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Schlankheitsmittel - Schlankheitswerbung

Schlankheitsmittel - Schlankheitswerbung




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines
-   Subkutane Injektionen
-   Kundenmeinungen

-   Detox
-   Redaktionelle Schleichwerbung



Einleitung:


Mit dem Verkauf von Schlankheitsmitteln und der Werbung mit schlankmachenden Wirkungen begibt sich der Händler auf sehr rutschiges Parkett.




Weil viele übergewichtige Menschen unter ihrem Gewicht und Aussehen leiden, ist die Rechsprechung zu Recht der Auffassung, das die betroffenen Personen besonderen rechtlichen Schutz verdienen. Sie sind nämlich mehr als andere Verbraucher besonders empfänglich für Heilsversprechen, die sich in den allermeisten Fällen gar nicht realisieren lassen und nichts als heiße Luft darstellen, wenn nicht gleichzeitig darüber aufgeklärt wird, dass Schlankwerden ohne Veränderungen der Lebensweise - vor allem durch Nahrungsveränderungen und Bewegung - und ohne Einhaltung einer Diät zum Scheitern verurteilt sind.

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Allgemeines:


Normen EU:


Richtlinie 2000/13/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür

Verordnung 178/2002/EG zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zu Lebensmittelsicherheit

Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (2002/46/EG)

Verordnung 1924/2006/EG über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel - Health-Claims-Verordnung - HCVO - Health-Claims-Verordnung

Verordnung 1925/2006/EG über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln

EG-Verordnung 834/2007/EG über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen

Verordnung (EG) Nr. 1333/2008/EG über Lebensmittelzusatzstoffe

Verordnung 1169/2011/EU betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel

Verordnung 432/2012/EU - Liste der zulässigen gesundheitsbezogenen Angaben bei Lebensmitteln






Normen Deutschland:


Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)

Verordnung über die Kennzeichnung von Lebensmitteln (LMKV)

Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel (NemV)

Verordnung über diätetische Lebensmittel (DiätV)

Verordnung zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über neuartige Lebensmittel und Lebensmittelzutaten (Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung - NLV)

Verordnung über Kakao- und Schokoladenerzeugnisse (Kakaoverordnung - KakaoV


Stichwörter:


Lebensmittel - Genussmittel - Inhaltsstoffe - Kennzeichnung

Handeln mit Bioprodukten und Ökowaren

Nahrungsergänzungsmittel - Lebensmittelsupplemente - Aufbaumittel

Diätetische Lebensmittel

Schlankheitsmittel - Schlankheitswerbung

Die Health-Claims-Verordnung - Bewerbung von Lebensmitteln, insbesondere Nahrungsergänzungsmitteln, mit gesundheitsbezogenen Angaben

Die Rechtsprechung zur Abgrenzung von Arzneimitteln, Heilmitteln, Kosmetika und Nahrungsergänzungsmitteln

Die Rechtsprechung zu einzelnen Substanzen im Arznei- und Lebensmittelrecht




Stichwörter zum Thema Werbung

BGH v. 26.01.2006:
Die Bewerbung eines Schlankheitsmittels in Kapselform mit Slogans wie "Es sorgt dafür, dass diese Glücklichen futtern können, soviel sie wollen und doch nicht fett werden. Weil ihr Stoffwechsel die Nahrung so schnell verbrennt, dass kein Tortenstückchen Zeit hat, sich in Form von Fett breit zu machen ... Sie nehmen daher ab, auch wenn Sie normal essen ... Sie werden daher niemals Hunger haben ... Sie brauchen keine strikte Diät einzuhalten ... Gymnastikübungen sind überflüssig ..." ist wettbewerbswidrig (Schlank-Kapseln).

OLG Hamm v. 09.10.2007:
Nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 LFGB i.V.m. §§ 8, 3, 4 Ziff. 11 UWG ist es verboten, Lebensmittel mit irreführenden Aussagen zu bewerben. Dabei liegt eine Irreführung insbesondere dann vor, wenn bei einem Lebensmittel zur Täuschung geeignete Aussagen über Eigenschaften verwendet werden. Werbeaussagen mit dem Hinweis auf eine Möglichkeit der Gewichtsabnahme, ohne das Essen zu reduzieren und ohne eine Diät einzuhalten, sind unwissenschaftlich und täuschen daher den Verbraucher. Gerade bei Werbeaussagen im gesundheitlichen Bereich ist der Werbende allein dafür verantwortlich, dass die Werbeaussagen gesichertem wissenschaftlichen Stand entsprechen. Den entsprechenden wissenschaftlichen Beweis kann der Werbende nicht mit der Vorlage einer einzigen Pilotstudie führen; deshalb braucht das Gericht auf deren Inhalt gar nicht einzugehen.

OLG Schleswig v. 01.07.2008:
Eine nationale Regelung, die Bezugnahmen auf das Schlankwerden absolut – also auch ohne Irreführung – verbietet, verstößt gegen die Artikel 28, 30 EG und Artikel 18 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2000/13/EG. Verboten ist eine derartige Bezugnahme nur, wenn sie gleichzeitig irreführend ist. Irreführend ist eine deratige Bezugnahme insbesondere dann, wenn die versprochenen Wirkungen nicht hinreichend wissenschaftlich gesichert und bewiesen sind.

