Webshoprecht.de



A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

BGH Urteil vom 26.11.1997 - VIII ZR 22/97 - Kein Zugang eines Einschreibens mit empfangsbedürftiger Willenserklärung durch Niederlegung auf der Postanstalt trotz eingeworfener Benachrichtigung
 

 

Home  |   Gesetze  |   Verkehrslexikon  |   Datenschutz  |   Impressum  |      

 





 

Einschreibsendung - E-Mail - Mobiltelefon - Prepaidguthaben - Sendeprotokoll - SMS - Telefax - Telefon - Telefonnummer - Textform


BGH v. 26.11.1997: Kein Zugang eines Einschreibens mit empfangsbedürftiger Willenserklärung durch Niederlegung auf der Postanstalt trotz eingeworfener Benachrichtigung


Zur Frage, ob eine per Einschreiben abgesandte empfangsbedürftige Willenserklärung wirksam wird, wenn der Empfänger nicht angetroffen und lediglich auf die übliche Weise über die Hinterlegung des Einschreibens durch die Post benachrichtigt wird, hat der BGH (Urteil vom 26.11.1997 - VIII ZR 22/97) ausgeführt:
ur Frage, wann eine per Einschreiben abgesandte empfangsbedürftige Willenserklärung wirksam wird, wenn die beim Postamt niedergelegte Sendung vom Adressaten trotz schriftlicher Mitteilung über die Niederlegung nicht abgeholt wird (Abgrenzung BGH, 1976-11-03, VIII ZR 140/75, BGHZ 67, 271).




Aus den Entscheidungsgründen:

"... Zugegangen ist eine Willenserklärung, sobald sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, daß bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse damit zu rechnen ist, er könne von ihr Kenntnis erlangen (BGHZ 67, 271, 275). ... Zu Recht hat daher das OLG angenommen, der Zugang des Benachrichtigungsscheins habe nicht den Zugang des Einschreibebriefes ersetzt (BGH VersR 1971, 262; BAG NJW 1963, 554, 555).

Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung muß derjenige, der aufgrund bestehender oder angebahnter vertraglicher Beziehungen mit dem Zugang rechtserheblicher Erklärungen zu rechnen hat, geeignete Vorkehrungen treffen, daß ihn derartige Erklärungen auch erreichen (RZ 110, 34, 36; BGH VersR 1971, 262, 263; BGH NJW 1983, 929, 930; BAG DB 1986, 2336 f.). Tut er dies nicht, so wird darin vielfach ein Verstoß gegen die durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder den Abschluß eines Vertrages begründeten Sorgfaltspflichten gegenüber seinem Partner liegen (vgl. RGZ 110, 34, 36; BGH VersR 1971, 262).

Eine andere Frage ist jedoch, ob dieser Sorgfaltsverstoß innerhalb der vertraglichen oder vorvertraglichen Beziehungen so schwer wiegt, daß es gerechtfertigt ist, den Adressaten nach Treu und Glauben so zu behandeln, als habe ihn die infolge seiner Sorgfaltsverletzung nicht zugegangene Willenserklärung doch erreicht. Die Rspr. hebt hierfür auch auf das Verhalten des Erklärenden ab. Er kann nach den Grundsätzen von Treu und Glauben aus seiner nicht zugegangenen Willenserklärung ihm günstige Rechtsfolgen nur dann ableiten, wenn er alles Erforderliche und ihm Zumutbare getan hat, damit seine Erklärung den Adressaten erreichen konnte. Dazu gehört i. d. R., daß er nach Kenntnis von dem nicht erfolgten Zugang unverzüglich einen erneuten Versuch unternimmt, seine Erklärung derart in den Machtbereich des Empfängers zu bringen, daß diesem ohne weiteres eine Kenntnisnahme des Inhalts möglich ist (RGZ 110, 34, 37; BGH LM BGB § 130 Nr. 1; BGH VersR 1971, 262; BAG DB 1986, 2336 f.). Dies folgt daraus, daß eine empfangsbedürftige Willenserklärung Rechtsfolgen grundsätzlich erst dann auslöst, wenn sie zugegangen ist. Welcher Art dieser erneute Versuch des Erklärenden sein muß, hängt von den konkreten Umständen wie den örtlichen Verhältnissen, dem bisherigen Verhalten des Adressaten, den Möglichkeiten des Erklärenden und auch von der Bedeutung der abgegebenen Erklärung ab und kann allgemein nicht entschieden werden.

Ein wiederholter Zustellungsversuch des Erklärenden ist allerdings dann nicht mehr sinnvoll und deshalb entbehrlich, wenn der Empfänger die Annahme einer an ihn gerichteten schriftlichen Mitteilung grundlos verweigert , obwohl er mit dem Eingang rechtserheblicher Mitteilungen seines Vertrags- oder Verhandlungspartners rechnen muß (BGH NJW 1983, 929, 930). Gleiches wird zu gelten haben, wenn der Adressat den Zugang der Erklärung arglistig vereitelt. ..."









Datenschutz Impressum