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Landgericht München Urteil vom 11.11.2004 - 7 O 1888/04 - Zur Verletzung des Urheberrechts eines Webseitenerstellers durch Veröffentlichung vor Bezahlung des Werklohns
 

 

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LG München v. 11.11.2004: Zur Verletzung des Urheberrechts eines Webseitenerstellers durch Veröffentlichung vor Bezahlung des Werklohns


Das Landgericht München (Urteil vom 11.11.2004 - 7 O 1888/04) hat entschieden:
Ein Vertrag über die Neuerstellung und Gestaltung eines Internetauftritts ist ein Werkvertrag. Wird der Internetauftritt bereits vor der an sich fälligen Zahlung des Werklohns online genutzt, dann stellt dies eine Verletzung des Urheberrechts des Webseitenerstellers dar, wenn die vom Webdesigner geschaffene Leistung als Computerprogramm (§§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 69a UrhG) bzw. Multimediawerk (§ 2 Abs. 1 Nr. 6, 2. Alt. UrhG) die gem. § 2 Abs. 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe aufweist.




Tatbestand:

Die Kl. macht gegen die Bekl. Werklohnansprüche für die Gestaltung einer Homepage sowie Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzfeststellungsansprüche wegen der unbefugten Verwendung dieser Homepagegestaltung geltend.

Im Januar bzw. Februar 2003 schlossen die Parteien einen Vertrag über die Erstellung eines Internetauftritts für die Bekl. Die Kl. sollte nach Abschluss der Konzeptionsphase eine Zahlung i.H.v. EUR 2.140,- zzgl. MwSt. und nach Abschluss der Produktionsphase von EUR 4.872,- inkl. MwSt. erhalten.

Die näheren Einzelheiten des Leistungsumfangs wurden in mehreren Schreiben und E-Mails sowie einem "Agentur-Briefing" festgehalten, auf die verwiesen wird.

In der E-Mail der Kl. v. 14.2.2003 wird u.a. ausgeführt:
„Die Nutzungsrechte gehen mit der vollständigen Bezahlung der Vergütung an den Auftraggeber über. An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen. Eine Besitzübergabe erfolgt für sämtliche Onlinedaten, Nutzungsrechte hierzu beziehen sich nur auf das Medium Internet, bzw. Screen."
Mit E-Mail vom 5.6.2003 teilte die Beklagte als Antwort auf eine E-Mail der Klägerin vom gleichen Tag folgendes mit:
"die inhalte der site sind hiermit abgenommen, bitte noch in den metatext eine discribtion einfügen anbei auch gleich der tag (...) der einzufügende text sind die drei textblöcke der home seite bitte noch ergänzen und dann die site live stellen, des weiteren bitte ich um die Übersendung aller dateien die im Zusammenhang mit der erstellung der Website stehen mit erledigung dieser arbeitsschritte ist die gesamte site abgenommen."
Die Klägerin stellte nach Erledigung dieser Arbeiten der Beklagten mit Schreiben vom 10.6.2003 4.872,00 EUR in Rechnung.

Die Beklagte stellte die Homepagegestaltung der Klägerin vom 5.6.2003 bis 12.3.2004 online. Anschließend kam es zwischen den Parteien jedoch zu Meinungsverschiedenheiten über die Definition der nach dem Vertrag noch abzuliefernden Dateien, die im Zusammenhang mit der Erstellung der Website stehen.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie ihren vertraglichen Verpflichtungen bereits mit der Übergabe der so genannten "swf-Dateien", die von ihr auch als "Content-Files" bezeichnet werden, nachgekommen sei. Die Beklagte habe keinen vertraglichen Anspruch auf Übergabe der so genannten "fla-Dateien", die von ihr auch als "Menü-Files" und von der Beklagten auch als "Quellcode" bezeichnet werden.

Im Rahmen der Auseinandersetzung übersandte die Klägerin der Beklagten zwei Angebote für den Nacherwerb der Dateien betreffend die "Content Pages" über pauschal 500,00 EUR sowie betreffend die "Menü Content Pages" über pauschal 2.500,00 EUR. Die Beklagte habe im Vorfeld telefonisch eingestanden, tatsächlich keinen Anspruch auf diese Quellcode-Dateien zu haben, diese aber erwerben zu wollen.

