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KG Berlin v. 03.11.2009: Kammergericht Berlin Beschluss vom 03.11.2009 - 9 W 196/09 - Zur Persönlichkeitsverletzung durch den Suchmaschinenbetreiber durch ein maschinell erstelltes zusammenfassendes Snippet
Das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 03.11.2009 - 9 W 196/09) hat entschieden:
- Suchmaschinen binden regelmäßig Teile der verlinkten Inhalte in die eigene Trefferliste ein oder bilden Suchergebnisse - teilweise auch gestalterisch verändert - im eigenen Angebot ab. Eine Persönlichkeitsverletzung liegt vor, wenn die verkürzte, zusammenfassende Darstellung im "Snippet" derartig sinnentstellend ist, dass ihr ein eigener Unrechtsgehalt zukommt. In diesen Fällen trifft der "Snippet" trotz seiner automatischen Erstellung eine eigene Aussage, für die der Suchmaschinenbetreiber verantwortlich ist.
- Den Besonderheiten der Internetsuchmaschinen wird dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass für den Zeitpunkt der Pflichtverletzung nicht bereits auf die Erstellung des Sucheintrags, sondern erst auf die Anzeige des rechtswidrigen Inhalts durch das anwaltliche Mahnschreiben und den Ablauf einer angemessenen Reaktionsfrist abgestellt wird.
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist Journalist und Sachbuchautor, der auch in Fernsehsendungen und auf Bühnen auftritt. Er nimmt die Antragsgegnerin als Betreiberin der Internetsuchmaschine G. auf Unterlassen der Verbreitung folgenden Inhalts ihrer Internetseite, der bei Eingabe des Namens des Antragstellers erscheint, in Anspruch:
“Schowbusiness: Eklat – B. S. tritt unter Buhrufen ab … 6. März 2008 … Aber ein sichtlich verwirrter B. S. und ein besserwisserisches Publikum verwandelten den sprachkritischen Abend in ein …
www.w....de/.../Eklat_B..._S..._tritt_unter_Buhrufen_ab. html - Im Cache – Ähnlich”.
Ein Anklicken der Überschrift führt auf die Webseite “http://www.w....de/satire/article1765091/Eklat_B..._S..._tritt_unter_Buhrufen_ab. html zu einem Beitrag in W...-ONLINE, in dem unter der Überschrift “Schowbusiness Eklat – B. S. tritt unter Buhrufen ab” über einen fiktiven Auftritt des Antragstellers am 6. März 2008 im B. S.theater berichtet wird.
Der Antragsteller hat an Eides statt versichert, er habe von dem G.-Suchergebnis erst Mitte August 2009 Kenntnis erlangt. Mit Anwaltsschreiben vom 18. August 2009 forderte er die Antragsgegnerin sowie die G. G. GmbH zur Löschung des Suchergebnisses auf. Eine Reaktion erfolgte daraufhin nicht.
Der Antragsteller ist der Auffassung, die Antragsgegnerin habe vor Veröffentlichung, jedenfalls aber nach Abmahnung, sicherstellen müssen, dass nicht durch Kürzungen und Auslassungen, namentlich durch Weglassen jeglichen Hinweises auf den Satirecharakter des angezeigten W.-ONLINE-Artikels, eine ihn belastende unwahre Tatsachenbehauptung verbreitet werde.
Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Bei der streitgegenständlichen Veröffentlichung handele es sich um ein sog. snippet, das durch einen automatisierten Vorgang zustande gekommen sei. Deshalb könne es sich schon um keine bewusst unvollständige Berichterstattung handeln und fehle es an einer Persönlichkeitsverletzung des Antragstellers. Es sei das Charakteristische eines Suchergebnisses im Internet, dass der Ausgangsartikel verkürzt und nicht in seinem vollständigen Sinngehalt wiedergegeben werde. Zudem vermittle auch das “snippet” für den unbefangenen Durchschnittsleser keinen anderen Eindruck als der Ausgangsartikel, so dass die Antragsgegnerin schon deshalb keine weiteren Prüfungs- oder Löschungspflichten träfen.
Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung weiter.
II.
Dem Antragsteller steht ein Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog sowie Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG wegen einer Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu.
