1. | Eine offensichtliche und auf den ersten Blick klar erkennbare Rechtsverletzung, die einen Suchmaschinenbetreiber als mittelbaren Störer zur Unterlassung einer Äußerung verpflichtet, liegt dann nicht vor, wenn der Verletzte als "Erpresser" bezeichnet wird, aber zugleich ein Bezug zu einer sachlichen Auseinandersetzung vorliegt. Andres ist dies aber bei einer Bezeichnung als "Kinderschänder", die unabhängig von den Umständen des Einzelfalls eine Formalbeleidigung darstellt. |
2. | Die Geltendmachung von Löschungsansprüchen gegen einen Suchmaschinenbetreiber fällt in den Anwendungsbericht der Datenschutzgrundverordnung. Ob die in der Ergebnisliste dokumentierte Datenverarbeitung erforderlich ist, ist anhand einer umfassenden Abwägung im Einzelfall zu bestimmen. |
"Eines muss man den beiden Herren schon lassen, in Sachen Betrug, Erpressung, Nötigung, Beleidigung und Rufmord kennen sie sich bestens aus .... ..............!!! DIE NEUE BETRUGSFIRMA DES ... ... UND ... ....... Seit einiger Zeit wütet unter den Abzockern, Erpressern und vermeintlichen Verbraucherschützern ein Kampf .... Das Geschäftsmodell ist so widerlich wie einfach. Portale wie der ...-Report und von dem in Deutschland per Haftbefehl gesuchten ... ... und die Bewertung von dem Leipziger ... ... verdienen ihre Brötchen mit der Erpressung von Unternehmen. Die Vorgehensweise ist immer wieder die gleiche. ... ... und ... ... suchen sich Unternehmen, die entweder gar nichts Böses im Schilde führen oder Unternehmen, die auch unverschuldet in Schieflage geraten sind und drohen ihnen, sie medial zu vernichten, wenn sie nicht auf deren finanzielle Forderungen eingehen...." |