Im Rahmen eines klärenden Gesprächs vom 24.7.2003, an dem neben der Klägerin die Zeugen K. und W. teilnahmen, seien die noch zu übergebenden Dateien, die von dem Quellcode strikt zu unterscheiden seien, klar und eindeutig definiert und aufgelistet worden. Der Zeuge W. habe für die Beklagte erklärt, dass sie nach Übergabe dieser Dateien einen Scheck über die noch ausstehende Rechnungssumme erhalten werde. Die beiden Angebote der Klägerin über den Nacherwerb des Quellcodes seien anschließend selbständig und getrennt von den noch fehlenden Dateien diskutiert worden. Dabei habe der Zeuge W. erneut zu verstehen gegeben, dass auch die Beklagte nicht davon ausgehe, einen vertraglichen Anspruch auf Übergabe der Quellcodes zu haben. Es sei jedoch keine Einigung erzielt worden. Die Beklagte habe auch das mehrmals wiederholte Angebot der Klägerin, die Content-Quellcodes gemäss dem Angebot über 500,00 EUR unentgeltlich zu überlassen, abgelehnt.

Die Klägerin hat die nach ihrer Ansicht gemäss dem Gespräch vom 24.7.2003 fehlenden Dateien am 25.7.2003 per E-Mail und am 31.7.2003 auf 2 CD- Roms der Beklagten übergeben.

Die Beklagte verweigerte die Bezahlung der Rechnung jedoch mit der Argumentation, dass bis heute der Quellcode nicht übergeben und der Werkvertrag daher nicht erfüllt worden sei. Mit vorgerichtlichem Schreiben vom 2.2.2004 setzten die anwaltlichen Vertreter der Beklagten der Klägerin für die Ablieferung der "Flash-Dateien" eine Nachfrist bis zum 9.2.2004. Mit Schriftsatz vom 8.3.2004 trat die Beklagte wegen Nichterfüllung vom Werkvertrag zurück.

Die Klägerin macht geltend, dass diese Kündigung mangels eines Kündigungsgrundes unwirksam sei und ihr daher nach wie vor der vertragliche Werklohn zustünde.

Darüber hinaus habe die Beklagte vor vollständiger Bezahlung kein Nutzungsrecht an der von ihr allein geschaffenen, urheberrechtlich schutzfähigen Homepagegestaltung erworben, so dass die insoweit erfolgte Online-Stellung vom 5.6.2003 bis 12.3.2004 sie in ihrem Urheberrecht verletzt habe. Insoweit habe sie auch Ansprach auf Auskunft und Schadensersatzfeststellung.

Sie beantragt:
  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 4.872,00 zuzüglich 10,5% Zinsen hieraus seit dem 19.6.2003 zu bezahlen.

  2. Der Beklagten wird es bei Meidung (...) verboten, das bis zum 12.3.2004 unter der Internet-Domain- Adresse www.... .de gelaufene, von der Klägerin gestaltete Computerprogramm für den Geschäftsauftritt der Beklagten einschließlich des Screen-Designs zu vervielfältigen, zu verbreiten und/oder öffentlich wahrnehmbar bzw. Dritten zugänglich zu machen.

  3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang der Handlungen gemäss Ziffer 2, insbesondere über den Vertriebsweg des Computerprogramms und des Screen-Designs unter Angabe von Namen und Anschrift von gewerblichen Abnehmern und Auftraggebern, über den Zeitraum der Nutzung des Programms im Internet, über die Anzahl der Zugriffe auf die Internet-Homepage (visits und page-views), über die erzielten Umsätze in EUR sowie über die betriebene Werbung unter Bekanntgabe der Werbungsträger, Erscheinungszeiten, Verbreitungsgebiete, Auflagenhöhe sowie Kosten dieser Werbung.

  4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der dieser durch Handlungen gemäss Ziffer 2 entstanden ist und/oder noch entstehen wird.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte macht geltend, dass die von der Klägerin geschaffene Leistung nicht schutzfähig sei, jedenfalls sei die Klägerin nicht alleinige Urheberin, da neben der Klägerin auch die Mitarbeiter der Beklagten M. und W. auf das Aussehen der Internetseite Einfluss genommen hätten. Diese hätten der Klägerin sämtliche Texte und Bildideen vorgegeben.

Der Klägerin sei bekannt gewesen, dass im Unternehmen der Beklagten ein IT-Mitarbeiter zur Verfügung gestanden habe, der die Internetseite pflegen und ggf. anpassen sollte. Es sei daher Geschäftsgrundlage und Element des werkvertraglichen Leistungserfolges gewesen, dass mit Ablieferung der Homepagegestaltung die Übergabe des HTML-Codes in einer Form geschuldet werde, die es der Beklagten ermöglichen würde, die notwendige Pflege des Auftritts zu betreiben. Dies sei mit den bislang gelieferten swf-Dateien nicht möglich. Insbesondere könnten veraltete Stellenanzeigen nicht aktualisiert werden.