1. Die Antragsgegnerin als Suchmaschinenbetreiberin kann sich zwar grundsätzlich auf die Haftungsprivilegierungen nach §§ 8 – 10 TMG stützen.
a) §§ 7 – 10 des seit dem 1. März 2007 geltenden Telemediengesetzes (§§ 8 – 11 TDG a.F.) regeln die Verantwortlichkeit von Anbietern elektronischer Informations- und Kommunikationsdienste. § 1 Abs. 1 Satz 1 TMG gilt für sog. “Telemedien”. Nach der Legaldefinition dieser Vorschrift sind dies alle IuK-Dienste soweit sie nicht TK-Dienst, tk-gestützter Dienst oder Rundfunk sind. Demnach sind die Navigationshilfen als Telemedien einzuordnen. Zudem wird in der Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung zum TMG (BT-Drs. 16/3078, S. 13) ausgeführt, dass es sich bei Telemedien z. B. um “Onlinedienste” handelt, “die Instrumente zur Datensuche, zum Zugang zu Daten oder zur Datenanfrage bereitstellen (z. B. Internetsuchmaschinen)”. Mit In-Kraft-Treten des Telemediengesetzes sind mithin nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers nunmehr auch “Internetsuchmaschinen” als Telemedien (zur Rechtslage nach dem Teledienstgesetz vgl. KG Berlin, Urteil vom 10. Februar 2006 – 9 U 55/05 – juris Rn 11 = KGR Berlin 2006, 452 unter Hinweis auf BGH WRP 2004, 899 <901> - Schöner Wetten; Beschluss vom 20. März 2006 – 10 W 27/05 – juris Rn 13 = KGR Berlin 2006, 815) und Anbieter bzw. “Betreiber” von Suchmaschinen als Diensteanbieter i. S. d. § 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 TMG zu qualifizieren. Demnach soll die Verantwortlichkeitsprivilegierung der §§ 8 – 10 TMG grundsätzlich auch für Suchmaschinenbetreiber gelten (Sieber/Liesching: Die Verantwortlichkeit der Suchmaschinenbetreiber nach dem TMG, MMR-Beilage 8/2007, S. 4, 9).
b) Suchmaschinen binden neben der als Suchergebnis generierten Verlinkung auf Drittinhalte regelmäßig Teile der verlinkten Inhalte in die eigene Trefferliste ein oder bilden Suchergebnisse – teilweise auch gestalterisch verändert – im eigenen Angebot ab (Sieber/Liesching, a. a. O., S. 11). Beispiele für derartige eingebundene Inhalte sind z. B. “Snippets ” (d. h. kurze Textfragmente eines verlinkten Angebots), von deren Vorliegen das Landgericht hier zu Recht ausgeht.
Eine Haftungsprivilegierung nach §§ 8 – 10 TMG kommt nur dann in Betracht, wenn es sich bei den angezeigten Suchindexinhalten um fremde Informationen handelt. Nach § 7 Abs. 1 TMG sind nämlich Diensteanbieter für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Grundsätzen verantwortlich. Eigene Informationen können dabei auch solche sein, die von einem Dritten erstellt wurden und die sich der Anbieter zu Eigen macht. Die Abgrenzung eigener von fremden Informationen kann danach vorgenommen werden, ob der Diensteanbieter aus der Sicht des Nutzers die Informationen als eigene übernehmen will oder ob sie erkennbar fremd für den Anbieter sind. Abgestellt werden kann dabei auf den verobjektivierten Empfängerhorizont eines verständigen (Durchschnitts-)Nutzers (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 16.12.2003 - 6 U 161/02 - juris Rn 16 = MMR 2004, 330).
Der BGH hat es in seiner Rechtsprechung zu Internet-Versteigerungen als maßgeblich für eine “fremde” Information angesehen, dass die Angebote der Versteigerer in einem automatischen Verfahren ins Internet gestellt werden und eine Prüfung durch den Anbieter, die dazu führen könnte, dass er sich die Inhalte zu Eigen macht, nicht stattfindet (BGH, Urteil vom 11. März 2004 – I ZR 304/01 – juris Rn 33 = BGHZ 158, 236 <246> - Internet-Versteigerung I). Danach ist davon auszugehen, dass auch ein Suchmaschinenbetreiber allein durch das automatisiert erfolgende Einbinden fremder Informationen in den Suchindex sich diese noch nicht zu Eigen macht. Im Grunde noch klarer als bei dem Betreiben einer Internetauktionsplattform ergibt sich, dass die Informationen entsprechend der stets erkennbaren Funktion der Suchmaschine als Drittinhalte i. R. v. Linkreferenzen eingebunden werden. Für den Nutzer ist in jedem Fall transparent, dass es sich bei den im Suchindex abgebildeten Informationen nicht um solche des Suchmaschinenanbieters handelt, weil die Ergebnisse stets erst nach Durchführung einer entsprechenden Suchbegriffrecherche erscheinen. Dies gilt jedenfalls, soweit die Suchindexinhalte den Originalinformationen des verlinkten Angebots entsprechen und nicht erkennbar verändert wurden. Demnach stellen sich die insbesondere als “Abstracts” oder “Vorschau” eingebundenen Textteile (“Snippets”) des Suchindex, die im Wege automatisch arbeitender “Robots” bzw. “Crawler” aufgefunden und indexiert wurden, als fremde Informationen dar (so Sieber/Liesching, a.a.O., S. 16).
