BVerfG v. 24.09.2009:
Die gesetzlich vorgeschriebenen Alterskontrollen zur Erschwerung des Zugangs von Kindern und Jugendlichen zur pornografischen Angeboten sind geeignet, den Minderjährigenschutz zu fördern. Eine Verfassungswidrigkeit ist nicht ersichtlich.
BGH v. 18.10.2007:
Ein Altersverifikationssystem, das den Zugang zu pornographischen Angeboten im Internet nach Eingabe einer Ausweisnummer sowie der Postleitzahl des Ausstellungsortes ermöglicht, stellt keine effektive Barriere für den Zugang Minderjähriger zu diesen Angeboten dar und genügt nicht den Anforderungen des § 4 Abs. 2 JMStV. Nichts anderes gilt, wenn zusätzlich die Eingabe einer Adresse sowie einer Kreditkartennummer oder Bankverbindung und eine Zahlung eines geringfügigen Betrages verlangt wird.
OLG Düsseldorf v. 12.07.2010:
Strahlt ein Fernsehsender erotische Filmangebote in der Zeit bis 23:00 Uhr nur verschlüsselt aus, so genügt dies den Anforderungen an einen ausreichenden Jugendschutz.
Werbung auf Tauschbörsen mit jugendgefährdenden Inhalten:
LG Frankfurt am Main v. 02.01.2008:
Wer auf einer illegalen Tauschbörsen-Internetseite, auf der auch jugendgefährdende Filme ohne Alterskontrolle zugänglich sind, für seine eigenen Produkte wirbt, haftet, sobald er auf die Wettbewerbswidrigkeit derartiger Werbung hingewiesen worden ist, wegen Verletzung zumutbarer Prüfungspflichten als Störer, wenn er seine Werbung auf gleichartigen Internetseiten fortsetzt.
BVerfG v. 17.02.2009:
Die Abfrage von Kreditkartendaten, die sich auf eine konkret beschriebene Tathandlung beziehen, berührt die Kreditkarteninhaber, welche die Tatkriterien erfüllten und deren Daten daher an die Staatsanwaltschaft übermittelt wurden, zwar in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. § 161 Abs. 1 StPO genügt den Anforderungen an eine Ermächtigungsgrundlage für einen Eingriff dieser Art und dieses Umfangs. Ein Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaft, das darauf gerichtet ist, dass Private in den bei ihnen gespeicherten Daten maschinell nach Personen suchen, gegen die sich aufgrund konkret beschriebener Umstände der Verdacht einer Straftat richtet, kann auf diese Ermächtigungsgrundlage gestützt werden. Eine darüber hinausgehende Spezialermächtigung ist nicht deswegen erforderlich, weil der Staat sich so Daten verschafft, die von den Dateninhabern nicht für seinen Zugriff bestimmt waren, oder weil die Ermittlungsmaßnahme heimlich erfolgte.
OLG Frankfurt am Main v. 11.08.2009:
Die Unterlassung der Erschwerung des Zugangs zu bestimmten Seiten im Internet (hier solche mit kinderpornografischen Inhalten) kann im Wege der einstweiligen Verfügung von einem Internetprovider jedenfalls dann nicht verlangt werden, wenn dadurch eine konkrete Gefahr der Erschwerung des Zugangs zu eigenen Seiten mit nicht verbotenem Inhalt nicht begründet wird.
LG Düsseldorf v. 13.12.2007:
Eine wettbewerbsrechtliche Verkehrssicherungspflicht eines Telediensteanbieters hinsichtlich rechtsverletzender fremder Inhalte konkretisiert sich als Prüfungspflicht, deren Bestehen wie Umfang sich im Einzelfall nach einer Abwägung aller betroffenen Interessen und relevanten rechtlichen Wertungen richtet. Ein Zugangsprovider eröffnet auch nicht in zurechenbarer Weise die Gefahr der Verletzung der Interessen von Marktteilnehmern durch Dritte. Durch das Zurverfügungstellen von Internetzugängen wird die Gefahr der Verbreitung von rechtswidrigen Inhalten nicht in zurechenbarer Weise erhöht. Der Anbieter von Erotikfilmen kann einem Zugangsprovider die Verbreitung pornografischer Filme nicht untersagen.
LG Kiel v. 06.05.2009:
Eine Urheberrechtsverletzung von gewerblichem Ausmaß, die einen Auskunftsanspruch rechtfertigen würde, liegt nicht vor, wenn der Musikkünstler relativ unbekannt und sein Werk nur sehr kurz in den Charts war. Dabei darf auch nicht außer Betracht bleiben, dass die Auslegung des vom Gesetzgeber nicht näher definierten Begriffs des „gewerblichen Ausmaßes“ im Lichte von Verfassungs- und Europarecht zu erfolgen hat, wonach auf gespeicherte Verkehrsdaten nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts derzeit nur bei Verdacht auf Vorliegen einer schweren Straftat nach § 100a Satz 2 StPO zugegriffen werden darf.