Die Klägerin erwidert hierzu, dass eine Änderung des Inhalts der Content-Files unstreitig auch durch Herausnahme des betreffenden Inhalts und Neueinstellung möglich sei.


Entscheidungsgründe:

Die Kl. hat Anspruch auf Bezahlung der restlichen Werklohnforderung, da die Bekl. zu Unrecht von dem Werkvertrag zurückgetreten ist (A.). Die Nutzung des Internetauftritts durch die Bekl. vor vollständiger Bezahlung stellt sich als Urheberrechtsverletzung dar, sodass der Kl. deswegen die geltend gemachten Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzfeststellungsansprüche zustehen (B.).

A. Vertragliche Ansprüche

Die Kl. hat Anspruch auf Bezahlung der restlichen Werklohnforderung gem. § 631 Abs. 1 BGB, da die Bekl. zu Unrecht vom Werkvertrag zurückgetreten ist.


I.

Zwischen den Parteien wurde unstreitig ein Werkvertrag, gerichtet auf die Neuerstellung und Gestaltung des Internetauftritts der Bekl. durch die Kl., geschlossen. Ob die Leistung der Kl. von der Bekl. ausweislich der Email vom 5.6.2003 sowie der ab diesem Tag erfolgten Online-Stellung im Sinne des § 640 BGB abgenommen wurde, kann offen bleiben. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist jedenfalls nach Übergabe der Dateien am 25. und 31.7.2003 Fälligkeit der Restwerklohnforderung eingetreten.


II.

Der ... Rücktritt der Bekl. vom Werkvertrag ist unwirksam, da kein Rücktrittsgrund (§§ 634 Nr. 3, 636 BGB) besteht; die Rücktrittserklärung kann nach Vollendung des Werks auch nicht mehr als Kündigung nach § 649 Satz 1 BGB Wirkung entfalten, unabhängig davon, dass die Kl. dennoch die vereinbarte Vergütung verlangen könnte (§ 649 Satz 2, 1. Halbs. BGB).

1. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass die Übergabe der sog. fla-Dateien nicht geschuldet ist, sodass das abgelieferte Werk vertragsgemäß war.

Dabei kann offen bleiben, welches Dateiformat nach dem Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrags vor dem Gespräch v. 24.7.2003 geschuldet war. Denn die Parteien waren sich anlässlich dieses Gesprächs darüber einig, dass die Kl. den restlichen Werklohn nach Übergabe der sog. „Quell-Dateien“ erhalten werde, die sie unstreitig am nächsten Tag bei der Bekl. abgeliefert hat.

Dies ergibt sich aus den Angaben des Zeugen K., deren Glaubhaftigkeit durch den tatsächlichen Geschehensablauf untermauert wird.

Der Zeuge, der seinen Angaben zufolge an dem Gespräch als freundschaftlicher Berater der Kl., und nicht als Rechtsanwalt oder Programmierer, teilgenommen hat, hat ausgeführt, dass sich das Gespräch v. 24.7.2003 in zwei Abschnitte gliederte. Im ersten Abschnitt seien die noch von der Kl. abzuliefernden Dateien definiert worden. Dies seien im Wesentlichen die für die Gestaltung des Internetauftritts verwendeten Originaldateien (Texte, Grafiken, Bilder) gewesen. Der Zeuge W. habe damals zugesichert, dass die Kl. nach Ablieferung dieser Dateien den restlichen Werklohn in Form eines Schecks erhalten würde. Im zweiten Abschnitt des Gesprächs sei es um die beiden von der Kl. bereits schriftlich vorgelegten Angebote zum Nacherwerb der Quellcodes bzw. fla-Dateien gegangen. Hierbei habe der Zeuge W. zu verstehen gegeben, dass sich die Bekl. bewusst sei, dass sie keinen vertraglichen Anspruch auf diese Dateien habe, diese aber dennoch gerne erwerben möchte. Eine Einigung sei aber trotz des Angebots der Kl., der Bekl. die im Paket über EUR 500,- enthaltenen fla-Dateien (Content-Files bzw. Sourcecode für den Content-Bereich) kostenlos zu überlassen, nicht zu Stande gekommen.