2. Nach der Rechtsprechung des BGH zu den Internet-Versteigerungen betreffen die Haftungsprivilegierungen der §§ 8 – 10 TMG (§§ 9 – 11 TDG a. F.) jedoch nicht die gegen den Diensteanbieter gerichteten Unterlassungsansprüche. Vielmehr ist mit der Haftungsprivilegierung lediglich die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung angesprochen.
Zur Begründung führt der BGH aus, dass nach § 8 Abs. 2 TDG a. F. (= § 7 Abs. 2 TMG) Diensteanbieter nicht verpflichtet sind, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. In Satz 2 werde dann jedoch klargestellt, dass Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen … auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach §§ 9 bis 11 (= §§ 8 – 10) unberührt bleiben. Diese Regelung entspreche Art. 14 der sog. E-Commerce-Richtlinie, der durch § 8 Abs. 2 TDG a. F. (= § 7 Abs. 2 TMG) in nationales Recht umgesetzt werde (mit ausführlicher Begründung: BGH, Urteil vom 11. März 2004, a. a. O. Rn. 34 ff; bestätigt für die Regelungen des TMG: BGH, Urteil vom 19. April 2007 – I ZR 35/04 – juris Rn 19 = BGHZ 172, 119 <126 Rn 18 f.> - Internet-Versteigerung II; vgl. auch die zusammenfassende Darstellung bei Damm/Rehbock, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz in den Medien, 3. Aufl. 2008, S. 273 f.).
Diese BGH-Rechtsprechung führt grundsätzlich zur Haftung des Diensteanbieters auch für fremde Inhalte bei Unterlassungsansprüchen nach allgemeinen Regelungen (vgl. auch Damm/Rehbock, a. a. O., S. 274).
3. Nach den allgemeinen Grundsätzen kann als Störer grundsätzlich jeder auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, der – auch ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung eines geschützten Rechtsguts beiträgt. Diese Grundsätze sind im Fall der Verletzung nach §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB geschützter absoluter Rechte uneingeschränkt anzuwenden (BGH, Urteil vom 30. April 2008 – I ZR 73/05 –, juris Rn 50 = NJW-RR 2008, 1136 <1139> - Internet-Versteigerung III; KG, Urteil vom 10.02.2006 – 9 U 55/05 juris Rn 13).
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die hier auf Unterlassung in Anspruch genommene Betreiberin der weltweit größten Internetsuchmaschine ihren Nutzern aus einer gigantischen Informationsmenge in Kürze in einem automatisierten Verfahren brauchbare Informationen vermittelt. Angesichts dessen ist es einem Unternehmen wie dem der Antragsgegnerin nicht möglich und zuzumuten, jedes Rechercheergebnis vor der Anzeige des Abfrageergebnisses auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu überprüfen. Eine solche Obliegenheit würde ihr gesamtes Geschäftsmodell in Frage stellen. Die Störerhaftung der Antragsgegnerin setzt deshalb die Verletzung von Prüfungspflichten voraus (KG, a. a. O. Rn 14 unter Hinweis auf BGH – Internet-Versteigerung I). Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH, a. a. O., Rn 48 m. w. N.; Urteil vom 30. April 2008 – a. a. O. Rn 50; diesen Ansatz verfolgt auch OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.06.2008 – 3 W 1128/08 – juris Rn 33 ff. = MMR 2009, 131). Dieser Frage hätte das Landgericht nachgehen müssen und hätte sich nicht auf die Feststellung eines automatisierten Suchvorgangs beschränken dürfen.
a) Die Antragsgegnerin hat ihre Prüfungspflichten verletzt.
aa) Aufgrund des anwaltlichen Mahnschreibens vom 18. August 2009, gerichtet an die Antragsgegnerin sowie an ihre deutsche Tochter, hatte die Antragsgegnerin hinreichenden Anlass, den automatisch generierten Inhalt des Beitrags im Suchergebnis auf eine Persönlichkeitsverletzung hin zu überprüfen. Dass sie ihrer Prüfungspflicht nachgekommen ist, kann nicht festgestellt werden. Die Antragsgegnerin hat auf das Schreiben nicht reagiert. Das Suchergebnis mit dem beanstandeten Beitrag lässt sich auch nach Eingabe des Namens des Antragstellers weiterhin abrufen.
bb) Eine Rechtsverletzung des Antragstellers durch den streitgegenständlichen “snippet” liegt vor.