VG Gelsenkirchen v. 16.12.2009:
Eine Beanstandungs- und Untersagungsverfügung der Landesmedienanstalt gegenüber Internetangeboten pornografischen Inhalts ohne zureichende Alterskontrolle ist rechtmäßig.
VG Neustadt an der Weinstraße v. 16.12.2009:
Die Landesmedienanstalt ist eine öffentliche Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 LIFG. Als solche nimmt sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr. Die Kammer ist der Ansicht, dass die Vorschrift des § 2 Abs. 5 LIFG nach ihrem Sinn und Zweck auf die Landeszentrale für Medien und Kommunikation entsprechend anzuwenden ist. Einem geltend gemachten Anspruch auf Akteneinsicht steht nach Auffassung der Kammer die Vorschrift des § 9 Nr. 3 LIFG entgegen, wonach der Antrag auf Informationszugang abzulehnen ist, soweit und solange das Bekanntwerden der amtlichen Information die öffentliche Sicherheit, insbesondere die Tätigkeit der Polizei, der sonstigen für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen, der Staatsanwaltschaften oder der Behörden des Straf- und Maßregelvollzugs einschließlich ihrer Aufsichtsbehörden, beeinträchtigenwürde.
SG Darmstadtv. 26.09.2012:
Ein erwerbsfähiger Leistungsempfänger hat keinen Anspruch auf Leistungen zur Eingliederung von Selbstständigen für die Gründung eines Erotik-Live-TV-Magazins im Internet, mit dem Erotik- und Pornografiedarstellungen angeboten werden. Bei Erlass eines jeden Verwaltungsaktes ist übergeordnet stets die Grenze der Sittenwidrigkeit zu beachten.
OLG Rostock v. 18.11.2009:
Der zeitgleiche strafbare Besitz mehrerer kinderpornografischer Schriften, von denen einzelne (hier: die Bilddateien) – und auch dies nur in Form von elektronischen Kopien – aufgrund eines gesonderten Tatentschlusses weiterverbreitet werden, verbindet das nach § 184b Abs. 2 StGB strafbare Drittverschaffen mit dem nach § 184b Abs. 4 Satz 2 StGB strafbaren (fortdauernden) Besitz dieser und der übrigen (Video-) Dateien nicht zu einer einheitlichen Tat im Rechtssinne. Im Falle des Drittverschaffens derartiger Dateien wird deren vorangegangener strafbarer Besitz als subsidiär verdrängt.
OLG Hamburg v. 15.02.2010:
Ein vom Täter gezielt vorgenommenes Abspeichern einer Bild- oder Videodatei unterfällt dem Tatbestandsmerkmal des Unternehmens, sich den Besitz an der Datei gemäß § 184 b Abs. 4 S. 1 StPO zu verschaffen. Auch die automatische Abspeicherung und Aufrufbarkeit der Dateien im Internet-Cache begründet objektiv Besitz im Sinne des § 184 b Abs. 4 StGB. Die mit dem Aufruf zum Betrachten kurzfristig in den Arbeitsspeicher geladenen Dateien enthalten (ebenso wie deren automatisch gespeicherte Version im Internet-Cache auf der Festplatte des Computers) Darstellungen, die auf einem Datenspeicher festgehalten sind, und sind damit Schriften im Sinne von § 11 Abs. 3 StGB. Das Bedenken, bei einer tatbestandsmäßigen Erfassung schon der Betrachtung einer Datei mit Herunterladen in den Arbeitsspeicher werde zweckwidrig auch derjenige kriminalisiert, der zufällig auf eine Internetseite mit kinderpornographischen Darstellungen gelange (hierzu siehe auch Heinrich, a.a.O., 365), greift nicht, weil insoweit die subjektive Tatseite eines Unternehmens der Besitzverschaffung nicht erfüllt wäre.
LG Gießen v. 04.08.2014:
Die Strafbarkeit des Admin-C eines Erotik-Portals, auf dem ohne ausreichendes Altersverifikationssystem pornographische Internetseiten verlinkt werden, setzt einen doppelten Gehilfenvorsatz voraus. Daran mangelt es, wenn der Admin-C Beanstandungen an den Domaininhaber weiterleitet und ihn zur Abhilfe auffordert. Eine Pflicht zur Überprüfung der Beseitigung der Rechtsverletzung besteht nicht.