Die insoweit gegenteiligen Bekundungen des Zeugen W. haben die Kammer dagegen nicht überzeugt. Der Zeuge, der nach wie vor bei der Beklagten als Berater tätig ist, hat angegeben, dass er in dem Gespräch der Klägerin zu verstehen gegeben habe, dass die Beklagte diejenigen Dateien benötige, mit denen man die Stellenanzeigen verändern könne. Das Ergebnis des Gesprächs sei aus seiner Sicht offen gewesen. Allerdings seien im Anschluss zwei CD-Roms übergeben worden, die allerdings nicht den Erwartungen der Beklagten entsprochen hätten. Er könne nicht bestätigen, dass die Klägerin die Übergabe bestimmter Dateien kostenlos angeboten habe.

Der Zeuge K. hat in seiner sich daran anschließenden, erneuten Vernehmung dieser Darstellung widersprochen. Der Zeuge W. habe anlässlich des Gesprächs vom 24.7.2003 nicht erwähnt, dass die Beklagte Änderungen bei den Telefonnummern oder den Stellenanzeigen vornehmen wolle. Der Zeuge habe sich dies allerdings gedacht.

Die ausführlichen Angaben des Zeugen K. haben die Kammer auch bei Berücksichtigung dessen freundschaftlicher Verbundenheit mit der Klägerin überzeugt (§ 286 Abs. 1 ZPO). Seine Schilderung des Gesprächsverlaufs wird darüber hinaus auch durch den tatsächlichen Geschehensablauf gestützt. Denn falls es bei diesem Gespräch nicht zu der vom Zeugen geschilderten Einigung gekommen wäre, ist nicht erklärbar, warum die Klägerin einen Tag später unstreitig die "Quell-Dateien" (Grafiken, Texte, Bilder) in Form von zwei CD-Roms zusammen mit der Schlussrechnung bei der Beklagten abgeliefert hat. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass die Klägerin entweder dem Begehren der Beklagten nachgibt und die fla-Dateien übergibt, oder weiter über die bestehenden unterschiedlichen Standpunkte gestritten wird. Ferner wäre sonst nicht erklärbar, warum sich der Zeuge als Definition der noch zu übergebenden Quell-Dateien die Texte, Grafiken, insb. Anfahrtsgrafiken und Bilder notiert hatte, die auf der Homepage verarbeitet wurden.

Der Zeuge W-, der aufgrund seines Beschäftigungsverhältnisses bei der Beklagten sowie der Gefahr möglicher finanzieller oder sonstiger Nachteile aufgrund seiner Verhandlungsführung in dieser Sache ein starkes eigenes Interesse am Ausgang des Prozesses hat, schilderte den Gesprächsverlauf hingegen nur rudimentär und wurde auch auf Nachfrage nicht konkreter, so dass er die Kammer nicht überzeugt hat (§ 286 Abs. 1 ZPO). So bekundete er wörtlich:
"Ich habe versucht, die von uns noch geforderten Inhalte klar darzustellen. Ich sagte, wir brauchen die Quelldateien. Es war auch die Rede davon, dass es sich um die veränderbaren Dateien handele, auch die Begriffe fla-Dateien und swf-Dateien wurden hierfür verwendet."
Diese Aussage ist angesichts des Ziels dieses längeren Gesprächs, die Begriffsverwirrung zwischen den Parteien zu beseitigen und zu einem Abschluss des Projekts zu kommen, schwer verständlich. Nach dem mittlerweile übereinstimmenden Vortrag der Parteien unterscheiden sich die fla-Dateien von den swf-Dateien gerade durch ihre Bearbeitbarkeit, sodass es sehr unwahrscheinlich ist, dass die Klägerin als Spezialistin auf diesem Gebiet beide Namen für einen veränderbaren Dateityp im Sinne der Forderung der Beklagten verwendet hat.

2. Der Zinsanspruch, der von der Beklagten der Hö- he nach nicht bestritten worden ist (§ 138 Abs. 3 ZPO), ergibt sich als Verzugsschaden aus § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 288 Abs. 3 BGB.


B. Gesetzliche Ansprüche

Daneben hat die Kl. auf Grund der von der Bekl. unbefugt vorgenommenen Onlinestellung der Homepage Anspruch auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatzfeststellung gem. §§ 97 Abs. 1 UrhG, 242 BGB.

1. Die von der Kl. geschaffene Leistung weist als Computerprogramm (§§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 69a UrhG) bzw. Multimediawerk (§ 2 Abs. 1 Nr. 6, 2. Alt. UrhG) die gem. § 2 Abs. 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe auf. Hiervon konnten sich die Kammermitglieder noch während der Zeit der Onlinestellung überzeugen.

