Die Betreiberin einer Suchmaschine ist lediglich verpflichtet, auf konkrete Abmahnung hin für Abhilfe zu sorgen, wenn jemand zumindest schlüssig dargelegt, worauf seine Beanstandungen beruhten, so dass es ihr ohne eigene Recherche möglich ist, die Rechtswidrigkeit zu prüfen. Insoweit obliegt es demjenigen, der eine Seite beanstandet, die verlinkte Seite und die darin enthaltenen Textpassagen, die beanstandet werden, zu benennen. |