaschine zu leiten, so haftet das beauftragende Unternehmen für die Markenrechtsverletzung, denn der Erfolg der Geschäftstätigkeit der Einkaufssuchmaschine kommt dem auftraggebenden Unternehmen unmittelbar zugute.

OLG Hamburg v. 27.06.2016:
Für eine markenmäßige Benutzung kann es ausreichen, dass ein als Suchwort verwendetes Zeichen (hier: MO) dazu benutzt wird, das Ergebnis des Auswahlverfahrens in der Trefferliste einer Internetsuchmaschine zu beeinflussen. Der durchschnittliche Internetnutzer weiß grundsätzlich nichts über die Struktur der jeweils eingesetzten Suchfunktionen. Gibt er selbst die Marke „MO“ in die Suchleiste ein, erwartet er zunächst, dass ihm auch Produkte jener Marke angezeigt werden. Der Betreiber der Internetsuchmaschine hat es in der Hand, auf das Verständnis des angesprochenen Verkehrs Einfluss zu nehmen, indem er die Darstellung der Suchergebnisse so verdeutlicht, dass der Verkehr nicht mehr zu der Annahme gelangen kann, das Zeichen „MO“ werde ihm als Marke präsentiert.

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