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OLG Hamburg Beschluss vom 23.10.2009 - 7 W 119/09 - Zur Beanstandung einer Webseite gegenüber dem Suchmaschinenbetreiber

OLG Hamburg v. 23.10.2009: Zur Beanstandung einer Webseite gegenüber dem Suchmaschinenbetreiber


Das OLG Hamburg (Beschluss vom 23.10.2009 - 7 W 119/09) hat entschieden:

   Die Betreiberin einer Suchmaschine ist lediglich verpflichtet, auf konkrete Abmahnung hin für Abhilfe zu sorgen, wenn jemand zumindest schlüssig dargelegt, worauf seine Beanstandungen beruhten, so dass es ihr ohne eigene Recherche möglich ist, die Rechtswidrigkeit zu prüfen. Insoweit obliegt es demjenigen, der eine Seite beanstandet, die verlinkte Seite und die darin enthaltenen Textpassagen, die beanstandet werden, zu benennen.




Siehe auch
Personensuchmaschinen
und
Stichwörter zum Thema Störer- und Betreiberhaftung


Gründe:


Die gem. §§ 127 Abs. 2, 567ff ZPO zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Zu Recht hat das Landgericht den Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Zur Begründung kann – zur Vermeidung von Wiederholungen – in erster Linie auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen werden.

Auch nach Auffassung des Senats war die Antragsgegnerin als Betreiberin einer Suchmaschine lediglich verpflichtet, auf konkrete Abmahnung hin für Abhilfe zu sorgen, wenn der Antragsteller zumindest schlüssig dargelegt hätte, worauf seine Beanstandungen beruhten, so dass es der Antragsgegnerin ohne eigene Recherche möglich gewesen wäre, die Rechtswidrigkeit zu prüfen.

Soweit daher in der Trefferliste der Antragsgegnerin der Antragsteller nicht namentlich genannt ist, hätte es dem Antragsteller oblegen, die verlinkte Seite und die darin enthaltenen Textpassagen, die beanstandet werden, zu benennen. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, hat die Antragsgegnerin auf die Abmahnungen hin verschiedene Links entfernt. Soweit dies in Bezug auf den Link zum Blog-Eintrag „T.…/Blog-Einträge – Rechtsanwalt A.… S.… macht mit Mördern dicke Abmahnkohle…“ nicht geschehen ist, bestand hierzu bislang keine Verpflichtung, da der Antragsteller den beanstandeten Inhalt der verlinkten Seite nicht konkret benannt und den Antragsgegner zu dessen Entfernung aufgefordert hatte. Die Antragsgegnerin ist nicht verpflichtet, ihrerseits den Inhalt der verlinkten Seite zu ermitteln und überprüfen.

Da die Antragsgegnerin ihrer Pflicht zur Beseitigung von rechtsverletzenden Inhalten in der vor ihr zu verantwortenden Suchergebnisanzeige und der dazu gehörenden Links auf konkrete Abmahnung hin zeitnah nachgekommen ist und da sie darüber hinaus keine generelle Pflicht zur Überprüfung verlinkter Seiten hatte, handelte sie – auch im Falle eines das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers verletzenden Inhalts dieser Seiten – nicht rechtswidrig als Störer, so dass keine Wiederholungsgefahr besteht.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 4 Bundesdatenschutzgesetz, da die Antragsgegnerin lediglich die Fundstellen bereits in anderen Beiträgen im Internet vorhandener persönlicher Daten aufzeigt und nicht Daten selbst erhebt, verarbeitet oder nutzt (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 Bundesdatenschutzgesetz).

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