2. |
die Beklagte bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250 000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen, es zu unterlassen, auf der Internetseite „google.de“ nach Eingabe der Suchbegriffe „m... leasing“, „m...leasing“, „m...-leasing“, und „m... leasing betrug“ in das Suchfeld als Suchergebnisse die Internet-Links
a. |
www.sn...
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b. |
www.go....htm
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c. |
www.sn...
und
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d. |
www.m... sowie
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e. |
Internet-Links, die auf die Internet-Seite www.....de führen, anzuzeigen,
hilfsweise zu e) die Internet-Links
A. |
www....
und
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B. |
www....
|
anzuzeigen
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