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Sendeprotokoll - Telefax - OK-Vermerk - Anscheinsbeweis?
Sendeprotokoll - Telefax - OK-Vermerk - Anscheinsbeweis?
Gliederung:
Einleitung:
Die Beweiskraft eines Sendeprotokolls eines Faxgerätes als Indiz für den Zugang auf dem Empfangsgerät ist bisher noch stets umstritten. Bis in die jüngste Rechtsprechung wird trotz aller zwischenzeitlichen technischen Entwicklungen ein Anscheinsbeweis verneint.
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Allgemeines:
BGH v. 07.12.1994:
Ist trotz eines "OK"-Vermerks im Sendeprotokoll des Absenders strittig, ob ein Telefax den Empfänger erreicht hat, muss das Gericht - notfalls mit Hilfe eines technischen Sachverständigen - Zweifeln an der Aussagekraft des Sendeberichts für eine geglückte Datenübermittlung nachgehen. Denn von dieser Aussagekraft hängt es ab, ob dem Absender der Nachweis des Zugangs der Fernkopie gelungen ist oder zu seinen Gunsten zumindest ein Beweis des ersten Anscheins spricht.
OLG München. 08.10.1998:
Angesichts der heutigen hohen Übertragungssicherheit bei der Fax-Übermittlung spricht (zusammen mit einer eidesstattlichen Versicherung des Absenders) der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Daten einer per Telefax übermittelten Willenserklärung, deren Übertragung im Sendeprotokoll mit dem "OK-Vermerk" bestätigt ist, an den Empfänger übermittelt wurden und ihm zugegangen sind.
BFH v. 23.12.2002:
Unabhängig von der umstrittenen Frage nach dem Beweiswert eines Sendeprotokolls für den Nachweis des Zugangs fristgebundener Schreiben kann der beschließende Senat bei dieser Sachlage - Übersendung mehrerer Schreiben mit 10 Telefaxprotokollen mit OK-Vermerk - dem Sendeprotokoll nicht einmal eine Indizwirkung für den Nachweis des Zugangs gerade der Beschwerdebegründung im Streitfall zumessen, wie dies bei Übermittlung einer einzigen Sendung denkbar wäre.
AG Hamburg-Altona v. 15.12.2006:
Nach ordnungsgemäßer Absendung einer Faxnachricht spricht der Anscheinsbeweis für deren Empfang. Wer im Rechtsverkehr auf einen Telefaxanschluss hinweist, ist verpflichtet, für das ordnungsgemäße Funktionieren des Empfangsgeräts Sorge zu tragen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, muss er sich, wenn die Absendung eines Telefax an seinen Anschluss feststeht, nach Treu und Glauben so behandeln lassen, als sei ihm die Sendung zugegangen.
AG Schleiden v. 30.10.2008:
Aufgrund der rasanten und sich qualitativ ständig verbessernden Entwicklung der Kommunikationstechnologie spricht wegen der sehr hohen Übertragungssicherheit bei einem Sendebericht mit dem Vermerk „ok“ bzw. „erfolgreich verarbeitet“ der Anscheinsbeweis für einen Zugang des Faxes.
VG Berlin v. 24.03.2010:
Bei Übersendung eines Schreibens an eine Behörde trägt der Absender das Risiko eines Verlustes und Nichteingangs bei der empfangenen Behörde. Das Sendeprotokoll eines Faxgerätes erbringt keinen Beweis und hat auch keine Indizwirkung dafür, dass das Fax auch beim Empfängergerät angekommen ist (ausführliche Darstellung der Rechtsprechung).
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