OLG Düsseldorf v. 11.08.2009:
Wird eine fachlich umstrittene Frage in die Werbung für ein Schlankheitsmittel übernommen und dort als objektiv richtig oder wissenschaftlich gesichert hingestellt, dann übernimmt der Werbende dadurch, dass er sich für eine bestimmte Auffassung entscheidet, die Verantwortung für ihre Richtigkeit. Das gilt in besonderem Maße, wenn es sich um Mittel der Gesundheitspflege handelt. Auf dem Gebiet der gesundheitsbezogenen Werbung erwartet der Verkehr mit Recht objektiv richtige Angaben. Wer mit einer an das Gesundheitsbewusstsein der angesprochenen Verkehrskreise appellierenden Aussage werbend hervortritt, die den Eindruck einer wissenschaftlich gesicherten Erkenntnis vermittelt, übernimmt die Gewähr für deren Richtigkeit und muss daher im Streitfall die wissenschaftliche Absicherung dieser Werbeangabe auch beweisen.

OLG Karlsruhe v. 12.08.2010:
Eine Werbung für einen Schlankheitsgurt mit der Bezeichnung "Slim Belly" ist wettbewerbswidrig, wenn sie dem Verbraucher suggeriert, dass es möglich ist, bei dreimaliger Anwendung des "S. B. " pro Woche während eines Zeitraums von 30 bis 40 Minuten innerhalb von vier Wochen Fettpolster am Bauch abzubauen und hierdurch den Bauchumfang erheblich und nachhaltig zu reduzieren. Die Werbung formuliert ein Wirkversprechen, das weder wissenschaftlich abgesichert noch auch nur ansatzweise medizinisch plausibel begründet ist. Es handelt sich nicht um eine ganzkörperliche Schlankheits- oder Schwitzkur, sondern um eine - Schönheit und Gesundheit fördernde - gezielte Reduktion von Fett an der Problemzone Bauch. (Tschüss Bauch).




OLG Hamm v. 30.11.2010:
Nach § 11 I Nr. 2 LFBG ist es verboten, Lebensmittel mit irreführenden Angaben zu bewerben, wobei eine Irreführung insbesondere dann vorliegt, wenn den Mitteln Wirkungen beigelegt werden, die ihnen nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukommen oder die wissenschaftlich nicht gesichert sind. So ist irreführend etwa auch eine Schlankheitswerbung, die einem Produkt bei Einnahme eine dauerhaft-anhaltende gewichtsreduzierende Wirkung beilegt, ohne dass dabei die Ernährungsgewohnheiten und die Art und den Umfang der körperlichen Betätigung geändert werden müssten.

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Subkutane Injektionen:


Heilpraktiker - Physiotherapie - Psychotherapie

AG Saarbrücken v. 08.11.2017:
Eine Therapie zur Gewichtsabnahme mittels Vergabe von Spritzen zur subkutanen Injektion durch den Patienten stellt eine Heilbehandlung im Sinne des § 1 Heilpraktikergesetzes dar. - Ohne Aufklärung über die Inhaltsstoffe, Wirkungen und Nebenwirkungen der Injektion ist § 630c BGB verletzt.

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Kundenmeinungen:


Kundenbeurteilungen - Astroturfing - Kundenmeinungen - Kundenbewertungen

OLG Celle v. 22.10.2015:
Die zu Werbezwecken eingestellte Darstellung von Erfahrungsberichten von Produktnutzern auf der Homepage des Herstellers eines Abnehmprodukts verstößt gegen § 21 Abs. 7 DiätV und Art. 12 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (sog. Health Claims Verordnung), wenn sie Angaben zu Ausmaß und Dauer einer Gewichtsabnahme macht. Dazu genügt es, wenn sie suggeriert, durch Verwendung des Produkts sei innerhalb eines in etwa abgegrenzten Zeitraums ein bestimmter Abnehmerfolg zu erreichen. Es verstößt ferner gegen Art. 10 Abs. 1 HCVO, wenn in solchen Erfahrungsberichten der Eindruck vermittelt wird, die Verwendung des Produkts wirke sich positiv auf die Gesundheit aus bzw. verbessere einen Zustand mit Krankheitswert, obgleich sich diese Aussage in der Liste der gem. Art. 13, 14 HCVO zugelassenen Angaben in dieser Form nicht wiederfindet.

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Detox:


Detox

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Redaktionelle Schleichwerbung:


Redaktionelle Schleichwerbung

LG Itzehoe v. 06.04.2010:
Eine als redaktioneller Artikel getarnte Werbung in einer Frauenzeitschrift ist rechtswidrig, wenn dies in der Form geschieht, dass über ein bestimmtes Diät-Produkt und dessen sensationellen Erfolg berichtet wird mit den Worten „Toll! 28 Kilo weg - in nur einem halben Jahr!“

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