Unabhängig von der Einordnung in eine bestimmte Werkkategorie - fla-Dateien stellen kleine Filme dar - besticht die streitgegenständliche Homepagegestaltung durch die optisch sehr ansprechend gestaltete Menüführung und insb. durch die nach Aufrufen eines Menüpunkts in Form eines Kurzfilms ablaufenden Effekte.

Dass die Leistung der Kl. darüber hinaus diejenige eines Durchschnittsdesigners überragt, ergibt sich auch daraus, dass die sehr anspruchsvollen und überaus ausführlichen Anforderungen der Bekl. im sog. „Agentur-Briefing“ in Bezug auf Inhalt und Gestaltung allesamt zur vollsten Zufriedenheit erfüllt wurden. So spiegelt die Gestaltung der Internetseite auftragsgemäß u.a. folgende Inhalte wieder:
"spiegelt Innovation/Intelligenz unter den genannten Anforderungen wieder Emotionalisierung Human touch (!) ..."

Die "Usability" der Homepage stellt "ein zentrales Element der Homepage dar".

Es wurde darauf geachtet, dass "Innovation in dem Rahmen der Website mit Intelligenz gleich zu setzen ist".

2. Die Kl. ist auch die alleinige Urheberin dieser urheberrechtlich geschützten Leistung.

Denn die von der Bekl. als Miturheber angeführten Mitarbeiter M. und W. haben lediglich die Texte, Grafiken und Bilder zur Einbindung in die von der Kl. geschaffene Homepage gestellt. Dies hat mit den o.g. Anforderungen nichts zu tun und stellt keinen eigenschöpferischen Beitrag i.S.d. der §§ 7 und 8 UrhG dar, da erst nach der alleine von der Kl. erfolgten Umsetzung von einem Werk i.S.v. § 2 Abs. 2 UrhG ausgegangen werden kann.

3. Da die Bekl. nach den vertraglichen Vereinbarungen erst mit vollständiger Bezahlung ein Nutzungsrecht an der Homepagegestaltung erworben hätte, erfolgte die Nutzung im Zeitraum v. 5.6.2003-12.3.2004 zu Unrecht (§§ 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, 19a UrhG).

Dieser Vorbehalt ergibt sich ohne weiteres aus der E-Mail der Klägerin vom 14.2.2003. Soweit darin eine Änderung des bisherigen Vertrages zu sehen ist, hat die Beklagte dieser mit der E-Mail vom 14.2.2003 konkludent zugestimmt. Denn weder in dieser E-Mail, noch in den nachfolgenden Emails wurde dieser Vertragsbestimmung widersprochen.

Da dies von der Beklagten nicht bestritten worden ist, ist auch davon auszugehen (§ 138 Abs. 3 ZPO), dass durch die Online-Stellung die Homepage-Gestaltung der Klägerin vervielfältigt, verbreitet und/oder öffentlich wahrnehmbar bzw. Dritten zugänglich gemacht wurde.

Diese widerrechtliche Nutzung hat die Beklagte auch zu vertreten (§ 276 Abs. 1 BGB), da mangels Bestreiten durch die Beklagte (§ 138 Abs. 3 ZPO) davon auszugehen ist, dass der Geschäftsführung bzw. den Mitarbeitern sowohl die Tatsache der Online-Stellung als auch der Vorbehalt bzgl. der Nutzungsrechte bekannt war.

4. Aus dieser schuldhaften Urheberrechtsverletzung ergeben sich die folgenden Rechtsfolgen:

a) Die Klägerin hat gemäss § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG bis zur vollständigen Bezahlung des Werklohnes Anspruch auf Unterlassung weiterer Nutzungshandlungen. Die Wiederholungsgefahr wird aufgrund der vorangegangenen Verletzungshandlungen vermutet und hätte nach ständiger Rechtssprechung nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt werden können. Das Offline-Stellen allein reicht insoweit nicht aus.

b) Die Klägerin hat darüber hinaus auch Anspruch auf Schadensersatz gemäss § 97 Abs. 1 UrhG. Da sie dessen Höhe unverschuldet noch nicht beziffern kann, besteht ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO.

c) Zur Bezifferung ihres Schadensersatzanspruches nach einer der drei Berechnungsmethoden benötigt die Klägerin die eingeforderten Auskünfte, die die Beklagte unschwer geben kann. Der Anspruch auf Auskunft gemäss § 242 BGB ist mittlerweile gewohnheitsrechtlich anerkannt. Eine (Teil-)Erfüllung des Auskunftsanspruchs, z.B. bzgl. des Nutzungszeitraumes, hat die Beklagte nicht eingewandt.









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