Snippets sollen den Nutzer zur besseren Orientierung in einer zusammengefassten Form auf die Inhalte der verlinkten Seite hinweisen. Hierfür soll ein sinnvoller, möglichst aussagekräftiger Eintrag generiert werden. Bei der Suchmaschine der Antragsgegnerin bestehen die Snippets aus einer Überschrift, einem kurzen Teil des Textes und der genauen URL der jeweiligen Zielseite. Die Snippets sind hilfreich, wenn man sich einer langen Trefferliste gegenüber sieht. Sie können jedoch auch schon ihrer technischen Natur nach Inhalte diametral falsch darstellen, wenn sie z. B. das Wort “nicht” aus einem zusammengefassten Satz löschen und diesem damit eine gegenteilige Bedeutung geben (vgl. Schuster: Die Störerhaftung von Suchmaschinenbetreibern bei Textausschnitten [“Snippets”], CR 2007, 444). Durch die Schnipsel-Technik kann deshalb u. U. ein eigener Aussagegehalt generiert worden sein.
(1) Maßgebend ist mithin der Erklärungsgehalt des hiesigen Snippets. Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung von Äußerungen ist, dass ihr Sinn zutreffend erfasst worden ist. Ziel der Deutung ist die Ermittlung des objektiven Sinns einer Äußerung. Maßgeblich ist daher weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis des von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Adressaten objektiv hat. Dabei ist stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Der objektive Sinn wird vielmehr auch vom Kontext und den Begleitumständen der Äußerung bestimmt, soweit diese für den Rezipienten erkennbar sind (vgl. nur aus jüngster Zeit: BVerfG, Beschluss vom 24.09.2009 – 2 BvR 2179/09 – juris Rn 7).
Hiernach ist der objektive Sinngehalt des streitgegenständlichen Snippets, dass der Antragsteller am 6. März 2008 einen vollkommen misslungenen Auftritt vor einem Publikum hatte, so dass er gezwungen war, unter Buhrufen abzutreten. Diese Aussage ist auch eindeutig. Aus dem Snippet selbst ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass es sich um eine satirische Darstellung handeln könnte und ein solcher Auftritt tatsächlich gar nicht stattgefunden hat. Der bloße Begriff “Schowbusiness”, der nach Ansicht der A. S. AG, als Verantwortliche für den Beitrag in W.-ONLINE, bereits vom satirischen Charakter(“Sc(sic!)howbusiness”) zeugen soll, reicht für ein anderes Verständnis nicht aus.
Damit aber wird die Aussage auf der verlinkten Seite durch die verkürzte Inhaltswiedergabe im Snippet in ihr Gegenteil verkehrt. Sie wird von einer satirischen Darstellung, die durch ihr Erscheinen in der Rubrik Satire als eine solche erkennbar sein soll, zu einer eindeutig unwahren Tatsachenbehauptung. Dass der Sucheintrag automatisch generiert wurde, ist unerheblich. Denn der Wille, eine Aussage mit einem bestimmten Inhalt zu treffen, ist für die Verletzung des Persönlichkeitsrechts nicht erforderlich. Auch kann es keine Rolle spielen, dass der Aussagegehalt durch Anklicken und Lesen der verlinkten Seite beim Rezipienten möglicherweise korrigiert würde. Denn selbst eine Schlagzeile in einer Zeitung kann, auch wenn sie durch den nachfolgenden Text korrigiert wird, eine Persönlichkeitsverletzung darstellen.
Die unwahre Tatsachenbehauptung in der zusammenfassenden Darstellung des Snippets ist auch geeignet, den sozialen Geltungsanspruch des Antragstellers zu beeinträchtigen. Die Aussage betrifft den Antragsteller in seinem öffentlichen, wirtschaftlichen und beruflichen Wirken. Sie ist für den Antragsteller, der offenbar mit öffentlichen Auftritten ein Einkommen erzielt – mehrere Sucheinträge weisen auf bevorstehende Bühnen- und Fernsehauftritte hin – geschäftsschädigend. Die Tatsachenbehauptung ist inzwischen auch bewusst unwahr. Denn die Antragsgegnerin muss seit dem anwaltlichen Mahnschreiben wissen, dass ihr Sucheintrag die verlinkte Information in ihr Gegenteil verkehrt hat. Die bewusst unwahre Tatsachenbehauptung wird nicht vom Schutz der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG umfasst (vgl. BVerfGE 54, 208 <219>; 61, 1, <8>; 90 241 <247> f.>).
(2) Die Frage, ob der Durchschnittsnutzer weiß, wie die ihm nach Eingabe von Suchworten präsentierten Snippets zustande kommen, kann nach Auffassung des Senats dahin stehen (diesen Ansatz verfolgen sowohl die Vorinstanz als auch LG Hamburg, Urteil vom 28.04.2006 – 324 O 993/05 – juris Rn 24 [allerdings verneinend] und OLG Hamburg, Urteil vom 20.02.2007 – 7 U 126/06 – juris Rn 10 = MMR 2007, 315 in der Rechtsmittelinstanz; zustimmend Roggenkamp, jurisPR-ITR 10/2009 Anm. 2; s. a. OLG Stuttgart, Urteil vom 26.11.2008 – 4 U 109/08 - juris Rn 8 = MMR 2009, 190). Allein maßgebend für die Haftung eines Suchmaschinenbetreibers ist, ob sich die Zusammenfassung bzw. Verkürzung der verlinkten Seite noch im Rahmen der Kernaussage der Ursprungsseite hält. Eine Persönlichkeitsverletzung durch den Betreiber der Suchmaschine wird man umgekehrt dann annehmen können und müssen, wenn – wie hier – die verkürzte, zusammenfassende Darstellung im Snippet derartig sinnentstellend ist, dass ihr ein eigener Unrechtsgehalt zukommt. In diesen Fällen trifft der Snippet trotz seiner automatischen Erstellung eine eigene Aussage, für die der Suchmaschinenbetreiber verantwortlich ist (ebenso Schuster, a. a. O. S. 446).
(3) Damit ist die hiesige Konstellation vergleichbar mit der Fallgestaltung, die dem Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 25. Juni 2009 – 1 BvR 134/03 – zugrunde lag und auf die der Antragsteller sich beruft. Dort wandte sich die Führerin der Verfassungsbeschwerde gegen die Verurteilung zur Unterlassung einer Veröffentlichung von Auszügen einer andernorts erschienenen Presseberichterstattung innerhalb einer Presseschau. Das BVerfG hat hierzu ausgeführt, die Fachgerichte hätten in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass die Beschwerdeführerin durch Auslassung wesentlicher Tatsachen den Sinngehalt des Ursprungsbeitrages verfälscht hat. Es gehöre zu den Sorgfaltspflichten bei der Veröffentlichung eines personenbezogenen Berichts im Rahmen eines Pressespiegels, dass durch die Auswahl und Zusammenstellung von Textausschnitten nicht ein im Verhältnis zum Ausgangsbericht einseitiges und verfälschtes Bild des Betroffenen gezeichnet wird (juris Rn 70 ff. = WM 2009, 1706).
cc) Den Besonderheiten der Internetsuchmaschine trägt der Senat dadurch hinreichend Rechnung, dass für den Zeitpunkt der Pflichtverletzung - wie dargelegt - nicht auf die Erstellung des Sucheintrags, sondern erst auf die Anzeige des rechtswidrigen Inhalts durch das anwaltliche Mahnschreiben und den Ablauf einer angemessenen Reaktionsfrist abgestellt wird.
b) Die den Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB auslösende Wiederholungsgefahr ist aufgrund der erfolgten Rechtsverletzung indiziert. Die Antragsgegnerin hat zudem auf das anwaltliche Mahnschreiben nicht reagiert. Schließlich ist die angegriffene Äußerung auf der Internetseite der Antragsgegnerin noch auffindbar.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass er sich zwischenzeitlich unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung der Auffassung des 10. sowie des 5. Zivilsenates des Kammergerichts (NJW-RR 2008, 520) angeschlossen hat, wonach für die Entscheidung über den Widerspruch nach Erlass einer einstweiligen Verfügung durch das Beschwerdegericht nicht dieses, sondern das erstinstanzliche Gericht zuständig ist.
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